Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.372/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_372/2017        

Urteil vom 18. April 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude.

Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Nichteintreten),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 8. März 2017.

Erwägungen:

1. 
Das Migrationsamt des Kantons Thurgau widerrief am 16. November 2016 die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des italienischen Staatsangehörigen A.________
und wies ihn aus der Schweiz weg. Die Verfügung wurde dem Betroffenen am 17.
November 2016 mit A-Post Plus zugestellt. Dieser erhob dagegen Rekurs an das
Departement für Sicherheit und Justiz des Kantons Thurgau, wobei er die
Rechtsschrift dem Departement am 8. Dezember 2016 persönlich überbrachte.
Dieses trat mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 auf den Rekurs nicht ein, weil
er am 8. Dezember 2016, bei Ablauf der Frist am 7. Dezember 2016, verspätet
erhoben worden sei. Die gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 8.
März 2017 ab. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11.
April (Postaufgabe 12. April) 2017 beantragt A.________ dem Bundesgericht
sinngemäss, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Rekurs an
das Departement als rechtzeitig erhoben zu werten.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2. 

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen). Nicht zum schweizerischen Recht im Sinne von Art. 95
BGG gehört kantonales Gesetzesrecht. Beruht der angefochtene Entscheid auf
kantonalem Recht, kann im Wesentlichen nur gerügt werden, es sei willkürlich
oder sonst wie in gegen verfassungsmässige Rechte verstossender Weise
gehandhabt worden. Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und
Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1
und 3.2 S. 227 f.; je mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte
Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei
zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert
falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien,
was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende
Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1
BGG; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S.
62 mit Hinweisen).

2.2. Der angefochtene Entscheid beruht auf kantonalem Verfahrensrecht
(Bestimmungen des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 über die
Verwaltungsrechtspflege [VRG] betreffend die Rechtsmittelfristen, den
Fristenlauf sowie betreffend Fristwiederherstellung). Inwiefern das
Verwaltungsgericht diese Bestimmungen in einer gegen verfassungsmässige Rechte
verstossenden Weise ausgelegt und angewendet hätte oder inwiefern der seinem
Entscheid zugrunde gelegte Sachverhalt offensichtlich unzutreffend festgestellt
worden wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.

2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten
als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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