Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.367/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_367/2017        

Urteil vom 13. April 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. Stephanie C.A.________,
handelnd durch A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einreiseverbot; Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI,
vom 29. März 2017.

Erwägungen:

1. 
Mit drei separaten gleichlautenden Verfügungen vom 14. und 15. Februar 2017
sprach das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen A.A.________ sowie seine
Ehefrau B.A.________ und die gemeinsame Tochter C.A.________ Einreiseverbote
aus; allfälligen Beschwerden wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen
diese Einreiseverbote gelangten die Betroffenen mit Beschwerden an das
Bundesverwaltungsgericht, wobei sie um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung
ersuchten.
Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2017 vereinigte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts die drei Beschwerdeverfahren (Ziff. 1); das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wies es im Rahmen einer
superprovisorischen Massnahme ab (Ziff. 2); die Beschwerdeführenden wurden
eingeladen, bis zum 27. April 2017 das dieser Verfügung beigelegte Formular
"Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen
Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, unter
Hinweis auf die verfahrensrechtlichen Konsequenzen bei Nichteinreichen (Ziff.
3); schliesslich wurde das SEM eingeladen, sich bis zum 7. April 2017 zum
Antrag der Beschwerdeführenden auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde vernehmen zu lassen (Ziff. 4).
Gegen diese Zwischenverfügung reichten A.A.________ und B.A.________ für sich
und ihre Tochter C.A.________ am 1. April 2017 bei der Schweizerischen
Botschaft in Berlin zuhanden des Bundesgerichts eine vom 31. März 2017 datierte
Beschwerde ein, welche die Botschaft am 4. April 2017 an das Bundesgericht
weiterleitete.
Bereits zuvor, am 25. März 2017, hatten die Beschwerdeführer in derselben
Angelegenheit eine an das Bundesgericht adressierte
Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Bundesverwaltungsgericht der Deutschen
Post übergeben.
Gestützt auf die Eingaben hat das Bundesgericht das vorliegende Verfahren
2C_367/2017 eröffnet. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind weitere
Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. 

2.1. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen andere (als in Art. 92
BGG erwähnte) selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig,
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a);
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würden (lit. b).
Mit der angefochtene Verfügung werden drei Verfahren vereinigt; es wird das
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung superprovisorisch
abgewiesen, den Beschwerdeführern Frist zum Nachweis der Bedürftigkeit und dem
SEM Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung angesetzt. Es handelt sich offensichtlich um einen Zwischenentscheid,
der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden kann.
Inwiefern die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sein soll,
wie die Beschwerdeführer behaupten, lässt sich auch nach Lektüre der
Beschwerdeschrift nicht erkennen; ein von den Beschwerdeführern angestrebter
materieller Entscheid, womit das Einreiseverbot aufgehoben würde, lässt sich im
vorliegenden rein prozessrechtlichen Verfahren vor Bundesgericht nicht
erstreiten. Auch die Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, die
die Beschwerdeführer nicht diskutieren (s. aber Art. 42 Abs. 2 BGG, dazu BGE
134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2
S. 404), ist offensichtlich nicht erfüllt: Das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ist bloss superprovisorisch abgelehnt worden, der
Entscheid über dieses Massnahmengesuch steht noch aus und muss, nach Eingang
der Stellungnahme des SEM, von der hierfür zuständigen Instanz, dem
Bundesverwaltungsgericht, innert nützlicher Frist gefällt werden; die
Anfechtung von bloss superprovisorischen Entscheiden über vorsorgliche
Massnahmen ist unter dem Aspekt von Art. 93 Abs. 1 lit. a AuG regelmässig
ausgeschlossen, zusätzlich auch unter dem Aspekt der "Ausschöpfung des
Instanzenzugs" (vgl. BGE 139 III 86 E. 1.1 S. 87 ff.; Urteil 4A_242/2011 vom
13. Mai 2011 E. 1.4). Nicht ersichtlich ist weiter, inwiefern die blosse
Aufforderung zum Bedürftigkeitsnachweis einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken soll; erst recht gilt dies hinsichtlich der Ansetzung einer
Frist zur Stellungnahme an das SEM.
Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung erweist sich als offensichtlich
unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

2.2. Die Beschwerdeführer haben die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 25. März
2017 (Art. 94 BGG) ihrer neuen Beschwerde vom 1. April 2017 nochmals beigelegt
und halten offenbar daran fest. Es stellt sich die Frage, inwieweit nach Erlass
der Zwischenverfügung vom 29. März 2017 ein Rechtsschutzinteresse an deren
Behandlung fortbesteht (vgl. dazu BGE 125 V 373 E. 1; Urteile 5A_377/2015 vom
13. Juli 2015 E. 2.2; 9C_441/2010 vom 6. April 2011 E. 1); sie kann offen
bleiben:
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten. Um die Rechtsverzögerung zu begründen, verweisen die
Beschwerdeführer auf Art. 55 Abs. 3 zweiter Teilsatz VwVG, wonach über ein
Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ohne Verzug zu
entscheiden ist; sie machen geltend, dass dies nach der Rechtsprechung innert
etwa zwei Wochen zu geschehen habe. Sie nennen keine konkreten Entscheide,
woraus sich eine derartige fixe Grenze ergeben würde, und behaupten in keiner
ihrer beiden Eingaben, die Vorinstanz gemahnt zu haben. Vor allem lassen sie
jegliche Ausführungen über die angemessene Behandlungsfrist unter den konkreten
Umständen des vorliegenden Falles vermissen; so lassen sie ausser Betracht,
dass vor abschliessender Behandlung des Gesuchs richtigerweise eine
Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen war. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde
enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG).

2.3. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde vom 31. März/ 1. April 2017
sowie auf die einer tauglichen Begründung entbehrende
Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 25. März 2017 ist mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht
entsprochen werden, weil die Beschwerden aussichtslos erschienen (Art. 64 BGG).
Damit sind den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1
erster Satz und Abs. 5 BGG die Gerichtskosten aufzuerlegen.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 25. März 2017 und die Beschwerde vom
31. März/1. April 2017 wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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