Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.362/2017
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_362/2017        

Urteil vom 11. April 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Georges Müller, Müller & Paparis Rechtsanwälte,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 3. März 2017.

Erwägungen:

1. 
Der 1972 geborene ägyptische Staatsangehörige A.________ reiste im Februar 2012
im Alter von fast 40 Jahren in die Schweiz ein und heiratete am 27. Februar
2012 eine Schweizer Bürgerin. Gestützt auf diese Ehe erhielt er eine
Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 AuG). Das Ehepaar gab am 1. Juli 2014 die
Wohngemeinschaft auf. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 24. Januar 2017
geschieden. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau lehnte mit
Verfügung vom 24. Juli 2015 eine weitere Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung. Die gegen diese
Verfügung erhobene Einsprache wies es am 17. Dezember 2016 ab. Mit Urteil vom
3. März 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde vom 6. April 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht,
das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und ihm sei die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei die Sache zur neuen
Sachverhaltsabklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden. Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das
Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG; es wird
summarisch begründet, teilweise unter Verweis auf die Erwägungen des
angefochtenen Urteils (Art. 109 Abs. 3 BGG).

2. 

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer
Bürgerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn er mit dieser zusammenwohnt. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht
gemäss Art. 49 AuG nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend
gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.
Die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Schweizerin, die weniger als fünf Jahre
gedauert hat, ist heute geschieden, sodass er keinen Bewilligungsanspruch nach
Art. 42 Abs. 1 (oder Abs. 3) AuG hat. Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht nach
Auflösung der Ehe der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht
(lit. a); oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in
der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe nach
Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn der ausländische
Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).

2.2. Das Verwaltungsgericht verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Es stellt fest, dass
sich die Eheleute am 1. Juli 2014, weniger als drei Jahre nach der Heirat,
getrennt haben, und keine wichtigen Gründe für ein Getrenntleben im Sinne von
Art. 49 AuG ersichtlich seien, namentlich - angesichts der schliesslich im
Januar 2017 erfolgten Scheidung - keine bloss vorübergehende Trennung
vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gemeinschaft sei nicht
bereits Mitte 2014 aufgegeben worden, vielmehr sei sie vorübergehend wieder
aufgelebt. Er nennt keine konkreten Umstände über Art und Zeitraum einer
(vorübergehenden) Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft; dies hatte er bereits im
kantonalen Verfahren unterlassen (s. Sachverhalt Buchstabe F. des angefochtenen
Urteils). Inwiefern die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass seit dem 1.
Juli 2014 bis zur Scheidung keine Gemeinschaft mehr vorgelegen habe, im Sinne
von Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig wäre, ist
nicht ersichtlich; sie ist damit für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art.
105 Abs. 1 BGG). Da wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AuG für ein
Getrenntleben nicht substanziert werden, entfällt die Möglichkeit der Berufung
auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG.

2.3. Der Beschwerdeführer will sodann einen Verlängerungsanspruch aus Art. 50
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG (nachehelicher Härtefall) ableiten. Das
Verwaltungsgericht stellt die entsprechenden Voraussetzungen (namentlich
betreffend eheliche Gewalt und starke Gefährdung der sozialen
Wiedereingliederung im Heimatland) umfassend und zutreffend dar; auf seine
entsprechende Erwägung (E. 4) kann verwiesen werden. Auf dieser Grundlage prüft
und verneint es das Vorliegen ehelicher Gewalt und erkennt sodann, dass es
unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers an
einer Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland fehle. Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was geeignet wäre, diese Würdigung in
irgend einer Weise in Frage zu stellen; es kann auf die zutreffenden
diesbezüglichen Darlegungen im angefochtenen Urteil (E. 4.3 und 4.4 sowie die
Zusammenfassung in E. 4.5) verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist.

2.4. Soweit der Beschwerdeführer eine Bewilligung wegen eines Härtefalls nach
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG beanspruchen will, fehlt es diesbezüglich an einem
Rechtsanspruch (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348 e contrario; nebst anderen
Urteil 2C_991/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 2; s. zudem den Ausschlussgrund von
Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG, dazu Urteil 2C_802/2016 vom 12. September 2016 E.
3), sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art.
83 lit. c Ziff. 2 BGG in dieser Hinsicht unzulässig und er zur in diesem
Zusammenhang erhobenen Willkürrüge im Rahmen einer subsidiären
Verfassungsbeschwerde nicht legitimiert ist (Art. 115 lit. b BGG; dazu BGE 133
I 185 E. 6 S. 198; 137 II 305 E. 2 S. 308).

2.5. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich
unbegründet und ist abzuweisen; soweit sie als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
erhoben wird, ist darauf nicht einzutreten.

2.6. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben