Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.359/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_359/2017, 2C_360/2017  
 
 
Urteil vom 23. März 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fristerstreckung / Freigabe von Mitteln, 
 
Beschwerden gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2017 
(B-6648/2015, B-6651/2015). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Schreiben vom 27. August 2015 informierte die Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht FINMA A.________ und B.________, dass im Zusammenhang mit
der Geschäftstätigkeit der C.________ AG, Feusisberg, je ein separates
Enforcementverfahren gegen die C.________ AG, A.________, B.________ und eine
weitere natürliche Person eröffnet worden sei. Dem Schreiben lag ein
Untersuchungsbericht in Sachen C.________ AG und eine Aufforderung zur
Stellungnahme bis am 17. September 2015 bei. Nachdem die FINMA ein erstes
Fristerstreckungsgesuch bis zum 30. Oktober 2015 gutgeheissen hatte, wies sie
am 8. Oktober 2015 das mit Schreiben vom 29. September 2015 gestellte
Fristerstreckungsgesuch und den sinngemässen Antrag auf Wiedereintragung der
Zeichnungsberechtigung und Freigabe von Mitteln der C.________ AG zur Deckung
der Kosten der Rechtsvertretung von A.________ und B.________ ab. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 reichten A.________ und B.________ in
separaten Eingaben eine Beschwerde gegen das Schreiben der FINMA vom 8. Oktober
2015 ein und beantragten: 
 
1. Ziffer 1 der Verfügung der FINMA vom 8. Oktober 2015 sei aufzuheben und die
Frist zur Stellungnahme zum Bericht der Untersuchungsbeauftragten vom 24.
August 2015 in Sachen C.________ AG sei angemessen bis zu einem vom
Bundesverwaltungsgericht zu bestimmenden Termin, aber mindestens bis zum 18.
Dezember 2015 zu verlängern. 
 
2. a) Ziffer 2 der Verfügung der FINMA vom 8. Oktober 2015 sei aufzuheben und
das Handelsregister des Kantons Schwyz sei in Bezug auf die C.________ AG
anzuweisen, die gemäss Dispositivziffer 10 der superprovisorischen Verfügung
der FINMA vom 5. März 2015 im Verfahren G01056805 vorgenommenen Eintragungen zu
löschen und die Zeichnungsberechtigungen einzutragen, wie sie vor der genannten
Verfügung bestanden haben und die Konto- und Depotsperren gemäss
Dispositivziffer 11 der superprovisorischen Verfügung der FINMA vom 5. März
2015 im Verfahren G01056805 seien aufzuheben. 
 
b) eventualiter: Ziffer 2 der Verfügung der FINMA vom 8. Oktober 2015 sei
aufzuheben und die gemäss superprovisorischer Verfügung der FINMA vom 5. März
2015 und provisorischer Verfügung der FINMA vom 24. April 2015 im Verfahren
G01056805 für die C.________ AG handelnde Untersuchungsbeauftragte sei
anzuweisen, aus den Mitteln der C.________ AG zur Deckung der Kosten der
Rechtsvertretung im Zusammenhang mit dem Enforcementverfahren G01057829 bzw.
G01057784 der FINMA einen Kostenvorschuss in noch zu bestimmender Höhe zwischen
CHF 75'000 und CHF 125'000 freizugeben. 
3.eventualiter: Ziffer 1 und 2 der Verfügung der FINMA vom 8. Oktober 2015
seien aufzuheben und die FINMA sei anzuweisen, die Rechtsbegehren gemäss den
Ziffern 1 und 2 umzusetzen. 
 
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der FINMA. 
 
Mit zwei separaten Urteilen vom 17. März 2017 ist das Bundesverwaltungsgericht
nicht auf die von A.________ und B.________ erhobenen Beschwerden eingetreten. 
 
C.  
Mit je separat eingereichten Beschwerden in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten vom 5. April 2017 an das Bundesgericht beantragen A.________
und B.________, die angefochtenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.
März 2017 seien kostenfällig aufzuheben. Des Weiteren sei Ziff. 2 der Verfügung
der FINMA vom 8. Oktober 2015 aufzuheben und die gemäss superprovisorischer
Verfügung der FINMA vom 5. März 2015 und provisorischer Verfügung der FINMA vom
24. April 2015 im Verfahren G01056805 für die C.________ AG handelnde
Untersuchungsbeauftragte, D.________, E.________strasse xxx, U.________, sei
anzuweisen, aus den Mitteln der C.________ AG zur Deckung der Kosten der
Rechtsvertretung der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den
Enforcementverfahren G01057784 bzw. G01057829 der FINMA einen Kostenvorschuss
in noch zu bestimmender Höhe zwischen CHF 75'000 und CHF 125'000 freizugeben.
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz, subeventualiter an die FINMA
zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die FINMA schliesst auf
Abweisung, soweit Eintreten. Mit Verfügung vom 15. Mai 2017 hat das
präsidierende Mitglied der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts die Gesuche um aufschiebende Wirkung der Beschwerden abgewiesen.
Mit Eingabe vom 14. September 2017 erklärte der mandatierte Rechtsvertreter, er
habe die Mandate niedergelegt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführer haben je eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht. Diese richten sich gegen zwei separat erlassene
Nichteintretensentscheide der Vorinstanz betreffend ein (als Zwischenverfügung
qualifiziertes) Schreiben der FINMA vom 8. Oktober 2015 auf dem Gebiet der
Finanzmarktaufsicht. Die beiden Verfahren betreffen denselben Sachverhalt und
werfen dieselben Rechtsfragen auf, weshalb sie praxisgemäss zu vereinigen sind
(Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Angefochten ist ein Urteil, mit welchem das Bundesverwaltungsgericht auf
die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen das Schreiben der FINMA vom 8.
Oktober 2015 nicht eingetreten ist. Von Amtes wegen zu prüfen ist, ob die
Sachurteilsvoraussetzungen für ein Eintreten auf die vor Bundesgericht
erhobenen Beschwerden erfüllt sind.  
 
1.2.2. Als Endentscheid ist ein Entscheid zu qualifizieren, der das Verfahren
prozessual abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid
oder Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit (BGE 133 V 477 E. 4.1.1 S.
480); als Vor- und Zwischenentscheide gelten alle Entscheide, die das (Haupt-)
Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheide sind; sie
können formell- oder materiellrechtlicher Natur sein (BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S.
481).   Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide sind ihrerseits
Zwischenentscheide, es sei denn, sie würden das Hauptverfahren abschliessen.
Das gilt auch, wenn mit dem angefochtenen Entscheid auf eine Beschwerde gegen
eine Zwischenverfügung nicht eingetreten wird (Urteile 2C_475/2011, 2C_476/2011
vom 13. Dezember 2011 E. 2.1, unter Verweis auf die Urteile 4A_542/2009 vom 27.
April 2010 E. 3; 9C_740/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 1).  
 
1.2.3. Das Bundesgericht soll sich wenn möglich nur einmal mit einer Sache
befassen (BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263). Die Beschwerde an das Bundesgericht ist
daher zulässig gegen End- und Teilentscheide (Art. 90 und Art. 91 BGG), gegen
Vor- und Zwischenentscheide jedoch nur unter den in Art. 92 und Art. 93 BGG
genannten Voraussetzungen. Immerhin muss sichergestellt werden, dass das
Verfahren insgesamt dem verfassungsrechtlichen Gebot genügt, im Rahmen eines
fairen Verfahrens innert angemessener Frist einen wirksamen Rechtsschutz zu
gewähren (Art. 29 Abs. 1 BV). Unter diesem Aspekt kann es ausnahmsweise
verfassungsrechtlich geboten sein, bereits auf einen Zwischenentscheid
einzutreten, wenn es rechtsstaatlich unzumutbar wäre, die Parteien auf die
Anfechtung des Endentscheids zu verweisen (BGE 136 II 165 E. 1.2.1 S. 171;
Urteile 2C_475/2011, 2C_476/2011 vom 13. Dezember 2011 E. 2.4).  
 
1.2.4. Vorliegend ist die Vorinstanz auf die Beschwerden der Beschwerdeführer
gegen das als selbstständig eröffnete Zwischenverfügung im Sinne von Art. 46
VwVG qualifizierte Schreiben der FINMA vom 8. Oktober 2015 nicht eingetreten.
Auch wenn sie eingetreten wäre, hätte ihr Entscheid - ob gutheissend oder
abweisend - das Hauptverfahren nicht beendet. Der angefochtene vorinstanzliche
Nichteintretensentscheid ist deshalb ein Zwischenentscheid, der grundsätzlich
nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder Art. 93 BGG anfechtbar ist. Ein
selbstständig eröffneter Entscheid über Ausstand oder Zuständigkeit (Art. 92
BGG) liegt nicht vor. Die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind
ebenfalls nicht erfüllt, würde doch selbst im Falle einer Gutheissung noch kein
Endentscheid mit Kosten- und Zeitersparnis für ein weitläufiges Beweisverfahren
herbeigeführt werden (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). In Frage kommt demnach einzig
ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, wonach
die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide zulässig ist,
wenn sie einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken können. Der
Nachteil in diesem Sinne muss in der Regel rechtlicher Natur sein (BGE 142 III
798 E. 2.2 S. 801; 136 II 165 E. 2.2 S. 170 f.; 135 I 261 E. 1.4 S. 263 f.;
Urteil 2C_1009/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.2).  
 
1.2.5. Der blosse Umstand, dass den Beschwerdeführern von ihrer Arbeitgeberin,
der beaufsichtigten C.________ AG, keine Mittel zur Deckung ihrer
Rechtsvertretungskosten in einem Enforcementverfahren der FINMA vorgeschossen
werden, schliesst ihre wirksame und ausreichende Verteidigung im
Enforcementverfahren noch nicht aus. Sollten die Beschwerdeführer durch das
Enforcementverfahren in eigenen Interessen betroffen sein (BGE 132 I 201 E. 8.2
S. 214; GEROLD STEINMANN, in: St. Galler Kommentar zur Schweizerischen
Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 15, N. 62 zu Art. 29 BV) und nicht über die
erforderlichen Mittel verfügen, hätten sie Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; soweit es
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, haben sie ausserdem Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV; ANDRÉ E. LEBRECHT, in:
Basler Kommentar zum Börsengesetz | Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl. 2011,
N. 24 zu Art. 53 FINMAG). Angesichts des grundsätzlich auch im
Enforcementverfahren vor der FINMA bestehenden verfassungsmässigen Anspruches
natürlicher Personen auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE
132 I 201 E. 8.2 S. 214; STEINMANN, a.a.O., N. 5, N. 65 f. zu Art. 29 BV;
LEBRECHT, a.a.O., N. 24 zu Art. 53 FINMAG; BENOÎT BOVAY, Procédure
administrative, 2. Aufl. 2015, S. 300 f.) ist nicht ersichtlich, weshalb den
Beschwerdeführern aus der Weigerung, ihnen die Kosten der Rechtswahrung durch
Mittel der C.________ AG vorzuschiessen, ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil in Form einer  Beeinträchtigung der Möglichkeit, ihre Rechte in einem
Verwaltungsverfahren wirksam wahrzunehmen, entstanden sein sollte.  
 
1.2.6. Auch aus Gründen einer  rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) mit
einer Organperson ihrer Arbeitgeberin, der C.________ AG, lässt sich kein
solcher Nachteil rechtlicher Art konstruieren: Selbst für den Fall, dass eine
Organperson einen  Rechtsanspruch auf Vorfinanzierung von Prozesskosten durch
die betreffende Gesellschaft hätte, was - soweit ersichtlich - bis anhin (auch
in Urteil 2A.179/2001 vom 31. Mai 2001 E. 3b/aa) nicht höchstrichterlich
entschieden wurde und vorliegend offen bleiben kann, sieht die Lehre die 
sachliche Rechtfertigungeiner vorläufigen Prozessfinanzierung einer Organperson
durch die Gesellschaft in den  Risiken von aktienrechtlichen
Verantwortlichkeitsansprüchen (Art. 754 Abs. 1, Art. 756 Abs. 1, Art. 757 Abs.
1 OR), denen zwar Organpersonen, jedoch Arbeitnehmer einer Aktiengesellschaft
(wie die Beschwerdeführer) gerade nicht ausgesetzt sind (siehe grundlegend
DANIEL DÄNIKER, Versicherung, Prozesskostenersatz und Freistellung
[Indemnification] von Organpersonen, in: Neuere Tendenzen im
Gesellschaftsrecht, Festschrift für Peter Forstmoser zum 60. Geburtstag, 2003,
S. 523 ff.; DERS., Kann eine schweizerische Publikumsgesellschaft ihre Organe
von Verantwortlichkeitsansprüchen schadlos halten?, in: GesKR 2009 S. 378 ff.;
vgl. auch PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht mit Fusionsgesetz,
Börsengesellschaftsrecht, Konzernrecht, Corporate Governance, Recht der
Revisionsstelle und der Abschlussprüfung in neuer Fassung - unter
Berücksichtigung der angelaufenen Revision des Aktien und
Rechnungslegungsrechts, 4. Aufl. 2009, S. 1895 ff.; MARIE-NOËLLE ZEN-RUFFINEN/
MARC BAUEN, Le conseil d'administration, 2017, S. 381 ff.). Das
Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), wonach Gleiches nach Massgabe seiner
Gleichheit gleich, hingegen Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit
ungleich zu behandeln ist (BGE 142 II 425 E. 4.2 S. 427), würde somit aufgrund
der unterschiedlichen Haftungsrisiken eher eine Ungleichbehandlung von
Organpersonen und Arbeitnehmern durch die FINMA nahelegen. Auch für den Fall,
dass die Organperson keinen Rechtsanspruch auf eine solche Vorfinanzierung von
Prozesskosten aus Mitteln der C.________ AG hätte, könnten die Beschwerdeführer
aus der erfolgten Gewährung von Mitteln an die Organperson nichts zu ihren
Gunsten ableiten, besteht doch aufgrund des Rechtsgleichheitsgebots
grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht und geht aus der
Beschwerdeschrift nicht hervor, dass die FINMA eine ständige rechtswidrige
Praxis verfolgen würde, an welcher sie auch künftig festzuhalten gedenkt (BGE
139 II 49 E. 7.1 S. 61; 136 I 65 E. 5.6 S. 78). Das angefochtene Urteil, mit
welchem die Vorinstanz auf die Beschwerden gegen ein Schreiben der FINMA, mit
welchem den Beschwerdeführern eine Vorfinanzierung ihrer
Rechtsverfolgungskosten aus Mitteln der C.________ AG verweigert worden ist,
nicht eingetreten ist, vermochte den Beschwerdeführern auch unter dem
Gesichtspunkt der  Rechtsgleichheit (Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV) keinen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Art zuzufügen.  
 
1.2.7. Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid auf eine Beschwerde gegen
ein Schreiben, mit welchem die FINMA eine Vorfinanzierung der durch ein
Enforcementverfahren verursachten Rechtsvertretungskosten der Beschwerdeführer
aus Mitteln ihrer Arbeitgeberin abgelehnt hat, begründet daher keinen nicht
wieder gutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG,
weshalb darauf nicht einzutreten ist. Dass den Beschwerdeführern aus Gründen
der Verfahrensfairness (Art. 29 Abs. 1 BV) eine Verweisung auf die
Anfechtbarkeit des Endentscheids der FINMA (Art. 46 Abs. 2 VwVG) aus
rechtsstaatlichen Gründen unzumutbar wäre (vgl. oben, E. 1.2.3), haben die
Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift an das Bundesgericht nicht dargelegt,
weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten Gerichtskosten den
Beschwerdeführern, die keine Verfahrensvereinigung beantragt haben, je zur
Hälfte aufzuerlegen (HANSJÖRG SEILER, Kommentar BGG, 2. Aufl. 2015, N. 59 zu 
Art. 66 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 und
Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 2C_359/2017 und 2C_360/2017 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten. 
 
3.  
Die Beschwerdeführer haben die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von
Fr. 3'000.-- je zur Hälfte (Fr. 1'500.--) zu tragen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. März 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall 

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