Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.358/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_358/2017        

Urteil vom 19. April 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich 2011 und 2013, Direkte
Bundessteuer 2011 und 2013,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
Präsident der 2. Abteilung, vom 23. Februar 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde von A.________ vom 3. April 2017 gegen die Verfügung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2017 betreffend
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ansetzung einer Frist zur
Leistung eines Kostenvorschusses,
in die Verfügung des Einzelrichters am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
vom 3. April 2017, mit welcher androhungsgemäss wegen Nichtleistung des
Kostenvorschusses innert angesetzter Frist nicht auf die im vorinstanzlichen
Verfahren eingereichte Beschwerde von A.________ eingetreten wurde,

in Erwägung,
dass zwar grundsätzlich ein Entscheid, mit welchem die unentgeltliche
Rechtspflege verweigert und unter Androhung des Nichteintretens ein
Kostenvorschuss verlangt wird, ein gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
anfechtbarer Zwischenentscheid ist,
dass jedoch der Zwischenentscheid durch den verfahrensabschliessenden
Nichteintretensentscheid vom 3. April 2017 ersetzt worden ist, mithin das
Anfechtungsobjekt der Beschwerde vom 3. April 2017 entfallen ist,
dass A.________ somit bereits im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde am 3.
April 2017 kein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung
(Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) mehr hatte,
dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24),
dass es sich rechtfertigt, vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG), weshalb das für das bundesgerichtliche
Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit dem
vorliegenden Nichteintretensentscheid gegenstandslos wird,
dass es A.________ unbenommen bleibt, gegen die verfahrensabschliessende
Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2017 innert noch laufender
Rechtsmittelfrist mit Beschwerde an das Bundesgericht zu gelangen,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos
abgeschrieben.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

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