Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.356/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_356/2017            

 
 
 
Urteil vom 10. November 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Zähndler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.C.________, 
2. B.C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern 2006-2009; direkte Bundessteuer 2006-2009, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
23. Februar 2017 (B 2015/168, B 2015/175). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Ehepaar A.C.________ und B.C.________ lebte in den Jahren 2006-2009
getrennt: Die in der Stadt U.________/ZH wohnhafte Ehefrau betrieb bis Ende
2007 die Einzelfirma D.________. Der in V.________/SG wohnhafte Ehemann führte
dort seit dem 1. Mai 2005 eine Arztpraxis. Per 1. Januar 2008 wurde die
Arztpraxis in die neu gegründete E.________ GmbH mit Sitz in U.________/ZH
überführt. Die Stammanteile der GmbH werden von der Ehefrau sowie von einer der
drei gemeinsamen Töchter des Ehepaars gehalten. Am 23. Juni 2006 erwarb der
Ehemann sodann ein 5.4 ha grosses landwirtschaftliches Grundstück mit Wohnhaus,
Scheune/Stall und Remise in V.________/SG. 
Am 12. Juni 2012 wurden die Eheleute im Rahmen einer interkantonalen
Steuerausscheidung (betreffend die Kantone Zürich und St. Gallen) für die
Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen gemeinsam wie folgt
veranlagt: 
 
+----------------------------------+
|Jahr  |Einkommen       |Vermögen  |
|------+----------------+----------|
|2006  |Fr. 262'400.--  |Fr. 0.--  |
|------+----------------+----------|
|2007  |Fr. 297'700.--  |Fr. 0.--  |
|------+----------------+----------|
|2008  |Fr. 118'800.--  |Fr. 0.--  |
|------+----------------+----------|
|2009  |Fr. 106'200.--  |Fr. 0.--  |
+----------------------------------+
 
 
Für die direkte Bundessteuer derselben Perioden erfolgte die Veranlagung der
Eheleute gleichzeitig wie folgt: 
 
+------------------------+
|      |                 |
|------+-----------------|
|2006  |Fr. 329'600.--   |
|------+-----------------|
|2007  |Fr. 324'400.--   |
|------+-----------------|
|2008  |Fr. 196'300.--   |
|------+-----------------|
|2009  |Fr. 195'400.--   |
+------------------------+
 
 
B.  
Hiergegen erhoben die Pflichtigen Einsprachen. Dabei beanstandeten sie u.a. die
Nichtanerkennung des landwirtschaftlichen Betriebs als selbständige
Erwerbstätigkeit sowie den ungenügenden Abzug von Liegenschaftsunterhaltskosten
und Darlehenszinsen. Am 2. Dezember 2013 wies das kantonale Steueramt St.
Gallen die Einsprachen ab. Ein daraufhin von den Pflichtigen eingereichter
Rekurs (betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern) sowie eine Beschwerde
(betreffend die direkte Bundessteuer) wurden von der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. Juni
2015 ebenfalls abgewiesen. 
In der Folge beschwerten sich die Pflichtigen beim Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen. Dieses hiess mit Urteil vom 23. Februar 2017 sowohl die
Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern als auch die Beschwerde
betreffend die direkte Bundessteuer teilweise gut und wies die Angelegenheit
zur Abklärung und Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an das kantonale
Steueramt zurück. Die teilweise Gutheissung bezog sich zum einen auf einen
Anteil an der Prämie der Gebäudeversicherung in Höhe von Fr. 65.50 (betreffend
die Periode 2006), welcher zusätzlich zum Abzug zugelassen wurde. Zum andern
wurde das kantonale Steueramt mit der Prüfung beauftragt, inwieweit die von den
Pflichtigen geltend gemachten Waldwirtschaftsunterhaltskosten (betreffend die
Periode 2008) abzugsfähig seien. Betreffend alle übrigen streitigen Punkte
resultierte gemäss den Erwägungen des Verwaltungsgerichts eine Abweisung der
Beschwerden. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 4. April 2017 führen die Pflichtigen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragen im
Wesentlichen die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar
2017, soweit dieses die bei ihm eingereichten Beschwerden betreffend die
Kantons- und Gemeindesteuern 2006-2009 resp. die direkte Bundessteuer derselben
Perioden abgewiesen bzw. nicht gutgeheissen habe. Die Sache sei in diesem
Umfang zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell seien
die erzielten Verluste des landwirtschaftlichen Betriebs sowie die geltend
gemachten Schuldzinsen, subeventualiter anstelle der Betriebsverluste die
entsprechenden Liegenschaftsunterhaltskosten, direkt zum Abzug zuzulassen. 
Das Steueramt und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie die
Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Mit
Schreiben vom 15. Juni 2017 wurde den Beschwerdeführern das
Vernehmlassungsergebnis angezeigt. Innert der hierfür eingeräumten Frist
erfolgte keine (fakultative) Stellungnahme der Pflichtigen. 
 
 
Erwägungen:  
 
I. Formelles  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist primär
zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), sei es
insgesamt, sei es unter bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich eines Teils (
Art. 91 BGG). Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die
Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde
dagegen nur zulässig, wenn diese Zwischenentscheide einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).  
Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als nur eingeschränkt anfechtbare
Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen (BGE 134 II 124
E. 1.3 S. 127; 133 V 477 E. 4 S. 480 ff.). Anders verhält es sich bloss, wenn
der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein
Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung bloss der
(rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient; diesfalls
handelt es sich de facto um einen Endentscheid (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127). 
Wenn in einem angefochtenen Entscheid für eine Steuerperiode (nur) einzelne
Aspekte definitiv entschieden werden, bezüglich anderer Aspekte betreffend
dieselbe Periode jedoch eine Rückweisung erfolgt, so liegt grundsätzlich ein
Zwischenentscheid vor (s. oben). Wenn dagegen bezüglich einiger Steuerperioden
definitiv entschieden, bezüglich anderer Steuerperioden jedoch eine Rückweisung
erfolgt, liegt betreffend die definitiv entschiedenen Perioden ein (Teil-)
Endentscheid vor (Urteil 2C_677/2007 vom 31. Oktober 2008 E. 3.4; vgl. Urteil
2C_179/2016 vom 9. Januar 2017 E. 1.2). 
 
1.2. Im vorliegenden Fall liegen die Steuerperioden 2006-2009 im Streit. Die
teilweise Gutheissung der Beschwerden durch das Verwaltungsgericht und die
Rückweisung an das Steueramt beziehen sich zum einen auf die Vornahme eines
zusätzlichen Abzugs in Höhe von Fr. 65.60 betreffend die Periode 2006 und zum
andern auf die Abklärung der Abzugsfähigkeit von Waldunterhaltskosten in der
Periode 2008. Im ersten Fall geht es um die rein rechnerische Umsetzung,
weshalb insofern von einem Endentscheid auszugehen ist. Im zweiten Fall
verbleibt dem Steueramt ein Entscheidungsspielraum, weshalb es sich insoweit um
einen Zwischenentscheid handelt. Dass die Voraussetzungen für die Anfechtung
eines Zwischenentscheids gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG diesbezüglich erfüllt wären,
ist weder ersichtlich noch wird dies von den Beschwerdeführern aufgezeigt.  
 
1.3. Aus dem Gesagten folgt, dass in Bezug auf die Steuerperioden 2006, 2007
und 2009 von einem Endentscheid auszugehen ist, betreffend die Periode 2008
dagegen von einem Zwischenentscheid. Indessen hat die Vorinstanz die hier
streitigen Aspekte auch betreffend die Periode 2008 definitiv beurteilt und die
Rügen der Beschwerdeführer beziehen sich entsprechend sowohl auf die Perioden
2006, 2007 und 2009 als auch auf die Periode 2008. Aus diesem Grund
rechtfertigt es sich vorliegend aus prozessökonomischen Gründen, betreffend die
strittigen Punkte auch die Periode 2008 mitzubeurteilen.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG)
eingereicht und richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten, oberen
kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG i.V.m. Art. 73 ff.
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR
642.14] und Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Die Beschwerdeführer sind durch das
angefochtene Urteil besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.  
 
2.2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (
Art. 106 Abs. 1 BGG). Dabei prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), nur die geltend
gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Anwendung des
harmonisierten kantonalen Steuerrechts durch die kantonalen Instanzen prüft das
Bundesgericht gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition. In den Bereichen, in
denen das Steuerharmonisierungsgesetzden Kantonen einen gewissen
Gestaltungsspielraum belässt oder keine Anwendung findet, beschränkt sich die
Kognition des Bundesgerichts indes auf die Prüfung von Willkür (BGE 134 II 207
E. 2 S. 210; 130 II 202 E. 3.1 S. 205 f.; Urteil 2C_978/2014 bzw. 2C_979/2014
vom 13. Mai 2015 E. 1.4, publiziert in: StE 2015 B 81.2 Nr. 3).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von 
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; 138 I 274 E.
1.6 S. 280 f.). Die Erhebung einer Sachverhaltsrüge setzt zudem voraus, dass
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist (Art.
97 Abs. 1 BGG).  
 
II. Direkte Bundessteuer  
 
3.  
Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe sie in den hier betroffenen
Perioden zu Unrecht nicht als selbständige Landwirte anerkannt und
dementsprechend auch die Kosten in Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen
Grundstück nicht zum Abzug zugelassen. Im Zusammenhang mit diesen Vorbringen
behaupten die Beschwerdeführer u.a. eine Verletzung von Bundesrecht, insb.
einen Verstoss gegen das Prinzip der jährlichen Steuerveranlagung (=
Periodizitätsprinzip), eine Widerhandlung gegen das Gleichbehandlungsgebot
sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 
 
3.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 DBG werden bei selbständiger Erwerbstätigkeit die
geschäfts- oder berufsmässigen Kosten abgezogen. Die Vorinstanz hat indes
zutreffend erwogen, dass die selbständige Erwerbstätigkeit von der sog.
Liebhaberei bzw. von einem blossen Hobby abzugrenzen ist. Das
Verwaltungsgericht hat die Kriterien korrekt wiedergegeben, die praxisgemäss
für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nötig sind; auf diese
Ausführungen der Vorinstanz (E. 3.1 des angefochtenen Entscheids) kann an
dieser Stelle verwiesen werden. Mit Hinblick auf den vorliegenden Fall ist
insbesondere von Bedeutung, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit
voraussetzt, dass sie überhaupt auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens
ausgerichtet ist. Dies beurteilt sich nach einem subjektiven und einem
objektiven Kriterium: Zum einen muss die Absicht, Gewinn zu erzielen, gegeben
sein; zum anderen muss die Tätigkeit aber auch zur nachhaltigen Gewinnerzielung
geeignet sein (Urteile 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 7.1, publ. in: RDAF
2016 II 88; 2C_188/2015 resp. 2C_189/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.2; 2C_186/
2014 vom 4. September 2014 E. 2, publ. in: StR 69/2014 S. 795 ff. und ASA 83 S.
231).  
 
3.2. Das Verwaltungsgericht erachtete es als wesentlich, dass aus dem
Landwirtschaftsbetrieb der Beschwerdeführer in den hier streitbetroffenen
Jahren 2006 bis 2009 nur Verluste in erheblichem Ausmass resultierten: Im Jahr
2006 habe der Verlust Fr. 93'915.-- betragen, im Jahr 2007 Fr. 117'110.--, im
Jahr 2008 Fr. 52'894.-- und im Jahr 2009 schliesslich Fr. 39'359.--. Auch in
den beiden Folgejahren 2010 und 2011 seien Verluste von jeweils rund Fr.
50'000.-- ausgewiesen. Erträge (Umsätze) seien nur sehr vereinzelt erzielt
worden: Im Jahr 2008 sei ausser einer erhaltenen Zahlung des Kantonsforstamtes
(Beiträge an die Waldbewirtschaftung) sogar überhaupt kein Ertrag eingegangen.
Die erzielten Verluste seien sodann mit den Einkünften der Haupttätigkeit der
Ehegatten getragen worden, d.h. mit der Tätigkeit der Ehefrau bei der
Einzelunternehmung D.________ resp. bei der E.________ GmbH sowie mit der
Erwerbstätigkeit des Ehemannes in seiner Arztpraxis. Auch der Lebensunterhalt
sei mit dem Einkommen aus der jeweiligen Haupttätigkeit der Ehegatten
bestritten worden.  
 
3.3. Was die Beschwerdeführer hiergegen vor Bundesgericht vorbringen, überzeugt
nicht:  
So verweisen sie darauf, sie hätten sich extra zur Bäuerin resp. zum
Pferdezüchter ausbilden lassen, Zuchtpferde angeschafft, sich die
landwirtschaftliche Tätigkeit bewilligen lassen, am Stall Unterhaltsarbeiten
ausgeführt und zusätzliches Land für eine ausreichende Raufuttergrundlage
gepachtet. Diese Vorkehrungen lassen indes höchstens auf den subjektiven Willen
der Pflichtigen schliessen, den landwirtschaftlichen Betrieb erfolgreich zu
führen bzw. die ihrer Meinung nach dafür erforderlichen Voraussetzungen zu
schaffen (= subjektive Gewinnstrebigkeit). Ob die Tätigkeit aber auch
tatsächlich zur nachhaltigen Gewinnerzielung geeignet ist (= objektive
Gewinnstrebigkeit), ergibt sich demgegenüber erst aus der Art und Weise, wie
das Gelernte umgesetzt bzw. die geschaffenen Voraussetzungen in der Folge
nutzbar gemacht werden. Insofern erscheinen diese Einwendungen der
Beschwerdeführer nicht als entscheidwesentlich. 
Sodann wenden sie sich gegen eine mehrjährige Betrachtung des
landwirtschaftlichen Betriebs und rügen in diesem Zusammenhang eine Verletzung
des Periodizitätsprinzips: Aus den Verhältnissen von 2009 oder sogar von 2010
und 2011 dürfe nicht geschlossen werden, was ein Steuerpflichtiger in den
Jahren 2006, 2007 und 2008 in Bezug auf die Gewinnerzielung gewollt habe.
Dieser Einwand geht gleich in zweifacher Hinsicht fehl: Zum einen zielt er
wiederum nur auf den Willen der Beschwerdeführer, d.h. auf die subjektive Seite
der Gewinnstrebigkeit ab. Zum andern dürfen für die Frage der (subjektiven und
objektiven) Gewinnstrebigkeit gemäss konstanter Praxis auch die Verhältnisse in
den vorangegangenen bzw. in den nachfolgenden Perioden mitberücksichtigt werden
(Urteile 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 7.4.3, a.a.O.; 2A.126/2007 vom 19.
September 2007 E. 2.3, publ. in: StR 63 2008 36; 2A.46/2005 vom 31. August 2005
E. 2.2, publ. in: StE 2006 B 23.1 Nr. 59). 
Schliesslich behaupten die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den
mehrjährigen Verlusten ihres landwirtschaftlichen Betriebs auch eine Verletzung
von Art. 31 DBG, wonach Verluste aus den sieben der Steuerperiode
vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden können, soweit sie bei der
Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden
konnten. Was die Beschwerdeführer aus dieser Bestimmung herleiten wollen, ist
jedoch unerfindlich, zumal die Möglichkeit eines Verlustvortrags gerade
voraussetzt, dass es sich tatsächlich um eine selbständige Erwerbstätigkeit
handelt (vgl. Art. 27 ff. DBG). Wohl trifft es zu, dass ein während mehreren
Folgejahren eintretender Verlust die Annahme einer selbständigen
Erwerbstätigkeit nicht von vornherein und in absoluter Weise ausschliesst, doch
ändert dies nichts daran, dass die im Streit liegende Aktivität gemäss dem
Obenstehenden sowohl subjektiv als auch objektiv auf die Erzielung eines
Erwerbseinkommens ausgerichtet sein muss: Angesichts des Umstandes, dass die
Beschwerdeführer in den fraglichen Perioden (und darüber hinaus) nicht nur
stets Verluste erwirtschaftet, sondern zu keinem Zeitpunkt überhaupt je
nennenswerte Einnahmen erzielt haben, scheitert es jedenfalls an der objektiven
Komponente der Gewinnstrebigkeit. 
Abschliessend machen die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend, aus
dem von ihnen gewählten Betriebskonzept für die Pferdezucht ergebe sich
notwendigerweise, dass diese eher erst nach zehn als schon nach fünf Jahren
rentieren könne. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführer
ihre Tätigkeit angesichts der von ihnen erzielten Betriebsergebnisse
offenkundig nicht darauf ausgerichtet haben, mit ihrem landwirtschaftlichen
Unterfangen von Beginn weg zumindest in beschränktem Umfang Erträge zu
erwirtschaften. Vielmehr generierten sie damit ausschliesslich Kosten, welche
sie mit ihrem regulären Erwerbseinkommen querfinanzierten. Sodann behaupten die
Beschwerdeführer noch nicht einmal, dass ihre Pferdezucht in der Zwischenzeit,
nach immerhin elf Jahren der Betriebstätigkeit, gewinnträchtig sei oder
jedenfalls regelmässige Erträge abwerfe. 
 
3.4. Nach dem Ausgeführten durfte die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung die von
den Beschwerdeführern geforderten Abzüge aus selbständiger Erwerbstätigkeit
verweigern, zumal es an einer renditeorientierten Bewirtschaftung fehlt. Die
Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet.  
 
4.  
Die Beschwerdeführer rügen weiter, die Vorinstanz habe ihnen zu Unrecht den
Abzug von Liegenschaftsunterhaltskosten betreffend den Stall auf ihrem
landwirtschaftlichen Grundstück verweigert. Dabei habe sie zudem auf eine neue
rechtliche Begründung zurückgegriffen, ohne ihnen diesbezüglich Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben, was das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie den
Grundsatz von Treu und Glauben im Prozess und den Anspruch auf gerechte
Behandlung verletze. 
 
4.1. Bei Liegenschaften im Privatvermögen können u.a. die Unterhaltskosten von
den steuerbaren Einkünften abgezogen werden (Art. 32 Abs. 2 DBG). Nicht
abziehbar sind nach Art. 34 lit. d DBG demgegenüber die übrigen Kosten und
Aufwendungen, insbesondere die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung
oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen. In diesem Sinne hat das
Bundesgericht festgehalten, dass eine Totalsanierung, die praktisch einem
Neubau gleichkommt, aus steuerlicher Sicht eine Herstellung darstellt, weshalb
die damit verbundenen Kosten einkommenssteuerlich nicht absetzbar sind.
Gleiches gilt für einen völligen Um- oder Ausbau einer Liegenschaft: Wird eine
Liegenschaft umgebaut und neuen Zwecken zugeführt, liegt Herstellung vor, wenn
die "Renovation" umfangmässig einem Neubau gleichkommt (Urteil 2C_153/2014 vom
4. September 2014 E. 2.2 f., publ. in: StE 2014 B 25.6 Nr. 63, StR 70 2015 157;
vgl. BGE 123 II 218 E. 2 S. 224).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Betreffend die Periode 2008 liegen drei Rechnungen der E.________ GmbH
in Höhe von Fr. 17'124.54, Fr. 36'501.80 und Fr. 33'899.30 (ausmachend
insgesamt Fr. 87'525.64) im Streit: Die von der Beschwerdeführerin sowie einer
gemeinsamen Tochter der Beschwerdeführer gehaltene Gesellschaft koordinierte
soweit ersichtlich die Sanierung des Stalls und beglich die angefallenen
Rechnungen für Arbeit und Material. Für die Periode 2009 machen die
Beschwerdeführer den Abzug von Fr. 4'136.60 geltend (Projektkosten,
Bewilligungs- und Entscheidgebühren sowie eine Rechnung für "Agroberatung"),
welche ebenfalls in Zusammenhang zum Stall stehen.  
 
4.2.2. Das Verwaltungsgericht stellte für das Bundesgericht grundsätzlich
verbindlich fest (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass am Stall vorerst ohne
Baubewilligung bewilligungspflichtige Änderungen vorgenommen wurden: Der
Stallboden sei mit einem Drainagesystem versehen und betoniert worden, der
Erdgeschossboden und das Fundament des Stalls seien erneuert und grosse Teile
der Fassade und des Balkengerüsts seien ersetzt worden. Zudem sei der Stall mit
einem vorspringenden Unterstand erweitert worden. Die ersetzten Teile des
Stalls seien baufällig und für die geplante Nutzung nicht brauchbar gewesen.
Aus diesen Gründen schloss die Vorinstanz, der Wiederaufbau komme einem Neubau
gleich, weswegen die damit zusammenhängenden Kosten der Perioden 2008 und 2009
nicht absetzbar seien.  
 
4.2.3. Die Beschwerdeführer wenden hiergegen ein, die Feststellungen des
Verwaltungsgerichts stimmten nicht mit den für den nachträglichen
Bewilligungserhalt eingereichten Korrekturplänen für den Stall überein. Aus den
Plänen werde "sofort ersichtlich" dass sie, die Beschwerdeführer, den Stall
keineswegs faktisch neu gebaut bzw. wiederaufgebaut hätten; weder seien grosse
Teile der Fassade noch grosse Teile des Balkengerüsts ersetzt worden. Auch sei
der Stall nicht um einen vorspringenden Unterstand erweitert worden, sondern es
sei viel mehr darum gegangen, einen vormaligen grösseren Unterstand
abzubrechen. Die Fassade sei "so gut wie unberührt" geblieben, das Balkengerüst
sei nicht verändert worden, "mit Ausnahme der schadhaften (unten durch
Feuchtigkeit angefaulten) Balken, die ausgewechselt wurden". Der Boden im
Pferdestallteil sei wohl erneuert worden, was eine Folge der vormals fehlenden
Drainage und der deswegen eingetretenen Fäulnis am vormaligen hölzernen
Stallboden sowie an der Stützpfeilerunterseite des bestehenden Unterstandes
darstelle; den Nutzwert des Stalles habe dies jedoch ebenso wenig verbessert
wie die übrigen Arbeiten.  
 
4.2.4. Diese Ausführungen der Beschwerdeführer sind unbehelflich: Zunächst
erscheint fraglich, ob ihre Behauptungen den Anforderungen an eine
Sachverhaltsrüge im bundesgerichtlichen Verfahren genügen. Wie es sich damit
verhält, kann jedoch offenbleiben. Entscheidend ist vielmehr der Umstand, dass
das Volumen der durchgeführten Arbeiten mit rund Fr. 90'000.-- sowohl absolut
betrachtet als auch erst recht im Verhältnis zum Gebäudewert als sehr gross zu
bezeichnen ist: Gemäss der Eröffnung der Steuerwerte durch die Gemeinde
V.________ vom 27. April 2006 (Vorakten VII / 1.3) betrug der Verkehrswert des
Stalles damals (vor dem Umbau) lediglich Fr. 15'800.--. Entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführer ist es dabei auch nicht von Bedeutung, dass (gemäss ihren
Angaben) der Grossteil der aufgewendeten Kosten von rund Fr. 90'000.-- auf die
Arbeit und nicht auf das Baumaterial entfiel. Vielmehr ist bei angefallenen
Kosten in diesem Ausmass der Schlussfolgerung der Vorinstanz zuzustimmen, dass
die durchgeführten Umbauten wirtschaftlich einem Neubau gleichkommen und
demnach nicht abzugsfähig sind.  
 
4.3. Ebenso kann keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht mit seiner
Begründung das rechtliche Gehör oder andere verfassungsmässige Rechte der
Beschwerdeführer verletzt hätte:  
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der bundesgerichtlichen Praxis
grundsätzlich kein Anspruch darauf besteht, zur rechtlichen Würdigung oder zur
juristischen Begründung des Entscheids separat angehört zu werden (BGE 130 III
35 E. 5 S. 37 ff.). Indes ist das rechtliche Gehör zumindest der dadurch
beschwerten Partei dann zu gewähren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit
einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im
bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten
Parteien nicht berufen haben und mit deren Anwendung im konkreten Fall sie
nicht rechnen konnten (Urteil 8C_76/2007 vom 6. Juli 2007 E. 3.1, nicht publ.
in BGE 133 I 201; 131 V 9 E. 5.4.1 S. 26; 128 V 272 E. 5b/bb S. 278; 126 I 19
E. 2c/aa S. 22; 121 II 29 E. 2b/aa S. 32). 
Im vorliegenden Fall hatte bereits die Verwaltungsrekurskommission des Kantons
St. Gallen in ihrem Entscheid vom 30. Juni 2015 die Praxis zur Abzugsfähigkeit
von Kosten im Zusammenhang mit Bauarbeiten an Immobilien zutreffend und
umfassend aufgezeigt (E. 5.a des genannten Entscheids). Insbesondere hatte sie
darauf hingewiesen, dass einerseits bei Umbauten, die zu einer
Funktionsänderung des betroffenen Gebäudes führen, und andererseits bei
baulichen Massnahmen, die einem Neubau gleichkommen, keine Abzugsfähigkeit
besteht. In Anwendung der aufgezeigten Praxis hatte die
Verwaltungsrekurskommission dann auch den Abzug für die von den Pflichtigen
geltend gemachten Aufwendungen für das  Wohnhaus auf dem landwirtschaftlichen
Grundstück verweigert, unter Hinweis auf das erhebliche Ausmass der
durchgeführten Bauarbeiten (E. 5.e/ee des genannten Entscheids). In Bezug auf
den  Stall hatte sie die geltend gemachten Aufwendungen für das Jahr 2008
zufolge fehlender Belege von vornherein als nicht abzugsfähig bezeichnet, für
das Jahr 2009 war sie aufgrund der eingetretenen Nutzungsänderung des
Stallgebäudes (von einer Scheune hin zu einem Stall mit Tierhaltung) zum selben
Schluss gelangt (E. 5.e/cc resp. E. 5.e/dd des genannten Entscheids).  
Somit können die Beschwerdeführer hier nichts zu ihren Gunsten vorbringen: Zum
einen haben sie es selbst zu vertreten, dass die Verwaltungsrekurskommission
aufgrund der fehlenden Belege des Jahres 2008 keine materielle Gesamtwürdigung
der Arbeiten am Stall vornehmen konnte. Zum anderen musste ihnen in Anbetracht
der Ausführungen der Verwaltungsrekurskommission zu den verweigerten Abzügen
für das Wohnhaus und der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen für den Stall
ohne Weiteres klar sein, dass das Verwaltungsgericht bei Nachreichung der
fehlenden Belege auch betreffend den Stall auf das Vorliegen eines
wirtschaftlichen Neubaus schliessen könnte. 
 
5.  
Abschliessend rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihnen zu Unrecht
den Abzug von Schuldzinsen in Höhe von Fr. 34'251.30 (betreffend die Periode
2006), bzw. von Fr. 37'676.40 (betreffend die Periode 2007), von Fr. 41'444.--
(betreffend die Periode 2008) und von ebenfalls Fr. 41'444.-- (betreffend die
Periode 2009) verweigert. Die Zinsen bedienten gemäss der Darstellung der
Pflichtigen ein Darlehen der Mutter der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 1997 in
Höhe von ursprünglich Fr. 300'000.--. Effektiv bezahlt worden seien die Zinsen
aber nur in den Perioden 2008 und 2009. Zuvor seien die Zinsen als weitere
Darlehen aufgenommen bzw. zum ursprünglichen Darlehen hinzugerechnet worden. 
 
5.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid nur die Perioden
2008 und 2009 betrifft; zu den Perioden 2006 und 2007 äussert er sich nicht.
Darin liegt jedoch - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer - keine
Verletzung der Begründungspflicht: Bereits der Entscheid der
Verwaltungsrekurskommission vom 30. Juni 2015 prüfte nur die Absetzbarkeit der
Zinszahlungen für 2008 und 2009, unter Hinweis darauf, dass die Pflichtigen für
2006 und 2007 gar keine effektiv getätigten Zahlungen behaupteten (E. 6.c des
genannten Entscheids). Die Beschwerdeführer rügten dies in ihrer Beschwerde an
das Verwaltungsgericht nicht substantiiert: Zwar erwähnten sie in einem
einzigen Abschnitt kurz, dass es ihrer Ansicht nach nur auf die Fälligkeit und
nicht auf die Bezahlung in der betroffenen Periode ankomme (S. 13 in fine der
Beschwerdeschrift an die Vorinstanz). In der Folge äusserten sie sich aber
ausschliesslich zu den Perioden 2008 und 2009 und unterstrichen, dass dort
effektiv eine Zahlung erfolgt sei (S. 14 f. der Beschwerdeschrift an die
Vorinstanz). Auch die von den Pflichtigen vor Verwaltungsgericht gestellten
Rechtsbegehren lassen nicht erkennen, für welche Periode welche Abzüge verlangt
werden; die Pflichtigen beschränkten sich im vorinstanzlichen Verfahren
vielmehr auf die unspezifisch formulierten Anträge, die angefochtenen
Entscheide seien aufzuheben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Steuerveranlagung nach den
Steuererklärungen gesetzmässig vorzunehmen. Bei diesem Vorgehen der
Beschwerdeführer ist es unter Verfassungsgsichtspunkten nicht zu beanstanden,
wenn das Verwaltungsgericht den Prozessgegenstand im Zusammenhang mit den
geltend gemachten Darlehenszinsen auf die Perioden 2008 und 2009 beschränkte.
Vor Bundesgericht kann der Verfahrensgegenstand nur noch weiter eingeschränkt,
aber nicht mehr ausgeweitet werden (BGE 131 II 200 E. 3.2 S. 203; vgl. Urteil
2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.1, jeweils mit Hinweisen). Im Umfang
als die Beschwerdeführer diesbezüglich im bundesgerichtlichen Verfahren
explizit auch Anträge für die Perioden 2006 und 2007 stellen, kann auf die
Beschwerde demnach nicht eingetreten werden.  
 
5.2. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG sind private Schuldzinsen im Umfang der
steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50'000.-- grundsätzlich
absetzbar.  
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wird der Untersuchungsgrundsatz
im Steuerverfahren dadurch relativiert, dass den Parteien eine
Mitwirkungspflicht zukommt (vgl. Art. 124 ff. DBG; Urteil 2C_16/2015 vom 6.
August 2015 E. 2.5.1 m.w.H.). Ebenfalls hat das Verwaltungsgericht zutreffend
erwogen, dass die Steuerpflichtigen für steuermindernde Umstände (wozu auch das
Anfallen und die Höhe von Darlehenszinsen gehören) die objektive Beweislast
tragen, und dass bei internationalen Rechtsbeziehungen besonders strenge
Beweisanforderungen gelten, weil die Verhältnisse des ausländischen
Vertragspartners der Kontrolle durch schweizerische Steuerbehörden nicht
zugänglich sind (vgl. E. 5.4.1 des angefochtenen Entscheids, mit Hinweisen auf
die bundesgerichtliche Praxis). 
 
5.3. Die Beschwerdeführer behaupten im Wesentlichen, sie hätten der in Südkorea
lebenden Mutter der Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 und 2009 je Fr.
41'444.-- an Zins bezahlt. Zu diesem Zweck hätten sie im Juli 2008 und im
September 2008 je Fr. 15'000.--, im November 2008 Fr. 11'444.--, sowie im April
und im September 2009 jeweils Fr. 10'000.-- an eine im mittelamerikanischen
Belize domizilierte (jedoch über eine Postadresse im Kanton Zug verfügende)
Gesellschaft namens F.________ S.A. in bar übergeben, damit diese das Geld der
Mutter in Südkorea wiederum in bar zukommen lasse. Für diese Dienstleistung
wollen sie der genannten Unternehmung zudem eine Gebühr von insgesamt rund Fr.
4'600.-- bezahlt haben. Ein weiterer Barbetrag in Höhe von Fr. 21'444.-- sei
der Mutter zudem direkt (ohne Zwischenschaltung der erwähnten Gesellschaft)
übergeben worden.  
Das Verwaltungsgericht schloss sich diesbezüglich der Auffassung der
Verwaltungsrekurskommission an, das von den Beschwerdeführern gewählte Vorgehen
sei unüblich, zumal auch eine Banküberweisung möglich gewesen wäre. Angesichts
dieses Umstandes erachtete die Vorinstanz die von den Beschwerdeführern
eingereichten Unterlagen mit nicht beglaubigten Unterschriften und ebenfalls
nicht beglaubigter Übersetzung nicht als hinreichend, um die Zahlung von
Darlehenszinsen zu belegen. 
Die Beschwerdeführer erkennen darin eine Verletzung von Bundesrecht sowie von
diversen verfassungsmässigen Rechten. Sie bringen im Wesentlichen vor, es stehe
ihnen resp. der Mutter der Beschwerdeführerin frei, auf welche Weise die
Darlehenszinsen entrichtet würden. Aufgrund der eingereichten Unterlagen seien
die Zinszahlungen auch ohne Beglaubigungen als erstellt zu erachten. 
 
5.4. Die Ausführungen der Beschwerdeführer überzeugen nicht:  
Vorweg ist festzuhalten, dass das von den Beschwerdeführern behauptete Vorgehen
in der Tat als sehr ungewöhnlich erscheint: Die Übergabe eines grösseren
Barbetrages an eine Drittunternehmung zur Weiterleitung in ein Land, in welchem
eine entwickelte Finanzindustrie besteht, entspricht offenkundig nicht den
üblichen Gegebenheiten; solche Vorgänge betreffend meistens Zahlungsempfänger
in Entwicklungs- oder Schwellenländern, in denen mangels ausgebauter
Infrastruktur im Finanzwesen Bargeld das einzig sinnvolle Zahlungsmittel
darstellt. Auffallend ist auch die Höhe der für diese Dienstleistung der
F.________ S.A. geltend gemachten Gebühr. Weshalb die Beschwerdeführer ein
solches kostenintensives Vorgehen gewählt haben wollen, können sie nicht
schlüssig aufzeigen. 
Wie es sich damit verhält, muss an dieser Stelle jedoch nicht abschliessend
geklärt werden. Entscheidend ist, dass die Konnexität zwischen den geltend
gemachten Zahlungen an die F.________ S.A. und den angeblichen Darlehenszinsen
von den Beschwerdeführern nicht dargetan werden konnte: Durch die bewusste
Unterbrechung der Papierspur zwischen den Beschwerdeführern und der angeblichen
Darlehensgeberin lässt sich der Verlauf der Zahlung nicht nachverfolgen. Wohl
ist den Beschwerdeführern insofern zuzustimmen, dass es ihnen frei steht,
welcher Zahlungsmodalitäten sie sich bedienen. Indessen ist ihnen
entgegenzuhalten, dass sie auch die entsprechenden Folgen bzw. die
beweisrechtlichen Nachteile und Lasten zu tragen haben, wenn sich eine Zahlung
aufgrund der gewählten Methode nicht mehr einem bestimmten Zahlungsgrund
zuordnen lässt. 
Zu Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch erhöhte Anforderungen
an den Nachweis der behaupteten abzugsfähigen Zahlungen ins Ausland gestellt:
Da eine schweizerische Steuerbehörde wenn überhaupt nur mit hohem Aufwand
selber feststellen kann, ob die Mutter der Beschwerdeführerin die hier
streitigen Zinszahlungen tatsächlich erhalten (und dementsprechend in Korea
auch als Einkommen versteuert) hat, ist sie auf schlüssige Belege der
Beschwerdeführer angewiesen, welche nicht nur die Zahlung an sich bestätigen,
sondern zudem erkennen lassen, dass die Zahlung auch wirklich dem angegebenen
Zweck diente. Solche schlüssigen Unterlagen sind hier weder in Bezug auf die
Zahlungen an die F.________ S.A. (s. oben) noch in Bezug auf die behauptete
direkte Barübergabe an die Mutter ersichtlich: Die von den Beschwerdeführern
ausdrücklich angerufene Zusammenstellung samt angeblicher Bestätigung eines
Zahlungserhalts ist im koreanischen Hangul-Alphabet verfasst und allfällige
Unterschriften sind weder als solche erkennbar, geschweige denn wurden sie
beglaubigt. Auch eine beglaubigte Übersetzung wurde von den Beschwerdeführern
weder im kantonalen noch im bundesgerichtlichen Verfahren beigebracht, so dass
der Inhalt dieses Dokuments letztlich unbekannt bleibt. Gleiches gilt im
Wesentlichen für die übrigen Unterlagen zu diesem Thema, welche das
Bundesgericht in den kantonalen Akten aufgefunden hat: Auch die Authentizität
dieser fremdsprachigen Unterlagen lässt sich mangels Lesbarkeit des Originals
nicht nachvollziehen. Auf den beiden - von der Beschwerdeführerin selbst - auf
Deutsch verfassten Quittungen für die Schuldzinszahlungen der Perioden 2008 und
2009 ist nicht erkennbar, von wem diese Unterlagen unterschrieben wurden bzw.
ob es sich bei den darauf angebrachten koreanischen Schriftzeichen überhaupt um
eine Unterschrift handelt. Auffallend ist indes, dass die Schriftzeichen auf
den beiden Dokumenten nicht miteinander identisch sind. 
Sodann kann auch keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführer verletzt hätte oder überspitzt formalistisch
vorgegangen wäre, als sie die fehlenden Übersetzungen und Beglaubigungen
beanstandet hat: Es ist vielmehr selbstverständlich, dass fremdsprachige
Dokumente einer beglaubigten Übersetzung bedürfen, damit ein Gericht ihren
Beweiswert prüfen und würdigen kann. Gleiches gilt für die Beglaubigung von
Unterschriften, insbesondere wenn diese - wie im vorliegenden Fall - nicht als
solche erkennbar sind. 
 
5.5. Nach dem Ausgeführten durfte die Vorinstanz den von den Beschwerdeführern
geltend gemachten Abzug von Darlehenszinsen in den Perioden 2008 und 2009
verweigern, ohne hierdurch Bundesrecht im Allgemeinen und die
verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführer im Besondern zu verletzen.  
 
III. Kantons- und Gemeindesteuern  
 
6.  
Die Rechtslage ist bei den Kantons- und Gemeindesteuern im Wesentlichen
identisch wie bei der direkten Bundessteuer (vgl. Art. 10 Abs. 1 StHG i.V.m.
Art. 40 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen vom 9. April 1998 [StG
/SG] betreffend die Abzüge bei selbständiger Erwerbstätigkeit; Art. 9 Abs. 3
StHG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 lit. c StG/SG betreffend die
Abzüge von Liegenschaftskosten sowie Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG i.V.m. Art. 45
Abs. 1 lit. a StG/SG betreffend Schuldzinsen). 
 Aus diesen Gründen gelten die vorstehenden Erwägungen für die direkte
Bundessteuer auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern, weshalb auf das bereits
Ausgeführte verwiesen werden kann. 
 
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen  
 
7.  
Nach dem Obenstehenden ist die Beschwerde sowohl betreffend die direkte
Bundessteuer als auch betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern als
unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Prozessausgang tragen die Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und
Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und
Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.   
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. November 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler 

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