Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.353/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_353/2017        

Urteil vom 12. April 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Bucofras, Juristische Beratung für Ausländer, Alfred Ngoyi wa Mwanza, Jurist,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Erteilung Niederlassungsbewilligung/Verlängerung Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 21. Februar 2017.

Erwägungen:

1. 
Der 1978 geborene A.A.________ reiste am 17. Juli 2003 aus Angola, wo er eine
2002 geborene und auch heute noch dort lebende Tochter zurückliess und wo drei
Geschwister von ihm leben, in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das
rechtskräftig abgewiesen ist. Er reiste nicht aus und heiratete am 1. September
2006 eine 1959 geborene Schweizer Bürgerin, worauf er eine
Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 21. Mai 2010 wurde richterlich die
Berechtigung zum Getrenntleben festgestellt; die Ehe wurde am 28. Mai 2013
geschieden.
2012 anerkannte A.A.________ die Vaterschaft über einen im November 2007
geborenen Knaben aus einer Beziehung zu einer Staatsangehörigen von Kamerun,
die keinen gefestigten Aufenthalt in der Schweiz hat. Am 10. Dezember 2014
sodann anerkannte er, Vater der am 10. Oktober 2012 geborenen B.A.________ zu
sein, die er zusammen mit einer Schweizer Bürgerin hat.
A.A.________ hat Schulden in der Höhe von Fr. 70'000; von Juni 2014 bis Juni
2015 bezog er Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 20'554.--. 2012, 2013 und 2014
erwirkte er wegen Verkehrsdelikten drei Strafen (Geldstrafe von 30 Tagessätzen;
Geldstrafe von 100 Tagessätzen; Verpflichtung zu gemeinnütziger Arbeit von 720
Stunden); 2016 wurde er zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen wegen
Beschimpfung verurteilt.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich
das Gesuch von A.A.________ um Erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw.
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, verbunden mit der Wegweisung. Der
gegen diese Verfügung an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich erhobene
Rekurs blieb erfolglos, und mit Urteil vom 21. Februar 2017 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid vom 31.
Oktober 2016 erhobene Beschwerde ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. April 2017
beantragt A.A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts
sei aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen oder zu
verlängern; eventuell sei die Sache zur Instruktion im Sinne der Erwägungen an
die Behörde zurückzuweisen. Am 7. April 2017 hat er ein vollständiges Exemplar
des angefochtenen Urteils nachgereicht.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2. 

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist
für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und
inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in
Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch
geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins
Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE
140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit
Hinweisen).

2.2. Das Verwaltungsgericht verneint das Weiterbestehen des
Bewilligungsanspruchs von Art. 42 AuG gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, weil es
an einer hierfür erforderlichen mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft fehle.
Dieser Schluss beruht auf einer umfassenden Würdigung von Aussagen des
Beschwerdeführers und der schweizerischen Ehefrau sowie von verschiedenen
Indizien (E. 2.2 des angefochtenen Urteils). Was der Beschwerdeführer vorträgt,
ist auch nicht im Ansatz geeignet aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht
den diesbezüglichen Sachverhalt in qualifizierter Weise falsch ermittelt hätte.
In Bezug auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG fehlt es offensichtlich an einer
hinreichenden Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Weiter erkennt das Verwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer aus seiner
(tatsächlich gelebten) Beziehung zur unter der alleinigen Obhut der Mutter
stehenden Tochter B.A.________ keine Bewilligungserneuerung beanspruchen könne
(E. 3.2 und 3.3.). Es verneint das hierfür notwendige tadellose Verhalten des
Beschwerdeführers und stellt vor allem fest, dass es an einer wirtschaftlichen
Beziehung zur Tochter vollständig fehle, habe doch der Beschwerdeführer die
seit Mai 2015 geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu keinem Zeitpunkt bezahlt. Dass
diese Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unzutreffend wäre, zeigt der
Beschwerdeführer nicht auf. Damit stossen seine Ausführungen zu Art. 8 EMRK
weitgehend ins Leere und liegt jedenfalls insgesamt hinsichtlich dieser
Anspruchsnorm offensichtlich keine taugliche Beschwerdebegründung vor.
Das Verwaltungsgericht schildert die Voraussetzungen eines nachehelichen
Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG (E. 3.4) und
erläutert, warum diese im konkreten Fall nicht erfüllt seien. Die Ausführungen
des Beschwerdeführers auf S. 4 und 5 der Beschwerdeschrift (Ziff. 6 und 7)
lassen eine hinreichende Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen des
Verwaltungsgerichts vermissen.
Soweit der Beschwerdeführer Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG erwähnt, ist er nicht zu
hören, besteht doch auf eine Härtefallbewilligung im Sinne dieser Norm kein
Rechtsanspruch (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348 e contrario; nebst anderen
Urteil 2C_991/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 2; s. zudem den Ausschlussgrund von
Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG, dazu Urteil 2C_802/2016 vom 12. September 2016 E.
3), woran auch der in diesem Zusammenhang erwähnte Art. 17 UNO-Pakt II [SR
0.103.2] nichts ändert, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten in dieser Hinsicht unzulässig wäre (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG).

2.3. Die Beschwerde entbehrt in jeder Hinsicht einer hinreichenden Begründung.
Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Da die Beschwerde aussichtslos erschien, kann dem Gesuch um
Kostenbefreiung nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). Die Gerichtskosten
sind mithin dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 65
und 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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