Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.347/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_347/2017        

Urteil vom 6. April 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Sektion Asyl.

Gegenstand
Ausschaffungshaft/Haftüberprüfung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 9. März 2017.

Erwägungen:

1. 
A.________, ein 1969 geborener Tunesier, reiste am 30. April 2012 illegal in
die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches das Bundesamt für Migration
(heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) am 8. April 2013 abwies, wobei
es gleichzeitig die Wegweisung anordnete. Der Entscheid wurde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2013 rechtskräftig. Nachdem
A.________ mehrmals straffällig geworden war, grenzte ihn das Amt für Migration
und Integration des Kantons Aargau (MIKA) mit Verfügung vom 14. August 2015 auf
das Gebiet des Kantons Aargau ein. Die am 23. Dezember 2015 und 22. März 2016
begangenen Missachtungen dieser Eingrenzung führten am 23. März 2016 zu einer
weiteren Bestrafung. Am 2. März 2017 teilte das SEM dem MIKA mit, dass Tunesien
den Betroffenen als Staatsangehörigen anerkannt und ein Ersatzreisepapier
zugesichert habe. A.________ wurde am 8. März 2017 festgenommen, und das MIKA
ordnete gleichentags eine Ausschaffungshaft an. Nach mündlicher Verhandlung
bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 9. März
2017 die angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 7. Juni 2017, 12 Uhr.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. April 2017
beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
BGG mit summarischer Begründung, wobei ganz oder teilweise auf den
angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG).

2. 
Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann
die zuständige Behörde die betroffene Person gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG zur
Sicherstellung des Vollzugs in Ausschaffungshaft nehmen, wenn einer der
gesetzlichen Haftgründe vorliegt. Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit
der Haft sind spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde
aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 80 Abs. 2 AuG; zum
Inhalt der Rechtmässigkeits- und Angemessenheitsprüfung u.a. Art. 80 Abs. 4
AuG). Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG wird die Haft namentlich beendet, wenn
sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.

3. 

3.1. Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen worden. Die Haft dient der Sicherstellung des Vollzugs dieser
Wegweisung und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck.

3.2. Die Vorinstanz stellt fest, dass keine Anzeichen vorhanden sind, die an
der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel
aufkommen lassen würden. Der Beschwerdeführer behauptet das Gegenteil, ohne
aber Undurchführbarkeitsgründe im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG
aufzuzeigen. Soweit er geltend macht, in seiner Heimat bedroht zu sein, ist er
damit im Haftprüfungsverfahren grundsätzlich nicht zu hören; eine
diesbezügliche Ausnahme liegt nicht vor (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 f.;
125 II 217 E. 2. S. 220 f.; 121 II 59 E. 2b und c S. 61 f.; Urteil 2C_218/2013
vom 26. März 2013 E. 3.2.2). Unerfindlich bleibt, inwiefern die Organisation
der Ausreise mit Ersatzreisepapieren Menschenrechte verletzen würden, wie der
Beschwerdeführer behauptet.

3.3. Das Verwaltungsgericht stützt die Haft zunächst auf die Haftgründe von
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG (konkrete Anzeichen lassen befürchten, dass
sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will) und Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 4 AuG (das bisherige Verhalten der betroffenen Person lässt darauf
schliessen, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt). Dass das
Verwaltungsgericht in E. 3.1 seines Urteils das Vorliegen dieser Haftgründe
aufgrund des von ihm verbindlich festgestellten Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1
BGG) bejaht, lässt sich nicht beanstanden; der Beschwerdeführer vermag nicht
aufzuzeigen, inwiefern diese Einschätzung rechtsverletzend wäre. Sodann bejaht
das Verwaltungsgericht den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AuG (Missachtung der Eingrenzung); die
Richtigkeit seiner diesbezüglichen Erwägungen (E. 3.2) lässt sich mit den
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht widerlegen.

3.4. Das Verwaltungsgericht hat die Haft auch unter den Aspekten der
Haftbedingungen, des Beschleunigungsgebots (Art. 76 Abs. 4 AuG), der Haftdauer
sowie allgemein der Verhältnismässigkeit geprüft. Es kann auf die
entsprechenden Erwägungen (E. 4 bis 7), verwiesen werden, denen der
Beschwerdeführer nichts Konkretes entgegenhält.

4. 
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
Die Umstände des Falles rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten
zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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