Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.346/2017
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_346/2017        

Urteil vom 1. Mai 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Sven Gretler, Advokaturbüro,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 21. Februar 2017.

Erwägungen:

1. 
A.A.________, ein 1979 geborener Staatsangehöriger Kosovos, reiste im Oktober
1998 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 12. Januar 2000
heiratete er eine Schweizer Bürgerin, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung
erhielt. Seit 1. Februar 2002 lebten die Eheleute, die einen am 29. Dezember
2002 geborenen gemeinsamen Sohn B.A.________ haben, getrennt. Die Ehe wurde am
29. August 2005 geschieden und B.A.________ unter die elterliche Gewalt der
Mutter gestellt; A.A.________ erhielt ein Besuchsrecht. In der Folge wurde
seine Aufenthaltsbewilligung jeweilen gestützt auf Art. 8 EMRK im Hinblick auf
die Kontaktpflege zum Sohn verlängert. Den Behörden gegenüber verschwieg er,
dass er seit Jahren den Kontakt zum Sohn nicht mehr pflegte, möglicherweise
schon seit 2005; unbestritten besteht seit 2011 kein Kontakt zwischen Vater und
Sohn mehr.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 verweigerte das Migrationsamt des Kantons
Zürich eine weitere Bewilligungsverlängerung und ordnete die Wegweisung an. Die
gegen den diese Verfügung bestätigenden Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2016 erhobene Beschwerde
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. Februar 2017
ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. April 2017
beantragt A.A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts
sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern.
Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel oder weitere
Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden Urteil, das mit summarischer Begründung und teilweise
unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht, wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2. 
Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung verletze Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (in Verbindung mit
Art. 42 AuG).
Gemäss dieser Norm besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft
der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche
Integration besteht. Die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner
schweizerischen Ehegattin hat unbestrittenermassen nicht drei Jahre bestanden.
Der Beschwerdeführer ist indessen der Ansicht, er habe darum einen Anspruch auf
Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, weil die
Familiengemeinschaft mit seinem Sohn länger als drei Jahre gedauert habe.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festhält, lässt der Wortlaut von Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG eine derartige Auslegung nicht zu. Erforderlich ist, dass
"die Ehegemeinschaft" mindestens drei Jahre bestanden hat. Die Beziehungspflege
des Ausländers zu seinem Kind fällt nicht unter diese Bestimmung, was sich im
Übrigen auch aus dem Wortlaut von Art. 42 Abs. 1 AuG ergibt: Der dadurch
eingeräumte Bewilligungsanspruch, dessen Weiterbestehen Art. 50 AuG ermöglichen
will, wenn eine direkte Berufung auf den Grund-Anspruchstatbestand nicht mehr
möglich ist, besteht nur für ausländische Ehegatten und ledige Kinder von
Schweizern und Schweizerinnen, nicht für Eltern von schweizerischen Kindern;
ohnehin fehlte es hier auch in Bezug auf den Sohn an der Voraussetzung eines
Zusammenwohnens von mindestens drei Jahren (Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 49 AuG).
Schliesslich und zusätzlich wäre auch die weitere unerlässliche Voraussetzung
von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, eine erfolgreiche Integration, nicht erfüllt,
wie sich aus E. 2.2 (in Verbindung mit den Erwägungen im Entscheid der
Sicherheitsdirektion vom 4. Oktober 2016 betreffend den Widerrufsgrund von Art.
62 lit. c AuG [E. 6b]) ergibt, worauf verwiesen werden kann. Was der
Beschwerdeführer dagegen einwendet (Beschwerdeschrift Ziff. 8.2 S. 6), ist in
keiner Weise geeignet, seine Integration in einem anderen Licht erscheinen zu
lassen.
Die in mehrfacher Hinsicht offensichtlich unbegründete Beschwerde ist
abzuweisen.
Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien, kann dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art.
64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als
unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben