Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.344/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_344/2017  
 
 
Verfügung vom 18. Juli 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Bundesamt für Justiz BJ, Bundesrain 20, 3003 Bern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. A.________ AG in Liquidation, 
2. Grundbuchinspektorat St. Gallen, 
Davidstrasse 27, 9000 St. Gallen, 
3. Regierung des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, Klosterhof 3, 9001 St.
Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Bewilligungspflicht und Auflagen zum Erwerb und zur Nutzung von Grundstücken,
Beschwerdefrist, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 23. Februar 2017 (B 2015/311). 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesamt für Justiz am 31. März 2017 Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 2017 erhob, mit
dem dieses auf eine Beschwerde des Bundesamtes nicht eingetreten war, 
dass über die A.________ AG am 15. September 2017 der Konkurs eröffnet worden
ist, das Konkursamt Wil am 27. Oktober 2017 dem Bundesgericht entsprechende
Mitteilung gemacht hat und der Instruktionsrichter am 19. Dezember 2017 das
Verfahren in Anwendung von Art. 207 SchKG sistiert hat, 
dass bereits am 27. Oktober 2017 das Konkursverfahren mit Verfügung des
Konkursrichters Werdenberg-Sarganserland mangels Aktiven eingestellt worden
war, 
dass am 12. Februar 2018 die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister
erfolgte, 
dass das Konkursamt Wil lediglich noch das Spezialliquidationsverfahren gemäss 
Art. 230a SchKG durchführt, 
dass es sich für die konkursite Beschwerdegegnerin um einen Passivprozess
handelt, der mit ihr nicht mehr weitergeführt werden kann, 
dass das Verfahren demnach abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG), 
 
 
verfügt der Einzelrichter:  
 
1.  
Das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird dem Bundesamt für Justiz, dem Konkursamt Wil, dem
Grundbuchinspektorat und der Regierung des Kantons St. Gallen sowie dem
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juli 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass 

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