II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.344/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 2C_344/2017 Verfügung vom 18. Juli 2018 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Zünd, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Errass. Verfahrensbeteiligte Bundesamt für Justiz BJ, Bundesrain 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer, gegen 1. A.________ AG in Liquidation, 2. Grundbuchinspektorat St. Gallen, Davidstrasse 27, 9000 St. Gallen, 3. Regierung des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, Klosterhof 3, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner. Gegenstand Bewilligungspflicht und Auflagen zum Erwerb und zur Nutzung von Grundstücken, Beschwerdefrist, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 2017 (B 2015/311). In Erwägung, dass das Bundesamt für Justiz am 31. März 2017 Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 2017 erhob, mit dem dieses auf eine Beschwerde des Bundesamtes nicht eingetreten war, dass über die A.________ AG am 15. September 2017 der Konkurs eröffnet worden ist, das Konkursamt Wil am 27. Oktober 2017 dem Bundesgericht entsprechende Mitteilung gemacht hat und der Instruktionsrichter am 19. Dezember 2017 das Verfahren in Anwendung von Art. 207 SchKG sistiert hat, dass bereits am 27. Oktober 2017 das Konkursverfahren mit Verfügung des Konkursrichters Werdenberg-Sarganserland mangels Aktiven eingestellt worden war, dass am 12. Februar 2018 die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister erfolgte, dass das Konkursamt Wil lediglich noch das Spezialliquidationsverfahren gemäss Art. 230a SchKG durchführt, dass es sich für die konkursite Beschwerdegegnerin um einen Passivprozess handelt, der mit ihr nicht mehr weitergeführt werden kann, dass das Verfahren demnach abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG), verfügt der Einzelrichter: 1. Das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Bundesamt für Justiz, dem Konkursamt Wil, dem Grundbuchinspektorat und der Regierung des Kantons St. Gallen sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. Juli 2018 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Zünd Der Gerichtsschreiber: Errass Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben