Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.339/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_339/2017  
 
 
Urteil vom 24. Mai 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________, 
Beschwerdeführerin, 
handelnd durch Verwalter B.________, 
und dieser vertreten durch 
Rechtsanwalt Gian Reto Zinsli, 
 
gegen  
 
Gemeinde V.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cavegn. 
 
Gegenstand 
Stromkosten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom
15. Dezember 2016 (A 16 36 und A 16 42). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________ bezieht seit 2007 den Strom (für
den Unterhalt der notwendigen gemeinschaftlichen Anlagen) von der Gemeinde
V.________. Beim Auswechseln einer Wärmepumpe tauchten bei der
Stockwerkeigentümergemeinschaft Zweifel an der Richtigkeit des in der
Vergangenheit gemessenen Stromverbrauchs auf. Aus diesem Grund beauftragte die
Gemeinde V.________ das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ), Verteilnetz
Mittelbünden, die Niederspannungsmessung bezüglich der betreffenden Gebäude zu
überprüfen. Der beauftragte Fachmann kam in seinem Bericht vom 28. April 2016
zum Schluss, der interessierende Messzähler sei sauber und korrekt installiert
worden; beim Zähler fehle allerdings die Beschriftung über die Ablesekonstante
Cx3 (Wandler 300/5, Zähler 100/5), der zu entnehmen sei, dass die erfassten
Messdaten mit dem Faktor 3 multipliziert werden müssten, um den effektiven
Stromverbrauch zu erhalten. Anlässlich der Überprüfung des seit 2007 in
Rechnung gestellten Stromverbrauchs stellte die Gemeinde V.________ fest, den
ermittelten Stromverbrauch jeweils nicht mit dem Faktor 3 multipliziert zu
haben. Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 teilte die Gemeinde V.________ der
Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________ daraufhin mit, sie schulde der
Gemeinde V.________ für den vom 2011-2015 bezogenen Strom zusätzlich Fr.
44'346.70, für die Jahre 2007-2010 würden wegen der eingetretenen Verjährung
keine Kosten nachgefordert. Mit Entscheid vom 13. Juni 2016 wies die Gemeinde
V.________ die von zwei Stockwerkeigentümern wie auch von der
Stockwerkeigentümergemeinschaft erhobenen Einsprachen ab. 
 
B.  
Mit Urteil vom 15. Dezember 2016 vereinigte die Vorinstanz die von zwei
Stockwerkeigentümern sowie von der Stockwerkeigentümergemeinschaft erhobenen
Beschwerden, trat auf die Beschwerde der zwei Stockwerkeigentümer nicht ein und
wies die Beschwerde der Stockwerkeigentümergemeinschaft ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. März 2017 an
das Bundesgericht beantragt die Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________,
bestehend aus C.________, D.________ AG, E.________, F.________, G.I.________
und H.I.________, J.________, K.M.________ und L.M.________, N.________,
O.________, P.________, Q.________, Erben R.________, S.U.________ und
T.U.________, handelnd durch den Verwalter B.________, Dispositivziffer 3 und 4
des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 15. Dezember
2016, der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2016 und die
Rechnungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2016 seien kostenfällig
aufzuheben. 
Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin schliessen auf Abweisung der
Beschwerde, soweit Eintreten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin hat frist- (Art. 100 BGG) und formgerecht (Art. 42
BGG) eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Sie
richtet sich gegen einen nicht unter den Ausnahmekatalog von Art. 83 BGG
fallenden Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1
lit. d und Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82
lit. a BGG). Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob auf die eingereichte
Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 138 I 435 E. 1 S.
439).  
 
1.2. Zu prüfen ist vorab, ob die Streitsache in die Zuständigkeit der
Vorinstanz oder aber der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) fiel.
Fehlte es im vorinstanzlichen Verfahren an der sachlichen Zuständigkeit des
kantonalen Verwaltungsgerichts, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben
(Urteil 2C_873/2015 vom 29. Februar 2016 E. 2.3).  
 
1.2.1. Die ElCom ist insbesondere zuständig, im Streitfall über den Netzzugang
und die Netznutzungsbedingungen zu entscheiden (Art. 22 Abs. 2 lit. a Satz 1
des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung [StromVG; SR
734.7]) sowie im Streitfall oder von Amtes wegen die Netznutzungstarife und
-entgelte sowie die Elektrizitätstarife zu überprüfen und darüber Anordnungen
zu treffen (Art. 22 Abs. 2 lit. a Satz 1 und lit. b Satz 1 StromVG);
vorbehalten bleiben jedoch Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen (Art. 22 Abs.
2 lit. a Satz 2 StromVG und Art. 22 Abs. 2 lit. b Satz 2 StromVG). Im Sinne
einer Generalklausel ist die ElCom allgemein zuständig, die für den Vollzug des
StromVG und seiner Ausführungsbestimmungen notwendigen Entscheide und
Verfügungen zu erlassen (Art. 22 Abs. 1 StromVG). Die in Art. 22 StromVG
geregelte Zuständigkeit der ElCom ist unter besonderer Berücksichtigung der
verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung (Art. 3 in Verbindung mit Art. 91 Abs.
1 BV; Urteil 2C_269/2012 vom 27. Oktober 2012 E. 3.6.1; Botschaft vom 3.
Dezember 2004 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum
Stromversorgungsgesetz, BBl 2005 1674 [Botschaft StromVG]), des historischen
Kontextes der Elektrizitätsmarktsentwicklung und des Zwecks der
bundesrechtlichen Regelung der Stromversorgung auszulegen (zum
Methodenpluralismus vgl. ausführlich BGE 143 II 685 E. 4 S. 690; 140 II 80 E.
2.5.3 S. 87; 139 IV 62 E. 1.5.4 S. 74 f.).  
 
1.2.2. Die rechtliche Regelung des Strommarktes erschliesst sich vorab über
seine spezifischen Strukturmerkmale. Der  Transport von Elektrizität ist
untrennbar mit dem Transportmedium Netz verknüpft. Aufgrund der fehlenden
Substituierbarkeit des Transportmediums Netz verfügt der Netzbetreiber auf
seinem Versorgungsgebiet zudem regelmässig über ein  natürliches Monopol
(STEFAN RECHSTEINER, Rechtsfragen des liberalisierten Strommarktes in der
Schweiz, Diss. Basel 2000, S. 6; KEREM KERN, Privatisierung kommunaler
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Diss. Zürich 2005, S. 21 f., S. 27 ff.,
KATHRIN S. FÖHSE, Die rechtliche Ausgestaltung der nationalen Netzgesellschaft
im Stromversorgungsgesetz [zit. Netzgesellschaft], Diss. Bern 2014, S. 30); die
Errichtung eines Rechtsmonopols für die  Stromlieferung war damit, historisch
betrachtet, aber nicht zwangsläufig verbunden und wäre hinsichtlich der
Zulässigkeit auch umstritten gewesen (BGE 129 II 497 E. 3.1 S. 508, E. 5.4.6 S.
526; vgl. auch BGE 132 I 282 E. 3 S. 285 f.; 133 I 128 E. 6 S. 135 f.; Urteile
2C_12/2016; 2C_13/2016 vom 16. August 2016 E. 3.3.1; kritisch ROLF H. WEBER,
Energy in Switzerland, 2. Aufl. 2016, N. 66; KERN, a.a.O., S. 25 f.,
befürwortend KATHRIN S. FÖHSE, Die Leiden der jungen Strommarktordnung -
aktuelle Probleme des StromVG unter besonderer Berücksichtigung der
Rechtsprechung zu Netzgebietszuteilung und Grundversorgung [zit. Leiden], recht
2015 S. 125 ff., S. 127). Mit dem Erlass des StromVG, das am 1. Januar 2009 in
Kraft getreten ist, bezweckte der Bundesgesetzgeber, die Voraussetzungen sowohl
für einen  wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt wie auch für eine 
sichere Elektrizitätsversorgung zu schaffen (Art. 1 Abs. 1 StromVG). Das
StromVG ist damit als ein  Marktöffnungs- und Marktordnungserlass zu verstehen,
wobei jedoch die  Versorgungssicherheit aus politischen Gründen nicht
vernachlässigt werden darf (Botschaft StromVG, BBl 2005 1617 f.; ROLF H. WEBER,
in: Kommentar zum Energiegesetz, Bern 2016, Teilband I: WRG/EleG/StromVG/RLG,
N. 1 ff. zu Art. 1 StromVG; MARIELLA ORELLI / NADINE MAYHALL, Die Anlastung von
Kosten des Übertragungsnetzes - Rückblick und Vorschau, in: Jusletter 23. April
2012, N. 4 ff.). In regulatorischer Hinsicht hat das StromVG die eingangs
erwähnte Verknüpfung zwischen  Elektrizitätslieferung und dem Transportmedium -
dem  Netz - zwecks Beseitigung des natürlichen Monopols aufgehoben (Art. 10 ff.
StromVG; BGE 138 I 454 E. 3.6.3 S. 463; Urteile 2C_12/2016; 2C_13/2016 vom 16.
August 2016 E. 3.3.1) : In Bezug auf den  Netzbetrieb geht das Gesetz davon
aus, dass jeweils für ein bestimmtes Gebiet ein Netzbetreiber ausschliesslich
zuständig ist (Art. 5 Abs. 1 StromVG), der auf seinem Gebiet die Netze
errichtet und betreibt (Art. 5 Abs. 2 und Art. 8 StromVG; Urteil 2C_237/2014
vom 16. Juli 2014 E. 5.2); in Bezug auf die  Stromlieferung besteht hingegen
lediglich im Rahmen der  Grundversorgungeine öffentlich-rechtliche
Belieferungs  pflicht (jedoch zumindest von Bundesrechts wegen kein rechtliches
Liefermonopol; BGE 141 II 141 E. 4.4 S. 152 f.) zu einem der Aufsicht der ElCom
unterliegenden Tarif (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 22 Abs. 2 lit. a und
lit. b StromVG; BGE 142 II 451 E. 3.6.1 S. 460), während Stromlieferungen 
ausserhalb der Grundversorgung nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen erfolgen
(Urteile 2C_12/2016, 2C_13/2016 vom 16. August 2016 E. 3.3.2). Sind
Elektrizitätslieferungsverhältnisse  ausserhalb der Grundversorgung in aller
Regel privatrechtlicher Natur (Botschaft StromVG, BBl 2005 1677; BGE 138 I 454
E. 3.6.3 S. 463; Urteile 2C_12/2016, 2C_13/2016 vom 16. August 2016 E. 3.3.2);
gilt es  im Bereich der Grundversorgung zu differenzieren: Wurde das 
Rechtsverhältnis der Elektrizitätslieferung im Rahmen der bundesrechtlichen
Vorgaben durch das anwendbare (kantonale oder kommunale) Recht ausdrücklich dem
öffentlichen oder dem privaten Recht zugeordnet oder ein spezifischer Rechtsweg
vorgeschrieben, hat die spezialgesetzliche Regelung Vorrang. Fehlt eine
ausdrückliche gesetzliche Zuordnung, ist zu prüfen, ob das
Elektrizitätslieferungsverhältnis durch das objektive Gesetzesrecht weitgehend
abschliessend bestimmt wird und keinen Raum für eine rechtsgeschäftliche
Gestaltung lässt; diesfalls untersteht es dem öffentlichen Recht, andernfalls
sind auch privatrechtliche Rechtsverhältnisse denkbar (KERN, a.a.O., S. 269 f.;
ebenso BRIGITTA KRATZ, Zu den Rechtsbeziehungen der Elektrizitätsunternehmen
mit den Endkunden - eine Momentaufnahme nach dem Nein zur EMG-Vorlage, AJP 2003
S. 342 ff., S. 345; generell zur Wahl der zulässigen Handlungsform durch die
Verwaltung BGE 131 II 162 E. 2.4 S. 167 f.; für eine Übersicht für
Rechtsverhältnisse ausserhalb der Grundversorgung, d.h. im so genannten
"liberalisierten" Markt vgl. MICHAEL WALDNER, Funktion und Rechtsnatur des
Stromlieferungsvertrags im liberalisierten Strommarkt, AJP 2010 S. 1311 ff.).  
 
1.2.3. Gemäss der Aktenlage handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine
sogenannte Haushaltskundin (feste Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von
weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte) im Sinne von Art. 6 Abs. 2 StromVG. 
Wegen der nach wie vor fehlenden Inkraftsetzung von Art. 7 StromVG hat sich die
Rechtslage der Haushaltskunden durch das StromVG nicht wesentlich geändert; sie
müssen als Konsequenz der fehlenden freien Wahl des Anbieters die Elektrizität
grundsätzlich nach wie vor vom Netzbetreiber beziehen (Art. 6 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 6 Abs. 6 StromVG bzw. Art. 13 Abs. 1 StromVG; FÖHSE,
Leiden, S. 130 f.). Die vorliegend strittige Nachforderung erhebt die
Beschwerdegegnerin gestützt auf die Verordnung über die Abgabe von Elektrischer
Energie auf (dem) Gebiet der Gemeinde V.________ vom 2. Dezember 1990, die sich
ihrerseits auf Wasserrechtsverleihungen an die Kraftwerke Hinterrhein AG, die
Statuten der Gemeindekorporation Hinterrhein, den Energieversorgungsvertrag
zwischen der Gemeindekorporation und der Kraftwerke Hinterrhein, das Reglement
über den Anschluss elektrischer Raumheizung auf dem Gebiet der
Konzessionsgemeinde der Kraftwerke Hinterrhein AG und Werkvorschriften der
Gemeindekorporation Hinterrhein bezieht (Art. 2 der Verordnung über die Abgabe
von Elektrischer Energie auf [dem] Gebiet der Gemeinde V.________ vom 2.
Dezember 1990; zu den vertraglichen Regelungen zwischen den Gemeinden, den
Netzeigentümern und der Netzbetreiber siehe grundlegend Art. 6 des
Stromversorgungsgesetzes vom 23. April 2009 des Kantons Graubünden [StromVG/
GR]). Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Nachforderung ist
lediglich in  ihrem Betrag und  nicht tarifmässig (im Sinne von Art. 22 Abs. 2
lit. a bzw. lit. b StromVG) strittig, weshalb die materiell durch das kantonale
und kommunale Recht geregelte Nachforderung auch nicht der ElCom (Art. 22 Abs.
2 lit. a bzw. lit. b e contrario StromVG), sondern den nach kantonalem Recht
zuständigen Einsprachebehörden und Gerichten zu unterbreiten war. Die sachliche
und funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz nach kantonalem Recht wurde im
vorliegenden Verfahren nicht bestritten, weshalb der angefochtene Entscheid in
diesem Punkt nicht zu beanstanden ist.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Die in der Parteibezeichnung verwendete Formulierung
Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________, "bestehend aus..." wird bei
Stockwerkeigentümergemeinschaften - anders als etwa bei einfachen
Gesellschaften und Erbengemeinschaften, die als solche nicht partei- und
prozessfähig sind - üblicherweise verwendet, um die Gemeinschaft durch
Bekanntgabe ihrer Mitglieder noch näher zu umschreiben (auch wenn ihr Name und
ihre Adresse zur Identifikation regelmässig genügen) und damit anzugeben, dass
die Stockwerkeigentümergemeinschaft unter ihrem Namen als Klägerin auftritt (
Art. 712l Abs. 2 ZGB; Urteil 4A_242/2016 vom 5. Oktober 2016 E. 3.5, nicht
publiziert in BGE 142 III 623). Strittig sind im vorliegenden
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren gemeinschaftliche Unterhaltskosten in
Form des Stromverbrauchs, die als Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung im
Sinne von Art. 712h Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zu qualifizieren sind (ARTHUR
MEIER-HAYOZ/HEINZ REY, Berner Kommentar zu 712a-712t ZGB, Grundeigentum IV, Das
Stockwerkeigentum, 1998, N. 39 zu Art. 712h ZGB) und als Beitragsforderungen
Bestandteil des Verwaltungsvermögens der Stockwerkeigentümergemeinschaft bilden
(Art. 712l Abs. 1 ZGB; MEIER-HAYOZ/REY, a.a.O., N. 20 zu Art. 712l ZGB). Für
die strittigen Stromkosten als Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung
ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft wie eine partei- und prozessfähige
juristische Person zu behandeln (Urteil 4A_242/2016 vom 5. Oktober 2016 E. 5,
nicht publiziert in BGE 142 III 623), wobei der Verwalter als Vertreter der
Gemeinschaft auftritt (MEIER-HAYOZ/REY, a.a.O., N. 80 f. zu Art. 712h OR).  
 
1.3.2. Durch die strittigen Stromkosten als eine Angelegenheit der
gemeinschaftlichen Verwaltung sind nicht die einzelnen Stockwerkeigentümer,
sondern ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft in schutzwürdigen Interessen
betroffen, weshalb die Vorinstanz zu Recht nur auf ihre Beschwerde eingetreten
ist. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft, handelnd durch ihren Verwalter, die
am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit ihren Anträgen
unterlegen ist, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung und
Abänderung des angefochtenen Entscheids (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Sie ist
zur Beschwerde legitimiert.  
 
1.4. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Mit dem
Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils ist hinsichtlich der
vorinstanzlich bestätigten Auferlegung von zusätzlichen Stromkosten ein
rechtsgenüglicher (Art. 107 Abs. 2 BGG) reformatorischer Antrag in der Sache
(im Sinne einer Aufhebung der auferlegten Verpflichtung) gestellt; nicht
erforderlich ist in dieser Konstellation ein zusätzlicher eigentlicher
(negativer) Feststellungsantrag, von der Auferlegung dieser Kosten sei
abzusehen (Urteil 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 1.2, mit zahlreichen
Hinweisen). Nicht einzutreten ist hingegen auf die Anträge auf Aufhebung des
durch das angefochtene Urteil ersetzten (Devolutiveffekt, vgl. BGE 134 II 142
E. 1.4 S. 144) Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2016 bzw. der
Rechnungen der Beschwerdegegnerin (Art. 86 Abs. 1 lit. d e contrario BGG).  
 
1.5. Das Bundesgericht prüft frei und von Amtes wegen die Anwendung und
Auslegung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a, Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung
von Grundrechten untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge
in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Ob die einer
kantonalen Gesetzesvorschrift gegebene Auslegung zulässig ist, beurteilt das
Bundesgericht auch bei Anrufung des speziellen abgaberechtlichen
Legalitätsprinzips (Art. 127 Abs. 1 BV) nur unter dem Gesichtswinkel der
Willkür (Urteil 2C_586/2016 vom 8. Mai 2017 E. 3.2). Willkür liegt nur vor,
wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass das angefochtene Urteil mit der
Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder eine andere
Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt
für die Begründung von Willkür praxisgemäss nicht (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; 136
III 552 E. 4.2 S. 560; 135 V 2 E. 1.3 S. 4 mit Hinweisen). Mit freier Kognition
prüft das Bundesgericht dagegen auf entsprechende Rüge hin, ob die aus der
Bundesverfassung folgenden Anforderungen an die Ausgestaltung und Bestimmtheit
der formellgesetzlichen Vorgaben und die damit zusammenhängenden
Delegationsschranken eingehalten sind (BGE 132 I 157 E. 2.2 S. 159 f., Urteile
2C_958/2015, 2C_959/2015 vom 6. Juni 2016 E. 2.1).  
 
1.6. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz kann von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt oder ergänzt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2
BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er
willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62); dieses
Vorbringen unterliegt der qualifizierten Rügepflicht (Art. 97 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und
des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV). Im kantonalen Recht würde eine
gesetzliche Grundlage für die Revision von Entscheiden bestehen, weshalb nicht
geprüft werden müsse, ob revisionsähnliche Gründe für den Widerruf von
Verfügungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen würden.
Gemäss kantonalem Recht (Art. 67 Abs. 1 lit. d des Gesetzes des Kantons
Graubünden vom 31. August 2006 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/GR]) sei
eine Revision rechtskräftiger Entscheide von Amtes wegen oder auf Antrag
möglich, wenn die Behörde eine aktenkundige erhebliche Tatsache aus Versehen
nicht gewürdigt habe. Die Auslegung der Vorinstanz, welche Art. 67 Abs. 1 lit.
d VRG/GR auch auf Tatbestände anwenden wolle, in denen die erhebliche Tatsache
nicht aktenkundig gewesen sei (aber hätte sein sollen), sei willkürlich. Die
Fälle, in denen erhebliche Tatsachen nicht aktenkundig gewesen seien, würden
von Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG/GR erfasst, wonach eine Revision von Entscheiden
ebenfalls möglich sei, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder
Beweismittel entdecke, deren rechtzeitige Beibringung ihr nicht möglich war.
Die von der Vorinstanz getroffene Auslegung und Anwendung von Art. 67 Abs. 1
lit. d VRG/GR sei nichts anderes als eine unvollständige Anwendung von Art. 67
Abs. 1 lit. a VRG/GR, indem deswegen von der Voraussetzung der Unmöglichkeit
eines rechtzeitigen Beibringens abgesehen werde, weil diese Voraussetzung nicht
erfüllt sei. Durch diese Auslegung sei die Vorinstanz nicht nur in Willkür
verfallen, sondern habe auch das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV
verletzt. 
 
2.1. Die Verwaltungsbehörden können unter bestimmten Voraussetzungen ihre
Verfügungen in Wiedererwägung ziehen. Sie sind dazu gehalten, soweit sich eine
entsprechende Pflicht aus einer gesetzlichen Regelung oder einer konstanten
Verwaltungspraxis ergibt. Überdies ergibt sich gestützt auf Art. 29 BV ein
Anspruch auf Wiedererwägung, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten
Entscheid erheblich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller Tatsachen und
Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder
die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich
war oder hierzu keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung oder Revision
darf aber nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu
stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen (
BGE 143 II 1 E. 5.1 S. 5; 136 II 177 E. 2.1 S. 181; 130 IV 72 E. 2.2 S. 74;
Urteil 2C_114/2011 vom 26. August 2011 E. 2.2). Selbst für den Fall, dass ein
Widerrufsgrund vorliegt, wird die Verfügung jedoch praxisgemäss nicht
abgeändert, wenn das Interesse der Rechtssicherheit jenem an der richtigen
Anwendung des Rechts vorgeht (PIERRE TSCHANNEN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. Aufl. 2014, § 31 N. 29, N. 33 f., N. 49-51 [S. 305 ff.]). So verhält es sich
in der Regel, wenn eine Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die
sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander
abzuwägen waren oder wenn der Private von einer ihm durch die Verfügung
eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat (BGE 137 I 69 E. 2.3 S. 71
f.). Aus diesem Grund gelten namentlich Steuerveranlagungen nach Eintritt der
(formellen) Rechtskraft grundsätzlich als unabänderlich, zumal sie in einem
Verfahren ergehen, in dem der Sachverhalt besonders eingehend untersucht wird
und sie das Steuerrechtsverhältnis ähnlich einem Urteil für einen zeitlich
abgeschlossenen und einmaligen Sachverhalt regeln (BGE 121 II 273 E. 1a/bb S.
277). Neben den Steuerveranlagungen werden in der Praxis aber auch
Gebührenverfügungen grundsätzlich als unwiderruflich angesehen, zumal dann,
wenn die Abgaben bereits bezahlt sind (Urteile 2C_230/2012 vom 24. September
2012 E. 3.2; 2C_765/2010 vom 20. September 2011 E. 3.3; 2C_810/2010, 2C_765/
2010 vom 20. September 2011 E. 3.2 und E. 3.3 betreffend Wasser- und
Kanalisationsanschlussgebühren; vgl. auch Urteil 2C_452/2010 vom 22. August
2011 E. 2.6 betreffend Erschliessungsbeiträge).  
 
2.2. In der vorliegenden Konstellation liegt eine spezialgesetzliche Regelung
vor, welche den aus Art. 29 BV abgeleiteten Garantien (oben, E. 2.1) vorgeht (
BGE 143 II 1 E. 5.1 S. 5). Das anwendbare, vorliegend unter dem eingeschränkten
Gesichtspunkt der Willkür (Urteil 2C_154/2007 vom 27. September 2007 E. 2.4;
oben, E. 1.5) zu überprüfende Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Graubünden
regelt in Art. 24 VRG/GR die Wiedererwägung einer Verfügung und in Art. 25 VRG/
GR den Widerruf von rechtskräftigen Entscheiden. Gemäss dem Willen des
historischen kantonalen Gesetzgebers beschränkt sich der sachliche
Anwendungsbereich des Widerrufs von Art. 25 VRG/GR auf nachträgliche
Fehlerhaftigkeit von Dauerverfügungen; eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit
könne hingegen über eine Revision (Art. 67 VRG/GR) beseitigt werden (Botschaft
der Regierung an den Grossen Rat vom 30. Mai 2006, Heft Nr. 6/2006-2007, S.
545; Urteil 2C_114/2011 vom 26. August 2011 E. 3). Die Vorinstanz hat somit
zutreffenderweise die Frage, ob auf die rechtskräftigen Rechnungsverfügungen
zurückgekommen werden könne, in direkter Anwendung der auf die Revision von
rechtskräftigen Entscheiden zugeschnittenen kantonalen Bestimmung von Art. 67
VRG/GR geprüft (zum Vorrang der spezialgesetzlichen Regelung über den Widerruf
gegenüber den aus Art. 29 BV abgeleiteten Garantien siehe BGE 142 II 1 E. 4.1
S. 3, E. 5.1 S. 5; 137 I 69 E. 2.3 S. 71; 127 II 306 E. 7a S. 313; Urteile
2C_114/2011 vom 26. August 2011 E. 3; 1C_111/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 6.1).
Art. 67 VRG/GR lautet wie folgt:  
Art. 67 Revision 
 
1. Die Behörde, die zuletzt entschieden hat, revidiert rechtskräftige
Entscheide von Amtes wegen oder auf Antrag, wenn: 
a) die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt,
deren rechtzeitige Beibringung ihr nicht möglich war; 
b) durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt worden war; 
c)eine von der Behörde beurteilte zivil- oder strafrechtliche Vorfrage vom
zuständigen Zivil- oder Strafgericht anders entschieden worden ist; 
d) die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht gewürdigt
hat; 
e)einzelne Punkte des Rechtsbegehrens unbeurteilt geblieben sind. 
2. Ein Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes
bei der letzten Instanz einzureichen. Diese kann dem Gesuch aufschiebende
Wirkung zuerkennen. 
3. Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein
Revisionsbegehren nur noch gestützt auf Absatz 1 Litera b zulässig. 
 
 
2.3. Die Vorinstanz erachtete es als ausgewiesen, dass den infrage stehenden
Stromrechnungsverfügungen ein ursprünglicher Sachverhaltsmangel anhafte
(angefochtenes Urteil, E. 10/d). Im angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz
geprüft, ob die Beschwerdegegnerin die Stromrechnungsverfügungen gestützt auf
Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG/GR widerrufen und in Wiedererwägung ziehen könne. Sie
erwog, der Revisionsgrund von Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG/GR liege deswegen nicht
vor, weil es für die Beschwerdegegnerin ein Leichtes gewesen wäre, die Art des
auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin installierten Energiezählers in
Erfahrung zu bringen und aktenkundig zu machen (angefochtenes Urteil, E. 10/e).
Die Vorinstanz prüfte weiter, ob sich die Beschwerdegegnerin für den Widerruf
der Stromrechnungsverfügungen auf Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG/GR berufen könne.
Sie kam zum Ergebnis, Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG/GR sei die über den Wortlaut
hinausgehende Bedeutung zuzumessen, als danach auch rechtserhebliche Tatsachen
einen Revisionsgrund bilden würden, welche der Behörde im Zeitpunkt der
Entscheidfällung bekannt und von dieser aufgrund der sie treffenden
Aktenführungs- bzw. Dokumentationspflicht hätten aktenkundig gemacht werden
müssen, jedoch aus Versehen bei der Entscheidung nicht berücksichtigt wurden
(angefochtenes Urteil, E. 10/i). Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass
sich die Beschwerdegegnerin auf den Revisionsgrund von Art. 67 Abs. 1 lit. d
VRG/GR berufen könne, weshalb die strittige Nachforderung zu bestätigen sei
(angefochtenes Urteil, E. 10/j).  
Umstritten und rügegemäss (oben, E. 2) zu prüfen ist, ob diese Auslegung von
Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG/GR willkürlich ist (vgl. oben, E. 1.5). 
 
3.  
 
3.1. Für die Überprüfung der Auslegung und Anwendung der spezialgesetzlichen
Revisionsregelung von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG/GR auf Willkür hin kann in
systematischer Hinsicht (zu den Auslegungselementen vgl. ausführlich BGE 143 II
685 E. 4 S. 689 f., mit zahlreichen Hinweisen) auf vergleichbare
positivrechtliche Revisionsregeln abgestellt werden:  
Art. 66 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG; SR 172.021) 
 
1. [...]. 
2. Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn: 
a) die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt; 
b) die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche
Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat; 
-..] 
 
Art. 121 BGG 
 
Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: 
 
-..] 
d)       das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus
Versehen       nicht berücksichtigt hat. 
 
Art. 123 BGG 
 
-..] 
2.       Die Revision kann zudem verlangt werden: 
a) in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte,
unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind; 
-..] 
 
 
3.2. Art. 67 Abs. 1 lit a VRG/GR statuiert - wie etwa Art. 66 Abs. 2 lit. VwVG
oder Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG - den klassischen Revisionsgrund des Vorliegens
von  (unecht) neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel, die unverschuldet
nicht früher in das Verfahren eingebracht werden konnten (ausdrücklich zum
[auch unter der Voraussetzung der fehlenden Sorgfaltspflichtverletzung
anwendbaren] Art. 66 Abs. 1 lit. a VwVG SCHERRER REBER, Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, N. 30 zu Art. 66
VwVG; zu Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal
fédéral, Commentaire, 2008, N. 1696 ff.; zur inhaltlich mit Art. 123 Abs. 2
lit. a BGG übereinstimmenden Bestimmung von Art. 137 lit. b des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG; BS 3
531] BGE 108 V 170 E. 1 S. 171 f.) und grenzt ihn von der so genannten 
"Versehensrüge" gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG/GR (ebenso Art. 66 Abs. 2 lit.
b VwVG, siehe dazu SCHERRER REBER, a.a.O., N. 32 zu Art. 66 VwVG; Art. 121 lit.
d BGG; siehe dazu DONZALLAZ, a.a.O., N. 1669 zu Art. 121 BGG) ab. Die
umstrittenen Stromrechnungsverfügungen beruhen unbestrittenermassen auf einem
falschen Faktor der Wandlerzumessung und damit auf einem ursprünglich unrichtig
erhobenen Sachverhaltselement. Der zutreffende Faktor der Wandlerzumessung war
jedoch im Zeitpunkt des Erlasses der Stromrechnungsverfügungen
unbestrittenermassen noch  nicht aktenkundig, sondern wurde erst  nach Erlass
der Stromrechnungsverfügungen durch einen eigens beauftragten Fachmann eruiert.
Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist demnach ausschliesslich in
Anwendung von Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG/GR zu beurteilen; eine Beurteilung nach
Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG/GR, wie die Vorinstanz sie durchgeführt hat
(angefochtenes Urteil, E. 10/f, E. 10/g, E. 10/h, E. 10/j), setzt sich grundlos
über den klaren Wortlaut der Vorschrift hinweg, wonach eine  aktenkundige
 Tatsache versehentlich nicht berücksichtigt worden sein muss, verstösst gegen
die einhellig anerkannte Systematik von Revisionsgründen (unverschuldet nicht
vorgebrachte unechte Noven bzw. Versehensrüge) und zielt nur darauf ab, der
Beschwerdegegnerin den Widerruf bzw. die Wiedererwägung von Gebührenverfügungen
zu ermöglichen, die nach einer zutreffenden Gewichtung der auf dem Spiel
stehenden Interessen (Rechtssicherheit, Interesse an der richtigen Durchsetzung
des objektiven Rechts) zudem praxisgemäss unabänderlich wären (oben, E. 2.1).
Die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG/GR willkürlich
ausgelegt und angewendet, ist begründet.  
 
4.  
 
4.1. Das Bundesgericht hebt jedoch in ständiger Praxis einen Entscheid wegen
Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) nur auf, wenn nicht nur die
Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72,
mit zahlreichen Hinweisen). Das Ergebnis des angefochtenen Urteils wäre
vorliegend nicht unhaltbar, wenn die vorinstanzliche Eventualbegründung
zutreffen würde, wonach es sich bei den Stromrechnungsverfügungen nur um blosse
Rechnungen handle, die wegen fehlender Voraussetzungen der
vertrauensschutzrechtlichen Regelung von Art. 9 BV ohne Weiteres abgeändert
werden könnten (angefochtenes Urteil, E. 11).  
 
4.2. Zu prüfen ist somit in einem ersten Schritt, ob es sich bei den strittigen
Stromrechnungen um Verfügungen oder blosse Rechnungen handelt, und,
bejahendenfalls, ob sich die Beschwerdeführerin für den Bestand der Rechnungen
auf den Vertrauensschutz (Art. 9 BV) berufen kann.  
 
4.3. Auszugehen ist davon, dass der Verfügungsbegriff nach kantonalem Recht mit
demjenigen des Bundesrechts übereinstimmt (Urteil 2C_444/2015 vom 4. November
2015 E. 3.2.1, mit zahlreichen Hinweisen). Ausschlaggebend für die
Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Verfügung sind aufgrund der
Massgeblichkeit des materiellen Verfügungsbegriffs deren Strukturmerkmale (BGE
135 II 38 E. 4.3 S. 45). Im Bereich der Massenverwaltung - wie etwa dem
Ausstellen von Rechnungen - ist im Interesse der Rechtssicherheit jedoch
erforderlich, dass für den Adressaten klar ersichtlich ist, dass der
Verwaltungsakt nicht als eine unverbindliche Zahlungsaufforderung, sondern als
eine Verfügung zu qualifizieren ist (Urteile 2C_444/2015 vom 4. November 2015
E. 3.2.3; 5P.114/2002 vom 1. Mai 2002 E. 2c); eine solche klare Ersichtlichkeit
liegt etwa vor, wenn der Akt der Massenverwaltung eine Rechtsmittelbelehrung
enthält (Urteil 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2.4; zur dogmatischen
Qualifikation der fehlenden Rechtsmittelbelehrung als Eröffnungsmangel BGE 111
V 149 E. 4 S. 149 f.). Vorliegend enthält die von der Beschwerdeführerin im
unterinstanzlichen Verfahren eingereichte Jahresrechnung 2011 für die
Energieabgabe keine Rechtsmittelbelehrung, die Jahresrechnungen 2012-2015 für
die Energieabgabe hingegen schon (Art. 105 Abs. 2 BGG). Auszugehen ist somit
für diesen Bereich der Massenverwaltung, dass die Beschwerdegegnerin die für
das Jahr 2011 geschuldete Energieabgabe nur in Rechnung gestellt, hingegen die
für die Jahre 2012-2015 geschuldete Energieabgaben formell rechtskräftig
verfügt hat und auf letztere mangels eines Widerrufsgrundes nicht zurückkommen
kann.  
 
4.4.  
 
4.4.1. Zu prüfen bleibt noch, ob einer neuen Festsetzung der für das Jahr 2011
nur in Rechnung gestellten Energieabgabe der Vertrauensschutz (Art. 9 BV)
entgegen steht.  
 
4.4.2. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht
einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens u.a. - wie im
vorliegenden Fall - in eine Zahlungsaufforderung einer Gemeinde. Vorausgesetzt
ist indes weiter, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft,
berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf
nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen
kann (BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f.; 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.; 129 I 161 E.
4.1 S. 170; je mit weiteren Hinweisen).  
 
4.4.3. Hinsichtlich der für den Vertrauensschutz (Art. 9 BV) aufgestellten
Voraussetzung der nicht ohne weiteres rückgängig machbaren Disposition (vgl.
dazu Urteil 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.1 und E. 4.2) macht die
Beschwerdeführerin geltend, die vermietenden Stockwerkeigentümer würden
deswegen auf den Strommehrkosten sitzen bleiben, weil diese nur für die Zukunft
ab dem nächstmöglichen Kündigungstermin, nicht jedoch rückwirkend erhoben
werden könnten (Art. 269d Abs. 1 OR). Ob dies zutrifft oder nicht, hängt von
der Ausgestaltung der Mietverträge ab, namentlich davon, ob die Nebenkosten im
Mietpreis inbegriffen waren, ob sie pauschal oder aber nach den effektiv
angefallenen Kosten mit Akontozahlungen erhoben wurden (BGE 137 III 362 E. 3.2
S. 364 ff.). Obwohl diese Thematik Gegenstand vor dem Verwaltungsgericht
bildete, legte die Beschwerdeführerin weder dar, welche Wohnungseinheiten in
welcher Zeit vermietet waren noch legte sie Mietverträge vor, sondern liess es
bei einer pauschalen Behauptung bewenden. Dass nicht rückgängig machbare
Dispositionen getroffen wurden, ist damit aber nicht dargetan. Offen bleiben
kann dabei auch, ob die beschwerdeführende Stockwerkeigentümergemeinschaft sich
betreffend eine nicht rückgängig machbare Disposition auf Vorkehrungen der
Stockwerkeigentümer selbst berufen kann. Vorliegend steht der Vertrauensschutz
einer Nachforderung von Stromkosten für das Jahr 2011 nicht entgegen.  
 
5.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Nachforderung
für die Energieabgabe des Jahres 2011 als unbegründet, hinsichtlich der
Nachforderungen für die Energieabgabe der Jahre 2012-2015 jedoch als begründet.
Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben und die Nachforderung der
Beschwerdegegnerin für die Energieabgabe für das Jahr 2011 auf Fr. 8'962.15
festzusetzen. 
 
6.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu
einem Fünftel und der Beschwerdegegnerin, die Vermögensinteressen vertritt, zu
vier Fünfteln aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Die
Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten (Art. 68 Abs. 1
und Abs. 3 BGG). Die Vorinstanz wird die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
vorinstanzlichen Verfahrens neu verlegen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird teilweise
gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das angefochtene Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 15. Dezember 2016 wird
aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin
Fr. 8'962.15 zu leisten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden im Umfang von Fr. 600.--
der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 2'400.-- der Beschwerdegegnerin
auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten. 
 
4.  
Die Sache wird zur neuen Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
vorinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Mai 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall 

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