Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.336/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_336/2017        

Urteil vom 3. April 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Steueramt Aargau,
Rechtsdienst, Tellistrasse 67, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2012 und 2013 des Kantons Aargau, direkte
Bundessteuer 2012 und 2013, Ordnungsbusse,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 10. Februar 2017.

Erwägungen:

1. 

1.1. A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige) ist als Schwimmlehrerin
selbständig erwerbstätig und hat ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________
/SZ. In den hier interessierenden Jahren 2012 und 2013 in V.________/AG
steuerpflichtig, reichte sie dort die Steuererklärungen nicht ein. Am 17.
November 2015 belegte das Steueramt des Kantons Aargau die Steuerpflichtige
wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (§ 235 Abs. 1 des Steuergesetzes [des
Kantons Aargau] vom 15. Dezember 1998 [StG/AG; SAR 651.100]) mit einer
Ordnungsbusse von Fr. 200.-- (Strafbefehl Nr. 2012/10975). Gestützt auf die
dagegen gerichtete Einsprache der Steuerpflichtigen erhob das kantonale
Steueramt am 30. März 2016 beim Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau
Anklage gegen die Steuerpflichtige. Dieses bestätigte mit Entscheid vom 29.
Juni 2016 den Strafbefehl vom 17. November 2015. Dagegen gelangte die
Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer.
Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid WBE.2016.370 vom 10. Februar 2017 ab,
soweit darauf einzutreten war.

1.2. Mit Eingabe vom 29. März 2017 (Poststempel) erhebt die Steuerpflichtige
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie
stellt zahlreiche Anträge (Aufhebung des angefochtenen Entscheids, Aufhebung
des Strafbefehls, Aufhebung der Ordnungsbusse, Akteneinsicht, Ausstand der mit
der Sache vorbefassten kantonalen Gerichtsmitglieder). Die Eingabe entspricht
im Wesentlichen jener, die bereits zu den Urteilen 2C_1002/2016 vom 2. November
2016, 2C_1049/2016 vom 18. November 2016 und 2C_128/2017 / 2C_129/2017 vom 10.
Februar 2017 geführt hat. Darin ging es jeweils um das (verweigerte) Recht zur
unentgeltlichen Rechtspflege in den Verfahren betreffend die Steuerjahre 2010
und 2011 bzw. 2012 und 2013.

1.3. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen. Die Beschwerde ist zufolge
offensichtlicher Unbegründetheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs.
2 lit. a BGG zu behandeln.

2.

2.1. Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1
lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung
mit Art. 73 Abs. 2 StHG [SR 642.14]). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich
einzutreten.

2.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und mit uneingeschränkter (voller)
Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).

2.3. Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (einschliesslich der
Grundrechte) und von rein kantonalem Recht prüft das Bundesgericht hingegen
nur, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und
ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und
Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Soweit die
Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt, ist auf die Eingabe nicht
einzutreten (BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106).

2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.3
S.156). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig - das heisst willkürlich -
sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 V 2 E. 2 S. 5). Willkürliche Beweiswürdigung ist
gemäss den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu rügen.

3.

3.1. Gemäss Art. 55 StHG ("Verletzung von Verfahrenspflichten") wird, wer einer
Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Gesetzes oder nach einer aufgrund
dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder
fahrlässig nicht nachkommt, mit Busse bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen
oder bei Rückfall bis zu 10'000 Franken bestraft. Der Kanton Aargau hat die
harmonisierungsrechtliche Vorgabe in § 235 Abs. 1 StG/AG überführt.

3.2. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz rechtsfehlerfrei
erwogen hat, die Steuerpflichtige habe mit ihrem Verhalten den Tatbestand von §
235 Abs. 1 StG/AG erfüllt. Dies ist eine Frage des harmonisierten Steuerrechts
und damit des Bundesrechts. Eine solche ist mit freier Kognition zu prüfen
(vorne E. 2.2). Das Verwaltungsgericht geht mit seinen Vorinstanzen davon aus,
dass die Steuerpflichtige am 12. Juni 2015 gemahnt worden sei, was diese auch
nicht bestreitet. Die Frage, ob eine derartige Mahnung ergangen sei, was ein
Tatbestandselement von Art. 55 StHG bzw. § 235 Abs. 1 StG/AG bildet, fällt
indes unter die Beweiswürdigung, die das Bundesgericht einzig unter dem
Gesichtswinkel des Willkürverbots prüft. Als Tatfrage hat die Kritik der
qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit zu genügen (vorne E. 2.4).

3.3. Die Steuerpflichtige bringt nichts vor, was die Annahme rechtsgenüglich
erschüttern könnte, dass das kantonale Steueramt am 12. Juni 2015 eine (letzte)
Mahnung erlassen hat. Soweit sie in ihrer Eingabe auf den Streitgegenstand
überhaupt eingeht, bringt sie lediglich vor, dass die "Kernbehauptung des
Verwaltungsrichters, Herrn Dr. Y.________, (...) scheiter[e], wonach die
'letzte' Mahnung vom 12. Juni 2015 Bestand hätte". Denn die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 4 StGV würden der Mindestvorgabe von 20 Tagen nicht entsprechen,
zumal die "letzte" Mahnung "ständig und wiederkehrend" bestritten bzw.
verlängert worden sei, da die Behörden "den Konsens suchten und keinesfalls
mehr auf den (...) Termin vom 2. Juli 2015 oder gar einen andern Termin"
abgestellt hätten. Diese sehr allgemein gehaltenen und durch nichts belegten
Ausführungen vermögen der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit, wie
sie im Bereich der Tatfragen herrscht, offenkundig nicht zu genügen. So
unterlässt es die Steuerpflichtige, sich unter verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkten mit den vorinstanzlichen Feststellungen auseinanderzusetzen und
insbesondere aufzuzeigen, dass und weshalb diese willkürlich ausgefallen seien.
Rein appellatorisch geübte Kritik genügt den gesetzlichen Anforderungen im
Bereich von Tatfragen nicht.

3.4. Die Vorinstanz hat die zeitlichen Umstände der letzten Mahnung ausführlich
dargelegt und aufgezeigt, dass das Gemeindesteueramt am 12. Juni 2015
bekanntgegeben hatte, eine weitere Fristerstreckung für das Einreichen der
Steuererklärungen 2012 und 2013 sei ausgeschlossen. Mangels rechtsgenüglicher
Bestreitung ist dies für das Bundesgericht verbindlich (vorne E. 2.4).
Entsprechend ergibt sich, dass die Steuerpflichtige trotz ordnungsgemässer
Mahnung ihrer Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 42 StHG bzw. § 180 StG/AG
nicht nachgekommen ist, was bundesrechtskonform zu einer Busse wegen Verletzung
von Verfahrenspflichten geführt hat (Art. 55 StHG bzw. § 235 Abs. 1 StG/AG).
Dies hat die Vorinstanz rechtsfehler- und willkürfrei festgehalten, weshalb die
Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen ist.

3.5. Was die ergänzenden Rügen - insbesondere das Ausstandsgesuch, die
Ausführungen zu den kommunalen Behörden und die Gehörsverletzung - betrifft, so
fehlt jeder Zusammenhang zum Streitgegenstand. Eine nur ansatzweise
ausreichende Begründung ist nicht ersichtlich, obwohl das Bundesgericht die
Rechtslage insbesondere im Urteil 2C_128/2017 / 2C_129/2017 vom 10. Februar
2017 E. 4.2 eingehend dargelegt hatte. Auf diese Rügen ist daher nicht
einzugehen (vorne E. 2.3).

4.
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton
Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine
Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'200.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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