Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.334/2017
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_334/2017  
 
 
Urteil vom 9. April 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Genner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Pascal Berger, 
 
gegen  
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, 
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse
2, 4410 Liestal, 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung 
und Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 17. August 2016 (810 14 183). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ (geb. am 17. Juni 1972), kosovarischer Staatsangehöriger,
verheiratete sich am 13. Februar 2004 im Kosovo in zweiter Ehe mit der
griechischen Staatsangehörigen B.________ (geb. am 31. Januar 1962), welche
über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügte. Zuvor, am 6. März
2003, hatte er sich von seiner ersten Ehefrau, der kosovarischen
Staatsangehörigen C.A.________ (geb. am 2. Oktober 1978), scheiden lassen. Aus
dieser ersten Ehe ging der Sohn D.A.________ (geb. am 15. Mai 2001) hervor. Am
27. Mai 2004 wurde der zweite gemeinsame Sohn E.A.________ geboren. 
A.A.________ reiste am 29. April 2004 in die Schweiz ein, worauf er die
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt. Nachdem die
Ehgatten am 18. Mai 2009 gegenüber dem Amt für Migration des Kantons
Basel-Landschaft bestätigt hatten, dass sie ihre Ehe tatsächlich lebten und
weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten hegten, wurde A.A.________ am 3. Juni
2009 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 20. September 2010 liessen sich
A.A.________ und B.________ im Kosovo scheiden. 
Am 11. Oktober 2011 heiratete A.A.________ im Kosovo seine erste Ehefrau
C.A.________ erneut und anerkannte am 5. Juli 2012 die Vaterschaft für seinen
Sohn E.A.________. Dies ergab sich aus einem Schreiben der Schweizerischen
Botschaft im Kosovo vom 16. Juli 2012, in dem diese dem Amt für Migration ein
im Kosovo eingereichtes Familiennachzugsgesuch für C.A.________ und die Kinder
D.A.________ und E.A.________ übermittelte. 
 
B.  
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Amt für Migration am 21.
November 2013 die Niederlassungsbewilligung von A.A.________ und wies das
Gesuch um Familiennachzug ab. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel
blieben erfolglos (Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
vom 1. Juli 2014, Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. August
2016 (zugestellt am 27. Februar 2017). 
 
C.  
A.A.________ erhebt am 28. März 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter
sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen, ihm - A.A.________ -
die Niederlassungsbewilligung zu belassen und das Gesuch um Familiennachzug
gutzuheissen. 
Der Regierungsrat schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das
Kantonsgericht und das Staatssekretariat für Migration auf eine Vernehmlassung
verzichten. A.A.________ hat am 16. Juni 2017 repliziert. 
Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2017 ist der Beschwerde antragsgemäss
aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit dem angefochtenen Urteil wird der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und - als Folge davon - die Verweigerung des
Familiennachzugs für die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers
bestätigt. Demgemäss richtet sich die Beschwerde in erster Linie gegen den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung; sie ist vorab zu behandeln. Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit.
a BGG), weil grundsätzlich ein Anspruch auf den Fortbestand der
Niederlassungsbewilligung gegeben ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario;
BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht,
und der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art.
89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.2. Das Hauptbegehren des Beschwerdeführers lautet auf Aufhebung des
angefochtenen Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
Dieser Antrag wird zum einen mit formellen Rügen, zum anderen mit einer
zweifellos unrichtigen Sachverhaltsfeststellung nach Art. 97 Abs. 1 BGG
begründet. Das Eventualbegehren lautet auf Belassen der
Niederlassungsbewilligung (sowie auf Gutheissung des Gesuchs um
Familiennachzug; dieser Antrag erübrigt sich, falls der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung bestätigt wird).  
 
1.3. Die Rechtsbegehren sind unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung
nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136). Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist ein reformatorisches
Rechtsmittel, weshalb das Bundesgericht nach Möglichkeit in der Sache selbst
entscheidet (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Der als Eventualbegehren formulierte
Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Belassen der
Niederlassungsbewilligung ist ein reformatorischer Antrag, weil durch die
Aufhebung dieser belastenden Verfügung der vom Beschwerdeführer angestrebte
Rechtszustand direkt eintreten würde. Er ist somit als Hauptbegehren
entgegenzunehmen, in dessen Rahmen auch die formellen Rügen zu behandeln sind;
deren allfällige Begründetheit würde zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen (BGE 142 I 188 E. 3 S.
190; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Sofern sich die Rüge der unhaltbaren
Sachverhaltsfeststellung als begründet erweist, wäre das angefochtene Urteil
allenfalls aufzuheben und gestützt auf Art. 107 Abs. 2 BGG zur weiteren
Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
2.  
 
2.1. Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf
Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 63
Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. a AuG kann die Niederlassungsbewilligung
widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder ihr Vertreter im
Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen
verschwiegen hat. Im Fall einer Scheinehe kommt ebenfalls dieser Widerrufsgrund
zur Anwendung (Urteile 2C_998/2016 vom 10. Mai 2017 E. 3.1; 2C_1095/2016 vom 5.
Dezember 2016 E. 2.2).  
 
2.2. Eine ausländische Person, welche um Aufenthalt in der Schweiz ersucht, ist
verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende
und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen
Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AuG). Nach der Rechtsprechung zu 
Art. 62 lit. a AuG muss die ausländische Person die Fragen der
Migrationsbehörde wahrheitsgetreu beantworten. Falsche Angaben, welche für die
Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen
zum Widerruf derselben. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei
richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es
genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse
ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 266). Was
das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen
Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Eine solche ist zu bejahen, wenn die
ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder
aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den
Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1 S. 9).
Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine ausländische Person ihr Gesuch um
Familiennachzug auf eine Ehe mit einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigen
Partner stützt und dabei eine stabile Lebenspartnerschaft mit einer Drittperson
(Parallelbeziehung) verschweigt. Dadurch täuscht die ausländische Person die
Behörde über den wahren Charakter der Ehe, auf die sich das Anwesenheitsrecht
stützen soll. Das Verschweigen einer Parallelbeziehung führt somit zum Widerruf
der Bewilligung gestützt auf Art. 62 lit. a AuG bzw. - wenn es sich um eine
Niederlassungsbewilligung handelt - gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG
i.V.m. Art. 62 lit. a AuG (BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 267).  
 
2.3. Ob eine Scheinehe geschlossen wurde, entzieht sich in der Regel dem
direkten Beweis und kann nur durch Indizien erstellt werden (BGE 135 II 1 E.
4.2 S. 9 f.; 130 II 113 E. 10.2 S. 135). Solche Indizien können beispielsweise
erblickt werden in einer kurzen Dauer der Bekanntschaft, in fehlenden
Kenntnissen über den Ehepartner und dessen Familie oder darin, dass die
Ehegatten die Ferien getrennt verbringen. Die Zeugung eines Kindes mit einem
anderen Partner als dem Ehegatten stellt ein starkes Indiz für eine Scheinehe
dar, desgleichen das Führen einer zur Ehe parallel verlaufenden Beziehung im
Herkunftsland (Urteile 2C_998/2016 vom 10. Mai 2017 E. 3.4; 2C_563/2013 vom 9.
Januar 2014 E. 3.4.1; 2C_980/2012 vom 8. Mai 2013 E. 5.3).  
Es handelt sich dabei um tatsächliche Feststellungen, welche das Bundesgericht
nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzungen hin überprüft (
Art. 97 Abs. 1 BGG). In die vorinstanzliche Beweiswürdigung greift es nur ein,
wenn diese willkürlich ist. Die Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung
einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ist (nur) als willkürlich zu
bezeichnen, wenn die Behörde den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels
offensichtlich verkannt hat, wenn sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und
entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn sie auf
Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen
hat (BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E.
4.2 S. 560). 
Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen
(Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei
rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher
Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152). 
 
2.4. Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Tatsachen nachweisen, welche
auf eine Scheinehe schliessen lassen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei
nicht leichthin angenommen werden. Die Behörden müssen den Sachverhalt von
Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der
Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert
(vgl. Art. 90 AuG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine
Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht
oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können (BGE 138 II 465 E.
8.6.4 S. 496 f.). Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise für
eine Scheinehe sprechen; dann wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von
sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu
machen (Urteile 2C_1019/2016 vom 9. Mai 2017 E. 2.3; 2C_936/2016 vom 17. März
2017 E. 2.3; 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 2.3).  
 
2.5. Der Widerruf einer Bewilligung ist nur zulässig, wenn er aufgrund der
relevanten Gesamtumstände verhältnismässig ist (Art. 96 AuG; Urteile 2C_736/
2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.1.1; 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3;
2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 5).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer hatte im Familiennachzugsgesuch vom 10. März 2004
betreffend Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der (damaligen) Ehefrau
B.________ die Rubrik "Personalien der Familienangehörigen, die im Ausland
verbleiben (nur Ehepartner und Kinder) " leer gelassen. Die Vorinstanz hat
zutreffend erwogen, dass das Verschweigen des Sohnes Ilirion (geb. am 15. Mai
2001) für sich genommen keinen Widerrufsgrund darstellt, weil die Existenz
dieses Kindes für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht relevant war.
Ausschlaggebend sei - so die Vorinstanz - nicht das (alleinige) Verschweigen
von vor- oder ausserehelichen Kindern, sondern der dadurch indizierte Verdacht,
dass im Herkunftsland eine parallel gelebte Beziehung bestehe, die in der
Zukunft unter Umgehung von Sinn und Zweck der ausländerrechtlichen Vorschriften
zu einem Familiennachzug führen solle. Der Beschwerdeführer habe das Gesuch mit
dem Willen zum Verbleib bei der neuen Ehefrau begründet, ohne zu erwähnen, dass
zu diesem Zeitpunkt seine frühere Ehefrau ein Kind von ihm erwartete (Geburt
des Sohnes E.A.________ am 27. Mai 2004, also zweieinhalb Monate nach
Einreichung des Familiennachzugsgesuchs gestützt auf die Ehe mit B.________).
Auch nach der Geburt dieses Kindes, anlässlich der Gesuche um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und schliesslich beim Gesuch um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung im Jahr 2009, habe er die Migrationsbehörde nicht
über diese Tatsache, die wesentlich im Sinn von Art. 62 lit. a AuG sei, in
Kenntnis gesetzt. Es hätte ihm klar sein müssen, dass ein im Kosovo während
seiner anspruchsbegründenden Schweizer Ehe geborenes Kind, bei dessen Mutter es
sich um seine Ex-Ehefrau gehandelt habe, für den Bewilligungsentscheid der
Migrationsbehörde von zentraler Bedeutung sei, zumal dieser Umstand auf eine
Parallelbeziehung im Herkunftsland hinweise. Dass er seine Vaterschaft damals
noch nicht förmlich anerkannt habe, spiele keine Rolle. Indem er die Geburt des
ausserehelichen Sohnes E.A.________ verschwiegen habe, habe er bei den Behörden
den Anschein erweckt, dass es sich bei der Ehe mit B.________ um eine intakte
eheliche Beziehung handle. Durch dieses Verhalten habe er den Widerrufsgrund
von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. a AuG gesetzt.  
 
3.2. Dass der Beschwerdeführer und B.________ die Ehe nur zum Schein
eingegangen sind und der Beschwerdeführer parallel dazu eine Beziehung mit
C.A.________ im Kosovo führte, sieht die Vorinstanz durch eine Reihe von
Umständen bestätigt.  
 
3.2.1. Als Drittstaatsangehöriger habe der Beschwerdeführer über keine
realistische Perspektive verfügt, ausserhalb des Familiennachzugs an eine
Aufenthaltsbewilligung zu gelangen.  
 
3.2.2. Die zeitliche Abfolge der Geschehnisse sei typisch für ein planmässiges
Vorgehen. Weniger als ein Jahr nach der einvernehmlichen Scheidung im März 2003
von seiner ersten und heutigen Ehefrau habe er - ohne vorherige vertiefte
Bekanntschaft - im Februar 2004 B.________ geheiratet. Nach Absolvieren von
fünf Ehejahren habe er im Juni 2009 die Niederlassungsbewilligung erhalten.
Bereits Ende 2009 sei die Trennung erfolgt und im September 2010 die
einvernehmliche Scheidung, wobei die Ehegatten gegenseitig auf finanzielle
Forderungen verzichtet hätten. Rund ein Jahr später, im Oktober 2011, habe er
seine frühere Ehefrau erneut geheiratet. Es sei dem Beschwerdeführer von Anfang
an darum gegangen, seine wahre Familie später in die Schweiz nachzuziehen.  
 
3.2.3. Die Vorinstanz erwähnt weitere Auffälligkeiten, welche auf eine
Scheinehe in der Schweiz hinweisen. So seien bei der Hochzeit keine
Familienmitglieder der Braut zugegen gewesen; der Beschwerdeführer habe die
Familie seiner Frau während der ganzen Ehe nicht kennengelernt. Die Braut habe
die Trauzeugen nicht näher gekannt, und es sei keine Feier veranstaltet worden.
Bei der Befragung vor Gericht hätten sich sowohl der Beschwerdeführer als auch
B.________ nur noch vage an ihre Hochzeit erinnern können und hinsichtlich
zentraler Aspekte (Farbe des Brautkleids, Umstände des Kennenlernens etc.)
widersprüchliche Angaben gemacht. Sie hätten keine Angaben über eine gemeinsame
Freizeitgestaltung machen können und nicht über einen gemeinsamen
Bekanntenkreis verfügt. Bezüglich gemeinsamer Ferien hätten sie
widersprüchliche Angaben gemacht. Die Aussagen zum Ende der Beziehung seien
auffällig detailarm und wenig lebensnah gewesen. B.________ habe wenige Monate
nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer die - bis
anhin intakte - Beziehung unverzüglich beendet, um eine frühere Beziehung zu
einem verheirateten Mann wieder aufzunehmen. Weder der Beschwerdeführer noch
seine damalige Gattin hätten sich erkennbar darum bemüht, die Ehe zu retten.  
 
3.2.4. Schliesslich würden wichtige Hinweise für eine Parallelbeziehung im
Ausland sprechen. So sei die erste Ehefrau nach der Scheidung zusammen mit den
Kindern und den ehemaligen Schwiegereltern auf dem Anwesen der Familie
A.________ in U.________ wohnen geblieben, was bei einer echten Scheidung in
der im Kosovo herrschenden traditionellen familiären Gesellschaftsstruktur
praktisch ausgeschlossen sei. Zudem habe die - damals geschiedene - Ehefrau die
kranke Mutter des Beschwerdeführers bis zu deren Tod im Jahr 2012 gepflegt. Der
Beschwerdeführer selbst sei mehrmals pro Jahr ohne seine in der Schweiz
niedergelassene Ehefrau für Besuche in den Kosovo gereist. Seine Behauptung, er
habe ausschliesslich die Kinder besucht und deren Mutter nicht getroffen,
erscheine mit Blick auf die dargelegten Wohnverhältnisse nicht glaubhaft. Zudem
könne der Beschwerdeführer nicht erklären, wie es nach der Scheidung von seiner
zweiten Ehefrau innert kürzester Zeit zu einer Annäherung und erneuten Heirat
mit C.A.________ habe kommen können, nachdem sie - seiner Behauptung zufolge -
jahrelang keinen Kontakt gehabt hätten.  
 
4.  
Vorab sind die formellen Rügen zu behandeln (BGE 142 I 188 E. 3 S. 190; 138 I
232 E. 5.1 S. 237). 
 
4.1. Anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht vom 17. August 2016
befragte die Vorinstanz den Beschwerdeführer und dessen Ex-Ehefrau B.________
zum Vorwurf der Scheinehe. Den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Befragung
seines Bruders F.A.________ und seiner Ehefrau C.A.________ wies sie mit der
Begründung ab, dass diese Befragungen an der Überzeugung, wonach der
Beschwerdeführer und B.________ die Ehe nur zum Schein eingegangen seien,
nichts ändern würden. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV.  
Nach der Rechtsprechung umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör unter
anderem das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen
rechtserheblichen Beweismittel. Diese Verfassungsgarantie steht einer
vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die
Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise
seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine
Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 141 I 60
E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Dass die
Vorinstanz ohne Willkür zu ihrer Überzeugung gelangt ist, ergibt sich ohne
Zweifel aus der sorgfältigen Würdigung aller Beweismittel, einschliesslich des
von ihr selbst eingeholten Berichts des Migrations-Attachés der Schweizerischen
Botschaft im Kosovo vom 11. November 2015 (vgl. E. 4.2). Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch Nichtabnahme von Beweismitteln liegt nicht vor. 
 
4.2. Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe eine
Parallelbeziehung im Kosovo geführt, stützte sich die Vorinstanz u.a. auf den
Bericht des Migrations-Attachés der Schweizerischen Botschaft im Kosovo vom 11.
November 2015, den sie am 9. Januar 2015 im Rahmen der Beschwerdeinstruktion
als amtliche Erkundigung zur Frage des Wohnsitzes von C.A.________ in den
Jahren 2003 bis 2011 eingeholt hatte. Im Bericht vom 11. November 2015 wird
festgehalten, im Kosovo würden An- und Abmeldungen erst seit März 2013
systematisch erfasst, so dass für die Abklärungsperiode keine entsprechenden
Dokumente hätten beschafft werden können. Die durch den Migrations-Attaché
vorgenommenen umfangreichen Abklärungen würden aber den zwingenden Schluss
zulassen, dass C.A.________ im gesamten fraglichen Zeitraum zusammen mit ihren
Kindern auf dem Anwesen der Familie A.________ in U.________ gewohnt habe. Die
Vorinstanz kam zum Schluss, dass an dieser Tatsache keine vernüftigen Zweifel
bestehen könnten, beruhe doch der entsprechende Befund auf Aussagen des dort
wohnenden Bruders des Beschwerdeführers (F.A.________), der Klassenlehrer der
beiden Kinder sowie von Nachbarn. Es gebe keine glaubhaften Hinweise dafür,
dass C.A.________ gemäss der Behauptung des Beschwerdeführers in dieser Zeit
dauerhaft bei ihrer Mutter in V.________ gewohnt habe. Die vorgelegte
Wohnsitzbestätigung des Innenministeriums der Republik Kosovo vom 27. November
2014 ändere daran nichts, nachdem es im Kosovo erst seit ca. März 2015 ein
systematisch geführtes Einwohnermeldewesen gebe. Zudem sei der
Migrations-Attaché während der 9 Monate dauernden Recherche drei Mal in
U.________ und vier Mal in V.________ gewesen, wodurch die umfangreichen
Ermittlungen deutlich zum Ausdruck kämen. Die Schlussfolgerung, wonach
C.A.________ nach der Scheidung weiterhin zusammen mit den Eltern des
Beschwerdeführers und den Kindern auf dem Anwesen in U.________ gewohnt habe,
stimme zudem mit den von der Schweizerischen Botschaft im Kosovo am 16. Juli
2012 rapportierten Aussagen der beiden Kinder des Beschwerdeführers überein.
Diese hätten anlässlich einer Kurzbefragung am Schalter der Botschaft, wo das
Familiennachzugsgesuch für sie und ihre Mutter C.A.________ eingereicht worden
sei, klar angegeben, dass sie zusammen mit der Mutter immer bei den Grosseltern
väterlicherseits gewohnt hätten.  
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den Grundsatz
der Waffengleichheit nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV nicht
verletzt, wenn sie auf den Bericht des Migrations-Attachés der Schweizerischen
Botschaft im Kosovo vom 11. November 2015 abstellte. Wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt, werden amtliche Auskünfte ohne Beteiligung der Parteien
eingeholt, was zwar die Beweiskraft im Vergleich zur Zeugenaussage etwas
zurücksetzt, indessen den Grundsatz der Waffengleichheit nicht beschlägt.
Dieser Grundsatz, entwickelt vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im
Zusammenhang mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Teilgehalt von Art. 29 Abs. 1 BV (BGE
133 I 1 E. 5.3.1 S. 4), stellt sicher, dass sich alle Parteien mit gleicher
Wirksamkeit am Verfahren beteiligen können, gleichermassen über den Gang des
Verfahrens unterrichtet werden und ihre Anliegen unter den gleichen Bedingungen
und Möglichkeiten vortragen können (Urteil 2C_391/2013 vom 13. November 2013 E.
2.1). Dies war hier gewährleistet, denn der Bericht des Migrations-Attachés der
Schweizerischen Botschaft im Kosovo vom 11. November 2015 wurde dem
Beschwerdeführer zur Stellungnahme unterbreitet. Auch eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV ist zu verneinen, denn der
Beschwerdeführer hatte ausreichend Gelegenheit, seine Beweismittel vorzulegen.
Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht erkennbar, geht doch aus dem
angefochtenen Urteil klar hervor, auf welche Elemente sich die Vorinstanz
abstützt und wie sie den Bericht des Migrations-Attachés der Schweizerischen
Botschaft im Kosovo vom 11. November 2015 im Licht der übrigen Umstände
würdigt. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf den erwähnten
Bericht beziehen sich auf den Sachverhalt bzw. die Beweiswürdigung (vgl. E.
5.1). 
 
5.  
 
5.1. Auch in materieller Hinsicht ist das angefochtene Urteil nicht zu
beanstanden. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt zweifellos unrichtig
festgestellt oder Beweise willkürlich gewürdigt haben soll, ist nicht
erkennbar. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erscheinen teilweise an den
Haaren herbeigezogen, wie etwa der Einwand, die in U.________ befragten Lehrer
der Kinder des Beschwerdeführers könnten zur Frage des Wohnsitzes von
C.A.________ für die Zeit von 2003 bis 2007 keine Angaben machen, weil das
ältere Kind erst 2007 dort eingeschult worden sei. Abwegig ist auch der Vorwurf
des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe leichtfertig eine Scheinehe
angenommen. Die Vorinstanz hat im Gegenteil den Sachverhalt sorgfältig geprüft
und die entsprechenden Feststellungen dort, wo es ihr notwendig erschien, durch
eigene Untersuchungen ergänzt. Sie hat mit Blick auf die Menge und Qualität der
Indizien ohne Willkür den Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer mit
B.________ eine Scheinehe eingegangen ist mit dem Zweck, nach Erhalt der
Niederlassungsbewilligung seine eigene Familie in die Schweiz nachkommen zu
lassen. Das Verhalten des Beschwerdeführers erscheint krass
rechtsmissbräuchlich und erfüllt ohne Zweifel den Widerrufsgrund von Art. 63
Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. a AuG.  
 
5.2. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit des Widerrufs hat die Vorinstanz zu
Recht erwogen, dass der Widerruf im öffentlichen Interesse liegt und dass
überwiegende private Interessen nur bei besonderen Umständen anzunehmen sind
(Urteil 2C_706/2015 vom 24. Mai 2016 E. 5, nicht publ. in: BGE 142 II 265).
Solche sind hier nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war knapp 32 Jahre
alt, als er in die Schweiz kam. Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils lebte er
seit zwölf Jahren und vier Monaten in der Schweiz. Er ist
wirtschaftlich-beruflich gut integriert. Über die soziale Integration ist
nichts bekannt; insbesondere liegen keine Anhaltspunkte vor, welche nähere
Beziehungen zu Schweizerinnen oder Schweizern belegen würden. Der
Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts in der Schweiz regelmässige
Kontakte zu seinem Heimatland Kosovo aufrechterhalten. Er hat über drei
Jahrzehnte dort gelebt, ist der dort gesprochenen Sprache mächtig und mit den
dort herrschenden Verhältnissen bestens vertraut. Es ist ihm deshalb ohne
Weiteres zuzumuten, in den Kosovo zurückzukehren und dort sein Familienleben zu
pflegen.  
 
5.3. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zu bestätigen. Bei diesem
Ergebnis wird der Antrag auf Gewährung des Familiennachzugs für die Ehefrau und
die Kinder des Beschwerdeführers hinfällig (vgl. E. 1.2 am Ende).  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem
Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. April 2018 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Genner 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben