Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.332/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_332/2017        

Urteil vom 30. März 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration.

Gegenstand
Ausstandsbegehren,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, vom 21.
März 2017.

Nach Einsicht
in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2017, welches ein
Ausstandsbegehren von A.________ im vor Bundesverwaltungsgericht hängigen
Rechtsmittelverfahren (E-7888/2016) gegen eine Verfügung des Staatssekretariats
für Migration (SEM) über ein Asylgesuch abweist,
in die als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe von A.________ vom 27.
März 2017, womit er um die Aufhebung des Entscheids des
Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2017, um Anweisung des Ausstands einer
Bundesverwaltungsrichterin im vorinstanzlichen Verfahren sowie um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im
bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren ersucht, und insofern implizit
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2017
erhebt,

 in Erwägung,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83
lit. d Ziff. 1 BGG unzulässig ist gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asyls,
die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind,
dass falls eine Streitsache vom Anwendungsbereich einer Ausnahmeregelung von
Art. 83 BGG erfasst wird, kein in dieser Sache ergangener Vor-, Zwischen- oder
Endentscheid beim Bundesgericht angefochten werden kann (Urteil 2C_1130/2013
vom 23. Januar 2015 E. 1.2.2),
dass gegen Handlungen des Bundesverwaltungsgerichts in den in Art. 83 BGG
genannten Bereichen lediglich Aufsichtseingaben an das Bundesgericht zulässig
sind (Art. 1 Abs. 2 BGG), die indessen nicht zu einer Aufhebung des
angefochtenen Entscheids führen können und dem Anzeiger keine Parteirechte
geben (Art. 9 des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts [SR 173.110.132]; BGE
135 II 426 E. 1 und 4.1),
dass die vorliegende Eingabe somit als Beschwerde offensichtlich unzulässig
ist, weshalb darauf mit Entscheid des Einzelrichters nicht einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
dass die gestellten Anträge von vornherein aussichtslos waren, weshalb dem
Beschwerdeführer weder die unentgeltliche Rechtspflege noch die Verbeiständung
gewährt werden kann. (Art. 64 BGG),
dass die Kosten dem Beschwerdeführer aufzulegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass die ausdrücklich als Aufsichtsbeschwerde bezeichnete Eingabe an die dafür
zuständige Verwaltungskommission des Bundesgerichts zu überweisen ist (Art. 17
Abs. 4 lit. g BGG),

 

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Die Eingabe vom 27. März 2017 wird der Verwaltungskommisson des Bundesgerichts
überwiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht und
der Verwaltungskommission des Bundesgerichts schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

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