Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.331/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_331/2017        

Urteil vom 6. April 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
1. A.C.________,
2. B.C.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Freiburg,
Rue Joseph-Piller 13, 1700 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Freiburg, Steuerjahr 2014, Direkte
Bundessteuer 2014; Verwaltungsratshonorar,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg,
Steuergerichtshof, vom 23. Februar 2017.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Eheleute A.C.________ und B.C.________ hatten im hier interessierenden
Steuerjahr 2014 steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Freiburg. In ihrer
Steuererklärung 2014 gaben sie an, bis zum 30. Juni 2014 bei der D.________ AG
mit Sitz in U.________/FR angestellt gewesen zu sein. Deren einziges Mitglied
des Verwaltungsrates ist gemäss Handelsregister bis heute A.C.________.
Anschliessend seien sie selbständig erwerbstätig gewesen. Im Jahr 2014 habe
dies zu Einkünften von Fr. 13'393.-- und Fr. 12'175.-- (aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit) bzw. Fr. 4'500.-- und Fr. 2'500.-- (aus selbständiger
Erwerbstätigkeit) geführt. In der Veranlagungsverfügung 2014 berücksichtigte
die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg (KSTV/FR) über die deklarierten
Einkünfte hinaus ein Verwaltungsratshonorar des Steuerpflichtigen von Fr.
150'567.--. Bei der Veranlagung der D.________ AG hatte sich gezeigt, dass in
deren Büchern ein Aufwand "Verwaltungsrat" von Fr. 150'567.-- berücksichtigt
worden war. Im Beiblatt zur Steuererklärung der D.________ AG war der
Steuerpflichtige als Empfänger des Honorars ausgewiesen worden.

1.2. Die Steuerpflichtigen erhoben Einsprache. Ergänzend zu ihren bisherigen
Auskünften machten sie geltend, der Steuerpflichtige sei am 22. Januar 2016 als
Verwaltungsrat der D.________ AG zurückgetreten; er unterhalte seither zur
Gesellschaft, deren Verwaltungsrat und Aktionariat keinerlei Kontakte mehr. Die
Gesellschaft habe es unterlassen, seinen Rücktritt an das Handelsregisteramt zu
melden und dieses habe daher nichts unternommen. Die Einsprache blieb erfolglos
(Entscheid der KSTV/FR vom 16. September 2016).

1.3. Dagegen gelangten die Steuerpflichtigen mit Beschwerde und Gesuch um
Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege an das Kantonsgericht des
Kantons Freiburg. In ihrer Beschwerde führten sie aus, die Geschäftstätigkeit
sei aufgrund äusserer Einflüsse zum Erliegen gekommen. Sie hätten daher
beschlossen, die Arbeitsverträge mit der D.________ AG aufzulösen und die
Aktien auf die E.________ GmbH (heute in Liquidation) mit Sitz in U.________/FR
zu übertragen. Im Gegenzug habe die E.________ GmbH die gegenüber der
D.________ AG bestehende Schuld des Steuerpflichtigen übernommen. Der
Buchhalter habe dies nicht verstanden und unzutreffend verbucht. Die D.________
AG sei Anfang 2015 zahlungsunfähig geworden. Sie werde nun amtlich liquidiert.

1.4. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde und das Gesuch um Erteilung des
Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid 604 2016 133 / 604 2016
134 / 604 2016 151 vom 23. Februar 2017 ab. Es erwog, die KSTV/FR habe die
Aufrechnung mit Blick auf die Steuererklärung und die Veranlagungsverfügung der
D.________ AG vorgenommen. Dadurch habe sie der ihr obliegenden Beweislast für
steuerbegründende Tatsachen genügt. Steuermindernde Tatsachen seien dagegen von
den Steuerpflichtigen zu beweisen. Deren Argumentation sei allerdings "wirr und
widersprüchlich, somit nicht glaubwürdig". Gesellschafter der E.________ GmbH
seien die beiden Steuerpflichtigen, weshalb es ihnen ohne Weiteres möglich
gewesen wäre, die Akten der D.________ AG beizuziehen. Der Steuerpflichtige
habe die Jahresrechnung 2014 der D.________ AG eigenhändig unterschrieben. Dem
Handelsregister lasse sich entnehmen, dass der Steuerpflichtige weiterhin als
Verwaltungsrat der D.________ AG wirke und dass nicht diese, sondern die
E.________ GmbH im Liquidationsstadium stehe (Art. 153b HRegV).

1.5. Die Steuerpflichtigen gelangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und sinngemäss gestelltem Gesuch um Erteilung des Rechts zur
unentgeltlichen Rechtspflege vom 28. März 2017 an das Bundesgericht. Sie
beantragen in der Beschwerde hauptsächlich, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben, es sei in der Veranlagung 2014 von der Aufrechnung von Fr.
150'567.-- abzusehen und es sei ihnen für das vorinstanzliche Verfahren das
Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren.
Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen. Die offensichtlich
unbegründete Beschwerde kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2
lit. a BGG entschieden werden.

I. Prozessuales

2.

2.1. Die Vorinstanz hat zum Steuerjahr 2014 betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern des Kantons Freiburg einerseits und die direkte Bundessteuer
anderseits ein einziges Urteil gefällt, was zulässig ist, soweit die zu
entscheidende Rechtsfrage im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen Recht
gleich geregelt ist. Dies trifft hier zu, nachdem Art. 17 Abs. 1 DBG und Art. 7
Abs. 1 StHG hinsichtlich der Besteuerung von Einkünften aus der Tätigkeit als
Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft keine Unterschiede kennen. Ebenso
zulässigerweise haben die Steuerpflichtigen den vorinstanzlichen Entscheid in
einer einzigen Beschwerde angefochten, wobei sie hinreichend zwischen den
beiden Steuerarten unterscheiden (zum Ganzen BGE 142 II 293 E. 1.2 S. 296).

2.2.

2.2.1. Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1
lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung
mit Art. 146 Abs. 2 DBG [SR 642.11] bzw. Art. 73 Abs. 2 StHG [SR 642.14]). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.

2.2.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und mit uneingeschränkter (voller)
Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).

2.2.3. Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (einschliesslich der
Grundrechte) und von rein kantonalem Recht prüft das Bundesgericht hingegen
nur, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und
ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und
Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Soweit die
Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt, ist darauf nicht
einzugehen.

2.2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.3
S.156). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig - das heisst willkürlich -
sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 V 2 E. 2 S. 5).

II. Direkte Bundessteuer

3.

3.1. Unter die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
fallen auch die Honorare, welche eine Aktiengesellschaft den Mitgliedern ihres
Verwaltungsrates ausrichtet (Art. 17 Abs. 1 DBG; Urteil 2C_95/2013 / 2C_96/2013
vom 21. August 2013 E. 3.6, in: ASA 82 S. 227, RDAF 2014 II 336, StE 2013 B
22.2 Nr. 28). Die Vorinstanz leitet das Vorliegen eines Verwaltungsratshonorars
hauptsächlich aus dem Umstand ab, dass die vom Steuerpflichtigen unterzeichnete
Erfolgsrechnung 2014 der D.________ AG einen Aufwand "Verwaltungsrat" von Fr.
150'567.-- ausweist und im Beiblatt zur Steuererklärung 2014 der D.________ AG
der Steuerpflichtige als Empfänger des Honorars angegeben wird (vorne E. 1.1
und 1.4).

3.2. Die Steuerpflichtigen bringen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, die
Vorinstanz habe "jegliche Form seriöser Beweiswürdigung" unterlassen und sich
unkritisch der Erstinstanz angeschlossen. Da für die vorinstanzliche Sichtweise
keine schlüssigen Beweise vorlägen, sei die Unschuldsvermutung verletzt. Die
Einschätzung, dass die Vorbringen "wirr und widersprüchlich" ausgefallen seien,
empfänden sie als diffamierend und herabsetzend. Das Menschenrecht "in dubio
pro reo" müsse zur Folge haben, dass im Zweifel für sie - die Steuerpflichtigen
- als die "Angeklagten" zu entscheiden sei.

3.3. Die Kritik der Steuerpflichtigen bezieht sich auf die vorinstanzliche
Beweiswürdigung. Dabei handelt es sich um eine Tatfrage (Urteil 2C_436/2015 vom
22. Juli 2016 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 142 II 433, aber in: ASA 85 S.
150), was zur Folge hat, dass die Vorbringen nur zu hören sind, soweit sie der
qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit genügen (vorne E. 2.2.3). Die
Steuerpflichtigen hätten in detaillierter Auseinandersetzung mit dem
angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern die Vorinstanz bei ihrer
Beweiswürdigung verfassungsmässige Rechte verletzt. Die Rügen bleiben aber sehr
allgemein und erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, ohne die
Verfassungsfrage auch nur anzusprechen. Selbst wenn die Kritik als
rechtsgenüglich zu betrachten wäre, könnte ihr nicht gefolgt werden. Die
Sachumstände - Erfolgsrechnung und Steuererklärung der Gesellschaft - sprechen
eine deutliche Sprache, sodass es jedenfalls nicht unhaltbar war, von der
Ausrichtung des Verwaltungsratshonorars 2014 auszugehen. Hinzu kommt, dass aus
dem Handelsregister, das vom Bundesgericht von Amtes wegen berücksichtigt
werden kann (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 7.3.3 S. 431), hervorgeht,
dass der Steuerpflichtige bis heute einziges Mitglied des Verwaltungsrates der
Gesellschaft ist, die sich im Übrigen nicht im Liquidationsstadium befindet.
Ebenso zeigt sich, dass der Steuerpflichtige als Liquidator der
Muttergesellschaft wirkt, weswegen er auch aus diesem Grund Zugang zu
sämtlichen Unterlagen haben muss. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist
mithin, soweit die Kritik zu hören ist, nicht zu beanstanden.

3.4. Die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 10 Abs. 1
StPO (SR 312.0) und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (SR 0.101) ist nur im Strafverfahren
bzw. im Verwaltungsstrafverfahren von Belang. Aus dem Grundsatz "in dubio pro
reo" können die Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren, einem reinen
Verwaltungsverfahren, nichts für sich ableiten. Die Beschwerde erweist sich
insoweit als unbegründet.

III. Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Freiburg

4.
Art. 7 Abs. 1 StHG entspricht in allen Teilen Art. 17 DBG. Hinsichtlich der
Beweiswürdigung sind ebenso wenig Unterschiede auszumachen. Es kann daher auf
das zur direkten Bundessteuer Gesagte verwiesen werden. Die Beschwerde ist auch
unter diesem Aspekt unbegründet.

IV. Unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren

5.

5.1. Die Beanstandungen der Steuerpflichtigen zielen schliesslich auf die
Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Von Verfassungs wegen hängt
das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) davon ab, dass
der gesuchstellenden Person die erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung
stehen und überdies ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGE 142
III 131 E. 4.1 S. 136). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen,
beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der
Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.). Das kantonale Recht
- Art. 142 des Gesetzes (des Kantons Freiburg) vom 23. Mai 1991 über die
Verwaltungsrechtspflege (VRG/FR; SGF 150.1) - geht über Art. 29 Abs. 3 BV nicht
hinaus.

5.2. Die Prüfung der knappen Vorbringen ergibt dasselbe Bild wie in der Sache.
Da Verfassungs- bzw. kantonales Recht zur Disposition steht, hätten die Rügen
wiederum den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen. Daran fehlt es,
bleiben die Ausführungen doch an der Oberfläche, ohne die sich stellende
Verfassungsfrage zu streifen. Die vorinstanzliche Sichtweise, wonach zwar
Bedürftigkeit, gleichzeitig aber auch Aussichtslosigkeit der Beschwerde
bestehe, ist jedenfalls nicht unhaltbar.

V. Kosten und Entschädigung

6. 

6.1. Die Steuerpflichtigen stellen auch im bundesgerichtlichen Verfahren ein
Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 64
BGG). Mit Blick auf den angefochtenen Entscheid musste die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sich aber von vornherein als
aussichtslos darstellen. Das Gesuch ist abzuweisen.

6.2. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten
des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Diese
tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit
(Art. 66 Abs. 5 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Steuerpflichtigen ist
mit einer reduzierten Gebühr zu entsprechen. Dem Kanton Freiburg, der in seinem
amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerjahr 2014, wird
abgewiesen.

2. 
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Freiburg,
Steuerjahr 2014, wird abgewiesen.

3. 
Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.

4. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden den
Beschwerdeführenden auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und
unter solidarischer Haftbarkeit.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht des Kantons
Freiburg und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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