Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.328/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_328/2017        

Urteil vom 24. August 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Migrationsamt des Kantons Zürich,
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung; Scheinehe,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 17. Februar 2017.

Erwägungen:

1.
Der 1972 geborene kosovarische Staatsangehörige A.________ reiste 1994 in die
Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos um Asyl. Kurz vor Ablauf der
Ausreisefrist heiratete er 1998 eine in der Schweiz niedergelassene laotische
Staatsangehörige, worauf ihm zuerst eine Aufenthaltsbewilligung und im Jahr
2003 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Im Dezember 2007 ersuchte er
um Familiennachzug für drei Kinder (geboren 1997, 1999 und 2002), welche
allesamt aus einer ausserehelichen Beziehung mit einer kosovarischen Landsfrau
stammen. Im August 2008 liess sich A.________ von seiner laotischen Ehefrau
scheiden und im September 2008 heiratete er die kosovarische Mutter der
gemeinsamen Kinder. Anfang 2009 ersuchte er sodann auch um Nachzug seiner neuen
Ehefrau sowie eines weiteren, im Jahr 2007 geborenen Kindes. Das Migrationsamt
des Kantons Zürich wies indes sämtliche Nachzugsgesuche ab und widerrief
stattdessen die Niederlassungsbewilligung von A.________, was letztinstanzlich
vom Bundesgericht bestätigt wurde (Urteil 2C_205/2014 vom 6. Juni 2014).
Noch vor dem Ergehen des genannten bundesgerichtlichen Urteils liess sich
A.________ am 31. Januar 2014 wieder von der kosovarischen Kindsmutter scheiden
und heiratete im Kosovo am 6. März 2014 - d.h. während der Litispendenz des
Nachzugs- und Widerrufsverfahrens vor Bundesgericht -eine rund 19 Jahre jüngere
deutsche Staatsangehörige, welche in der Schweiz als Au-pair arbeitete und eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA besitzt. Am 24. Juni 2014, nur einen Tag nach
Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils 2C_205/2014, stellte er unter
Hinweis auf die neue Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen wiederum ein
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz. Das Gesuch
wurde kantonal letztinstanzlich mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich vom 17. Februar 2017 abgewiesen und A.________ aus der Schweiz
weggewiesen.
Hiergegen beschwert sich der Betroffene beim Bundesgericht und verlangt im
Wesentlichen, auf seine Wegweisung zu verzichten und ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Sicherheitsdirektion und das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichten auf eine Stellungnahme. Mit
Schreiben vom 1. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer das
Vernehmlassungsergebnis mitgeteilt. Innert der angesetzten Frist erfolgte keine
weitere (fakultative) Eingabe.
Mit Verfügung vom 30. März 2017 lehnte der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch des
Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Abnahme der
Ausreisefrist ab.

2.
Soweit sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die
Wegweisung richtet, ist sie von vornherein unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4
BGG), weswegen in diesem Umfang nicht darauf einzutreten ist. Soweit sich die
Beschwerde zulässigerweise gegen die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung
richtet, erweist sich das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet, weswegen
es im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 BGG,
d.h. mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen
Entscheid, zu erledigen ist:

2.1. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, dass dem Ehepartner einer in der
Schweiz aufenthaltsberechtigten Person, welche sich auf das
Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union resp. deren Mitgliedstaaten
berufen kann, wohl grundsätzlich ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der
Schweiz zusteht, doch dieser Anspruch unter dem Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchsverbots steht. Von Rechtsmissbrauch ist insbesondere bei
Vorliegen von Scheinehen auszugehen. Auf die entsprechenden Ausführungen im
angefochtenen Entscheid, welche die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie
die ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts korrekt wiedergeben, kann an
dieser Stelle verwiesen werden.

2.2. Im hier zu beurteilenden Fall durfte die Vorinstanz ohne gegen Bundes-
oder Staatsvertragsrecht zu verletzen, insbesondere aufgrund folgender Umstände
vom Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Scheinehe ausgehen:

- Der Beschwerdeführer ging bereits früher eine Scheinehe ein, als er ein
erstes Mal mit einer Ausreiseverpflichtung konfrontiert war;
- Zeitliche Abläufe: Nach Scheidung von seiner ersten, laotischen Frau und nach
Wiederverheiratung mit der kosovarischen Mutter seiner ausserehelichen Kinder
erfolgte eine erneute Scheidung, während der Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung vor Bundesgericht hängig war, obwohl er noch in der
Beschwerde ans Bundesgericht an seiner Absicht zum Familiennachzug festhielt.
Kurze Zeit später erfolgte die Heirat mit einem in der Schweiz tätigen
deutschen Au-pair und einen Tag nach Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils
betreffend den Bewilligungswiderruf stellte er ein erneutes Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung, gestützt auf die soeben abgeschlossene dritte
Ehe;
- Grosser Altersunterschied zwischen den Gatten;
- Erhebliche Verbesserung der finanziellen Situation der Ehefrau des
Beschwerdeführers aufgrund der Heirat: Vorher verdiente sie als Au-pair Fr.
800.--/Monat zuzüglich Kost und Logis, heute hat sie einen Arbeitsvertrag mit
dem Beschwerdeführer und verdient bei einem Pensum von 70 % Fr. 2'800.--/Monat,
wobei der Beschwerdeführer zusätzlich noch für die Logis aufkommt;
- Regelmässige Reisen des Beschwerdeführers in den Kosovo, jedoch stets ohne
seine aktuelle Ehefrau;
- Die Ehefrau erklärte bei einer polizeilichen Befragung, keine gemeinsamen
Bekannten zu haben und auch noch nie gemeinsame Ferien verbracht zu haben;
- Die Ehefrau kannte die korrekte Anzahl der Geschwister des Beschwerdeführers
nicht und dieser kannte wiederum weder den Namen der Eltern noch jenen der
Schwester der Ehefrau.

2.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, welche darauf abzielen, jede der
obigen Auffälligkeiten für sich alleine betrachtet zu relativieren, vermögen am
Gesamteindruck, der bei Würdigung sämtlicher Umstände entsteht, nichts zu
ändern. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos von sich
und seiner Ehefrau. Dass anlässlich eines Hausbesuches nicht noch weitere
Indizien für eine Scheinehe vermerkt wurden, vermag die vorhandenen Hinweise
schliesslich ebenso wenig zu entkräften.
Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor: Entgegen den
Behauptungen des Beschwerdeführers war die persönliche Einvernahme von
insgesamt zehn Zeugen aus dem persönlichen Umfeld der Gatten aus
verfassungsrechtlicher Perspektive nicht zwingend erforderlich: Zum einen
bestand die Möglichkeit, entsprechende Stellungnahmen in schriftlicher Form ins
Verfahren einzubringen, was der Beschwerdeführer auch getan hat. Zum andern
durfte die Vorinstanz bei Würdigung dieser Stellungnahmen sowie der obig
aufgeführten Auffälligkeiten in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss
gelangen, dass eine zusätzliche persönliche Befragung der angerufenen Zeugen
nichts mehr an ihrer Entscheidung ändern wird.

3.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, sowie dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zähndler

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