Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.326/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_326/2017        

Urteil vom 29. März 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung; Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 2. März 2017.

In Erwägung,
dass das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 15. Juli 2011 die
Aufenthaltsbewilligung des nigerianischen Staatsangehörigen A.________ (geb.
1977) nicht mehr verlängerte, worauf dieser hiegegen mit Rechtsmitteln
erfolglos bis vor Bundesgericht zog (vgl. Urteil 2C_1190/2013 vom 4. Januar
2014) und im Dezember 2013 die Schweiz verliess,
dass A.________ sich mit einem in seinem Herkunftsland ausgestellten
Schengen-Visum u.a. seit dem 2. September 2016 wieder hier aufhält und am 23.
September 2016 die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte kamerunische
Staatsangehörige B.________ heiratete, mit der er eine Tochter (geb. 2005) und
Zwillinge (geb. 2014) hat,
dass das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 2. November 2016
das von A.________ gestützt auf diese Ehe gestellte Gesuch um Erteilung einer
neuen Aufenthaltsbewilligung ablehnte und er hiegegen - in der Hauptsache
erfolglos - an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich gelangte (Entscheid
vom 30. Januar 2017),
dass A.________ diesen Entscheid am 27. Februar 2017 an das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich weiterzog und dort in prozessualer Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowie implizit um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht nachsuchte,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich dieses Gesuch mit
Präsidialverfügung vom 2. März 2017 abwies und dem Beschwerdeführer eine Frist
von 20 Tagen ansetzte, um die ihn allenfalls treffenden Verfahrenskosten mit
einem Vorschuss von einstweilen Fr. 2'060.-- sicherzustellen, ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass A.________ mit Beschwerde vom 27. März 2017 dem Bundesgericht namentlich
beantragt, die letztgenannte Verfügung aufzuheben, ihn von etwelchen
Kostenvorschusspflichten zu befreien und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen, dies unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege/
Verbeiständung auch für das bundesgerichtliche Verfahren,
dass eine selbstständig eröffnete Verfügung, mit welcher im kantonalen
Verfahren zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein
Kostenvorschuss verlangt wird (verbunden mit der Ankündigung, im
Unterlassungsfall auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten) keinen
Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG darstellt, mit welchem das in der
Hauptsache anhängige Verfahren abgeschlossen würde,
dass eine Beschwerde - sofern sie nicht die Zuständigkeit oder
Ausstandsbegehren betrifft (Art. 92 Abs. 1 BGG) - laut Art. 93 Abs. 1 BGG gegen
eine solche Verfügung nur zulässig ist, wenn sie - alternativ - einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder aber die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),
dass Art. 93 Abs. 1 lit. BGG im vorliegenden Verfahren, in welchem es um die
Beurteilung des Anwesenheitsrechts des Beschwerdeführers geht, klarerweise
nicht zur Diskussion steht und somit nur der Eintretensgrund von Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG in Frage käme,
dass indessen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 138 III 46 E. 1.2
S. 47 mit Hinweisen) die beschwerdeführende Partei, die einen nicht wieder gut
zu machenden Nachteil - hier eine mögliche Verhinderung des Zugangs zum Gericht
- geltend macht, dartun muss, dass dieser rechtliche Nachteil, nämlich die
Nichteintretensfolge, wirklich droht;
dass die Beschwerdeschrift keine Darlegungen dieser Art enthält, sondern darin
im Gegenteil ausgeführt wird (S. 3 oben), die Sozialen Dienste der Stadt Zürich
würden den vom Verwaltungsgericht eingeforderten Betrag bevorschussen bzw.
hätten diesen bevorschusst,
dass dieser Umstand vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einer E-Mail
der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 22. März 2017 belegt wird,
dass damit ein nicht wieder gut zu machender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs.
1 lit. a BGG weder dargetan noch ersichtlich ist, zumal nicht damit gerechnet
werden muss, dass die Vorinstanz nach Eingang der Vorschusszahlung aus Gründen
fehlender Sicherstellung der Prozesskosten auf die Beschwerde vom 27. Februar
2017 nicht eintreten wird,
dass sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf sie nicht einzutreten ist,
dass es sich rechtfertigt, angesichts der offenkundigen Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66
Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung auch für das bundesgerichtliche Verfahren (welches zufolge
Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren hätte abgewiesen werden müssen [Art.
64 BGG]) damit hinfällig und dasjenige um aufschiebende Wirkung mit dem
Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, sowie dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

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