Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.320/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_320/2017  
 
 
Urteil vom 21. Dezember 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Petry. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.A.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Rechtsanwalt Christoph Schneeberger, advokaturbüro advocomplex gmbh, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Bern, 
Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung
der Ehegemeinschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
vom 15. Februar 2017 (100.2015.224U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
B.A.________ (geb. 1982) ist Staatsangehörige der Dominikanischen Republik. Am
6. März 2001 reiste sie zwecks Eheschliessung in die Schweiz ein. Ihre beiden
Töchter (geb. 1998 und 2000) aus einer früheren Beziehung verblieben in der
Heimat. Am 3. Juli 2001 heiratete sie den Schweizer Bürger A.A.________ (geb.
1977). Gestützt auf die Ehe erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung (zuletzt
verlängert bis zum 31. Dezember 2010). Im November 2004 hoben die Eheleute den
gemeinsamen Haushalt auf. Der Beziehung entstammen vier Kinder: C.A.________
(geb. 2001), D.A.________ (geb. 2004), E.A.________ (geb. 2006) und
F.A.________ (geb. 2008). Ein fünftes Kind (G.A.________, geb. 2003) verstarb
als Kleinkind. Alle vier Kinder sind seit früher Kindheit bzw. seit ihrer
Geburt fremdplatziert. Am 17. Dezember 2012 wurde beiden Eltern die elterliche
Sorge entzogen; die Kinder stehen unter Vormundschaft. 
Seit Mai 2006 wird B.A.________ von der Sozialhilfe unterstützt. 
 
B.   
Mit Verfügung vom 19. Februar 2013 verweigerte die Einwohnergemeinde Bern die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B.A.________ und wies sie aus der
Schweiz weg. 
Die Ehe von B.A.________ und A.A.________ wurde am 28. April 2015 geschieden. 
Mit Entscheid vom 24. Juni 2015 wies die Polizei- und Militärdirektion des
Kantons Bern die gegen die Verfügung der Einwohnergemeinde vom 19. Februar 2013
erhobene Beschwerde ab. 
Am 10. März 2016 wurde für B.A.________, die gesundheitlich angeschlagen und
mit ihren administrativen und finanziellen Angelegenheiten überfordert ist,
eine kombinierte Beistandschaft gemäss Art. 397 ZGB errichtet und ein Beistand
ernannt. 
Mit Urteil vom 15. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
die gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion vom 24. Juni 2015
erhobene Beschwerde ab. 
 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. März 2017
beantragt B.A.________ die Aufhebung von Ziff. 1 und 2 des vorinstanzlichen
Urteils. Die Einwohnergemeinde Bern sei anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung
um ein Jahr zu verlängern. Zudem ersucht sie im bundesgerichtlichen Verfahren
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beigabe ihres
Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. 
Die Polizei- und Militärdirektion sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration
verzichtet auf Vernehmlassung. Die Einwohnergemeinde Bern liess sich nicht
vernehmen. 
Mit Verfügung vom 28. März 2017 wurde der Beschwerde antragsgemäss
aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Mit Eingabe vom 13. Juni 2017 reichte B.A.________ weitere Bemerkungen ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a BGG, 
Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG, Art. 90 BGG). 
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen
nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die
Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Die
Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (SR 142.20),
welcher bei Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe grundsätzlich einen
Anspruch auf Verlängerung des (abgeleiteten) Anwesenheitsrechts verleiht. Ob
der Anspruch im konkreten Fall zu bejahen ist, bildet Gegenstand der
materiellen Beurteilung (vgl. BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 mit Hinweisen).
Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
zulässig. 
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42
und 100 Abs. 1 BGG) der hierzu legitimierten Beschwerdeführerin (Art. 89 Abs. 1
BGG) ist einzutreten. 
 
2.   
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG),
prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten
Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
142 I 135 E. 1.5 S. 144). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser
sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445). Die
betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der
festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.
1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 I 310 E. 2.2 S.
313). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der
Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (BGE 139
II 404 E. 10.1 S. 445). 
 
3.  
 
3.1. Die Aufenthaltsbewilligung war der Beschwerdeführerin gestützt auf ihre
Ehe mit einem Schweizer Bürger erteilt worden. Nach Auflösung der Ehe oder
Familiengemeinschaft besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG).  
 
3.2. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mangels erfolgreicher
Integration aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG keinen Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Sie behauptet aber, es seien wichtige
persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG gegeben, die ihren weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden.  
 
3.3. Wichtige persönliche Gründe im Sinne dieser Bestimmung können gemäss Art.
50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer
ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder
die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Bei
der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Umstände des
Einzelfalls mitzuberücksichtigen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348). Dazu gehören
auch die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben. Ein
persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des
Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation
nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (
BGE 139 II 393 E. 6 S. 403; 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). Bei der Beurteilung,
ob ein wichtiger persönlicher Grund nach Art. 50 AuG vorliegt, können ausserdem
die in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) erwähnten Gesichtspunkte im
In- oder Heimatland eine Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet
grundsätzlich noch keinen Härtefall begründen, so etwa der Grad der
Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die
finanziellen Umstände, die Dauer der Anwesenheit oder der Gesundheitszustand
des Betroffenen und seiner Familie (BGE 137 II 345 E. 3.2.2 S. 349). Im Rahmen
von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist auch den Interessen von Kindern Rechnung zu
tragen, wenn eine enge Beziehung zu ihnen besteht und sie in der Schweiz
ihrerseits gut integriert erscheinen (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232 f.; 137 II
345 E. 3.2.2 S. 349). Dabei sind die Anforderungen zu berücksichtigen, die sich
aus Art. 8 EMRK ergeben, denn die wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von 
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können nicht einschränkender verstanden werden als
allfällige sich aus Art. 8 EMRK ergebende Ansprüche auf Erteilung bzw.
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Urteil 2C_327/2010 und 2C_328/2010 vom
19. Mai 2011 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 137 I 247 ff.).  
 
3.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sowohl bis zur Auflösung der
Familiengemeinschaft als auch danach Opfer von massiver häuslicher -
insbesondere sexueller - Gewalt durch ihren Ehemann geworden zu sein. Die
Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 97 BGG den Sachverhalt in diesem Punkt
nicht festgestellt und zu Unrecht die Gewaltanwendung des Ehemannes als nicht
entscheidwesentlich gewürdigt. Damit habe sie Art. 50 AuG verletzt.  
 
3.4.1. Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. 
Art. 50 Abs. 2 AuG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie
körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet
systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Die
physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen von
einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Rechtsprechungsgemäss kann
insbesondere eine psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes
Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren einen für die Annahme eines
nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen.
Dies ist der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer
Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde.
Indessen begründet nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen
Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung bereits einen
nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die
anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der
betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise
nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen
die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit
verneinenden Beziehung verharrt. Die Abhängigkeit des Opfers häuslicher Gewalt
bzw. psychischer Oppression vom Täter soll durch die Bewilligungsfrage nicht
verstärkt und die gewaltbetroffene nachgezogene Person nicht vor das Dilemma
gestellt werden, in der Zwangssituation verbleiben oder den Verlust des
Aufenthaltsrechts hinnehmen zu müssen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f.
mit zahlreichen Hinweisen).  
Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden
Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche
Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen
(Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/
Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige
Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.; vgl. auch die
Weisungen des Staatssekretariats für Migration SEM zum Familiennachzug, Stand
3. Juli 2017, Ziff. 6.15.3.4). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise
auf punktuelle Spannungen genügen nicht (vgl. BGE 142 I 152 E. 6.2 S. 153; 138
II 229 E. 3.2.3 S. 235). 
 
3.4.2. Vorliegend hat die Ausländerbehörde die Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts mehrere Jahre
lang verlängert, namentlich um ihr die Integration in den Arbeitsmarkt zu
ermöglichen (vgl. E. 3.2 und E. 5.3 des angefochtenen Urteils). Nach Auffassung
des Verwaltungsgerichts befand sich die Beschwerdeführerin somit nicht in der
Situation, aus Angst vor dem Verlust des Anwesenheitsrechts in einer
gewaltbelasteten ehelichen Gemeinschaft verbleiben zu müssen, zumal sich die
erwähnten Vorkommnisse grösstenteils nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts
ereignet hatten. Ob die Vorfälle die von der Rechtsprechung geforderte
Intensität aufweisen, hielt die Vorinstanz für zweifelhaft, liess die Frage
jedoch offen.  
Es ist in der Tat fraglich, ob unter den genannten Umständen der Schutzbereich
von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG überhaupt betroffen ist, war doch die (bereits
von ihrem Ehemann getrennt lebende) Beschwerdeführerin nicht dazu gezwungen,
einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechtzuerhalten und in
einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung zu verharren
(vgl. Urteil 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.3). Wie es sich damit
verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben, da - wie nachfolgend dargelegt -
die rechtsprechungsgemäss geforderte Intensität der geltend gemachten
häuslichen Gewalt nicht glaubhaft nachgewiesen ist. 
 
3.4.3. Die Vorinstanz hält gestützt auf die Akten fest, dass die Beziehung
zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann von Beginn an von schweren
Problemen geprägt gewesen sei. Während des ehelichen Zusammenlebens sei es
zwischen den Eheleuten zu heftigen und teilweise gegenseitigen handgreiflichen
Auseinandersetzungen gekommen. Der Ehemann sei mehrmals aus der gemeinsamen
Wohnung ausgezogen und wieder eingezogen; er habe Scheidungsbegehren gestellt,
die er dann wieder zurückgezogen habe.  
Die Beschwerdeführerin bringt hingegen vor, massive häusliche Gewalt durch
ihren Ehemann erlitten zu haben. Dies habe sie gegenüber ihrer Hausärztin, der
Opferhilfe, der behandelnden Psychologin, den Universitären Psychiatrischen
Diensten Bern und der Polizei beklagt. Zudem sei im Notfallzentrum Bern am 23.
August 2010 die Diagnose "Zustand nach Vergewaltigung" gestellt worden. 
Den in diesem Zusammenhang vorliegenden Berichten lässt sich Folgendes
entnehmen: 
Gemäss Schreiben von Dr. med. H.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 17. Februar 2015 ist die Beschwerdeführerin dieser von der
Opferhilfe zugewiesen worden. Absicht der Zuweisung sei gewesen, zu versuchen,
"mit der charakterlich schwierigen und immer wieder befremdlich reagierenden
Patientin ein therapeutisches Bündnis aufzubauen, wo ihr geholfen werden
könnte, sich besser auszudrücken in den immer wiederkehrenden schwierigen
Situationen, in die sie in mitmenschlichen Beziehungen gerät und die sie
emotional überfordern". Die Patientin leide unter einer Persönlichkeitsstörung
vom emotional instabilen, impulsiven Typ. Sie sei unfähig, mit Spannungen
konstruktiv umzugehen. Immer wieder komme es zu Impulsdurchbrüchen und
Verhaltensstörungen mit durchaus auch sensitiv-misstrauischen Verkennungen bzw.
Schwächen, soziale Interaktionen konstruktiv zu gestalten. Das Schreiben
enthält keine Angaben zum Thema "eheliche Gewalt". 
Dr. med. I.________ von den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern führt
in ihrem Schreiben vom 17. Juni 2013 aus, die Beschwerdeführerin sei zwischen
2002 und 2008 dort mehrere Male behandelt worden. Zu keinem Zeitpunkt sei
dokumentiert worden, dass sie von häuslicher Gewalt berichtet habe. Aus einer
Gesprächsnotiz vom 29. März 2007 gehe hervor, dass ihr Mann sie zur Einnahme
von Thai-Pillen gezwungen habe; zudem kränke er sie und behandle sie wie
Spielzeug. 
Gemäss einem Schreiben der Hausärztin Dr. med. K.________ vom 25. Juni 2013
habe die Beschwerdeführerin am 21. April 2009 anlässlich einer hausärztlichen
Konsultation Gewaltanwendung in ihrer partnerschaftlichen Beziehung bestätigt,
ohne jedoch auf Details einzugehen. Am 25. August 2010 habe sich die
Beschwerdeführerin zur Konsultation wegen Schmerzen im Bereich des Brustbeines
gemeldet, "welche aufgrund des tags zuvor stattgefundenen Geschlechtsverkehrs
mit ihrem Freund (Ehemann?) hervorgerufen" worden seien. Eine explizite
Gewaltanwendung habe die Patientin nicht erwähnt. 
Die Opferhilfe Bern führt in ihrem Schreiben vom 5. Juli 2013 aus, die
Beschwerdeführerin habe im März 2010 in einem Beratungsgespräch erzählt, sie
werde von ihrem Mann beschimpft und erlebe immer wieder physische Gewalt. Er
habe sie im Jahr 2003 die Treppe heruntergestossen und sie immer wieder zu
sexuellen Handlungen genötigt und sie vergewaltigt. Im Jahr 2009 habe sie der
Ehemann bei einem Streit geschlagen. 
Dem Bericht der Psychologin L.________ vom 13. Mai 2013 lässt sich entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin dieser mitgeteilt habe, der Ehemann habe sie
mehrfach geschlagen, beschimpft, bedroht und eingesperrt. 
Gemäss Bericht des Notfallzentrums Bern vom 23. August 2010 habe sich die
Patientin über Schmerzen über dem Sternum beklagt. Ein Trauma sei ihr nicht
erinnerlich. Zudem habe sie einen schmerzhaft geschwollenen linken Fuss,
nachdem sie einer Freundin beim Umzug geholfen habe. 
 
3.4.4. Aus den zitierten Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin
verschiedentlich gegenüber Dritten klagte, Gewalt seitens ihres (Ex-) Ehemannes
erlitten zu haben. Wie die Vorinstanz allerdings zutreffend ausführt, beziehen
sich die Aussagen weitgehend auf Vorfälle, die sich nicht während des ehelichen
Zusammenlebens, sondern nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (2004)
zugetragen haben. Zudem sind die Angaben insgesamt wenig detailliert. Den
unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz zufolge sind weder Strafanzeigen
noch die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Ehemann dokumentiert. Weder
dem vorinstanzlichen Urteil noch den Akten lässt sich entnehmen, dass
Massnahmen nach Art. 28b ZGB angeordnet worden wären. Einem Polizeibericht vom
31. Mai 2002 zufolge hat der Ehemann der Beschwerdeführerin die Polizei mit dem
Hinweis verständigt, seine Frau drehe durch und drohe mit dem Messer. Bei ihrer
Befragung sei dies von der Beschwerdeführerin bestritten worden; sie habe
angegeben, von ihrem Ehemann geschlagen und oft zum Beischlaf gezwungen zu
werden. Aus einem weiteren Polizeibericht vom 3. September 2002 geht hervor,
dass wiederum der Ehemann die Polizei wegen der Eskalation einer verbalen
Auseinandersetzung verständigt hat. Die Beschwerdeführerin habe Gegenstände aus
dem Fenster geworfen, aber es sei nicht zu körperlicher Gewalt gekommen.
Weitere Vorfälle während des Zusammenlebens sind nicht aktenkundig. Zwar trifft
zu, dass im Bericht des Notfallzentrums Bern vom 23. August 2010 unter der
Rubrik "Diagnose" der Eintrag "Z. n. Vergewaltigung" zu finden ist. Daraus
lässt sich jedoch nicht auf eine Vergewaltigung durch den Ehemann schliessen,
zumal sich der Bericht mit keinem Wort zu diesem Punkt äussert.  
Schliesslich ist auch befremdlich, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des
rechtlichen Gehörs zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nie
vorgebracht hat, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein. Dies machte sie zum
ersten Mal im Rahmen der Beschwerde vor der Polizei- und Militärdirektion des
Kantons Bern geltend. 
 
3.4.5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es zwar zu heftigen und wiederholten
Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten gekommen ist. Jedoch sind keine
klaren Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine systematische Misshandlung der
Beschwerdeführerin durch den Ehemann schliessen liessen und einen nachehelichen
Härtefall zu begründen vermöchten. Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis kein
Bundesrecht verletzt, wenn sie mit Blick auf die behauptete eheliche Gewalt die
Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG verneint hat.  
 
4.   
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, eine Wegweisung würde für ihre
vier Schweizer Kinder eine zusätzliche Erschwernis darstellen und deren
Identitätsentwicklung massiv behindern. Aus Sicht des Kindeswohls sei ihr
physischer Verbleib in der Schweiz unabdingbar, damit ein Beziehungsaufbau bzw.
eine Beziehungsintensivierung mit ihren Kindern stattfinden könne. 
 
4.1. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz wiesen die Eltern
bei allen vier Kindern erhebliche Defizite in der Erziehungs- und
Betreuungskompetenz auf, so dass die Kinder teilweise schweren Gefährdungen
ausgesetzt waren. Daher wurden alle vier Kinder fremdplatziert. Der älteste
Sohn C.A.________ (16 Jahre) wächst seit früher Kindheit in einer Pflegefamilie
auf. Der heute 13-jährige D.A.________ wurde wenige Wochen nach seiner Geburt
in einem Kinderheim platziert. Für die heute 11-jährige E.A.________ wurde
bereits aufgrund einer latenten Gefährdung vor der Geburt eine Beistandschaft
errichtet. Den Eltern wurde die Obhut über E.A.________ entzogen, nachdem diese
im Alter von einem Jahr von der Mutter körperlich misshandelt worden war.
Betreffend F.A.________ (heute 9 Jahre) wurde den Eltern die Obhut zum
Zeitpunkt der Geburt entzogen, nachdem die Mutter Morddrohungen gegen ihre
Kinder ausgestossen und suizidale Absichten geäussert hatte. Am 17. Dezember
2012 wurde den Eltern die elterliche Sorge über alle vier Kinder entzogen. Dies
wurde damit begründet, dass den Eltern einerseits der Wille abgesprochen werden
müsse, sich um ihre Kinder zu kümmern, und andererseits die Mutter aufgrund
ihrer psychischen Labilität nicht in der Lage sei, ihren elterlichen Pflichten
nachzukommen.  
Der persönliche Kontakt zwischen der Mutter und den Kindern wurde von der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) im Jahr 2014 dahingehend geregelt,
dass die Mutter den ältesten Sohn C.A.________ zweimal pro Monat (jeweils an
einem Samstag) treffen sollte; Treffen mit D.A.________, E.A.________ und
F.A.________ sollten jeweils alle zwei Monate stattfinden. Sachverhaltlich ist
durch die Vorinstanz erstellt, dass der persönliche Verkehr nicht gemäss der
Regelung der KESB abläuft, was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet. Mit
C.A.________ kommt es nur selten zu Besuchen; offenbar telefoniert die Mutter
gelegentlich mit ihm. In Bezug auf D.A.________ wurde das Besuchsrecht
ausgesetzt, nachdem die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 mehrere Termine nicht
wahrgenommen hatte. Seit Jahren hat es auch mit E.A.________ kein Treffen mehr
gegeben. Mit F.A.________ hatte die Mutter seit deren Geburt offenbar nur ein
einziges Mal Kontakt. 
 
4.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann in Bezug auf keines der
Kinder von einer stabilen und tragfähigen Mutter-Kind-Beziehung gesprochen
werden. Im Gegenteil sprechen sich sowohl die Vormundin der Kinder als auch der
Beistand der Beschwerdeführerin gegenwärtig gegen persönliche Begegnungen aus,
da sowohl die Kinder als auch die Mutter damit überfordert seien. Unter diesen
Umständen ist die Auffassung der Vorinstanz, dass die Wegweisung der
Beschwerdeführerin keine wesentliche Änderung hinsichtlich des persönlichen
Verkehrs mit sich bringen würde und die Kinder somit nicht auf etwas verzichten
müssten, was sich bisher bewährt habe, durchaus nachvollziehbar.  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Urteil 2C_972/2011 vom 8. Mai
2012, in welchem das Bundesgericht erwogen hat, dass eine ausländerrechtliche
Massnahme betreffend eine Mutter bei Fremdplatzierung ihres Schweizer Kindes
nicht definitiv das Ziel einer Wiedervereinigung zwischen Mutter und Kind
vereiteln sollte. Unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK könne nur ein Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung von einer gewissen Schwere das
Interesse des fremdplatzierten Schweizer Kindes überwiegen, irgendwann wieder
mit seinem biologischen Elternteil in der Schweiz zusammenleben zu können (E.
4.2). Das vorinstanzliche Urteil steht nicht im Widerspruch zu dieser
Rechtsprechung. Insbesondere unterscheidet sich die Ausgangslage im zitierten
Entscheid in einem wesentlichen Punkt von der vorliegenden Konstellation: Im
genannten Fall stellte sich die Frage eines Beziehungsaufbaus, weil die Mutter
des fremdplatzierten Kindes das ihr eingeräumte Besuchsrecht auch tatsächlich
wahrnahm. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Die von der
Kindesschutzbehörde festgelegte Besuchsregelung wurde durch die
Beschwerdeführerin nicht eingehalten. Persönliche Kontakte zu den Kindern sind
ausgesprochen selten, zu den beiden Töchtern sogar praktisch inexistent.
Konkrete Anzeichen, dass sich dies ändern könnte, sind nicht ersichtlich und
werden auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Vielmehr ergibt sich
aus den Ausführungen der Vorinstanz, die in den Akten eine Stütze finden, dass
die Beschwerdeführerin bisher wenig Interesse daran zeigte, sich ernsthaft um
ihre Kinder zu kümmern. Wiederholt wurden der Beschwerdeführerin seitens der
Behörden und Fachpersonen Unzuverlässigkeit und mangelnde Kooperation
vorgeworfen (vgl. insbesondere die Hinweise in E. 6.3.5 und E. 6.4.2 des
angefochtenen Urteils). Sämtliche Massnahmen, die zum Ziel hatten, eine
Beziehung zwischen der Mutter und den Kindern aufzubauen, sind bis anhin
gescheitert. Unter diesen Vorzeichen ist nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz zum Schluss kommt, dass nicht einmal im Ansatz die Perspektive einer
Wiedervereinigung von Mutter und Kindern ersichtlich ist. Ihre Auffassung, dass
die Wegweisung der Beschwerdeführerin das Kindeswohl nicht schwerwiegend
gefährden würde, verletzt weder Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV noch Art. 3
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107), aus dem sich vorliegend ohnehin keine
über Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden Ansprüche ergeben.  
 
4.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre psychischen Probleme und ihre
Persönlichkeitsstörung hätten einen negativen Einfluss auf ihren Kontakt mit
den Kindern und würden sie daran hindern, eine normale Beziehung mit ihnen zu
führen. Die Vorinstanz hat nicht in Abrede gestellt, dass die
Beschwerdeführerin seit längerem insbesondere psychisch angeschlagen ist.
Allerdings hat sie sachverhaltlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin
bereits früher ambulante psychiatrische Behandlungen abgelehnt habe bzw. eine
2010 begonnene Therapie ab 2013 nur noch unregelmässig besucht bzw. ab 2014
ganz eingestellt habe. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Weder im kantonalen Verfahren noch vor Bundesgericht macht sie geltend,
konkrete Schritte hinsichtlich der Wiederaufnahme einer Therapie unternommen zu
haben. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin
aus ihren gesundheitlichen Problemen zu ihren Gunsten ableiten könnte.  
 
4.5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre soziale Wiedereingliederung im
Heimatland wäre mit Schwierigkeiten verbunden.  
Die Vorinstanz anerkennt, dass es für die 35-jährige Beschwerdeführerin, die
nur wenige Jahre die Schule besucht hat und Analphabetin ist, nach 16-jähriger
Landesabwesenheit nicht einfach sein wird, in der Dominikanischen Republik
wieder Fuss zu fassen. Allerdings kam sie erst mit 19 Jahren in die Schweiz, wo
sie sich trotz vielfältiger sozialstaatlicher Hilfestellung nicht hat
integrieren können. Sie hat nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und hat
Sozialhilfe im Umfang von über Fr. 200'000.-- bezogen (Stand Januar 2015).
Während ihres Aufenthalts in der Schweiz hat sie sich nicht um ihre
Alphabetisierung bemüht; Deutschkurse hat sie nur unregelmässig besucht.
Vertiefte soziale Verbindungen zur Schweiz werden nicht dargetan und sind auch
nicht ersichtlich. 
Die Beschwerdeführerin ist zwar psychisch angeschlagen, jedoch offenbar seit
mehreren Jahren in der Lage, allein zu wohnen und ein selbständiges Leben zu
führen. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, steht der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin verbeiständet ist, einer Rückkehr ins Heimatland nicht
entgegen. Die Beistandschaft in der Schweiz wurde in erster Linie errichtet,
weil sich die Beschwerdeführerin mit den hiesigen Verhältnissen nicht
zurechtfand. Indessen ist sie mit den gesellschaftlichen Verhältnissen ihres
Heimatlandes nach wie vor vertraut. Darüber hinaus kann sich die
Beschwerdeführerin beim Verlassen der Schweiz den Betrag von Fr. 46'533.-- von
ihrem Freizügigkeitskonto auszahlen lassen. Damit verfügt sie über die
notwendigen Mittel, um sich im Heimatland eine Existenzgrundlage aufzubauen.
Zudem leben dort ihre Mutter, ihre Schwester und ihre beiden älteren Töchter,
die ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein können. Insgesamt ist der
noch vergleichsweise jungen Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihr Heimatland
zuzumuten. 
 
5.  
 
5.1. Nach dem Gesagten verletzt der vorinstanzliche Entscheid weder Bundes-
noch Konventionsrecht und erweist sich insgesamt als verhältnismässig. Die
Beschwerde ist demzufolge unbegründet und abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG
grundsätzlich kostenpflichtig; sie hat indessen um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (Art. 64 Abs. 1 BGG).  
 
5.2. Mit Blick auf die gesamten Umstände kann die Beschwerde nicht als geradezu
aussichtslos bezeichnet werden. Das entsprechende Kriterium ist damit erfüllt.
Auch die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist nachgewiesen. Daher ist sie
antragsgemäss von der Bezahlung der Gerichtskosten zu befreien.  
 
5.3. Der Beizug eines Rechtsvertreters ist in einer Streitsache wie der
vorliegenden notwendig. Rechtsanwalt Christoph Schneeberger, Bern, ist als
unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin zu bestellen. Als solcher
hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 64 Abs. 2 BGG).  
 
5.4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Der
Beschwerdeführerin wird Rechtsanwalt Christoph Schneeberger, Bern, als
unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben; dieser wird aus der
Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry 

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