Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.318/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_318/2017        

Urteil vom 27. März 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch
Herr C.________,

gegen

Kantonales Steueramt Aargau, Rechtsdienst.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau 2011; unentgeltliche
Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 10. Februar 2017.

Nach Einsicht
in das Urteil des aargauischen Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2017, mit
welchem dieses - im Zusammenhang mit der streitigen Veranlagung der
Steuerkommission U.________ betreffend des Liquidationsgewinns aus der
Übertragung des Landwirtschaftsbetriebs von A.A.________ auf seinen Sohn - eine
Beschwerde der Eheleute A.________ abgewiesen und die präsidiale
Zwischenverfügung seiner Vorinstanz (Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern)
vom 6. Dezember 2016 (Abweisung des von den Eheleuten A.________ gestellten
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge
Aussichtslosigkeit und fehlender prozessualer Bedürftigkeit, Aufforderung zur
Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.--) bestätigt hat,
in die hiegegen von C.________ - der sich vor Bundesgericht einzig durch
Aktenbesitz legitimert - (offenbar) namens der Eheleute A.________ am 23. März
2017 (Postaufgabe 22. März 2017) eingereichte Beschwerde, mit welcher
sinngemäss die Aufhebung des genannten Urteils verlangt und beantragt wird, "es
sei die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen",

in Erwägung,
dass der Vorinstanz, welches einen Entscheid über die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege schützt, zwar nicht verfahrensabschliessend ist,
vor Bundesgericht aber dennoch selbständig angefochten werden kann und - da der
Rechtsweg der Hauptsache folgt (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382) - hiegegen
grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen
steht (Urteil 4D_62/2015 vom 9. März 2016 E. 1, nicht publ. in BGE 142 III 138;
BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338),
dass das angefochtene Urteil sich ausführlich zu den Voraussetzungen der
Gewährung unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV äussert und den
Beschwerdeführern aufzeigt, weshalb ihr Rekurs an das Spezialverwaltungsgericht
als aussichtslos bezeichnet werden muss (E. II/1 - 3 des angefochtenen
Entscheides),
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) für das
Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung
enthalten müssen und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, 
inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt haben soll,
dass die Begründung sachbezogen sein muss und sich die Beschwerde führende
Partei gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen hat,
dass sich die Beschwerdeführer in ihrer an das Bundesgericht gerichteten
Eingabe vom 22. März 2017darauf beschränken, die bereits vor dem kantonalen
Verwaltungsgericht erhobenen, von diesem jedoch verworfenen Einwände zu
wiederholen und zu behaupten, der Entscheid über die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege sei eine unstatthafte Vorwegnahme eines Urteils
(vgl. aber BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 sowie GEROLD STEINMANN, in: Kommentar
zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Rz. 67 und 68 zu Art. 29),
dass das Verwaltungsgericht im Übrigen dargelegt hat, weshalb die Berufung der
Beschwerdeführer auf die Anwendung der SKOS-Richtlinien fehl geht (E. II/4),
dass sich die Beschwerdeführer mit den Ausführungen der Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid nicht auseinandersetzen und die Argumentation, es gehe
um die Grundsatzfrage, "ob ein Schweizer Bürger, der lebzeitig seine Pflicht
getan hat, schlechter und nachteiliger behandelt wird als Asylanten", an der
Sache vorbei führt,
dass auf die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten als
Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) im vereinfachten Verfahren aufgrund
des offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss von den Beschwerdeführern zu tragen
wären (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 6 BGG),
 dass indessen unnötige Kosten derjenige zu bezahlen hat, der sie verursacht
(Art. 66 Abs. 3 BGG),
dass die Vorinstanz das im Streit liegende Verfahren als weiteres Beispiel für
trölerisches Prozessieren des Parteivertreters eingestuft hat (E. III, S. 7 des
angefochtenen Entscheides),
dass der Parteivertreter mit der nicht ansatzweise hinreichend begründeten
Eingabe vom 22. März 2017 beim Bundesgericht das trölerische Prozessieren
fortsetzt, weshalb es sich aufdrängt, die Gerichtskosten in Anwendung von Art.
66 Abs. 3 BGG ihm persönlich aufzuerlegen,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Parteivertreter der
Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

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