Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.317/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_317/2017        

Urteil vom 27. März 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Aargau, Rechtsdienst.

Gegenstand
Wiederaufnahmeverfahren betreffend direkte Bundessteuer 2009,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 10. Februar 2017.

Erwägungen:

1. 
Am 13. November 2012 wurden die Eheleute A.A.________ und B.A.________ für die
direkte Bundessteuer 2009 veranlagt, wobei ein Gewinn aus dem Verkauf eines
Grundstückes in U.________ auf Fr. 1'922'577.-- festgesetzt und den Einkünften
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hinzugerechnet wurde. Gegen diese
Veranlagungsverfügung geführte Rechtsmittel blieben erfolglos. Am 24. April
2015 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten der Steuerpflichtigen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Aargau vom 17. Februar 2015 (Verfahren 2C_266/2015) nicht ein. Mit
Urteil vom 10. Februar 2017 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau auf
das von den Steuerpflichtigen am 25. April 2016 gestellte Revisionsgesuch nicht
ein.

2. 
Die Eingabe der Steuerpflichtigen vom 21. März 2017 kann als Beschwerde gegen
den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 10. Februar 2017 betrachtet
werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren
und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid
ausführlich und unter Nennung von  Vorschriften des kantonalen Verfahrensrechts
erklärt, warum auf das von den Steuerpflichtigen gestellte
Wiederaufnahmebegehren  nicht eingetreten werden könne (E. 2, E. 3, E. 4), und
im Sinne einer Eventualbegründung dargelegt, weshalb das Begehren selbst im
Falle eines Eintretens darauf als unbegründet abzuweisen wäre (E. 4); die
Eingabe wurde ausdrücklich als trölerisches Prozessieren bezeichnet, das nur
Kosten verursache (E. 6). In ihrer Beschwerdeschrift an das Bundesgericht
beschränken sich die Beschwerdeführenden darauf zu erklären, dass eine
Besteuerung (des Grundstückverkaufs) als privater Kapitalgewinn unzutreffend
sei, diesbezüglich auch ein Vergleichsvorschlag vorgelegen habe, welcher vom
Gerichtspräsidenten angenommen worden sei, ihm die Besteuerung für Gewinne, die
den Geschwistern zukämen, nicht zumutbar und auch nicht sachgerecht sei, und in
anderen Fällen ein den Geschwistern ausbezahlter Gewinnanteil zum Abzug
zugelassen worden sei. Mit dieser Begründung, die sich nur auf die materielle
Frage der Besteuerung, aber nicht auf die hier einzig zur Diskussion stehende
Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes bezieht, legen die
Beschwerdeführenden auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz im
angefochtenen Urteil den Sachverhalt offensichtlich unrichtig erhoben hätte
(Art. 97 BGG) oder bei der Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts eine im
bundesgerichtlichen Verfahren relevante Rechtsverletzung (vgl. die Rügegründe
von Art. 95 BGG), etwa eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG),
begangen hätte. Die Eingabe enthält offensichtlich keine den Anforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG genügende sachbezogene Begründung, und es ist darauf mit
Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. 
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den
Steuerpflichtigen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Steuerpflichtigen zu gleichen
Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

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