Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.316/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_316/2017

Urteil vom 23. März 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Sektion Asyl.

Gegenstand
Haft im Rahmen des Dublinverfahrens (Art. 76a AuG),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 3. März 2017.

Erwägungen:

1. 
Der 1959 geborene A.________ ersuchte im Juli 2013 sowie im Mai 2014 erfolglos
um Asyl. Der daraus resultierenden Wegweisung leistete er keine Folge, weshalb
er schliesslich am 7. August 2014 in Ausschaffungshaft genommen wurde. In
diesem Zusammenhang erwirkte der Betroffene zwischen August 2014 und Mai 2015
insgesamt sechs Urteile des Bundesgerichts. Dabei wurde eine Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Urteil 2C_844/ 2014 vom 25.
September 2014), und auf fünf weitere Beschwerden wurde nicht eingetreten
(Urteile 2C_726/2014 vom 26. August 2014; 2C_915/2014 vom 7. Oktober 2014;
2C_239/2015 vom 18. März 2015; 2C_310/2015 vom 19. Mai 2015). Die Ausschaffung
nach Tunesien konnte erst am 29. April 2015 mit Sonderflug vollzogen werden.
Am 10. Juni 2016 stellte A.________ in Ungarn und am 23. August 2016 in
Österreich ein Asylgesuch. Am 25. Februar 2017 wurde er an der Grenze
kontrolliert, festgenommen und in strafprozessuale Haft versetzt. Nach
Entlassung aus letzterer ordnete das Amt für Migration und Integration des
Kantons Aargau gegen ihn eine Administrativhaft gemäss Art. 76a AuG an. Der
Betroffene beantragte eine richterliche Haftüberprüfung, im Hinblick worauf ihm
ein amtlicher Rechtsvertreter beigegeben wurde. Mit Urteil des Einzelrichters
vom 3. März 2017 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die durch
das Amt für Migration und Integration angeordnete Dublin-Administrativhaft; das
Amt wurde verpflichtet, den Übergang der Haftphasen (Art. 76a Abs. 3 lit. a bis
lit. b AuG) mittels Feststellungsverfügung anzuzeigen.
Mit Eingabe vom 17. März (Postaufgabe 22. März) 2017 beantragt A.________ dem
Bundesgericht unter Bezugnahme auf das verwaltungsgerichtliche Urteil, er sei
freizulassen und es sei ihm eine Frist von zwei Wochen anzusetzen, damit er
Wagen und Anhänger seiner Unternehmung und seine 2015 in der Schweiz
zurückgelassenen Güter behändigen könne. Er erwähnt, dass er in Österreich ein
Asylverfahren hängig habe und seine Einreise in die Schweiz darauf
zurückzuführen sei, dass er im Zug eingeschlafen sei. Im Übrigen macht er
geltend, er habe einen Anspruch auf einen Anwalt, den das Gericht in Lausanne
missachte.

2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen
zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit
den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen
plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt
haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
Das Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
Administrativhaft nach Art. 76a AuG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
umfassend dargestellt und deren Vorliegen anhand der persönlichen Verhältnisse
des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung seines Verhaltens nach und auch
vor der am 29. April 2015 erfolgten Ausschaffung nach Tunesien, geprüft. Die
dem Bundesgericht vorgelegte Rechtsschrift lässt jegliche Auseinandersetzung
mit diesen Erwägungen vermissen; sie enthält offensichtlich keine hinreichende
Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb darauf mit Entscheid des
Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten
ist.
Ergänzend ist beizufügen, dass im Lichte der Erwägungen des Verwaltungsgerichts
nicht ersichtlich ist, inwiefern sich dessen Entscheid - mit tauglichen Rügen -
erfolgversprechend anfechten liesse. Damit ist gesagt, dass dem sinngemäss
gestellten Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts (nun auch
noch) im bundesgerichtlichen Verfahren nicht entsprochen werden kann (vgl. Art.
64 Abs. 1 und 2 BGG).
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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