Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.310/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_310/2017        

Urteil vom 21. März 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.

Gegenstand
Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 8.
Februar 2017.

Erwägungen:

1. 
A.________, 1987 geborener Staatsangehöriger von Kosovo, heiratete am 10.
Februar 2010 in seiner Heimat eine in der Schweiz niedergelassene schwedische
Staatsangehörige. Er reiste am 18. Januar 2014 in die Schweiz ein und erhielt
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, zuletzt befristet
bis 17. Januar 2016. Gemäss für das Bundesgericht verbindlicher Feststellung
der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) mietete A.________ ab 1. April 2015
eine eigene Wohnung; seit Januar 2016 pflegen die Ehegatten keinen Kontakt
mehr.
Das Amt für Migration des Kantons Luzern lehnte mit Verfügung vom 30. März 2016
eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ ab und verfügte
seine Wegweisung. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde an das Justiz-
und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern blieb erfolglos. Mit Urteil vom
8. Februar 2017 wies das Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, die gegen den
Departementsentscheid vom 8. September 2016 erhobene Beschwerde ab, unter
Ansetzung einer Ausreisefrist auf den 30. April 2017.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. März 2017
beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts
aufzuheben und festzustellen, dass ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern
und von einer Wegweisung abzusehen sei.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2. 

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen). Besonderer Geltendmachung und Begründung bedarf die
Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2. Die kantonalen Behörden lehnen die Verlängerung der Bewilligung des
Beschwerdeführers ab, weil er sich missbräuchlich auf eine inhaltsleer
gewordene Ehe berufe. Entsprechend verneinen sie ein (Fort-) Bestehen eines
Bewilligungsanspruchs des Beschwerdeführers nach Art. 43 AuG bzw. Art. 3 Anhang
I FZA.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Das Kantonsgericht hat sich mit dieser Rüge in E. 2.1 - 2.5 seines Urteils
befasst. Es hat dabei das Verhältnis zwischen behördlicher Untersuchungspflicht
und der von Art. 90 AuG statuierten Mitwirkungspflicht des Ausländers
diskutiert (E. 2.3), unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles
eine Gehörsverweigerung durch das Amt für Migration verneint (E. 2.4) und
ergänzend dargelegt, dass eine allfällige Gehörsverletzung im
Beschwerdeverfahren vor dem Departement geheilt worden wäre (E. 2.5).
Schliesslich hat es in E. 2.6 unter Berücksichtigung der besonderen Beweislage
im Zusammenhang mit missbräuchlicher Berufung auf eine Ehe durch einen
Ausländer erkannt, dass seine Vorinstanzen bei gegebener Indizienlage auf
Rechtsmissbrauch schliessen durften; namentlich vermochte es keine
(unzulässige) antizipierte Beweiswürdigung zu erkennen, sodass es auch
diesbezüglich an einer Verletzung des rechtlichen Gehörs fehle.
Der Beschwerdeführer äussert sich zwar zu diesen verschiedenen Aspekten, wobei
er aber - wie sich aus dem Inhalt der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
ergibt - vorab wiederholt, was er im kantonalen Verfahren vorgetragen hat. Eine
gezielte Auseinandersetzung mit den sorgfältigen Erwägungen des Kantonsgerichts
zu diesen seinen kantonalen Vorbringen lässt er vollständig vermissen. Damit
aber genügt seine Rechtsschrift den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
und namentlich von Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht (Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG).

2.3. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4.
Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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