Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.30/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]              
2C_30/2017 / 2C_31/2017     

Urteil vom 10. Mai 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Haag,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
Kantonale Steuerverwaltung Schaffhausen, J.J. Wepfer-Strasse 6, 8200
Schaffhausen,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Diggelmann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
2C_30/2017
Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Schaffhausen, Veranlagungsperiode 2014

2C_31/2017
direkte Bundessteuer, Veranlagungsperiode 2014

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
20. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die A.________ GmbH war im Steuerjahr 2014 im Kanton Schaffhausen
steuerpflichtig. Nachdem sie die Steuererklärung 2014 nicht ausgefüllt hatte
und dies trotz erster Mahnung vom 12. Oktober 2015 und letzter Mahnung vom 17.
November 2015 nicht nachholte, schritt die Kantonale Steuerverwaltung
Schaffhausen (KSTV/SH) mit Verfügung vom 2. März 2016 zur Veranlagung nach
pflichtgemässem Ermessen. Diese ergab für die direkte Bundessteuer einen
steuerbaren Reingewinn von Fr. 50'000.--, für die Staats- und Gemeindesteuern
des Kantons Schaffhausen einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 17'100.-- zum
Steuersatz von Fr. 50'000.-- und ein steuerbares Kapital von Fr. 32'000.-- zum
Steuersatz von Fr. 93'000.--. Es ergaben sich dadurch Steuern von insgesamt
rund Fr. 6'200.--.

A.b. Die Steuerpflichtige wurde am 4. April 2016 insoweit fristgerecht tätig,
als sie durch die von ihr beauftragte Treuhandgesellschaft mitteilen liess, es
werde Einsprache erhoben. Der Abschluss 2014, der "mit einem weiteren
Jahresverlust ausgestattet" sei, und die Steuererklärung 2014 würde "am Anfang
der kommenden Woche" nachgereicht, im Übrigen werde um Sistierung des Bezugs
ersucht. Die in Aussicht gestellten Unterlagen gingen bei der KSTV/SH zunächst
elektronisch am 19. April 2016 (Abschluss 2014) und postalisch am 22. April
2016 (Abschluss 2014 und Steuererklärung 2014) ein, mithin nach verstrichener
Einsprachefrist. Die Jahresrechnung zeigte nach Steuern einen Verlust von Fr.
6'913.17 und ein Kapital von Fr. 6'142.06. In der Steuererklärung machte die
Steuerpflichtige zudem einen noch nicht verrechneten Vorjahresverlust von Fr.
6'945.-- geltend. Am 10. Juni 2016 trat die KSTV/SH auf die Einsprache mangels
rechtzeitiger Begründung nicht ein.

B.
Dagegen gelangte die Steuerpflichtige an das Obergericht des Kantons
Schaffhausen. Dieses hiess den Rekurs und die Beschwerde mit Urteil 66/2016/12
/ 66/2016/14 vom 20. Dezember 2016 gut und hob den Einspracheentscheid auf. Es
erwog, die Einsprache vom 4. April 2016 enthalte eine zwar rudimentäre, aber
doch ausreichende Begründung, denn es gehe daraus hervor, dass das
Geschäftsjahr 2014 mit einem (weiteren) Verlust abgeschlossen worden sei.
Mithin habe die Steuerpflichtige dargetan, keinen steuerbaren Reingewinn
erzielt zu haben. Zudem habe sie in Aussicht gestellt, den Abschluss und die
Steuererklärung 2014 nachzureichen, was einer rechtzeitigen Beweisofferte
entspreche. Die KSTV/SH sei daher zu Unrecht auf die Einsprache nicht
eingetreten.

C.
Mit Eingabe beim Bundesgericht vom 10. Januar 2017 erhebt die KSTV/SH
Beschwerde. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die
Schlussrechnung und die Veranlagungsverfügung vom 2. März 2016 bzw. die
Einspracheentscheide vom 10. Juni 2016 seien zu bestätigen.
Die Steuerpflichtige beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der
Beschwerde. Sie stellt sich auf den Standpunkt, mit dem Hinweis auf die in
Aussicht gestellte Jahresrechnung eine hinreichende Begründung abgegeben zu
haben. Dies gehe schon aus dem Urteil 2C_579/2008 vom 29. April 2009 hervor.
Während die Vorinstanz von einer Stellungnahme absieht, schliesst die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) auf Gutheissung der Beschwerde.

Erwägungen:

I. Prozessuales

1. 

1.1. Die Beschwerde betrifft einerseits die Staats- und Gemeindesteuer des
Kantons Schaffhausen, anderseits die direkte Bundessteuer, jeweils 2014. Aus
diesem Grund hat das Bundesgericht zwei Dossiers eröffnet. Die aufgeworfene
Rechtsfrage nach den Anforderungen an eine Einsprache, die gegen eine
Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen gerichtet wird, ist in beiden Fällen
gleichermassen zu beantworten. Es rechtfertigt sich, die Verfahren zu
vereinigen und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art.
71 BGG [SR 173.110] i. V. m. Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 142 II 293 E. 1.2 S.
296).

1.2. Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1
lit. d und Abs. 2, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG [SR 173.110]). Die Legitimation
der KSTV/SH ergibt sich aufgrund ihrer Eigenschaft als Kantonale Verwaltung für
die direkte Bundessteuer aus Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG in Verbindung mit Art.
146 Abs. 2 DBG (SR 642.11), bezüglich des harmonisierten Steuerrechts aus Art.
89 Abs. 2 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 StHG (SR 642.14). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.

II. Direkte Bundessteuer

2. 

2.1. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die gesetzlichen Anforderungen an
eine Einsprache (im Verfahren der Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen)
erfüllt sind. Massgebend ist Art. 132 Abs. 3 DBG. Nach den für das
Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG)
ging die Eingabe (enthaltend Antrag und eine "Beweisofferte") fristgerecht ein,
nicht jedoch die als Beweis angebotenen Dokumente (Steuererklärung und
Jahresabschluss).

2.2.

2.2.1. Das Bundesgericht hatte unlängst ähnliche Konstellation zu beurteilen.
Im Urteil 2C_372/2016 / 2C_374/2016 vom 7. Juni 2016, publ. in: ASA 85 S. 78,
StR 71/2016 S. 877, war eine juristische Person streitbetroffen, welche im
Kanton Zürich die Steuererklärung eingereicht, es aber unterlassen hatte, die
aufgrund einer nachfolgenden Bücheruntersuchung einverlangten Unterlagen
nachzureichen. Dies führte zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen,
worauf die Steuerpflichtige vortrug, die Dokumentation zu den konzerninternen
Verrechnungspreisen baldmöglichst beizubringen und "um Geduld" ersuchte. Im
Urteil 2C_36/2017 / 2C_37/2017 vom 30. Januar 2017, publ. in: ASA 85 S. 600,
ging es um eine Solothurner Steuerpflichtige, die mangels Einreichens der
Steuererklärung nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt wurde. Bis zum Ablauf
der Einsprachefrist gab sie lediglich eine allgemein gehaltene Erklärung, einen
Lohnausweis und ein Arztzeugnis zu den Akten.

2.2.2. Zusammenfassend kam das Bundesgericht in den beiden Fällen zu folgendem
Schluss: Gemäss Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG kann die nach pflichtgemässem
Ermessen ergangene Veranlagungsverfügung nur wegen offensichtlicher
Unrichtigkeit angefochten werden. Der Unrichtigkeitsnachweis, wie er der
steuerpflichtigen Person obliegt, ist umfassend zu erbringen. Die Einsprache
soll derart gehalten sein, dass die Veranlagungsbehörde mit Blick auf die
Begründung und die Beweismittel ohne Weiteres erkennen kann, ob die
Ermessensveranlagung "offensichtlich unrichtig" ausgefallen sei. Im Zürcher
Fall scheiterte dies daran, dass die blosse Absichtserklärung, die
einverlangten Unterlagen baldmöglichst nachzureichen, keinerlei Beurteilung
dessen erlaubt, ob die Veranlagung offensichtlich unrichtig sei (E. 3.3.2). Was
den Fall aus dem Kanton Solothurn betrifft, stellte sich die Frage, ob die
wenigen zu den Akten gegebenen Dokumente insgesamt als einer Steuererklärung
gleichwertig zu betrachten seien. Das Bundesgericht erwog, die Unterlagen
vermöchten auch "in der Summe" eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung
nicht zu ersetzen (E. 2.3.1).

2.2.3. Da es sich bei der Einsprachefrist um eine gesetzliche oder
peremptorische Frist und damit eine Verwirkungsfrist handelt, geht das
materielle oder prozessuale Recht insgesamt unter, falls nicht sämtliche
Sachurteilsvoraussetzungen innerhalb der 30 Tage erfüllt werden. Beim umfassend
zu erbringenden Nachweis darüber, dass die Veranlagung "offensichtlich
unrichtig" ausgefallen sei, handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung.
Fehlt eine rechtsgenüglichen Begründung, wie sie Art. 132 Abs. 3 DBG verlangt,
gilt die Eingabe als verspätet eingereicht, weshalb das Recht zur Einsprache
insgesamt untergeht (Urteil 2C_372/2016 / 2C_374/2016 vom 7. Juni 2016 E.
3.3.1).

2.3.

2.3.1. Im vorliegenden Fall sind innerhalb der Einsprachefrist bei der KSTV/SH 
keinerlei Unterlagen eingegangen. Die Steuerpflichtige beschränkte sich auf den
Hinweis, der Abschluss 2014 sei "mit einem weiteren Jahresverlust ausgestattet"
und die Steuererklärung 2014 werde "am Anfang der kommenden Woche"
nachgereicht. Abgesehen davon, dass noch zwei Wochen verstrichen, ehe der
Jahresabschluss und die Steuererklärung tatsächlich eingingen, vermochte dies
die KSTV/SH in keiner Weise zu befähigen, über die Rechtsfrage der
"offensichtlichen Unrichtigkeit" ein Bild zu gewinnen. Nichts daran ändert,
dass die Steuerpflichtige bis dahin im Kanton Aargau veranlagt worden war und -
wie sie vorträgt - dort bereits Verluste erzielt hatte. Gemäss Art. 130 Abs. 1
DBG hat die Veranlagungsbehörde auch im Verfahren der gemischten Veranlagung
die erforderlichen Untersuchungen von Amtes wegen vorzunehmen. Kommt die
steuerpflichtige Person ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 124 ff. DBG) aber nicht
nach, schränkt dies die Untersuchungspflicht ein. Praxisgemäss lebt sie im
vollen Umfang erst wieder auf, wenn die Ungewissheit des Sachverhalts, die zur
ermessensweisen Veranlagung geführt hat, durch die steuerpflichtige Person
selbst behoben worden ist (Urteil 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E. 2.4; ebenso
MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.],
Kommentar DBG, 3. Aufl. 2017, N. 2 ff. zu Art. 130 DBG und N. 49 zu Art. 132
DBG). Im Übrigen bringt die Steuerpflichtige auch gar nicht vor, die KSTV/SH
habe Kenntnis vom Veranlagungsstand im Kanton Aargau gehabt.

2.3.2. Die Steuerpflichtige ist zunächst im Veranlagungs- und daraufhin auch im
Einspracheverfahren den ihr obliegenden Mitwirkungspflichten nicht
nachgekommen. Dies anerkennt an sich auch die Steuerpflichtige, wobei sie sich
allerdings auf das Urteil 2C_579/2008 vom 29. April 2009 beruft und daraus
ableitet, die blosse Bekanntgabe eines Verlusts reiche praxisgemäss als
Begründung aus. Diese Auffassung kann nach dem Gesagten nicht geteilt werden,
zumal keinerlei Parallelen zum seinerzeitigen Fall bestehen. Im damaligen
Urteil hatte die steuerpflichtige Person im Veranlagungsverfahren keine
Steuererklärung eingereicht, im Einspracheverfahren aber immerhin den
Jahresabschluss zu den Akten gegeben. Sie kam dadurch innert Frist ihrer
Mitwirkungspflicht nach, wenn auch nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form.
Dies versetzte die Veranlagungsbehörde aber fraglos in die Lage, abschätzen zu
können, ob die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen "offensichtlich
unrichtig" ausgefallen sei (vorne E. 3.3.2). Daran fehlt es unter den
vorliegenden Umständen.

2.3.3. Schliesslich lässt sich auch nicht bundesrechtskonform sagen, die blosse
Beweisofferte sei ausreichend, um die Frist zu wahren. Wenn Art. 132 Abs. 3
Satz 2 DBG von den "allfälligen Beweismitteln" spricht, so meint das Gesetz
damit weder die Steuererklärung noch die Bilanz und Erfolgsrechnung, denn diese
bilden ohnehin Gegenstand der Mitwirkungspflicht. Es muss sich um weitere
Beweismittel handeln, welche das Streitverhältnis zu beeinflussen vermögen.
Dabei kann es sich etwa um den Antrag handeln, es sei eine Bücheruntersuchung
vorzunehmen (so PETER LOCHER, Kommentar DBG, III. Teil, 2015, N. 40 zu Art. 132
DBG).

2.4. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet. Sie ist gutzuheissen, der
angefochtene Entscheid aufzuheben und der Einspracheentscheid der KSTV/SH vom
10. Juni 2016 zu bestätigen.

III. Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Schaffhausen

3.
Die Rechtslage gemäss Art. 48 Abs. 2 StHG entspricht in allen Teilen jener nach
Art. 132 Abs. 3 DBG. In der Folge stimmt Art. 150 Abs. 2 des Gesetzes (des
Kantons Schaffhausen) vom 20. März 2000 über die direkten Steuern (StG/SH; SHR
641.100) mit Art. 48 Abs. 2 StHG überein, sodass auf das zur direkten
Bundessteuer Gesagte verwiesen werden kann. Die Beschwerde ist auch unter dem
Gesichtspunkt des harmonisierten kantonalen Rechts gutzuheissen.

III. Kosten und Entschädigung

4. 
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65 i. V. m. Art. 66 Abs. 1 BGG) sind die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen.
Dem Kanton Schaffhausen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht
keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). Zur Neuregelung der Kosten-
und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 68 Abs. 5 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 2C_30/2017 und 2C_31/2017 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerde im Verfahren 2C_31/2017 (direkte Bundessteuer,
Veranlagungsperiode 2014) wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid 66/2016
/14 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. Dezember 2016 aufgehoben
und der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Schaffhausen vom
10. Juni 2016 bestätigt.

3. 
Die Beschwerde im Verfahren 2C_30/2017 (Staats- und Gemeindesteuer des Kantons
Schaffhausen, Veranlagungsperiode 2014) wird gutgeheissen, der angefochtene
Entscheid 66/2016/12 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. Dezember
2016 aufgehoben und der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons
Schaffhausen vom 10. Juni 2016 bestätigt.

4. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden der
Beschwerdegegnerin auferlegt.

5. 
Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen
Verfahrens wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.

6. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons
Schaffhausen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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