Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.307/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_307/2017        

Urteil vom 20. März 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern, handelnd durch die Polizei- und, Militärdirektion.

Gegenstand
Strassenverkehrssteuer (zweites Halbjahr 2015 und Mahngebühr)

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 3. März 2017.

Nach Einsicht
in das Urteil des bernischen Verwaltungsgerichts (Einzelrichter) vom 3. März
2017, mit welchem dieses auf eine Beschwerde von A.________ gegen einen
Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (betreffend
Strassenverkehrssteuern bzw. Mahngebühr) nicht eingetreten ist,
in die von A.________ hiegegen am 20. März (Postaufgabe 18. März) 2017 beim
Bundesgericht eingereichte Eingabe ("Rechtsvorschlag/Einsprache"), mit welcher
er sinngemäss die Aufhebung des genannten Urteils verlangt,

in Erwägung,
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) für das
Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung
enthalten müssen und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist,
inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt haben soll,
dass die Begründung sachbezogen sein muss und sich die Beschwerde führende
Partei gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen hat,
dass sich, wird wie vorliegend ein Nichteintretensentscheid angefochten, die
Beschwerdebegründung auf die Eintretensfrage vor der Vorinstanz zu beziehen und
zu beschränken hat (vgl. Urteil 2C_71/2016 vom 9. März 2016 E. 2, in: StR 71/
2016 S. 605),
dass sich der Eingabe vom 18. März 2017 zum einzigen massgeblichen
Verfahrensgegenstand, nämlich zur Frage, ob das Verwaltungsgericht auf die dort
eingereichte Beschwerde entgegen den in seinen Erwägungen genannten
verfahrensrechtlichen Gründen hätte eintreten müssen, nichts entnehmen lässt,
dass auf die - überdies jeglichen prozessualen Anstand verletzende -Beschwerde
daher durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1
BGG) im vereinfachten Verfahren aufgrund des offensichtlichen Fehlens einer
hinreichenden Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

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