Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.305/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_305/2017

Urteil vom 22. März 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand
Staatssteuern des Kantons Basel-Stadt und direkte Bundessteuer pro 2004 bis pro
2007 (Nachsteuern),

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht vom 6. Februar 2017.

Erwägungen:

1.
Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt machte gegenüber A.________ für
die kantonalen Steuern pro 2004 bis pro 2007 sowie für die direkte Bundessteuer
pro 2004 bis pro 2007 Nachsteuerforderungen geltend. Mit Entscheid vom 20.
April 2016 wies sie eine vom Steuerpflichtigen erhobene Einsprache ab. Gegen
diesen Einspracheentscheid gelangte der Steuerpflichtige mit Rekurs an die
kantonale Steuerrekurskommission, die Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses ansetzte. Ein (sinngemässes) Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wies die Steuerrekurskommission mit Verfügungen vom 15. bzw. 16.
August 2016 mangels Nachweises der Bedürftigkeit ab und setzte dem
Steuerpflichtigen für die Leistung des Kostenvorschusses eine neue Frist bis am
18. September 2016 an, mit der Androhung, dass bei Nichtleisten des
Kostenvorschusses innert Frist auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden.
Mit Schreiben vom 18. September 2016 (versandt am 26. September 2016) erhob der
Steuerpflichtige gegen die Verfügungen vom 15. bzw. 16. August 2016 Einsprache
beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht.
Mit Verfügung vom 27. September 2016 schrieb das Präsidium der
Steuerrekurskommission den Rekurs des Steuerpflichtigen wegen Nichtleistung des
Kostenvorschusses als dahingefallen ab. Gegen diese Verfügung erhob der
Steuerpflichtige mit Schreiben vom 23. Oktober 2016 Einsprache.
Mit Urteil vom 6. Februar 2017 trat das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt auf die Eingabe des Steuerpflichtigen vom 18. September 2016
mangels Begründung sowie auf das Schreiben des Steuerpflichtigen vom 23.
Oktober 2016 infolge verspäteter Eingabe nicht ein.

2.
A.________ erhebt mit Eingabe vom 15. März 2017 "öffentlich-rechtliche
Beschwerde" und subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit dem Auftrag, es sei die
sofortige anstandslose Löschung aller irrigen und willkürlichen und kriminellen
Forderungen zu veranlassen; das verfassungswidrige, willkürliche Urteil sei
aufzuheben. Zudem beantragt er Zurückweisung an die Vorinstanz, eine
Parteianhörung, Schadenersatz, Wiedergutmachung und Parteientschädigung.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen). Mit dem vorliegend angefochtenen Urteil ist das
Verwaltungsgericht auf die Eingabe des Steuerpflichtigen vom 18. September 2016
mangels Begründung sowie auf das Schreiben des Steuerpflichtigen vom 23.
Oktober 2016 infolge verspäteter Eingabe nicht eingetreten. Soweit sich der
Eingabe des Beschwerdeführers Ausführungen entnehmen lassen, die diesen
beschränkten Prozessgegenstand betreffen, legt er auch nicht ansatzweise dar,
inwiefern das Verwaltungsgericht bei der Anwendung der einschlägigen kantonalen
Verfahrensvorschriften schweizerisches Recht verletzt haben könnte. Die Eingabe
enthält offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende
sachbezogene Begründung, und es ist darauf mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Das Bundesgericht erkennt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

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