Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.302/2017
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_302/2017        

Urteil vom 7. April 2017

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2012; Wiederherstellung der Einsprachefrist,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, vom 13. Februar 2017.

Erwägungen:

1.
Der nach eigenen Angaben seit 10 Jahren in der Schweiz lebende ungarische
Staatsbürger A.________ (geb. 1971) ist im Kanton Bern steuerpflichtig. Am 20.
August 2014 veranlagte ihn die kantonale Steuerverwaltung für das Steuerjahr
2012 bei den Kantons- und Gemeindesteuern auf ein steuerbares Einkommen von Fr.
56'700.--. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Eine als
Einsprache und Gesuch um Fristwiederherstellung entgegengenommene Eingabe (vom
10. November 2014) des Pflichtigen beantwortete die Steuerverwaltung am 23.
März 2015 abschlägig, nachdem dieser verschiedene Arztzeugnisse eingereicht
hatte, ebenso wies sie dessen Einsprache am 21. Mai 2015 ab. Im zweiten
Rechtsgang - nachdem A.________ einzig bezüglich der unentgeltlichen
Rechtspflege einen Zwischenerfolg erstritten hatte - wies die
Steuerrekurskommission des Kantons Bern am 23. September 2016 den Rekurs gegen
den Einspacheentscheid ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde von A.________
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 13. Februar 2017
ebenfalls ab und verweigerte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2.
Mit Eingabe vom 16. März 2017 beantragt A.________s dem Bundesgericht, das
letztgenannte Urteil aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen; die Streitsache sei sodann - da irreführend -
umzubenennen, eventuell müsse geprüft werden, ob der Steuerverwaltung der
Nachweis der Zustellung am 23. August 2014 gelinge. Sodann ersucht A.________
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung eines amtlichen
Anwalts. Dieses Begehren wiederholt er in seiner Eingabe vom 3. April 2017,
nachdem er mit dieser aufforderungsgemäss das angefochtene Urteil nachgereicht
hatte; er ersucht zudem gestützt auf Art. 43 BGG um eine Nachfrist zur
Ergänzung der Beschwerdefrist.
Von Instruktionsmassnahmen ist abgesehen worden.
Eine Fristansetzung zur Ergänzung der Beschwerdefrist ist ausgeschlossen (Art.
100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 BGG; Art. 43 BGG bezieht sich
einzig auf das Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und ist
hier nicht anwendbar). Anlass zur Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung
(Art. 41 Abs. 1 BGG) besteht nicht; der Beschwerdeführer ist postulationsfähig
(vgl. ANDREAS GÜNGERICH, in: Kommentar BGG, 2. Aufl. 2015, Rz. 1 zu Art. 41
BGG).

3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen). Mit dem vorliegend angefochtenen Urteil hat das
Verwaltungsgericht die Beschwerde des Pflichtigen abgewiesen, weil es dessen
Einwände, er habe die Veranlagungsverfügung vom 20. August 2014 nie erhalten
und er sei wegen Krankheit und anderen erheblichen Gründen am rechtzeitigen
Handeln verhindert gewesen (vgl. Art. 161 Abs. 3 StG/BE), als nicht überzeugend
erachtet hat. Dabei hat die Vorinstanz einerseits das Verhalten des
Beschwerdeführers im Verfahren (E. 2.4), andererseits die von ihm eingereichten
Arztzeugnisse (E. 3) gewürdigt und ist zum Schluss gekommen, a), es spiele
keine Rolle, dass das genaue Zustelldatum der Veranlagungsverfügung nicht
feststehe, jedenfalls müsse ihm die Veranlagung um den 22. August 2014
zugegangen sein, sowie b), bezüglich der Arztzeugnisse könne auf die
zutreffenden Ausführungen der Steuerrekurskommission verwiesen werden, wonach
die dort enthaltenen Angaben angesichts anderer Handlungen des
Beschwerdeführers in seinen Steuerangelegenheiten nicht die nötige Schwere für
einen Hinderungsgrund im Sinne von Art. 161 Abs. 3 StG/BE aufgewiesen hätten.
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander,
sondern er beschränkt sich weitgehend darauf, die bereits vor dem
Verwaltungsgericht erhobenen, von diesem jedoch verworfenen Einwände zu
wiederholen. Er stellt weitgehend lediglich seine Sicht der Dinge derjenigen
des kantonalen Gerichts gegenüber, was den gesetzlichen
Begründungsanforderungen nicht genügt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).
Diesbezüglich reicht es auch nicht aus, einzelne Zitate aus dem angefochtenen
Entscheid bloss als "falsch" zu bezeichnen; diese in anderem Zusammenhang
gemachten Erwägungen waren für die Vorinstanz zudem nicht entscheidrelevant.
Der Beschwerdeführer legt mit seinen weitgehend an der Sache vorbeigehenden
Ausführungen auch nicht ansatzweise dar, inwiefern das Verwaltungsgericht bei
der Anwendung der einschlägigen kantonalen Vorschriften schweizerisches Recht
verletzt haben könnte, so dass auf die Beschwerde durch den
Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) im
vereinfachten Verfahren aufgrund des offensichtlichen Fehlens einer
hinreichenden Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem
gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann zufolge
Aussichtslosigkeit der Anträge nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Der offensichtlich prekär gewordenen finanziellen Lage des Beschwerdeführers
(durch ihn belegte Lohnpfändung kann bei der Bemessung der Gerichtsgebühr
Rechnung getragen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2017

Im Namen der II. Öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben