Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.300/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_300/2017        

Urteil vom 27. März 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Steueramt St. Gallen.

Gegenstand
Staatssteuern des Kantons St. Gallen und direkte Bundessteuer, Steuerjahr 2013

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 20. Januar 2017.

Erwägungen:

1.

1.1. Die X.________ AG (nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat zivil- und
steuerrechtlichen Sitz in U.________/SG. Ihr statutengemässer Zweck besteht in
der Aufnahme, Gewährung und Vermittlung von Finanzierungen sowie der Beratung
und Durchführung von Finanzgeschäften aller Art. Im hier interessierenden
Zeitraum wirkte A.________ als einziges Mitglied des Verwaltungsrates. Das
Zeichnungsrecht für die Steuerpflichtige stand einzig ihm zu.

1.2. Am 10. März 2016 erliess das Kantonale Steueramt St. Gallen (KStA/SG)
gegenüber der Steuerpflichtigen Einspracheentscheide bezüglich der Staats- und
Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen und der direkten Bundessteuer,
Steuerjahr 2013. Dagegen gelangte die Steuerpflichtige mit Rekurs und
Beschwerde vom 18. April 2016 an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons
St. Gallen. Am 21. April 2016 setzte diese eine Frist bis zum 17. Mai 2016 zur
Leistung eines Kostenvorschusses an. Dieser belief sich für jedes der beiden
Verfahren auf Fr. 600.--. Die Verwaltungsrekurskommission verband die
Aufforderung zur Leistung von insgesamt Fr. 1'200.-- mit der Androhung, die
Verfahren im Säumnisfall abzuschreiben. Am 18. Mai 2016 erstreckte sie die
Frist bis zum 2. Juni 2016. Am 8. Juni 2016 schrieb die
Verwaltungsrekurskommission die beiden Verfahren ab, da die Zahlung bis dahin
ausgeblieben war.

1.3. Am 14. Juni 2016 gab die Steuerpflichtige ein ärztliches Zeugnis von Dr.
med. B.________, V.________/SG, vom 13. Juni 2016 zu den Akten und ersuchte sie
um Wiederherstellung der versäumten Frist. Dem Arztzeugnis zufolge war
A.________ vom 31. Mai bis zum 13. Juni 2016 zu 100 Prozent arbeitsunfähig. Die
Verwaltungsrekurskommission wies das Gesuch am 21. Juni 2016 ab, was sie damit
begründete, dass die Säumnis nicht auf leichtem Verschulden beruhe. Eine
Überweisung von Fr. 1'200.-- setze keinerlei besondere Anstrengung voraus und
lasse sich ohne erheblichen zeitlichen Aufwand bewältigen. Weshalb das Mitglied
des Verwaltungsrates ausserstande gewesen sein sollte, die Überweisung
vorzunehmen oder eine Hilfsperson damit zu betrauen, gehe aus dem nicht weiter
begründeten ärztlichen Standardformular nicht hervor.

1.4. Die Steuerpflichtige gelangte mit Beschwerde vom 29. Juli 2016 an das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Dieses wies die Eingabe mit
Entscheid B 2016/174 vom 20. Januar 2017 ab.

1.5. Mit einer ersten und einer überarbeiteten Eingabe vom 15. März 2017 erhebt
die Steuerpflichtige, handelnd durch A.________, beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt sinngemäss, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das seinerzeitige Gesuch um
Wiederherstellung der versäumten Frist sei gutzuheissen. Zudem sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen. Die Beschwerde ist
offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art.
109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt werden kann.

2.

2.1. Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1
lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung
mit Art. 146 DBG [SR 642.11] und Art. 73 Abs. 2 StHG [SR 642.14]). Auf die
Beschwerde ist einzutreten. Eine nach Steuerarten getrennte Behandlung erübrigt
sich, nachdem keine Frage des harmonisierten Steuerrechts zu klären ist,
sondern eine solche des kantonalen Verfahrensrechts.

2.2.

2.2.1. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und mit uneingeschränkter (voller)
Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).

2.2.2. Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c und
d BGG) kann das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung kantonalen (und
kommunalen) Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrechts nicht als solche
prüfen, sondern lediglich daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder
interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit. a, b und e BGG; BGE 142 II
369 E. 2.1 S. 372). Dabei beschränkt die Überprüfung sich auf die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte (BGE 142 V 94 E. 1.3 S. 96), insbesondere auf den
Aspekt der Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 142 V 513 E. 4.2 S.
516).

2.2.3. Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (einschliesslich der
Grundrechte) und von rein kantonalem Recht prüft das Bundesgericht in jedem
Fall nur unter dem Vorbehalt, dass eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt
vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und
Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Soweit die
Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt, ist auf die Eingabe nicht
einzutreten (BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106).

2.2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.3
S.156). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig - das heisst willkürlich -
sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(Art. 105 Abs. 2 BGG; 142 V 2 E. 2 S. 5).

2.2.5. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( 
unechte Noven; Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 II 373 E. 1.6 S. 378). Der
Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur eingeschränkt ( 
minus), nicht aber ausgeweitet (  plus) oder geändert (  aliud) werden (Art. 99
Abs. 2 BGG; BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365).

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz haltbar erkannte, die
Verwaltungsrekurskommission habe das Gesuch um Wiederherstellung der versäumten
Frist zu Recht abgewiesen. Soweit die Steuerpflichtige geltend macht, der
Kostenvorschuss sei willkürlich festgelegt worden, geht dies über den
Streitgegenstand hinaus; diese Rüge ist nicht zu hören (Art. 99 Abs. 2 BGG;
vorne E. 2.2.5).

3.2.

3.2.1. Zur Wiederherstellung versäumter Fristen verweist Art. 30bis des
Gesetzes (des Kantons St. Gallen) vom 16. Mai 1965 über die
Verwaltungsrechtspflege (VRG/SG; sGS 951.1) auf Art. 148 Abs. 1 ZPO (SR 272),
der dadurch zu subsidiärem kantonalem Recht wird (Art. 6 Abs. 1 ZGB [SR 210];
BGE 140 I 320 E. 3.3 S. 322). Nach Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf
Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft
macht, dass sie  kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist
innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2
ZPO). Kantonalrechtlich ist die Fristwiederherstellung damit auch in Fällen
zulässig, in welchen eine leichte Unsorgfalt vorliegt. Dies unterscheidet Art.
30bis VRG/SG in Verbindung mit Art. 148 Abs. 1 ZPO etwa von Art. 50 Abs. 1 BGG
oder Art. 24 Abs. 1 VwVG (SR 172.021). Auszugehen ist in jedem Fall von einem
objektivierten Sorgfaltsmassstab (NINA J. FREI, in: Berner Kommentar, ZPO, Band
I, 2012, N. 9 zu Art. 148 ZPO).

3.2.2. Als leichtes Verschulden gilt praxisgemäss "tout comportement ou
manquement qui, sans être acceptable ou excusable, n'est pas particulièrement
répréhensible". In Abgrenzung dazu ist von keinem leichten Verschulden mehr
auszugehen bei der "violation de règles de prudence vraiment élémentaires qui
s'imposent impérieusement à toute personne raisonnable" (zum Ganzen Urteil
4A_163/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 4.1). Was insbesondere Krankheiten
betrifft, beruht das Versäumen einer Frist nur dann auf sorgfältigem Verhalten,
falls die fristbelastete Person  schwererkrankt (FREI, a. a. O., N. 12 zu Art.
148 ZPO). Erforderlich ist "une maladie subite d'une certaine gravité" (auch
dazu Urteil 4A_163/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 4.1). Die Beeinträchtigung muss
mit andern Worten derart erheblich ausfallen, dass die fristbelastete Person
durch sie davon abgehalten wird, rechtzeitig zu handeln oder eine Drittperson
mit der notwendigen Vertretung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2 S. 87; 112 V 255
E. 2a S. 255 f.). Der Nachweis der hinreichend schweren Krankheit unterliegt
nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zwar keiner festen Beweisregel.
Wird eine Erkrankung als Grund für die versäumte Frist angerufen, kommt in der
Praxis einem zeitnah erstellten Arztzeugnis, nach welchem das Fristversäumnis 
gar nicht oder höchstens leicht verschuldet ist, aber ausschlaggebende
Bedeutung zu (Urteil 2C_598/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.4).

3.2.3. Die Steuerpflichtige lässt durch ihr Mitglied des Verwaltungsrates
ausführen, die Frist wäre am Donnerstag, 2. Juni 2016 verstrichen, die
Krankheit sei aber bereits am Dienstag, 31. Mai 2016 ausgebrochen, weshalb es
unmöglich gewesen sei, rechtzeitig tätig zu werden. Die Steuerpflichtige
bezieht sich auf die bundesgerichtliche Praxis zu den kurzen Restfristen
(hierzu namentlich Urteil 2C_451/ 2016 / 2C_452/2016 vom 8. Juli 2016 E. 2.2.4,
in: ASA 85 S. 90, StR 71/2016 S. 811). Auf die Restfrist-Praxis vermag sich
aber nur zu berufen, wer sorgfältiges und damit unverschuldetes Verhalten (Art.
50 Abs. 1 BGG, Art. 24 Abs. 1 VwVG) oder leichtes Verschulden (Art. 148 Abs. 1
ZPO) geltend machen kann. Daran fehlt es namentlich, wenn zwar eine Krankheit
nachgewiesen ist, diese aber nicht hinreichend schwer wiegt. Denn in einem
solchen Fall hätte die Möglichkeit bestanden, trotz Erkrankung rechtzeitig
tätig zu werden. Hat die fristbelastete Person dies unterlassen, schliesst dies
leichte Unsorgfalt aus.

3.2.4. Die Vorinstanz stellt mit der Erstinstanz fest, das Arztzeugnis lasse
den Schluss nicht zu, dass es dem Mitglied des Verwaltungsrates
krankheitsbedingt benommen gewesen sei, die Überweisung auszulösen. Diese
Beweiswürdigung ist jedenfalls nicht willkürlich. Nachgewiesen ist zwar, dass
"Arbeitsunfähigkeit" bestand, was aber nicht jedwelche administrative Tätigkeit
von vornherein ausschliesst. Nichts anderes ergibt sich aus der Abrechnung der
Krankenkasse vom 26. November 2016: Abgesehen davon, dass sich die Frage nach
dem Novenverbot stellt (Art. 99 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.2.5), kann der
Abrechnung einzig entnommen werden, dass vom 26. bis zum 31. Oktober 2016 eine
ambulante spitalärztliche Untersuchung stattfand; ein Zusammenhang zur
Erkrankung vom Anfang Juni 2016 liegt nicht auf der Hand. Selbst wenn es sich
dabei um "intensivere Abklärungen" gehandelt haben sollte, was mit Blick auf
den Betrag von Fr. 2'488.15 nicht zwingend ist, lässt dies die vorinstanzliche
Beweiswürdigung nicht als willkürlich erscheinen.

3.2.5. Schliesslich beruft die Steuerpflichtige sich auf Art. 6 EMRK. Das
Konventionsrecht findet indes Anwendung weder auf das Veranlagungsverfahren
noch auf das Nachsteuerverfahren (Urteil 2C_1012/ 2014 vom 14. November 2014 E.
3.1, in: ASA 83 S. 411). Entsprechend führen auch Veranlagungen oder Zuschläge
nach pflichtgemässem Ermessen, worum es hier in der Sache geht, zu keiner
Anwendbarkeit des Konventionsrechts (Urteil 2C_918/2015 / 2C_919/2015 vom 20.
Juli 2016 E. 2.3).

3.2.6. Die Vorinstanz hat mithin haltbar geschlossen, trotz ärztlich testierter
Erkrankung sei es dem Mitglied des Verwaltungsrates zumutbar gewesen, die
Überweisung entweder eigenhändig zu veranlassen oder eine Drittperson
beizuziehen. Wenn die Vorinstanz alsdann folgerte, das Verhalten des Mitglieds
des Verwaltungsrates, das die Steuerpflichtige sich schon aktienrechtlich
anrechnen lassen muss, sei weder unverschuldet noch leicht unsorgfältig, so ist
auch dies willkürfrei. Entsprechend ist die Abweisung des Gesuchs um
Wiederherstellung der Frist nicht zu beanstanden.

3.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie
abzuweisen ist. Für alles Weitere kann auf den angefochtenen Entscheid
verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).

3.4. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (Art. 103 Abs. 1 BGG).

4.
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton
St. Gallen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine
Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'200.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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