Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.299/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_299/2017            

 
 
 
Urteil vom 11. Januar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Haag, 
Gerichtsschreiberin Petry. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 1. Februar 2017 (VB.2016.00730). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.A.________ (geb. 1975) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Im November
1991 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinen Eltern. Im Februar 2000
heiratete er im Kosovo eine Landsfrau, A.A.________, welche er im November 2000
in die Schweiz nachzog. Das Ehepaar hat zwei Kinder (geb. am xx.xx.1999 und am
xx.xx.2001).  
 
A.b. Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde B.A.________ wiederholt
straffällig. Zwischen 1994 und 2003 wurde er zu verschiedenen Bussen bzw.
Freiheitsstrafen u.a. wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz,
Hehlerei und waffenrechtlichen Vergehen verurteilt.  
Am 29. Januar 2008 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zürich wegen
Betäubungsmitteldelikten und Verstössen gegen das Waffengesetz zu einer
Freiheitsstrafe von sieben Jahren, elf Monaten und neun Tagen. 
Nachdem er bereits im November 1998, März 2000 und Dezember 2003 wegen seiner
Straffälligkeit verwarnt worden war, verweigerte das Migrationsamt des Kantons
Zürich mit Verfügung vom 25. November 2009 eine weitere Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Zudem verhängte das
damalige Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration SEM)
am 23. August 2010 ein unbefristetes Einreiseverbot über B.A.________. Nach
seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im September 2010 wurde B.A.________ in
sein Heimatland ausgeschafft. Die Aufenthaltsbewilligungen der Ehefrau und der
Kinder wurden indessen verlängert. A.A.________ verfügt seit Juli 2016 über
eine Niederlassungsbewilligung und hat im Rahmen ihres Einbürgerungsverfahrens
am 7. November 2016 das Winterthurer Gemeindebürgerrecht erworben. Die beiden
Kinder besitzen das Schweizer Bürgerrecht. Seit seiner Wegweisung hat
B.A.________ den Kontakt zu seiner Familie aufrechterhalten und regelmässig von
der Möglichkeit Gebrauch gemacht, seine Familie im Rahmen einer vorübergehenden
Suspendierung seines Einreiseverbots zu besuchen. 
 
B.  
Am 18. September 2015 ersuchten die Eheleute um Wiedererteilung einer
Aufenthaltsbewilligung für B.A.________. Das Migrationsamt lehnte dieses Gesuch
mit Verfügung vom 21. März 2016 ab. Ein dagegen erhobener Rekurs bei der
Sicherheitsdirektion blieb erfolglos (Entscheid vom 21. Oktober 2016). Mit
Urteil vom 1. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die
dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. März 2017
beantragen A.A.________ und B.A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen
Urteils. Es sei B.A.________ der Aufenthalt bei seiner Ehefrau und seinen
Kindern im Rahmen des Familiennachzugs zu bewilligen. Eventualiter sei die
Sache zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Während die Sicherheitsdirektion und das Staatssekretariat für Migration auf
Vernehmlassung verzichten, beantragt das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
die Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung
der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht
und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen kantonalen
Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Gegen Entscheide
auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen ist die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, falls das Bundesrecht
oder das Völkerrecht einen Anspruch auf deren Erteilung bzw. Verlängerung
einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario). In der Beschwerdeschrift wird in
vertretbarer Weise geltend gemacht, der Beschwerdeführer verfüge gestützt auf 
Art. 43 AuG i.V.m. Art. 8 EMRK über einen Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner niederlassungsberechtigten
Ehefrau und seinen beiden eingebürgerten Kindern. Die Beschwerde ist zulässig
und die Beschwerdeführer sind dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG),
prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten
Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
142 I 135 E. 1.5 S. 144). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser
sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör. Angesichts der vom Beschwerdeführer verlangten Mitwirkungspflicht und
der für den Nachweis einer verminderten Rückfallgefahr beschränkten
Beweismöglichkeiten hätte die Vorinstanz ihn mündlich anhören müssen, um einen
persönlichen Eindruck für die Prognosestellung zu gewinnen, die in casu von
zentraler Bedeutung sei. Eventualiter hätte sie ein Sachverständigengutachten
einholen müssen.  
 
3.2. Der Gehörsanspruch umfasst namentlich das Recht der betroffenen Person,
sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache
zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der angebotenen rechtserheblichen
Beweismittel (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277). Der Anspruch auf rechtliches
Gehör schliesst indes grundsätzlich kein Recht auf mündliche Anhörung ein (BGE
134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.). Auch lässt sich daraus
keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und
zur Würdigung sämtlicher Argumente ableiten. So kann ein Beweisantrag abgelehnt
werden, wenn die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund
zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in
vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene
Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I
229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157).  
 
3.3. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Situation des
Beschwerdeführers mit den Akten auseinandergesetzt und keine wesentlichen
Umstände ausser Acht gelassen. Der Beschwerdeführer hatte darüber hinaus im
gesamten kantonalen Verfahren die Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Es ist nicht
ersichtlich, welche neuen entscheidwesentlichen Informationen, die sich nicht
schon aus den Akten ergeben bzw. die er nicht hätte schriftlich einbringen
können, aus seiner Befragung hätten gewonnen werden können. Das Bundesgericht
verkennt nicht, dass es sich für ein Gericht je nach Konstellation als
notwendig erweisen kann, sich im Rahmen einer mündlichen Anhörung einen
unmittelbaren persönlichen Eindruck einer Person zu verschaffen (vgl. BGE 142 I
188 E. 3.3 S. 193). Dies wurde in strafrechtlichen Entscheiden ausdrücklich
anerkannt, wenn es um die Beurteilung von Bewährungsaussichten geht (vgl.
Urteil 6S.26/2004 vom 27. Mai 2004 E. 2.3). Wie die Vorinstanz jedoch
zutreffend ausführt, hat im vorliegenden Fall die konkrete Rückfallgefahr eine
untergeordnete Bedeutung, da bei ausländischen Personen, die sich - wie der
Beschwerdeführer - nicht auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681)
berufen können, generalpräventive Gesichtspunkte in die Beurteilung
miteinfliessen dürfen (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4.1 S. 183;
je zum FZA). Zudem sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende
Rückfallgefahr um so niedriger, je schwerer die zur Diskussion stehenden
Rechtsgüterverletzungen sind (vgl. E. 4.4 hiernach). Mit Blick auf die frühere
Straffälligkeit des Beschwerdeführers und in Anbetracht der nachfolgenden
Ausführungen ist es schwer vorstellbar, dass selbst ein positiver Eindruck, den
der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Richtern im Rahmen einer mündlichen
Anhörung hätte vermitteln können, etwas am Ergebnis geändert hätte, durfte doch
die Vorinstanz nicht von der Vorgeschichte abstrahieren. Aus denselben Gründen
erübrigte sich auch das Einholen eines Sachverständigengutachtens. Insgesamt
hat das Verwaltungsgericht somit keine willkürliche antizipierte
Beweiswürdigung vorgenommen, indem es auf eine persönliche Anhörung des
Beschwerdeführers bzw. das Einholen eines Gutachtens verzichtet hat. Die Rüge
der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet.  
 
4.  
 
4.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG hat der ausländische Ehegatte einer Person mit
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit dieser zusammenwohnt. Nach Art. 51 Abs. 1
lit. b AuG erlischt dieser Anspruch, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG
vorliegen. Ein solcher Widerrufsgrund ist gegeben, wenn die ausländische Person
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als
einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG; BGE 137 II 297 E.
2.1 S. 299; 135 II 377 E. 4.2 S. 381).  
Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fast acht Jahren im Jahr 2008
hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG
gesetzt. Gemäss Art. 51 ist damit der Anspruch auf Familiennachzug
grundsätzlich erloschen. 
 
4.2. Es kann das in Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 BV) geschützte Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen
Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das
Familienleben vereitelt wird (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145, 153 E. 2.1 S. 154
f.). Der in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierte Anspruch gilt jedoch nicht absolut.
Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1
geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine
Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale
Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des
Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren
Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und
Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine
Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der
Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung,
wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als
notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156;
135 I 143 E. 2.1 S. 147).  
 
4.3. Nach der bundesgerichtlichen Praxis verunmöglicht eine strafrechtliche
Verurteilung die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich
nicht ein für alle Mal. Soweit der Betroffene, gegen den eine
Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42
ff. AuG nachzugsberechtigten Personen fällt und es seinen hier anwesenden nahen
Angehörigen nicht zumutbar ist, ihm ins Heimatland zu folgen und dort das
Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, wenn er sich seit
der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und sich für eine angemessene
Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die
hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar und eine allfällige Rückfallgefahr
vernachlässigbar erscheint. Die Rechtsprechung hat angenommen, dass eine
Neuüberprüfung etwa nach fünf Jahren erfolgen kann, oder auch schon vorher,
wenn sich die Umstände derart geändert haben, dass eine neue Beurteilung
ernstlich in Betracht fällt (Urteile 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.4.2;
2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2). Besteht nach diesen Grundsätzen
Anspruch auf eine Neubeurteilung, so heisst das noch nicht, dass auch Anspruch
auf eine neue Bewilligung besteht. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt
haben, haben ihre Bedeutung nicht verloren; die Behörde muss aber eine neue
umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem
ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden
öffentlichen Interesse an der Fernhaltung (zit. Urteile 2C_1224/2013 E. 5.2 und
2C_1170/2012 E. 3.5.2). Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines
erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die
Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die
Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise verändert
haben (Urteil 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.4 mit Hinweis).  
 
4.4. Wann der Zeitpunkt gekommen ist, an dem die früheren Straftaten als
Erlöschensgründe nach Art. 51 AuG dahinfallen und für sich alleine den
Ansprüchen nach Art 42 ff. AuG nicht weiter entgegenstehen, ist aufgrund der
Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Bei der Beurteilung des Rückfallrisikos
ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren:
Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind bzw. waren, desto
niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Je
weiter die Straftaten der ausländischen Person zurückliegen, umso eher lässt
sich ihr wieder Vertrauen entgegenbringen und kann sich die Annahme
rechtfertigen, dass es zu keinen weiteren Straftaten kommen wird. Je nach den
Umständen kann es sinnvoll sein, von der betroffenen Person zunächst eine
weitere Bewährung im Rahmen von bewilligungsfreien Besuchsaufenthalten zu
verlangen und erst danach einen Daueraufenthalt zu bewilligen (Urteil 2C_36/
2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.2 und 3.4).  
Die Praxis tendiert zur Zurückhaltung bei der Neuerteilung von
Aufenthaltsbewilligungen, wenn den Straftaten, die zum Widerruf der (früheren)
Bewilligung geführt haben, ein schweres Verschulden zugrunde liegt. So hat das
Bundesgericht im Urteil 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 die Verweigerung der
(Wieder-) erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Ehemann der
Beschwerdeführerin geschützt, dessen Bewilligung aufgrund einer Verurteilung zu
einer siebenjährigen Freiheitsstrafe wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz widerrufen worden war. Gegen den Betroffenen war eine
Einreisesperre auf unbestimmte Zeit verfügt worden, welche aber zu einem
späteren Zeitpunkt wiedererwägungsweise aufgehoben wurde. Im Zeitpunkt des
verwaltungsgerichtlichen Urteils waren seit Deliktsbegehung knapp 15 Jahre,
seit der Verurteilung fast zwölf Jahre, seit Entlassung aus dem Strafvollzug
gut zehn Jahre und seit der Ausschaffung über acht Jahre vergangen. Auch im
Urteil 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 hielt das Bundesgericht es für
zulässig, einem hier geborenen türkischen Staatsbürger, der u.a. wegen
versuchter Tötung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden
war, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Gegen den
Betroffenen war eine Einreisesperre von drei Jahren verfügt worden. Im
Zeitpunkt des angefochtenen Urteils waren über sieben Jahre seit der
Verurteilung und rund fünf Jahre seit der Entlassung aus dem Strafvollzug bzw.
der Ausschaffung vergangen. Das Bundesgericht ging davon aus, dass bei
entsprechender Bewährung ein neues Gesuch in zwei bis drei Jahren gestellt
werden könne. Auch im Urteil 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 wurde die
Verweigerung des Familiennachzugs eines kosovarischen Staatsangehörigen
bestätigt, dessen Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Verurteilung zu einer
zweijährigen Freiheitsstrafe u.a. wegen Raubes nicht verlängert worden war.
Über den Betroffenen war eine dreijährige Einreisesperre verhängt worden. Im
Zeitpunkt des angefochtenen Urteils waren seit der Verurteilung über sieben
Jahre und seit der Ausschaffung sechs Jahre vergangen. Auch hier hielt das
Bundesgericht eine weitere Bewährung von zwei bis drei Jahren für angemessen. 
 
4.5. Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob die strafrechtliche
Verurteilung des Beschwerdeführers im Januar 2008 nach wie vor genügend Gewicht
hat, um ihm den Aufenthalt bei seiner Ehefrau und den Kindern auch heute noch
zu verwehren, wie dies die Vorinstanz im angefochtenen Urteil annimmt.  
 
4.5.1. Ausgangspunkt bildet die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer
Freiheitsstrafe von sieben Jahren, elf Monaten und neun Tagen namentlich wegen
qualifizierter Betäubungsmitteldelikte. Das Obergericht des Kantons Zürich ging
in seinem Urteil vom 29. Januar 2008, auf welches die Vorinstanz verweist, von
einem sehr schweren Verschulden aus. Der Beschwerdeführer hatte als Mitglied
einer Bande aus rein finanziellen Motiven eine erhebliche Menge Drogen
umgesetzt, wobei er innerhalb der Drogenhierarchie auf mittlerer Stufe stand.
Die Vorgehensweise liess auf einen hohen Organisationsgrad schliessen. Im
Strafverfahren konnte ihm das Obergericht weder kooperatives Verhalten noch
Einsicht oder Reue attestieren. Sein Verhalten zeuge im Gegenteil von einer
"erheblichen Unbelehrbarkeit", da er trotz seiner Vorstrafen in gravierender
Art und Weise erneut straffällig geworden sei. In der Folge wurde dem
Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert und
gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot ausgesprochen.  
In Anbetracht der schweren Straftat und mit Blick auf den Umstand, dass der
Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung im Jahr 2005 trotz mehrfacher
Verwarnung und ungeachtet der Konsequenzen für die Familie immer wieder
delinquierte, hielt es die Vorinstanz nicht für ausgeschlossen, dass er in der
Schweiz wieder in deliktische Verhaltensmuster zurückfallen und das
Zusammenleben mit seiner Frau und seinen Kindern erneut durch Straftaten aufs
Spiel setzen könnte. Insgesamt bestehe daher weiterhin ein erhebliches
öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. 
 
4.5.2. Zu berücksichtigen ist indessen der Zeitablauf und das bisherige
Verhalten des Beschwerdeführers. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils (1.
Februar 2017) waren seit der letzten Straftat (Dezember 2004) etwas über zwölf
Jahre, seit der Verurteilung durch das Obergericht (Januar 2008) neun Jahre und
seit der Entlassung aus dem Strafvollzug und der Ausschaffung ins Heimatland
(September 2010) rund sechseinhalb Jahre vergangen. Nach seiner Ausschaffung
lebte der Beschwerdeführer getrennt von seiner in der Schweiz verbliebenen
Familie. Er hat jedoch den Kontakt zu seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern
aufrechterhalten und sie regelmässig besucht. Die Vorinstanz anerkennt
ausdrücklich, dass er das gegen ihn verhängte Einreiseverbot beachtet und die
Schweiz nach den ihm gewährten Besuchsaufenthalten in der Regel fristgerecht
verlassen hat. Positiv ist ebenfalls zu werten, dass er laut Arbeitsbestätigung
vom 15. November 2016, auf welche die Vorinstanz verweist, seit 2011 einer
geregelten Arbeit im Kosovo nachgeht. Gemäss einer im kantonalen Verfahren
eingereichten Bescheinigung vom 30. März 2016 des "Grundlegenden Gerichts in
Peja - Zweigstelle Deçan" der Republik Kosovo sind gegen den Beschwerdeführer
keine Strafverfahren anhängig. Wie die Vorinstanz jedoch richtig bemerkt, geht
aus dieser Bescheinigung nicht zweifelsfrei hervor, ob der Beschwerdeführer
seit seiner Wiedereinreise in den Kosovo straffrei geblieben ist bzw. ob die
Auskunft für das gesamte kosovarische Territorium gilt. Die Beschwerdeführer
machen geltend, im Kosovo könnten Auskünfte über Straflosigkeit und
Strafverfahren nicht via ein Zentralstrafregister erhältlich gemacht werden.
Diese Informationen seien zwingend beim Gericht am Wohnort des Gesuchstellers
einzuholen, wobei das entsprechende Gericht sich kundig mache, ob sonst an
einem Gericht Strafverfahren gegen den Gesuchsteller eingeleitet worden seien
bzw. dieser andernorts bestraft worden sei. Bei diesen Vorbringen handelt es
sich allerdings um reine Parteibehauptungen, für die keine entsprechenden
Belege vorliegen. Es ist somit fraglich, ob die eingereichten Unterlagen mit
hinreichender Zuverlässigkeit die strafrechtliche Bewährung des
Beschwerdeführers im Heimatland nachzuweisen vermögen. Dies muss aber
vorliegend nicht abschliessend geklärt werden, da sich der vorinstanzliche
Entscheid - wie aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich - im Ergebnis als
verhältnismässig erweist.  
 
4.5.3. In die Interessenabwägung ist die Situation der Beschwerdeführerin und
der Kinder miteinzubeziehen. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen,
dass sich die Ausreise für die seit dem Jahr 2000 in der Schweiz ansässige
Beschwerdeführerin und die beiden eingebürgerten Kinder als unzumutbar erweist.
Den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zufolge ist die Familie durch
die Trennungssituation stark belastet. Insbesondere sei die Ehefrau als
alleinerziehende Mutter überfordert. Sie leide an Depressionen bzw. einer
Angststörung und sei auf die Unterstützung von in der Schweiz lebenden
Verwandten angewiesen. Die Vorinstanz stellt nicht in Abrede, dass sich die
Rückkehr des Beschwerdeführers durchaus positiv auf die Familiensituation
auswirken könnte. Ebenso ist verständlich, dass sich die Beschwerdeführerin den
Beistand ihres Ehemannes wünscht. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass
die Trennung der Familie auf den Entscheid der Beschwerdeführerin selbst
zurückgeht, die durch den Verbleib in der Schweiz den Verzicht auf ein
gemeinsames Familienleben bewusst in Kauf genommen hat.  
 
4.5.4. Wenn die Ehe in der Schweiz gelebt werden könnte, wäre damit zweifellos
für die Ehefrau ein stärkerer Beistand bei der Kindererziehung verbunden. Die
Tochter der Beschwerdeführer ist allerdings inzwischen volljährig und der Sohn
bereits 16 Jahre alt. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Präsenz des
Vaters sei für die Kinder von zentraler Bedeutung, müssen sie sich
entgegenhalten lassen, dass die Beziehung zwischen dem Vater und seinen Kindern
bereits vor dessen Ausreise im Jahr 2010 nur in eingeschränktem Masse gelebt
werden konnte, befand sich dieser doch zwischen 2005 und 2010 in
Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug. Unter diesen Umständen ist
nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz mit Blick auf das Kindeswohl zum Schluss
kommt, dass im heutigen Zeitpunkt die Notwendigkeit der ständigen Präsenz des
Beschwerdeführers zu relativieren ist.  
 
4.6. Unter Würdigung aller Umstände erscheint es derzeit noch vertretbar, wenn
das Verwaltungsgericht das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des
Beschwerdeführers nach wie vor höher gewichtet als die auf dem Spiel stehenden
privaten Interessen an seiner dauerhaften Anwesenheit in der Schweiz. Vor
seiner Ausschaffung im Jahr 2010 hat das Verhalten des Beschwerdeführers zu
erheblichen Klagen Anlass gegeben. Trotz wiederholter strafrechtlicher
Verurteilungen und ausländerrechtlicher Verwarnungen delinquierte er weiter und
sogar schwerer, wurde er doch zu einer fast achtjährigen Freiheitsstrafe in
einem für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besonders sensiblen Bereich
verurteilt (vgl. zur strengen Praxis des Bundesgerichts bei
Betäubungsmitteldelinquenz aus rein finanziellen Motiven BGE 139 I 31 E. 2.3.3.
S. 35). Aufgrund der Art und Schwere der von ihm begangenen
Rechtsgüterverletzungen sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende
Rückfallgefahr gering (vgl. E. 4.4 hiervor). Ferner kann nicht gänzlich
unberücksichtigt bleiben, dass gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2010 ein
unbefristetes Einreiseverbot ausgesprochen wurde. Zwar wäre ein solches Verbot
heute grundsätzlich nicht mehr denkbar, da Art. 67 Abs. 3 AuG die Höchstdauer
für die Einreisesperre auf fünf Jahre beschränkt. Wie die Vorinstanz jedoch
richtig bemerkt, bildet die Fünfjahresdauer die  Untergrenze bei Anlasstaten
gemäss dem heutigen Art. 66a StGB, zu denen die vom Beschwerdeführer begangenen
qualifizierten Betäubungsmitteldelikte gehören. Diese Neuregelung findet zwar
nicht auf den Beschwerdeführer Anwendung; hingegen darf die darin zum Ausdruck
kommende Wertung bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden (vgl. Urteil
2C_1003/2016 vom 10. März 2017 E. 5.2). Auch wenn dem Beschwerdeführer seit
seiner Ausschaffung im Jahr 2010 nichts Negatives zur Last gelegt werden kann,
erscheint die Zeitspanne mit Blick auf das vorausgegangene Verhalten als (noch)
zu kurz, um das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung entscheidend in
Frage zu stellen.  
 
4.7. Die Beschwerdeführer berufen sich auf das Urteil 2C_94/2016 vom 2.
November 2016. Die Umstände im genannten Fall unterscheiden sich jedoch in
wesentlichen Punkten von der vorliegenden Konstellation (u.a. bzgl.
Aufenthaltsstatus, Ausmass der Straffälligkeit, Alter bei Begehung der
schwersten Straftat, Höhe der ausgesprochenen Strafe). Zudem waren im zitierten
Fall dem Widerruf keine Verwarnungen vorausgegangen. Schliesslich ging es dort
um einen in der Schweiz geborenen Ausländer, während hier der Beschwerdeführer
erst im Alter von 16 Jahren in die Schweiz kam. Somit vermögen die
Beschwerdeführer aus diesem Urteil nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.  
 
4.8. In Anbetracht aller Umstände und mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung
ist die vorinstanzliche Würdigung, wonach zum heutigen Zeitpunkt (noch) kein
Anspruch auf Familiennachzug besteht, nicht zu beanstanden. Ohne wesentliche
Änderung der Sachlage wird sich der Beschwerdeführer weiterhin im Rahmen von
Suspendierungsverfügungen zu bewähren haben, bevor eine erneute Prüfung
vorzunehmen ist.  
Im Ergebnis hält der vorinstanzliche Entscheid vor Bundesrecht stand. 
 
5.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die unterliegenden
Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Januar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry 

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