Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.293/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_293/2017        

Urteil vom 30. Mai 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,

gegen

Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden, Fremdenpolizei,

Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer,
vom 25. Januar 2017.

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1982) ist Staatsangehörige von Bosnien/Herzegowina. Sie
heiratete am 19. September 2014 den Schweizer Staatsangehörigen B.________,
worauf ihr im Familiennachzug eine bis zum 18. September 2016 gültige
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei diesem erteilt wurde. Ab Ende August
2015 lebten die Ehegatten getrennt. Der Ehemann beschuldigte A.________ am 27.
August/7. September 2015, ihn nur wegen der Aufenthaltsbewilligung geheiratet
zu haben; die Gattin bestreitet dies. Aus der Beziehung sind keine Kinder
hervorgegangen.

B.
Das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden widerrief am 1. Oktober 2015
die Jahresaufenthaltsbewilligung von A.________ und hielt sie an, das Land zu
verlassen. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne
Erfolg. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit sowie das
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bestätigten am 31. März 2016 bzw. 25.
Januar 2017 die erstinstanzliche Verfügung; sie verneinten das Vorliegen sowohl
eines nachehelichen als auch eines allgemeinen Härtefalls.

C.
A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen
bzw. zu belassen. Der Umstand, dass ihr Gatte die eheliche Gemeinschaft
grundlos aufgegeben und die eheliche Wohnung verlassen habe, rechtfertige, ihr
im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls den weiteren Aufenthalt zu gestatten,
zumal sie bestens in der Schweiz integriert sei und in ihrem Heimatland
"sämtliche Zelte abgebrochen" habe.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beantragt, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Es gingen keine weiteren
Vernehmlassungen ein.
Mit Verfügung vom 16. März 2017 legte der Abteilungspräsident der Beschwerde
antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei.

Erwägungen:

1.

1.1. Verfahrensgegenstand bildete ursprünglich der Widerruf der bis   zum 18.
September 2016 befristeten Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin. Da
die Gültigkeit des entsprechenden Anwesenheitsrechts inzwischen abgelaufen ist
(vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG [SR 142.20]), bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu
Unrecht davon abgesehen hat, die umstrittene Bewilligung zu verlängern bzw. der
Beschwerdeführerin eine solche gestützt auf einen neuen Rechtstitel zu
erteilen.

1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche
Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin
beruft sich in vertretbarer Weise auf einen Anspruch nach Art. 50 AuG
(Bewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft); ihre Eingabe ist als
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegen zu nehmen (Art.
82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ob der geltend gemachte
Anspruch tatsächlich besteht, bildet keine Frage des Eintretens, sondern eine
solche der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315).

1.3. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht darlegt, dass und inwiefern die
Vorinstanz den entscheidrelevanten Sachverhalt klar und eindeutig mangelhaft
festgestellt hat, ist dieser der bundesgerichtlichen Beurteilung zugrunde zu
legen (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350
E. 1.3). Die Frage, warum die Eheleute sich getrennt haben, ist im Rahmen der
Anwendung von Art. 50 AuG nicht entscheidwesentlich, weshalb hierauf nicht
weiter einzugehen ist, zumal sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin in
diesem Zusammenhang weitgehend in unzulässiger appellatorischer Kritik
erschöpfen. Die Beschwerdeführerin wiederholt einzig, was sie bereits im
kantonalen Verfahren geltend gemacht hat; dabei setzt sie sich - entgegen ihren
Begründungspflichten - mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu ihren
Einwänden indessen nicht sach- und verfassungsbezogen auseinander. Ihre
Argumentation beschränkt sich - ohne konkrete Analyse der vorinstanzlichen
Darlegungen - auf eine blosse Bekräftigung des eigenen Standpunkts. Sie stellt
lediglich ihre Einschätzungen und Wertungen denjenigen im angefochtenen
Entscheid gegenüber, ohne darzulegen, dass und inwiefern die jeweils
abweichenden Ausführungen der Vorinstanz nicht zu überzeugen vermöchten (vgl.
zu den entsprechenden Anforderungen: Urteil 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016
E. 2.3).

2.

2.1. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 42 AuG),
die sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen   können, haben - unter
Vorbehalt des Bestehens von Erlöschensgründen (Art. 51 Abs. 2 AuG) und der
Einhaltung der Nachzugsfristen (Art. 47 AuG) - Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammenwohnen
oder - bei fortdauernder Ehegemeinschaft - ein wichtiger Grund für das
Getrenntleben besteht (Art. 49 AuG). Trotz Auflösens bzw. definitiven
Scheiterns der Ehe (vgl. Art. 140 II 129 ff.) besteht der Bewilligungsanspruch
fort, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene
Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
["Integrationsklausel"]; vgl. BGE 140 II 289 E. 3, 345 E. 4; 136 II 113 E.
3.3.3 S. 119), oder sie sich auf wichtige persönliche Gründe berufen kann, die
ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz "erforderlich" machen (Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG; BGE 138 II 229 E. 3 S. 232 ff. "nachehelicher Härtefall"). Nach der
grammatikalischen, entstehungsgeschichtlichen, systematischen und
teleologischen Auslegung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG dürfen für die
Berechnung der erforderlichen Dreijahresfrist mehrere kürzere Ehegemeinschaften
nicht zusammengerechnet werden. Diesbezüglich besteht keine Gesetzeslücke (BGE
140 II 289 E. 3.1 - 3.7). Zudem müssen die Voraussetzungen der mindestens
dreijährigen Ehegemeinschaft und der erfolgreichen Integration kumulativ
erfüllt sein (BGE 140 II 289 E. 3.8 S. 298; Urteil 2C_661/2016 vom 9. November
2016 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.2. Die Beschwerdeführerin lebt heute von ihrem Gatten getrennt;
das   Scheidungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Nach den Feststellungen
im angefochtenen Entscheid lebten die Eheleute vom 19. September 2014 bis zum
25./26. August 2015 zusammen, ohne dass für die Trennung - bei Aufrechterhalten
der Ehegemeinschaft - ein wichtiger Grund bestanden hätte bzw. in absehbarer
Zeit mit einer   Wiederaufnahme der Ehe hätte gerechnet werden können (vgl.
Art. 49 AuG; vgl.  THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten -
Ausländerrechtliches rund um die Ehe und Familiengemeinschaft, in: Achermann et
al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 31 ff., dort S. 49).
Das Zusammenwohnen dauerte somit rund elf Monate und damit deutlich weniger
lange als die vom Gesetz geforderten drei Jahre. Wie die Vorinstanz zu Recht
festgestellt hat, kann die Beschwerdeführerin deshalb aus Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG nichts zu ihren Gunsten ableiten, selbst wenn anzunehmen wäre, dass sie
sich - wie von ihr geltend gemacht - inzwischen sprachlich, sozial und
beruflich erfolgreich integriert hat. Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt der
Scheidung, sondern die nach aussen wahrnehmbare Auflösung der ehelichen Wohn-
und Lebensgemeinschaft, wobei keine Rolle spielt, weshalb die Beziehung
gescheitert ist. Sind die objektiven Kriterien einer zusammen verbrachten Wohn-
und Lebensgemeinschaft von drei Jahren und der erfolgreichen Integration nicht
erfüllt, besteht kein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG (vgl.  HUGI YAR, a.a.O., S. 65 ff.).

3.

3.1. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin sich für ihren Aufenthalt auf
einen sogenannten nachehelichen Härtefall berufen kann, d.h. wichtige
persönliche Gründe ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen; solche können namentlich vorliegen, wenn sie Opfer ehelicher Gewalt
geworden ist oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde bzw. ihre
soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl.
Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG [in der Fassung vom 15. Juni 2012]).
Nach der Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 2 AuG erfasst diese Bestimmung
grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt - sei sie physischer
oder psychischer Natur. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung
mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, indessen nicht eine einmalige
Tätlichkeit oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden
Streits. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen
Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt bereits
die Annahme, es liege ein nachehelicher Härtefall vor (vgl. BGE 138 II 229 E.
3.2.2 S. 233 f. sowie die Urteile 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.2.1;
2C_1151/2015 vom 5. September 2016 E. 3.2.2; 2C_474/2014 vom 7. August 2015 E.
3.1; 2C_20/2015 vom 21. Juli 2015 E. 4.1; 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.3;
2C_293/2014 vom 29. September 2014 E. 5.3.1; 2C_73/2013 vom 3. April 2014 E. 2;
2C_873/2013 vom 25. März 2014 E. 4.4). Die ausländische Person trifft bei den
Feststellungen des Sachverhalts in diesem Zusammenhang eine weitreichende
Mitwirkungspflicht. Sie hat die eheliche Gewalt bzw. die häusliche Oppression
in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Wird eine solche behauptet, muss die
Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus
entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und
beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235; Urteil 2C_837/
2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.2.1). Dass eine Ehe, welche relativ schnell
eingegangen wurde, nach kurzer Zeit scheitert, weil sich die Eheleute in ihren
Vorstellungen über den Partner und dessen Verhalten getäuscht sehen, bildet
keine im Rahmen von Art. 50 Abs. 2 AuG relevante psychische Unterdrückung (so
das Urteil 2C_1005/2013 vom 5. November 2013 E. 3.2).

3.2. Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde nach Angaben beider Partner
freiwillig geschlossen. Nach einem Aufenthalt des Gatten mit seiner Mutter -
indessen ohne die Beschwerdeführerin - in Bosnien soll sich dieser von der
Beschwerdeführerin zurückgezogen und behauptet haben, es liege eine
Umgehungsehe vor. Ob und wieweit dies zutrifft, braucht nicht weiter geprüft zu
werden: Die kantonalen Behörden haben die Bewilligung nicht deswegen
widerrufen, sondern wegen des mit der Trennung verbundenen Dahinfallens des
Aufenthaltszwecks (Art. 33 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 62 lit. d AuG).
Mag die Beschwerdeführerin das Verhalten ihres Mannes allenfalls auch
erniedrigend empfunden und das Scheitern der Ehe sie getroffen bzw.
destabilisiert haben, kann dennoch nicht gesagt werden, es liege hierin eine
relevante Form von ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG, sollte es
sich ihrerseits tatsächlich um eine Liebesheirat und keine Umgehungsehe
gehandelt haben.

3.3. Nur wenn ein Gatte in schwerwiegender Weise andauernd grund-legende,
verfassungs- und menschenrechtlich relevante Positionen des andern verletzt,
hat der Staat dessen Recht, sich dem entsprechenden oppressiven privaten
Verhalten zu entziehen, im Migrationszusammenhang insofern Rechnung zu tragen,
als er keine unzumutbar hohen Anforderungen an einen möglichen Verbleib im Land
stellen soll. Hierzu dient die - ein selbständiges Anwesenheitsrecht
begründende - Regelung von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG; sie ist den
verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutzpflichten entsprechend auszulegen
(BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 234). Die physische oder psychische Zwangsausübung
und deren Auswirkungen müssen in diesem Rahmen von einer gewissen Konstanz bzw.
Intensität sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 232 f.), wovon hier allein mit
Blick auf die Art und den Grund des Scheiterns der Ehe nicht ausgegangen werden
kann.

3.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei einer Rückkehr in die Heimat sei
ihre soziale Wiedereingliederung stark gefährdet. Ihre Ausführungen überzeugen
nicht: Sie ist (erst) im Alter von rund 32 Jahren in die Schweiz gekommen und
wurde in ihrer Heimat sozialisiert; sie hat dort ihre persönlichkeitsprägenden
Jugendjahre verbracht. Die heimatliche Sprache und Gebräuche sind ihr nach wie
vor bekannt. Ihre Mutter lebt noch in Bosnien/Herzegowina, was es ihr erlauben
wird, ihr dortiges soziales Beziehungsnetz und vorheriges Leben wieder
aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz eine Ausbildung als
anerkannte Pflegehelferin absolviert, was ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt
erhöhen dürfte. Im Übrigen macht sie selber geltend, eine "gutbezahlte"
Arbeitsstelle verlassen zu haben, um in die Schweiz zu kommen, womit für sie
offenbar durchaus Arbeitsmöglichkeiten in der Heimat bestehen. Der blosse
Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts- und gesundheitliche
Versorgungslage in der Schweiz allenfalls besser sind als im Heimatland, genügt
nicht, das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls zu bejahen, auch wenn die
betroffene Person in der Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache mehr
oder weniger korrekt beherrscht, eine Arbeitsstelle hat, für ihren
Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und hier auch nicht straffällig
geworden ist (vgl. die Urteile 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016; 2C_578/2011
vom 1. Dezember 2011 E. 3.3 und 2C_467/2012 vom 25. Januar 2013 E. 2.3; HUGI
YAR, a.a.O., S. 82 f.). Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im
Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt nach der bundesgerichtlichen Praxis
keinen wichtigen persönlichen Grund dar, welcher einen weiteren Aufenthalt in
der Schweiz rechtfertigen würde (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG; vgl. die
Urteile 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.2 und 2C_672/2015 vom 14. März
2016 E. 2.2).

4.

4.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ergänzend
kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

4.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die unterliegende
Beschwerdeführerin die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen
(Art. 66 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden, 1. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration (SEM)
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

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