Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.292/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_292/2017  
 
 
Urteil vom 8. März 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Ulrich, 
 
gegen  
 
Amt für Arbeit und Migration Uri. 
 
Gegenstand 
Widerruf Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 10. Februar 2017 (OG V 16 33). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 8. April 2010 reiste der indische Staatsangehörige A.________ (geb. 1987) zu
Ausbildungszwecken in die Schweiz ein und erhielt vom Kanton Luzern eine
Aufenthaltsbewilligung B. Am 13. September 2012 heiratete er in Dänemark die
portugiesische Staatsangehörige B.________ (geb. 1991), welche am 23. August
2012 in die Schweiz eingereist war. Sie erhielt vom Kanton Waadt eine
Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA. A.________ erhielt anschliessend aufgrund des
Familiennachzugs ebenfalls eine bis am 26. Juli 2017 gültige
Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA des Kantons Waadt. Das Ehepaar verlegte seinen
Wohnsitz später in den Kanton Bern und schliesslich in den Kanton Uri. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 22. April 2016 widerrief die Volkswirtschaftsdirektion des
Kantons Uri, Abteilung Migration, per 15. Juni 2016 die Aufenthaltsbewilligung
von A.________, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist
gleichen Datums. Als Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es liege eine
Scheinehe vor. Das Dispositiv lautete: "Widerruf Ihrer Aufenthaltsbewilligung B
EG/EFTA per 15. Juni 2016 und Wegweisung aus der Schweiz per 15. Juni 2016
(Ausreisefrist); Antrag Einreiseverbot beim Staatssekretariat für Migration
SEM." Die Kostenregelung (Die Kosten von Fr. 150.-- wurden A.________
auferlegt) befand sich nicht im Dispositiv, sondern am Ende der Begründung der
Verfügung, unmittelbar vor der Rechtsmittelbelehrung. 
Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. Mai 2016 bei der
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Uri, Amt für Arbeit und Migration, wurde
mit Entscheid vom 2. September 2016 abgelehnt, wobei das Dispositiv wie folgt
formuliert war: "1. Die Einsprache wird abgelehnt. 2. Sie haben die Schweiz bis
Ende Oktober 2016 zu verlassen. 3. [Rechtsmittelbelehrung]." Anschliessend
gelangte A.________ mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Uri, welches
diese mit Urteil vom 10. Februar 2017 abwies. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. März 2017
beantragt A.________ (Beschwerdeführer) die Aufhebung des vorinstanzlichen
Urteils und Erneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA. Eventualiter
sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dass
das Amt für Arbeit und Migration Uri formell korrekte Verfügungen zu erlassen
habe. 
Die Vorinstanz erachtet in ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2017 die formellen
Rügen als unbegründet, während das Amt für Arbeit und Migration auf eine
Vernehmlassung verzichtet hat. 
Mit Präsidialverfügung vom 15. März 2017 wurde der Beschwerde antragsgemäss die
aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer beruft sich als Ehegatte einer EU-Bürgerin sinngemäss auf
einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch gemäss dem Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA; SR 0.142.112.681; Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA). Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal
letztinstanzlichen Endentscheid ist deshalb zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83
lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG
); ob der Anspruch effektiv besteht, ist Sache der materiellen Beurteilung. Auf
die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und
Art. 100 Abs. 1 BGG) des hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1
BGG) ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG
), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten
Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind
(BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten
gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (
Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf
Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des
vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.).  
 
2.2. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte
Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich
als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn das Gericht Sinn und Tragweite
eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein
wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder
wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare
Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteil 2C_310
/2014 vom 25. November 2014 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert
vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsdarstellung
bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266;
139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs.  
 
3.2. Er macht geltend, das Dispositiv der Verfügung vom 22. April 2016 sei
unklar und aufgrund des Entscheides vom 2. September 2016 sei offen, "gegen was
genau die Einsprache abgelehnt wurde". Die Dispositive der Verfügung und des
Entscheides seien mangelhaft und hätten von der Vorinstanz aufgehoben werden
müssen. Einem Dispositiv sei im Allgemeinen zu entnehmen, ob die Klage
gutgeheissen oder abgewiesen worden sei. Dem Beschwerdeführer sei nicht
zuzumuten, in der Begründung nachzuforschen, was die verfügende Behörde jeweils
entschieden habe. Vorliegend sei für den Beschwerdeführer nicht klar
ersichtlich gewesen, was die erstinstanzliche Behörde genau mit dem Verlassen
gemeint habe.  
Ausserdem habe es das Amt für Arbeit und Migration versäumt, eine
Interessenabwägung vorzunehmen und halte lediglich fest, die zu treffende
Massnahme sei verhältnismässig. Die Vorinstanz führe dazu nichts aus und nehme
selber eine Interessenabwägung vor, anstatt die erstinstanzliche Verfügung
aufzuheben. 
 
3.3. Verfügungen des Urner Amts für Arbeit und Migration können gemäss Art. 10
des Reglements [des Kantons Uri] vom 18. September 2007 zum Bundesgesetz über
Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (RB 1.4221) mit Einsprache bei
der verfügenden Behörde angefochten werden, wobei sich das Verfahren im Übrigen
nach der Verordnung [des Kantons Uri] über die Verwaltungsrechtspflege richtet.
Letztere (VRPV vom 23. März 1994; RB 2.2345) hält in Art. 39 fest, dass die
erstinstanzliche Behörde im Einspracheverfahren ihre Verfügung zu überprüfen
und nochmals über die Sache zu entscheiden habe. Bei der Einsprache handelt es
sich somit um ein reformatorisches Rechtsmittel, d. h. die erstinstanzliche
Behörde kann in der Sache anders als vorher entscheiden (KIENER/RÜTSCHE/KUHN,
Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, S. 39 N. 142, S. 484 f. N. 1973).
Die Praxis beschränkt sich bei reformatorischen Rechtsmitteln, soweit nicht in
einem Punkt anders entschieden wird, darauf, im Dispositiv nur anzugeben, ob
das Rechtsmittel gutgeheissen oder abgewiesen wird. Für das Verständnis der
inhaltlichen Tragweite des Entscheids muss deshalb regelmässig auf die erste
Verfügung zurückgegriffen werden (vgl. WEISSENBERGER/HIRZEL, in:
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 61
VwVG).  
Vorliegend hält der (Einsprache-) Entscheid in Ziff. 1 Dispositiv fest, dass
die Einsprache abgelehnt wird, während Ziff. 2 Dispositiv anordnet, dass der
Beschwerdeführer die Schweiz bis Ende Oktober 2016 zu verlassen habe.
Inhaltlich wurde somit der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bestätigt. Auch
bezüglich des Antrags an die Einsprachebehörde auf ein Einreiseverbot und die
Kostenregelung wurde die Verfügung inhaltlich nicht angepasst. Aufgrund des
Zeitablaufs anders entschieden wurde dagegen in Bezug auf das Wegweisungsdatum,
welches neu auf Ende Oktober 2016 festgesetzt wurde. Dabei ist aufgrund des
allgemeinen Sprachgebrauchs klar, was mit "zu verlassen" gemeint ist, nämlich
dass der Beschwerdeführer per Ende Oktober 2016 aus der Schweiz weggewiesen
wird und entsprechend auszureisen hat. Demzufolge war aufgrund des Dispositivs
verständlich, was das Amt für Arbeit und Migration im Rahmen des
Einspracheverfahrens entschieden hat. Inwiefern die Nichtaufnahme der
Kostenregelung in das Dispositiv der Verfügung das rechtliche Gehör verletzt
haben soll, führt der Beschwerdeführer nicht aus, weshalb darauf nicht weiter
einzugehen ist. Die Beschwerde erweist sich bezüglich des Vorwurfs, die
Dispositive der Verfügung und des Entscheids seien unklar und hätten von der
Vorinstanz aufgehoben werden müssen, als offensichtlich unbegründet. 
 
3.4. Es trifft zu, dass bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes eine
Interessenabwägung vorzunehmen und zu prüfen ist, ob sich die Massnahme als
verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AuG; SR 142.20; BGE 139 I 145 E. 2.2
S. 147; Urteil 2C_519/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2). Entgegen der Beschwerde
wurde sowohl in der Verfügung als auch im Entscheid eine Interessenabwägung
vorgenommen. Gemäss Verfügung liegt keine fortgeschrittene oder
überdurchschnittliche Integration vor. Vielmehr sei der Integrationsgrad nach
bald sechs Jahren Aufenthalt in der Schweiz bescheiden. Das öffentliche
Interesse an einem Widerruf der Bewilligung und der Wegweisung überwiege die
privaten oder wirtschaftlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Der
Entscheid hält fest, aufgrund der intakten Resozialisierungschancen und des
familiären Umfeldes im Heimatland und der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in
der Schweiz überwiege das öffentliche Interesse an der Wegweisung das private
Interesse am Verbleib in der Schweiz. Die Beschwerde ist somit offensichtlich
unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt.  
 
4.  
 
4.1. Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz gehe von
einem aktenwidrigen Sachverhalt aus. Zudem seien verschiedene Argumente nicht
berücksichtigt worden. Im Übrigen sei es heutzutage aus verschiedenen Gründen
nicht aussergewöhnlich, "dass man nicht soviel über den Partner und dessen
Familie weiss". Vor allem wenn der Ehegatte oder die Ehegattin aus einem
anderen Kulturkreis stamme, werde der Kontakt seitens der Familie oft
eingestellt, sodass wenig von der Familie des Partners oder der Partnerin
bekannt sei. Dass die Ehefrau Kinder von anderen Männern habe, sei vom
Beschwerdeführer verdrängt worden und sei letzterem an der Befragung wohl
peinlich gewesen. Die Ehefrau habe zudem ausgeführt, dass der andere Mann nicht
der Richtige für sie sei und sie mit dem Beschwerdeführer ein geborgenes Leben
in der Schweiz führen wolle. Die genannten Gründe genügten nicht für einen
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. Im Ergebnis macht der Beschwerdeführer
somit eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend.
 
 
4.2. Der Beschwerdeführer hat als Ehegatte einer EU-Bürgerin gestützt auf Art.
7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Auch die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
untersteht jedoch dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs und kann bei Vorliegen
einer Scheinehe widerrufen werden (Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG; BGE 130 II 113 E.
9 S. 129 ff.; 139 II 393 E. 2.1 S. 395; Urteil 2C_886/2011 vom 28. Februar 2011
E. 3.1). Eine solche liegt nicht bereits dann vor, wenn auch
ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist,
dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer
angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest
bei einem der Ehepartner fehlt (Urteil 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2).
Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen.
Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden,
insbesondere wenn auf der Basis von Indizien auf eine Scheinehe geschlossen
wird. Letztere müssen klar und konkret sein (Urteil 2C_118/2017 vom 18. August
2017 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.4 mit
Hinweisen). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst
zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die
Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AuG). Diese kommt
naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die
Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erhoben werden können (Urteil 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2
mit Hinweisen).  
Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sowohl im Februar als
auch im Oktober 2012 wegen Wegfall des Ausbildungszweckes von der Wegweisung
bedroht war und diese durch Heirat im September 2012 abwenden konnte. Dieser
Befund ist entgegen der Beschwerde nicht aktenwidrig. Abgesehen von den
bescheidenen gegenseitigen Kenntnissen der Ehegatten hat die Vorinstanz auf
zahlreiche Widersprüche im Rahmen der Befragung der Ehegatten vom 27. November
2015 hingewiesen, insbesondere dass der Beschwerdeführer die Schwangerschaft
der Ehegattin (aus welcher ein nicht von ihm stammender Sohn resultierte) nicht
bemerkt haben will, während die Ehefrau angibt, er habe diese bemerkt, ihr aber
verziehen, sowie dass die Ehefrau ihre Zukunft beim Vater des Sohnes in London
sieht und mit dem Beschwerdeführer nur eine "Fernbeziehung" führen möchte.
Weiter hat die Vorinstanz auf die verschiedenen Fotos auf Facebook abgestellt,
welche die Ehefrau in vertrauter Pose mit dem Vater des Sohnes zeigt, während
von den Ehegatten keine gemeinsamen Fotos existieren. Auch den Umstand, dass
sich die Ehefrau wegen der drohenden Wegweisung des Beschwerdeführers keine
grösseren Sorgen macht, hat die Vorinstanz einbezogen. Die nun vorgebrachte
Erklärung des Beschwerdeführers, er habe die Schwangerschaft wegen peinlichen
Berührtseins verdrängt und deshalb ausgesagt, er habe diese nicht bemerkt,
vermag die entgegenstehende Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu
erschüttern. Auf die weiteren Widersprüche und geschilderten Gründe geht der
Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht ein bzw. es fehlen entsprechende,
substanziierte Sachverhaltsrügen. Die Vorinstanz hat nicht nur wegen der kargen
gegenseitigen Kenntnisse auf eine Scheinehe geschlossen, sondern wegen
zahlreicher weiterer Gründe und Indizien. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz
erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als willkürlich und es kann
diesbezüglich auf die Erwägungen verwiesen werden. Das Willkürverbot (Art. 9 BV
) ist nicht verletzt. Folglich ist von einer Scheinehe auszugehen. 
 
5.  
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig, da er nach dem Tod seines Vaters
keine Bezugsperson mehr in Indien habe, sich nun bereits seit sechs Jahren in
der Schweiz aufhalte, sich in der Schweiz immer wohlverhalten habe und gut
integriert sei. 
Die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 BV und
Art. 96 AuG (Urteil 2C_396/2017 vom 8. Januar 2018 E. 7.1). Die Vorinstanz hat
sachverhaltsmässig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die meiste Zeit
seines bisherigen Lebens in Indien verbracht hat, aufgrund seiner Ausbildung
gute Voraussetzungen mitbringt, um in Indien eine Existenz aufzubauen, in
seiner Heimat weiterhin über Verwandte und Bezugspersonen verfügt und in der
Schweiz nicht besonders gut integriert ist. Der Beschwerdeführer hat
diesbezüglich keine substanziierten Rügen vorgebracht, weshalb von der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung auszugehen ist. Dass die Vorinstanz
vor diesem Hintergrund zum Schluss gekommen ist, ein Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung sei verhältnismässig, ist nicht zu beanstanden.
Ausserdem besteht ein öffentliches Interesse am Widerruf von
Aufenthaltsbewilligungen, die auf einer Scheinehe beruhen. Die vom
Beschwerdeführer angeführte fast sechsjährige Anwesenheit in der Schweiz und
dessen Wohlverhalten führen nicht zu einem anderen Resultat der
Verhältnismässigkeitsprüfung. Somit kann, unter Berücksichtigung des genannten
öffentlichen Interesses, auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Der Beschwerdeführer trägt
die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Uri,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. März 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Quinto 

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