Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.288/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_288/2017

Urteil vom 16. März 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt,
vertreten durch die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten.

Gegenstand
Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht, Dreiergericht,
vom 16. September 2016.

Erwägungen:

1. 
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht fällte
am 16. September 2016 ein Urteil über mehrere (vereinigte) Beschwerden gegen
einen Entscheid des Präsidialdepartements des Kantons Basel-Stadt in einer
Streitigkeit nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von
Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) betreffend Aktien
einer Immobiliengesellschaft und den Erwerb von Liegenschaften resp. die
Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft durch Personen im Ausland. Es ging
um die Bewilligungspflicht für Erwerbsgeschäfte, die fehlende
Bewilligungsfähigeit usw.; die Folgen nicht bewilligter Geschäfte gemäss Art.
26 BewG wurden diskutiert.
A.________ war in das Verfahren involviert. Sie gelangte am 1. März 2017 an das
Appellationsgericht und legte gegen dessen Urteil vom 16. September 2016
"Widerspruch" ein. Mit Verfügung vom 9. März 2017 leitete das
Appellationsgericht die Eingabe an das Bundesgericht weiter zur Prüfung, ob sie
als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen sei.
Das Verfahren vor dem Appellationsgericht wurde mit dem Urteil vom 16.
September 2016 abgeschlossen und es hat grundsätzlich nicht darauf
zurückzukommen. In der Tat steht dagegen an sich (und einzig) die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Gestützt auf
die Überweisung ist das vorliegende Verfahren 2C_288/2017 eröffnet worden. Ob
die Beschwerdeführerin die Absicht hatte, formell Beschwerde an das
Bundesgericht zu erheben, kann offen bleiben.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.
Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann offen bleiben, ob das angefochtene
Urteil der Beschwerdeführerin erst am 14. Februar 2017 ausgehändigt wurde, wie
sie behauptet. Die Beschwerdefrist, innert welcher formgültig Beschwerde
erhoben werden muss, endet auch für sie im besten Fall spätestens am 16. März
2017 (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 BGG). Eine spätere
Verbesserung der Beschwerde wäre nicht zulässig.

2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze.
Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in
gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw.
Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.
mit Hinweisen).
Die Beschwerdebegründung lautet wie folgt: "Bei dem Sachverhalt aus dem Jahr
2007 handelt es sich nicht um einen neuen Sachverhalten, sondern eindeutig um
eine Fortsetzung der Situation aus dem Jahre 2001. Damit ist auch hier die
Verjährung eingetreten. (10 Jahre)." Die Beschwerdeführerin geht mit keinem
Wort auf die Erwägungen der Vorinstanz ein. Inwiefern für die Verjährung
(gemeint ist wohl Art. 26 Abs. 4 lit. b BewG) welche Verhältnisse aus den
Jahren 2001 oder 2007 nach ihrer Auffassung inwiefern massgeblich sein sollen,
bleibt denn auch unerfindlich.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und dem Bundesamt
für Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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