Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.286/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_286/2017        

Urteil vom 29. Mai 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Fellmann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Widerruf Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 1. Februar 2017.

Sachverhalt:

A. 
A.A.________ (geb. 1974) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er heiratete am
28. Mai 1999 die damals im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigte und inzwischen
in der Schweiz eingebürgerte Landsfrau B.A.________. Am 25. Februar 2000 wurde
A.A.________ eine Aufenthalts- und am 17. Dezember 2004 die
Niederlassungsbewilligung erteilt. Aus der Ehe mit B.A.________ gingen drei
Töchter hervor, die im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids zehn, dreizehn
und sechzehn Jahre alt waren.
Während seiner Anwesenheit in der Schweiz machte sich A.A.________
verschiedentlich strafbar:

- Mit Strafbefehl vom 2. November 2005 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten wegen Betrugs
und Urkundenfälschung.
- Wegen Sachbeschädigung und mehrfachen Tätlichkeiten verhängte die
Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Strafbefehl vom 30. April 2008 eine
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und eine Busse von Fr. 700.--.
- Das Obergericht des Kantons Zürich sprach mit Urteil vom 10. März 2011 eine
Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen eines qualifizierten
Betäubungsmitteldelikts nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit.
a des damals in Kraft stehenden Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951
(BetmG; SR 812.121) aus.
- Am 9. März 2015 kam es durch das Obergericht des Kantons Zürich zu einer
Verurteilung wegen Raubes, mehrfachen (teilweise versuchten) Diebstahls,
mehrfacher Sachbeschädgiung, mehrfachen (teilweise versuchten)
Hausfriedensbruchs, versuchter Nötigung und eines Betäubungsmitteldelikts nach
Art. 19 Abs. 1 lit. d und lit. g BetmG. Das Strafmass wurde auf 47 Monate
Freiheitsstrafe festgelegt.
A.A.________ und seine Familie waren jahrelang auf Unterstützung durch die
Sozialhilfe angewiesen. Bis zum 16. Juni 2016 war ein Betrag von insgesamt Fr.
372'449.-- aufgelaufen. Ausserdem ist A.A.________ erheblich verschuldet;
allein gegenüber der Zürcher Justiz bestehen Ausstände von rund Fr. 100'000.--.
Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen und der Abhängigkeit von der
Sozialhilfe wurde A.A.________ wiederholt ausländerrechtlich verwarnt.
Am 15. Juli 2016 wurde A.A.________ bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.
Zuletzt war er in einer Teilzeitanstellung als Hilfskoch im Betrieb seines
Schwagers tätig.

B.

B.a. Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief mit Verfügung vom 30. Juni
2016 die Niederlassungsbewilligung von A.A.________ und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an. Mit Entscheid vom 5. Oktober 2016 wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich einen dagegen gerichteten Rekurs ab und
setzte A.A.________ eine Ausreisefrist bis zum 15. November 2016 an.

B.b. Der anwaltlich vertretene A.A.________ gelangte daraufhin mit Beschwerde
an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das die aufschiebende Wirkung des
Rechtsmittels wiederherstellte und ihm erlaubte, den Verfahrensausgang in der
Schweiz abzuwarten.
Das Verwaltungsgericht erwog, dass die Beschwerdeschrift gemäss § 54 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG; LS
175.2) einen Antrag und eine Begründung enthalten müsse. In der Begründung sei
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leide.
Die Beschwerde müsse sich substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzen, was nicht der Fall sei, wenn die in
der Rekursschrift vorgebrachten Rügen wörtlich wiederholt würden.
Bei der Beschwerde von A.A.________ handle es sich abgesehen von wenigen, vor
allem durch den Zeitablauf bedingten Ergänzungen um eine wörtliche Kopie der
Rekurseingabe an die Sicherheitsdirektion. Angesichts des sorgfältig
begründeten Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion genüge die pauschale
Wiederholung der im Rekurs vorgetragenen Ausführungen den
Begründungsanforderungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren offensichtlich
nicht. Aus diesem Grund trat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1.
Februar 2017 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die Verfahrenskosten
der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers. Im Rahmen einer Eventualbegründung
prüfte es die Beschwerde alsdann gleichwohl auch in materieller Hinsicht und
erwog, dass die Beschwerde selbst dann abzuweisen wäre, wenn auf das
Rechtsmittel einzutreten wäre.

B.c. Das Migrationsamt setzte A.A.________ mit Schreiben vom 23. Februar 2017
eine neue Frist zur Ausreise bis 1. April 2017 an, weil die im Rekursentscheid
angesetzte Ausreisefrist während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
abgelaufen war. Für den Fall eines Weiterzugs des Urteils des
Verwaltungsgerichts vom 1. Februar 2017 an das Bundesgericht und die Erteilung
der aufschiebenden Wirkung ordnete es an, dass A.A.________ die Schweiz binnen
zwei Monaten ab dem Datum eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden
bundesgerichtlichen Entscheids zu verlassen habe.

C. 
Mit Eingabe vom 10. März 2017 gelangt A.A.________ an das Bundesgericht. Er
erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre
Verfassungsbeschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:

"1. Der Beschluss des Ve  rwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
       2. Kammer vom 1. Februar 2017 (VB.2016.00687) sowie der Re-
       kursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom
       5. Oktober 2016 (Nr. 2016.0540) sowie die Verfügung des Migra-
       tionsamts vom 30. Juni 2016 (UH 1.382.479) seien vollumfänglich
       aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf
Fortbestehen der Niederlassungsbewilligung hat.
3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist von sechs
Monaten ab Zustellung des bundesgerichtlichen Entscheides zur Ausreise aus der
Schweiz anzusetzen.
5. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der
Beschwerdegegnerin."

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Mit Verfügung des
Abteilungspräsidenten vom 15. März 2017 wurde dem Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung entsprochen. Auf weitere Instruktionsmassnahmen hat das
Bundesgericht verzichtet.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier
Kognition (BGE 141 II 113 E. 1 S. 116).

1.1. Die Beschwerde betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art.
82 lit. a BGG). Sie ist nach Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG
zulässig gegen Endentscheide letzter kantonaler Gerichtsinstanzen. Soweit der
Beschwerdeführer den Rekursentscheid vom 5. Oktober 2016 und die Verfügung des
Migrationsamts vom 30. Juni 2016 anficht, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten, weil es sich dabei nicht um kantonal letztinstanzliche Entscheide
handelt. Das gilt gleichermassen für den Antrag, eine Ausreisefrist von sechs
Monaten anzusetzen: Das Migrationsamt hat mit Schreiben vom 23. Februar 2017
eine neue Ausreisefrist angesetzt, weil die von der Sicherheitsdirektion im
Rekursentscheid vom 5. Oktober 2016 angesetzte Frist während des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgelaufen ist. Auch diesbezüglich liegt
kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid vor, der beim Bundesgericht
angefochten werden könnte. Zulässiges Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen
Verfahren bildet somit einzig der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1.
Februar 2017, der das kantonale Verfahren in Bezug auf den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung, nicht aber die Ausreisefrist zum
Abschluss brachte (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG).

1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde unzulässig gegen
Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundes- noch das
Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Soweit ein
materieller Entscheid dieser Einschränkung unterliegen würde, gilt dies auch
für einen Nichteintretensentscheid in derselben Sache (vgl. BGE 137 I 371 E.
1.1 S. 373; Urteile 2C_139/ 2016 vom 14. Juni 2016 E. 1.2). Streitgegenstand im
kantonalen Verfahren war in der Hauptsache der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, auf deren Weitergeltung
grundsätzlich ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1 S. 3 f.; Urteil
2C_706/ 2015 vom 24. Mai 2016 E. 1.1 [nicht publ. in: BGE 142 II 265], mit
Hinweis). Soweit dies den Widerruf der Niederlassungsbewilligung betrifft, kann
gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts vom 1. Februar 2017
folglich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Von vorneherein nicht einzutreten ist
demgegenüber auf die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde, mit
der sich der Beschwerdeführer - unabhängig von der damit verbundenen
Ausreisefrist - auch gegen seine Wegweisung aus der Schweiz wendet: In Bezug
auf die Wegweisung steht zwar die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art.
83 lit. c Ziff. 4 i.V.m. Art. 113 BGG), doch erhebt der Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang keine Verfassungsrügen (Art. 116 BGG), die nicht bereits im
Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln
sind, soweit es zu einer materiellen Beurteilung der Angelegenheit kommt (vgl.
BGE 137 II 305 E. 1.1 S. 307; Urteile 2C_284/2016 vom 20. Januar 2017 E. 1.3
und 2C_1085/2016 vom 9. März 2017 E. 1.2).

1.3. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er
ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat grundsätzlich
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1
BGG). Anders verhält es sich mit der beantragten Feststellung, dass er Anspruch
auf Fortbestehen der Niederlassungsbewilligung habe. Im Verhältnis zu
Leistungs- oder Gestaltungsbegehren kommt Feststellungsbegehren subsidiärer
Charakter zu (vgl. BGE 141 II 113 E. 1.7 S. 123 mit Hinweisen). Sie sind nur
zulässig, wenn ein gleichwertiger rechtsgestaltender Entscheid ausgeschlossen
ist und setzen ein entsprechendes schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches
Interesse voraus, das aktuell und praktisch ist (BGE 137 II 199 E. 6.5 S. 218
f.; Urteile 1C_273/2012 vom 7. November 2012 E. 2.2.2 [nicht publ. in: BGE 139
I 2]; 2C_519/2009 vom 12. November 2010 E. 1.3 [nicht publ. in: BGE 137 II 136
]). Ergibt sich im bundesgerichtlichen Verfahren, dass der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung rechtswidrig ist, hebt das Bundesgericht den
entsprechenden Entscheid auf. Eine darüber hinausgehende Feststellung über den
fortbestehenden Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung erweist sich in
diesem Fall als obsolet. Dem Beschwerdeführer mangelt es demnach in Bezug auf
den Feststellungsantrag von vorneherein an einem schutzwürdigen Interesse im
Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG, sodass auf das Rechtsmittel auch insoweit
nicht eingetreten werden kann.

1.4. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In
der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Wird ein
Nichteintretensentscheid angefochten, ist Streitgegenstand im
bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Soweit sich die Vorinstanz
allerdings in einer Eventualbegründung auch zur materiellen Rechtslage
geäussert hat und zum Schluss gekommen ist, dass das Rechtsmittel im Rahmen
eines Sachentscheids abzuweisen wäre, muss die Beschwerdebegründung im
bundesgerichtlichen Verfahren sowohl das Nichteintreten als auch die
materiellrechtliche Seite der Angelegenheit thematisieren (BGE 139 II 233 E.
3.2 S. 235 f.; Urteil 2C_1014/2015 vom 21. Juli 2016 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt diesen Vorgaben. Auf seine
fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt
der vorstehenden Erwägungen (E. 1.1-E. 1.3) einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und
Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Kein zulässiger
Beschwerdegrund ist die Verletzung von kantonalem Recht, soweit nicht eine der
in Art. 95 lit. c-e BGG genannten Rechtsmaterien betroffen ist. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch
prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht
(Art. 42 Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen,
sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind
(BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). Die Verletzung von
Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht das
Bundesgericht im Rahmen der zulässigen Beschwerdegründe (Art. 95 BGG) in jedem
Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht
und begründet worden ist (qualifizierte Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 139 I 229 E. 2.2 S. 232).

2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder
Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen
(Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf klar und detailliert erhobene Rüge hin möglich
(Art. 97 Abs. 1 BGG, zu den Rügeanforderungen vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG bzw. BGE
140 III 264 E. 2.3 S. 266; 135 II 313 E. 5.2.2 S. 322; Urteile 2C_647/2015 vom
11. November 2016 E. 2.2 [nicht publ. in: BGE 143 I 37]; 2C_792/2014 vom 4. Mai
2015 E. 5.1). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils
weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig
sind oder sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und
die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art.
97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 140 III 16 E.
1.3.1 S. 17 f.).

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte auf sein Rechtsmittel
eintreten müssen. Es sei widersprüchlich, wenn sie die
Eintretensvoraussetzungen verneine, dann aber trotzdem ausführlich darlege,
dass auch aus materiellrechtlicher Sicht kein Anlass bestehe, den angefochtenen
Entscheid zu ändern. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von § 50
und § 54 VRG. Diese Bestimmungen sähen im kantonalen Verfahren den Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen vor, sodass er keinen prozessualen Nachteil
erleiden dürfe, wenn die Begründung des Rechtsmittels im vorinstanzlichen
Verfahren in weiten Teilen gleich laute wie jene im Verfahren vor der
Sicherheitsdirektion. Das Vorgehen des Verwaltungsgericht erweise sich zudem
als überspitzt formalistisch.

3.1. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Bestimmungen des kantonalen
Verfahrensgesetzes bezieht und vorbringt, diese  an sich seien von der
Vorinstanz falsch angewendet worden, macht er keinen vor Bundesgericht
zulässigen Beschwerdegrund geltend. Bei den genannten Normen handelt es sich
weder um kantonale verfassungsmässige Rechte (Art. 95 lit. c BGG), noch um
Bestimmungen über die politischen Rechte (Art. 95 lit. d BGG) sodass das
Bundesgericht in die Anwendung von § 50 und § 54 VRG durch das kantonale
Verwaltungsgericht nur korrigierend eingreifen kann, wenn sie zugleich gegen
Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verstösst (Art. 95 lit. a, lit. b
und lit. e BGG).

3.2. Diesbezüglich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz zwar überspitzten
Formalismus vor, was eine Verletzung des bundesrechtlichen Anspruchs auf
gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV) darstellen würde.
Überspitzter Formalismus liegt jedoch nur vor, wenn für ein Verfahren rigorose
Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich
gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener
Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und
damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (vgl. BGE 142 V
152 E. 4.2 S. 158; 135 I 6 E. 2.1 S. 9). Enthält der Entscheid eine Begründung,
die dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügt (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 142 I 135
E. 2.1 S. 145; 138 I 232 E. 5.1 S. 238), sind dem Rechtssuchenden die zum
Entscheid führenden wesentlichen Überlegungen bekannt. Sieht das kantonale
Verfahrensrecht in solchen Fällen vor, dass sich der Rechtssuchende wenigstens
kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen hat,
ist das nicht überspitzt formalistisch (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247 f.;
Urteil 2C_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4.1). Mit Blick auf Art. 110 BGG zu
beachten bleibt aber, dass mindestens eine gerichtliche Instanz im Kanton das
Recht von Amtes wegen anzuwenden hat. Das schliesst zwar nicht aus, dass in
einer mit Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG vergleichbaren Weise gewisse Anforderungen
an die Begründung von Rechtsmitteln gestellt werden. Eine eigentliche
Rügepflicht, wie sie vor Bundesgericht in bestimmten Fällen gilt (Art. 106 Abs.
2 BGG), ist im kantonalen Verfahren jedoch unzulässig (BGE 141 II 307 E. 6.5 S.
314 f.).

3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine Rechtsschrift an das
Verwaltungsgericht zum grössten Teil jener entspricht, die er bereits der
Sicherheitsdirektion eingereicht hatte. Wie sich aus den vorinstanzlichen
Feststellungen und auch den Akten (Art. 105 Abs. 2 BGG) ergibt, hatte jedoch
bereits die Sicherheitsdirektion ihren Rekursentscheid ausführlich und
jedenfalls in einer Art. 29 Abs. 2 BV genügenden Weise begründet. Der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wäre im vorinstanzlichen Verfahren somit
in der Lage gewesen, sich mit den massgeblichen Entscheidgründen der
Rekursinstanz auseinanderzusetzen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht
überspitzt formalistisch, wenn die Vorinstanz im Einklang mit den anwendbaren
kantonalen Verfahrensbestimmungen auf das Rechtsmittel mangels genügender
Begründung nicht eintritt, zumal nicht ersichtlich ist, dass sie die
Begründungsanforderungen entgegen Art. 110 BGG überspannt hätte.

3.4. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz sodann widersprüchliches
Verhalten vorwirft, kann er daraus zu seinen Gunsten ebenfalls nichts ableiten.
Dass das Verwaltungsgericht die Argumente des Beschwerdeführers trotz einer
Verfahrenserledigung durch Prozessentscheid auch materiell behandelt hat, kann
verschiedene Gründe haben, die dem Beschwerdeführer allesamt nicht zum Nachteil
gereichen: So ist denkbar, dass die Vorinstanz mit Blick auf die
Prozessökonomie zusätzlich eine materielle Beurteilung vorgenommen hat (vgl. E.
1.4 hiervor), oder aber, dass sie dem Beschwerdeführer mit Rücksicht auf die
Hauptfunktionen der Verwaltungsgerichtsbarkeit und dessen Interessenlage
aufzeigen wollte, dass das Rechtsmittel auch ohne die mangelhafte Rechtsschrift
abgewiesen worden wäre (vgl. MARCO DONATSCH, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl.
2014, N. 13 zu § 50). Eine Widersprüchlichkeit ist darin nicht zu erkennen,
zumal die vorinstanzlichen Erwägungen zur Zulässigkeit des
Bewilligungswiderrufs auch inhaltlich zutreffend sind (vgl. E. 3 des
angefochtenen Entscheids; Art. 109 Abs. 3 BGG). Vor diesem Hintergrund ist es
nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht auf das Rechtsmittel des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

4. 
Nach dem Dargelegten ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht
einzutreten. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist
abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird
der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Fellmann

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