Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.281/2017
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_281/2017  
 
 
Urteil vom 26. März 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Genner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Alain Joset, 
 
gegen  
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, 
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse
2, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 23. November 2016 (810 15 356). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der marokkanische Staatsangehörige A.________ (geb. am 8. April 1987)
reiste im Februar 2011 mit einem Studentenvisum nach U.________ (Deutschland).
Zwei Wochen nach seiner Ankunft traf er erstmals die im Kanton Basel-Landschaft
niederlassungsberechtigte deutsche Staatsangehörige B.________ (geb. am 11.
September 1968), die er zwei Jahre zuvor über eine Internetplattform
kennengelernt hatte. A.________ und B.________ heirateten am 17. Juni 2011 in
Dänemark. Gestützt auf das Nachzugsgesuch vom 21. Juli 2011 erhielt A.________
am 9. September 2011 die Einreiseerlaubnis. Am 16. (recte: 15.) September 2011
reiste er von Deutschland in die Schweiz ein, worauf ihm eine
Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (gültig bis am 4. Mai 2013) zum Verbleib bei
seiner Ehefrau erteilt wurde.  
 
A.b. Wegen eines Vorfalls häuslicher Gewalt wies die Polizei des Kantons
Basel-Landschaft A.________ am 3. November 2012 aus der ehelichen Wohnung weg.
Das daraufhin gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wurde am 27. Juni 2013
eingestellt.  
Von Mitte Juni 2013 bis Anfang August 2013 hoben die Ehegatten die
Haushaltsgemeinschaft vorübergehend auf. Am 7. August 2013 kündigte das Amt für
Migration Basel-Landschaft die Überprüfung der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung an. Mit Schreiben vom 5. Januar 2014 bestätigten
A.________ und B.________, dass sie ein normales Eheleben führen würden.
Daraufhin verlängerte das Amt für Migration die Aufenthaltsbewilligung von
A.________ bis zum 4. Mai 2015. 
 
A.c. Am 21. Oktober 2014 teilte B.________ der Einwohnerkontrolle V.________
mit, dass sie am 7. Juni 2014 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei und
die Scheidung einreichen werde. Mit Urteil vom 12. Februar 2015 des
Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West wurde die Ehe geschieden.  
 
B.  
Am 7. März 2015 gewährte das Amt für Migration A.________ das rechtliche Gehör
zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
aus der Schweiz. A.________ nahm dazu am 8. April 2015 schriftlich Stellung. 
 
Am 21. Juli 2015 ordnete das Amt für Migration die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung an und wies A.________ aus der Schweiz weg. Die dagegen
erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Beschluss des
Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 17. November 2015, Urteil des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23. November 2016). 
 
C.  
A.________ erhebt am 8. März 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den Anträgen, das angefochtene Urteil
aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 
Das Kantonsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Der Regierungsrat schliesst
auf Abweisung der Beschwerde, ebenso das Staatssekretariat für Migration.
A.________ hat ausdrücklich auf eine Replik verzichtet. 
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit
Präsidialverfügung vom 10. März 2017 durch Nichteintreten erledigt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die
weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG (SR 142.20). Dieser Anspruch fällt ernsthaft in Betracht, weshalb sich die
Beschwerde als zulässig erweist. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 1
BGG zur Beschwerdeführung legitimiert, und auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit
Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG
). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch
des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AuG weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche
Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG).  
Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Art. 42-44 AuG besteht nicht, wenn
für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die
Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Wichtige Gründe für eine
Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch
berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen
erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 der Verordnung vom 24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR
142.201]). 
 
2.2. Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 345
E. 4.1 S. 348; 140 II 289 E. 3.5.1 S. 294; 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.).
Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der
ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (
BGE 136 II 113 E. 3.2 S. 117). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor,
solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger
Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2 S. 231). Ist eine ernsthafte Führung des
Ehe- und Familienlebens nicht (mehr) beabsichtigt, werden Zeiten sporadischen
und kurzen Zusammenwohnens bei der Berechnung der dreijährigen Ehedauer im Sinn
von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht mitgezählt (BGE 140 II 345 E. 4.5.2 S. 351;
140 II 289 E. 3.5.1 S. 294 f.; Urteil 2C_847/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.4).
Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gilt absolut; bereits das Fehlen
weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung aus (Urteile 2C_501/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 6.2;
2C_1046/2011 vom 14. August 2012 E. 4; 2C_766/2011 vom 19. Juni 2012 E. 4.3).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer verheiratete sich am 17. Juni 2011 in Dänemark mit
der deutschen Staatsangehörigen B.________, welche in der Schweiz über eine
Niederlassungsbewilligung verfügte. Gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG ist zu
ergänzen, dass B.________ gemäss Mietvertrag vom 22. März 2011 seit 1. Mai 2011
alleinige Mieterin einer Zweizimmerwohnung in V.________ war. Am 5. September
2011 vereinbarten B.________ und der Beschwerdeführer mit dem Vermieter einen
Nachtrag zum Mietvertrag vom 22. März 2011 mit dem Inhalt, dass B.________ und
der Beschwerdeführer Mieter dieser Wohnung seien.  
Am 15. September 2011 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und zog zu
seiner Ehefrau (das angefochtene Urteil enthält bezüglich des Einzugs in die
Wohnung keine Angabe). Die Vorinstanz hat den Beginn der dreijährigen Frist
nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG auf das Datum der Einreise festgesetzt. Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Frist habe bereits im Zeitpunkt der
Eheschliessung in Dänemark zu laufen begonnen. Er beruft sich dabei auf das
Urteil 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1, in dem das Bundesgericht den
Beginn der Frist auf einen Zeitpunkt vor dem effektiven Zusammenleben
festgesetzt hat, weil die Eheleute trotz intensiver Suche erst einige Wochen
nach der Heirat eine gemeinsame Wohnung beziehen konnten. Eine solche objektiv
bedingte Verzögerung des Zusammenlebens kann hier nicht angenommen werden,
betrug doch die Bearbeitungszeit für das Einreisegesuch nur rund sieben Wochen
(21. Juli 2011 bis 9. September 2011). Dies erscheint durchaus normal und ist
hinzunehmen, zumal - wie aus den Akten hervorgeht - die damalige Ehefrau des
Beschwerdeführers zweimal aufgefordert wurde, das Einreisegesuch zu ergänzen.
Es kann daher offen bleiben, ob auch bei Annahme einer objektiven Verzögerung
des Zusammenlebens gemäss der allgemeinen Regel (vgl. E. 2.2 in initio)
vorauszusetzen wäre, dass die Ehegatten sich bei Fristbeginn in der Schweiz
befinden (Frage offen gelassen im Urteil 2C_575/2013 vom 7. Februar 2014). Die
Zeitspanne zwischen der Eheschliessung in Dänemark am 17. Juni 2011 und dem
Einzug des Beschwerdeführers in die gemeinsame Wohnung am 15. September 2011
ist für die Dreijahresfrist nicht zu berücksichtigen. Daran ändert die Tatsache
nichts, dass B.________ ab 1. Mai 2011 eine Wohnung gemietet hatte, welche
später - durch Änderung des Mievertrags - zur ehelichen Wohnung wurde. Der
Fristbeginn ist somit am 15. September 2011 anzunehmen. 
 
3.2. Die Vorinstanz hat sodann eine vorübergehende Trennung der damaligen
Ehegatten von Mitte Juni 2013 bis Anfang August 2013 bei der relevanten
Ehedauer nicht berücksichtigt. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass
der Ehewille der damaligen Gattin des Beschwerdeführers während dieser Periode
gefehlt habe. B.________ habe dies gegenüber dem Amt für Migration telefonisch
am 27. Juli 2013 und am 5. August 2013 klar zum Ausdruck gebracht. Gemäss den
entsprechenden Aktennotizen des Amts für Migration sagte B.________ anlässlich
dieser Telefonate, der Ehemann weigere sich, die Scheidungspapiere zu
unterschreiben, sie hätten nach der Trennung im Februar 2013 nochmals erfolglos
versucht, zusammenzuleben, es sei zuviel vorgefallen und sie wolle mit ihm
nichts mehr zu tun haben.  
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 7. August 2013 bestätigte der
Beschwerdeführer, dass er im Februar 2013 aus der gemeinsamen Wohnung
ausgezogen sei, dann für kurze Zeit zurückgekommen sei und anschliessend
während mehrerer Monate wiederum nicht bei seiner Ehefrau gewohnt habe. Anfang
August 2013 nahmen er und B.________ das Zusammenleben wieder auf. Gestützt auf
die Angaben der damaligen Ehegatten nahm die Vorinstanz an, dass die
vorübergehende Trennung "sehr wahrscheinlich" vor Mitte Juni 2013 stattgefunden
haben müsse, und berücksichtigte wegen fehlenden Ehewillens seitens B.________
die Zeit von Mitte Juni 2013 bis Anfang August 2013 bei der relevanten Ehedauer
nicht. 
 
3.2.1. Die Frage, ob mehrere Phasen des Zusammenlebens, unterbrochen durch
kürzere, nicht durch Gründe im Sinn von Art. 49 AuG bedingte Trennungsphasen,
bei der Berechnung der Dreijahresfrist addiert werden können, ist zu
unterscheiden von der Frage, ob Phasen des Getrenntlebens gestützt auf Art. 49
AuG mitzuberücksichtigen sind. Für die erste Frage ist (nur) massgeblich, ob
die Weiterführung der Ehegemeinschaft noch beabsichtigt wird. Für die zweite
Frage ist zusätzlich erforderlich, dass wichtige Gründe im Sinn von Art. 49 AuG
bzw. Art. 76 VZAE vorliegen.  
 
3.2.2. Die erste Phase des Zusammenlebens dauerte von Mitte September 2011 bis
Mitte Juni 2013, also ca. 21 Monate. Die zweite Phase des Zusammenlebens
dauerte von Anfang August 2013 bis 11. Oktober 2015, also knapp 14.5 Monate.
Die Vorinstanz hat die zweite Phase in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung
(vgl. BGE 140 II 345 E. 4.5.2) zu der vorangehenden Phase des Zusammenlebens
addiert. Denn obwohl die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers Ende Juli 2013
und Anfang August 2013 von Scheidung sprach und äusserte, es sei zuviel
vorgefallen und sie wolle vom Beschwerdeführer nichts mehr wissen, revidierte
sie diese Aussagen wenig später und entschied sich bewusst wieder für das
Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer. Es ist aktenkundig und kann gestützt
auf Art. 105 Abs. 2 BGG ergänzt werden, dass B.________ am 16. August 2013 dem
Amt für Migration telefonisch mitteilte, sie sei schwer an Magenkrebs erkrankt
und eine grosse Operation stehe an. Sie habe sich mit ihrem Ehemann
ausgesprochen und sie seien übereingekommen, es noch einmal miteinander
versuchen zu wollen. Sie - B.________ - werde von ihrem Ehemann nicht unter
Druck gesetzt; sie handle aus freiem Willen. Erst am 21. Oktober 2014 teilte
B.________ der Einwohnergemeinde V.________ mit, sie sei aus der Wohnung
ausgezogen und wünsche die Scheidung. Es ist somit korrekt, die beiden Phasen
des Zusammenlebens zu addieren.  
 
3.2.3. Die Frage, ob die sechs Wochen dauernde Trennungsphase von Mitte Juni
2013 bis Anfang August 2013 bei der relevanten Ehedauer berücksichtigt werden
kann, beurteilt sich nach Art. 49 AuG. Die Voraussetzungen sind hier strenger
als bei der Frage, ob mehrere Phasen des ehelichen Zusammenlebens zu addieren
seien. Denn während sich das Addieren von Perioden des Zusammenlebens auf Art.
50 Abs. 1 lit. a AuG stützt, wonach es genügt, dass die Ehegemeinschaft - wenn
auch mit Unterbrüchen - weiter bestanden hat, stützt sich die Anrechnung von
Perioden des Getrenntlebens auf Art. 49 AuG, welcher zusätzlich das Vorliegen
wichtiger Gründe für das Getrenntleben voraussetzt. Für die Berücksichtigung
von Perioden des Getrenntlebens ist es folglich nicht ausreichend, dass während
des Getrenntlebens noch eine Aussicht auf Wiedervereinigung bestand. Die
Ehegatten müssen nicht nur die feste Absicht haben, die Ehegemeinschaft
weiterzuführen, sondern auch qualifizierte Gründe angeben, welche das
Getrenntleben rechtfertigen.  
Der Beschwerdeführererwähnt die Krebserkrankung seiner damaligen Ehefrau. Ob
die Krankheit in einem ursächlichen Zusammenhang mit den ehelichen
Schwierigkeiten gestanden hat, ist indessen nicht erstellt. Es gibt auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine damalige Ehefrau während
der Krankheit unterstützt hätte. Von seiten der damaligen Ehegatten ist keine
Entschlossenheit erkennbar, die Krise meistern zu wollen. Insofern hat die
Vorinstanz zu Recht auf die Aussagen der damaligen Ehefrau abgestellt, welche
der Ehe im Sommer 2013 keine Chance mehr gab. Wenngleich die Aussagen von
B.________ wenig konsistent erscheinen, kann ihnen jedenfalls nicht entnommen
werden, die sechswöchige Trennung habe letztlich der Lösung erheblicher
familiärer Probleme gedient. Aus den genannten Gründen ist für die Zeitspanne
von Mitte Juni 2013 bis Anfang August 2013 eine Ausnahme vom Erfordernis des
Zusammenwohnens im Sinn von Art. 49 AuG zu verneinen. 
 
3.3. Schliesslich erwog die Vorinstanz, das endgültige Ende der Ehegemeinschaft
sei spätestens am 11. Oktober 2014 anzunehmen. Damit folgte sie der Darstellung
des Beschwerdeführers, während B.________ angegeben hatte, sie sei bereits am
7. Juni 2014 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und werde die Scheidung
einreichen. Demzufolge führt auch die für den Beschwerdeführer günstigste
Annahme, wonach die Ehegemeinschaft bis am 11. Oktober 2014 aufrechterhalten
wurde, nicht zu der erforderlichen Ehedauer von drei Jahren gemäss Art. 50 Abs.
1 lit. a AuG. Die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner damaligen
Gattin hat längstens 35.5 Monate gedauert. Es besteht somit kein Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG.  
 
3.4. An diesem Ergebnis ändert auch die Tatsache nichts, dass der
Beschwerdeführer mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet war. Der
Beschwerdeführer moniert, für die Beurteilung der Ehedauer sei die
Rechtsprechung des EuGH heranzuziehen, wonach - unter Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchs - der Aufenthaltsanspruch nicht von einem gemeinsamen
Haushalt abhängig gemacht werden dürfe. Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG sei daher unter Berücksichtigung des sechs Wochen dauernden Getrenntlebens
zu berechnen, was zur Gutheissung der Beschwerde führen müsse.  
Der Beschwerdeführer nimmt damit Bezug auf das Urteil des EuGH vom 13. Februar
1985 C-267/83  Diatta, Slg. 1985 I-567 Randnrn. 13, 18 und 20, wonach sich das
abgeleitete Aufenthaltsrecht des Ehegatten im Grundsatz nach dem formellen
Bestand der Ehe richtet (vgl. auch BGE 130 II 113 E. 8 S. 127 ff.). Es trifft
zu, dass dem Beschwerdeführer als Ehegatten einer deutschen Staatsangehörigen
mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz die Aufenthaltsbewilligung (jeweils für
zwei Jahre) gestützt auf Art. 7 lit. d FZA (SR 0.142.112.681) i.V.m. Art. 3
Anhang I FZA erteilt bzw. verlängert wurde (vgl. zur Anwendbarkeit des FZA Art.
2 Abs. 2 AuG). Nachdem die Ehe des Beschwerdeführers aufgelöst worden ist, geht
es aber nicht mehr um den ursprünglichen, freizügigkeitsrechtlichen
Aufenthaltsanspruch, sondern um den  nachehelichen Anspruch auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 AuG. Bei der Prüfung der
entsprechenden Voraussetzungen bleibt kein Raum für die Berücksichtigung der
Rechtsprechung des EuGH.  
 
3.5. Einen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG macht der
Beschwerdeführer nicht geltend, weshalb sich entsprechende Ausführungen
erübrigen.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem
Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. März 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Genner 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben