Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.279/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_279/2017            

 
 
 
Urteil vom 25. September 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Petry. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.C.________, 
2. B.C.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter F. Siegen, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf Niederlassungsbewilligung; Einreise zum Verbleib beim Ehemann, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 1. Februar 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der serbische Staatsangehörige A.C.________ (geb. 1966) war von 1984 bis 2005
mit der in Serbien wohnhaften B.C.________ (geb. 1966) verheiratet. Aus der Ehe
sind zwei Kinder hervorgegangen (geb. 1985 und 1987). Am 17. Februar 2006
heiratete er die ursprünglich aus Bosnien und Herzegowina stammende Schweizer
Bürgerin D.________ (geb. 1960) und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine
Aufenthaltsbewilligung. Am 4. Mai 2011 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung
erteilt. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 8. Oktober 2013 geschieden. Am
22. August 2014 heiratete A.C.________ erneut seine erste Ehefrau B.C.________,
welche am 3. September 2014 ein Gesuch um Bewilligung der Einreise zum Verbleib
bei ihrem Ehemann stellte. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von A.C.________ wegen Rechtsmissbrauchs und wies ihn
aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wies es das Gesuch um Bewilligung der
Einreise von B.C.________ ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben
erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 31. Oktober 2016, Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2017). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde vom 8. März 2017 beantragen A.C.________ und B.C.________
die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. B.C.________ sei die Einreise zu
bewilligen. Eventuell sei die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz oder das
Migrationsamt zurückzuweisen. 
Mit Verfügung vom 28. März 2017 wurde der Beschwerde in Bezug auf A.C.________
antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Auf einen
Schriftenwechsel wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit dem angefochtenen Urteil wird der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
des Beschwerdeführers und - als Folge davon - die Verweigerung der
Einreisebewilligung für die Ehefrau bestätigt. Gegen den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf den Fortbestand
der Niederlassungsbewilligung gegeben ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e
contrario; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Im Falle der Unzulässigkeit des
Widerrufs hätte die Beschwerdeführerin als Ehefrau des hier niedergelassenen
Beschwerdeführers Anspruch auf Familiennachzug (Art. 43 Abs. 1 AuG [SR
142.20]), so dass auch in ihrem Fall die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig ist. Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt
daher kein Raum, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 113 BGG). Die
Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG)
und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und die Beschwerdeführer sind zur Erhebung
des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG
), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten
Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
142 I 135 E. 1.5 S. 144). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den
die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die
beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den
gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
2.2. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte
Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich
als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn das Gericht Sinn und Tragweite
eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund
ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen
oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare
Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteil 2C_310
/2014 vom 25. November 2014 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert
vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung
bzw. Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1
S. 444 f.).  
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG (in der im Zeitpunkt
des Widerrufs der Niederlassung geltenden, hier massgeblichen Fassung) kann die
Niederlassungsbewilligung einer Person, die sich seit weniger als fünfzehn
Jahren in der Schweiz aufhält, widerrufen werden, wenn sie oder ihr Vertreter
im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen
verschwiegen hat. Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher
Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt oder die
Niederlassung bewilligt zu erhalten (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 265 f.).  
Falsche Angaben im Sinne der genannten Bestimmungen liegen unter anderem vor,
wenn die Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer
tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wird (Schein- oder
Ausländerrechtsehe; vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 9 f.). Ob eine Scheinehe
geschlossen wurde bzw. ob die Ehe bloss formell besteht, entzieht sich in der
Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGE 127 II
49 E. 5a S. 57). Zu diesen Indizien gehören unter anderem folgende Umstände:
Die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist
oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen
eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des
Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der
Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; die
Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat oder auch die Tatsache, dass die
Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (vgl. BGE 128 II 145 E.
3.1 S. 152; Urteil 2C_154/2015 vom 17. März 2015 E. 2.3). Eine Scheinehe liegt
umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den
Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der
Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,
körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner
fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b S. 102). Grundsätzlich muss die
Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt,
darf dabei nicht leichthin angenommen werden (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2 S.
151). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig
abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht
der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AuG). Diese kommt naturgemäss bei
Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die
ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben
werden können (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4 S. 496 f.). Das gilt insbesondere,
wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen; dann
wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und
belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen (Urteil 2C_936/2016 vom
17. März 2017 E. 2.3). 
 
3.2. Die Vorinstanz kam gestützt auf zahlreiche Indizien zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer mit seiner zweiten Ehefrau eine Scheinehe eingegangen sei.
Diese Schlussfolgerung ist nachvollziehbar und insgesamt überzeugend: Das
Verwaltungsgericht führt aus, dass die Heirat des Beschwerdeführers mit einer
Schweizerin wohl die einzige Möglichkeit für ihn darstellte, ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. Auch die zeitliche Abfolge des
Geschehens (Scheidung von der ersten Ehefrau, Heirat mit einer Schweizer
Bürgerin nach relativ kurzer Bekanntschaft, Scheidung nach Erlangen der
Niederlassungsbewilligung und Wiederverheiratung mit der ersten Ehefrau) folgt
- wie die Vorinstanz zutreffend festhält - einem rechtsprechungsgemäss
bekannten Muster, welches stark auf Rechtsmissbrauch hindeutet. Hinzu kommt,
dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahr 2004 geplant hatten,
gemeinsam in die Schweiz überzusiedeln. Dass die Vorinstanzen bereits diese
Umstände als gewichtige Indizien für eine Ausländerrechtsehe gewertet haben,
ist nicht zu beanstanden.  
Auch die vorinstanzliche Einschätzung der Befragungen der Beteiligten gibt
keinen Anlass zu Kritik. So enthalten die Befragungsprotokolle widersprüchliche
Angaben der Eheleute A.C.________/D.________ zu den Umständen des
Kennenlernens: Während der Ehemann aussagte, dass D.________ eine Kollegin
seiner Schwester gewesen sei und er sie auf diese Weise kennengelernt habe, gab
D.________ an, den Beschwerdeführer auf einem Spielplatz kennengelernt zu
haben. Auch die Aussagen zu den Ereignissen am Hochzeitstag stimmten nicht
überein, namentlich in Bezug auf die Trauzeugen, den Austausch von Ringen und
das Anfertigen von Hochzeitsfotos. Die Angaben der Eheleute A.C.________/
D.________ vermitteln den Eindruck, dass sie insgesamt nur sehr allgemeine
Kenntnisse voneinander haben, insbesondere über die Ausbildung, das Vorleben
und die Interessen des Partners. Widersprüchlich äusserten sich die Eheleute
A.C.________/D.________ zudem in Bezug auf den Scheidungsgrund, die
Unterstützung von Angehörigen im Heimatland und gemeinsame Ferien. Während
D.________ behauptete, der Beschwerdeführer sei zusammen mit ihr in Bosnien
gewesen, gab dieser an, nie ins ursprüngliche Heimatland seiner Ehefrau gereist
zu sein. 
Des Weiteren erscheinen die von den Beteiligten dargelegten Umstände, die
angeblich zur Scheidung des Beschwerdeführers von der Beschwerdeführerin
geführt haben sollen, wenig glaubwürdig. So ist schwer verständlich, warum sich
der Beschwerdeführer wegen Konflikten mit seinem Grossvater nach 21 Ehejahren
von seiner Ehefrau hat scheiden lassen, mit welcher er - seinen eigenen Angaben
zufolge - keine Probleme hatte. Wenig überzeugend ist auch das in den
Befragungen vorgebrachte Argument, die Beschwerdeführerin habe nach der
Scheidung wegen der Kinder im Haus der Familie des Beschwerdeführers bleiben
müssen, waren doch die Kinder im Zeitpunkt der Scheidung (2005) bereits 18 bzw.
20 Jahre alt. Schliesslich äusserten sich die Beschwerdeführer auch vage und
zum Teil widersprüchlich in Bezug auf Begegnungen nach ihrer Scheidung bzw. die
erneute Kontaktaufnahme. Dass die Behörden unter den genannten Umständen davon
ausgingen, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der
Beschwerdeführerin nie wirklich beendet worden sei, ist in jeder Hinsicht
nachvollziehbar. 
 
3.3. Die Beschwerdeführer versuchen diese Indizien in ein anderes Licht zu
rücken. So machen sie geltend, dass bei den Befragungen auch übereinstimmende
Antworten gegeben worden und gewisse Abweichungen unvermeidlich seien. Für das
Führen einer Lebensgemeinschaft bestehe keinerlei rechtliche oder moralische
Verpflichtung, gemeinsame Hobbys zu pflegen. Die Behörden würden von einer
romantisch verklärten und eher konservativen Vorstellung der Ehe ausgehen,
welche mit der Realität wenig gemein habe.  
Diese Vorbringen vermögen jedoch nicht die aus objektiver Sicht ungewöhnlichen
Umstände, die im Zusammenhang mit den Eheschliessungen augenfällig sind, zu
relativieren (rasche Heirat nach der Scheidung von der Beschwerdeführerin,
Wohnsitz der Beschwerdeführerin bei der Familie des Beschwerdeführers auch nach
der Scheidung, relativ kurze Bekanntschaft vor der Heirat mit der zweiten
Ehefrau). Vor diesem Hintergrund gewinnt auch die Tatsache, dass die Eheleute
A.C.________/D.________ nach eigenen Angaben keine gemeinsamen Hobbys hatten
und sich die gemeinsamen Unternehmungen auf ein Minimum beschränkten, an
Bedeutung. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung unüblich ist sodann der
Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der Scheidung von D.________ seine
erste Ehefrau erneut heiratete. Damit liegen zahlreiche und gewichtige Indizien
vor, die auf eine Umgehungsehe hindeuten, wobei ergänzend auf die Erwägungen im
angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (E. 3.1, welche ihrerseits auf die
umfassenden Ausführungen der Sicherheitsdirektion verweist, und E. 3.2). In
ihren übrigen Vorbringen beschränken sich die Beschwerdeführer weitgehend
darauf, dem Bundesgericht appellatorisch ihre eigene, abweichende Auffassung
zur Fakten- und Beweislage vorzutragen; sie legen aber nicht dar, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig bzw. deren
Beweiswürdigung willkürlich wären (vgl. E. 2.2 hiervor), weshalb auf ihre
Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. 
In Anbetracht aller Umstände ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz zum Schluss kam, dass es dem Beschwerdeführer am Willen zur
Führung einer tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft mangelte und die
Verbindung mit D.________ als Umgehungsehe zu qualifizieren ist, welche in
erster Linie zum Ziel hatte, dem Beschwerdeführer ein Anwesenheitsrecht in der
Schweiz zu verschaffen und den späteren Familiennachzug seiner früheren und
heutigen Ehefrau zu ermöglichen. Damit ist der Widerrufsgrund im Sinne von Art.
63 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG gegeben. 
 
3.4. Nicht zu hören ist die Rüge der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihr
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, weil weder die
Beschwerdeführerin als frühere und heutige Ehefrau noch die Familie des
Beschwerdeführers zum Vorwurf der Scheinehe mit D.________ befragt worden
seien.  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn ein Gericht auf die
Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits
abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert werde (BGE 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299
mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin wurde am 24. November 2014 durch die
schweizerische Vertretung in Belgrad einvernommen. Zudem war sie anwaltlich
vertreten und hatte während des ganzen Verfahrens die Möglichkeit, ihren
Standpunkt schriftlich einzubringen. Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf,
welche neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse aus ihrer (erneuten) Befragung
hätten gewonnen werden können. Nichts anderes gilt für die übrigen
Familienmitglieder des Beschwerdeführers. Im Umstand, dass die Vorinstanz auf
weitere Einvernahmen verzichtet hat, liegt somit keine Gehörsverletzung. 
 
3.5. Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss eine Diskriminierung darin
erblicken, dass an ausländische Staatsangehörige höhere Anforderungen an den
"Nachweis einer Lebensgemeinschaft" gestellt würden als an Schweizer, kann
ihnen nicht gefolgt werden. Im Unterschied zu Schweizer Bürgerinnen und
Bürgern, welche allein aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit in der Schweiz
aufenthaltsberechtigt sind, werden ausländische Staatsangehörige nur unter
bestimmten Voraussetzungen zum Aufenthalt zugelassen; namentlich können sie aus
der Eheschliessung mit hier Anwesenheitsberechtigten Aufenthaltsansprüche
ableiten. Dies setzt allerdings voraus, dass eine echte eheliche Gemeinschaft
gewollt wird. Den Migrationsbehörden obliegt es, die entsprechenden
Voraussetzungen zu prüfen und die hierfür notwendigen Abklärungen zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen, wobei die
betroffenen ausländischen Personen zur Mitwirkung verpflichtet sind (Art. 90
AuG). Von einer Diskriminierung ausländischer Personen kann insofern keine Rede
sein.  
 
3.6. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich schliesslich auch
als verhältnismässig. Es sind keine Gründe ersichtlich, die eine Rückkehr nach
Serbien für den erst im Alter von 39 Jahren in die Schweiz eingereisten und mit
seiner Heimat eng verbundenen Beschwerdeführer als unverhältnismässige
Belastung erscheinen liessen. Auf die entsprechende Erwägung der Vorinstanz
kann verwiesen werden (E. 4.1 des angefochtenen Urteils). Dass der
Beschwerdeführer Deutsch spricht und weder in finanzieller noch in
strafrechtlicher Hinsicht auffällig geworden ist, vermag das öffentliche
Interesse am Widerruf der erschlichenen Bewilligung nicht zu überwiegen.  
 
4.  
 
4.1. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erweist
sich damit insgesamt als zulässig, womit auch ein möglicher Nachzugsanspruch
der Beschwerdeführerin entfällt, weshalb auf die entsprechenden Vorbringen
nicht weiter einzugehen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.  
 
4.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind
keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. September 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry 

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