Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.275/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_275/2017

Urteil vom 20. März 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Mösching.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. X.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. Claudia Suter, und/oder Dr. Ralf Imstepf, Rechtsanwalt,
Homburger AG,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in
Steuersachen SEI, Amtshilfe.

Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-AT),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 16.
Februar 2017.

Erwägungen:

1. 
Am 26. November 2015 stellte das Central Liaison Office for International
Cooperation des österreichischen Finanzministeriums (nachfolgend: CLO) bei der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom
30. Januar 1974 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik
Österreich zur Vermeidung von der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-AT; SR 0.672.916.31) ein
Amtshilfegesuch. Dabei wurde um Unterstützung ersucht, um für den in Österreich
wohnhaften A.________ für den Besteuerungszeitraum 2012 bis 2014 in Österreich
eine korrekte Besteuerung sicherzustellen. A.________ sei früherer Vorstand und
Aufsichtsrat der weltweit tätigen Y.________, deren Hauptsitz sich in einem
Drittstaat befindet. Es sei erwiesen, dass ein grosser Teil von Provisionen und
Management Fees, die von Firmen aus der Y.________ an A.________ persönlich
bezahlt worden seien, an bzw. im Wege von Firmen ("verbundenen Unternehmen") in
der Schweiz, Liechtenstein und Jersey transferiert worden seien. Es bestehe der
Verdacht, dass A.________ seiner unbeschränkten (Einkommens-) Steuerpflicht in
Österreich nicht nachgekommen sei, d.h. in Österreich nicht sein Welteinkommen
offengelegt habe.
Neben Informationen zu A.________ wurde auch um Auskünfte betreffend die
X.________ mit Sitz in U.________ ersucht. Die ersuchende Behörde legte dar,
dass das Auskunftsersuchen im Einklang mit den österreichischen Gesetzen bzw.
der Verwaltungspraxis der österreichischen Finanzverwaltung sowie mit den
Bestimmungen des DBA CH-AT stehe. Es werde davon ausgegangen, dass die
Beantwortung der gestellten Fragen bzw. die Übermittlung der benötigten
Informationen zu erheblichen Fortschritten im Ermittlungs- und
Betriebsprüfungsverfahren führen werde. Weiter wurde bestätigt, dass die
österreichische Finanzverwaltung alle vorgesehenen Mittel zur Beschaffung der
Informationen im innerstaatlichen Steuerverfahren ausgeschöpft habe.
Mit Schlussverfügung vom 13. September 2016 wurde seitens der ESTV bestimmt,
dass Amtshilfe geleistet werden könne und der ersuchenden Behörde die Antworten
auf die gestellten Fragen - mit Ausnahme der Fragen g - i sowie k und l
betreffend die X.________ übermittelt werden. Gegen die Schlussverfügung der
ESTV erhoben A.________ und die X.________ Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht, welches diese mit Urteil vom 16. Februar 2017 abwies.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. März 2017
beantragen A.________ und die X.________ es sei der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei
aufzuheben, die Schlussverfügung der ESTV sei mit Ausnahme der Ziff. 2 Abs.
"Fragen zu A.________" Bst. d Satz 1 und Abs. "Fragen zur X.________" Bst. g,
h, i, k und l des Dispositivs aufzuheben und es sei auf das Amtshilfeersuchen
vom 26. November 2015 des CLO betreffend A.________ und X.________ in dieser
Sache nicht einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das
Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.
Es wurde kein Schriftenwechsel angeordnet.

2. 
Nach Art. 109 Abs. 1 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, welche die Anforderungen von Art. 84a BGG nicht
erfüllen.

2.1. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen ist die Beschwerde zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a
BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde
nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt oder ein besonders bedeutender Fall nach Art.
84 oder 84a BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu. Wie Art. 84 BGG
bezweckt auch Art. 84a BGG die wirksame Begrenzung des Zugangs zum
Bundesgericht im Bereich der internationalen Amtshilfe in
Steuerangelegenheiten. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit
Zurückhaltung anzunehmen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders
bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter
Ermessensspielraum zu. Gemäss Art. 84 Abs. 2 BGG liegt ein besonders
bedeutender Fall insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist. Das Gesetz enthält nach dem ausdrücklichen
Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 BGG eine nicht abschliessende Aufzählung von
möglichen besonders bedeutenden Fällen. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn der Entscheid für
die Praxis wegleitend sein kann, namentlich wenn von unteren Instanzen viele
gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung ist unter Umständen auch anzunehmen, wenn es sich um
eine erstmals zu beurteilende Frage handelt, die einer Klärung durch das
Bundesgericht bedarf. Es muss sich allerdings um eine Rechtsfrage handeln,
deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und die von ihrem Gewicht
her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung können sich ebenfalls nach dem Erlass neuer
materiell- oder verfahrensrechtlicher Normen stellen. Das Gleiche gilt, wenn
sich aufgrund der internationalen Entwicklungen Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung stellen (BGE 139 II 404 E. 1.3 S. 410; 139 II 340 E. 4 S. 342 mit
weiteren Hinweisen).

2.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sich Beweis-, Verfahrens- und
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellten, welche bislang vom
Bundesgericht noch nicht entschieden worden seien, und Verletzungen elementarer
Verfahrensrechte durch die Vorinstanzen vorliegen würden. Die Vorinstanz habe
sich zur Frage geäussert, wer bei der (Sachverhalts-) Feststellung von
Tatsachen unter ausländischem Recht die objektive Beweislast zu tragen habe.
Konkret gehe es darum, ob die verfrühte Einreichung eines Amtshilfegesuchs
seitens der österreichischen Steuerbehörde durch die Beschwerdeführer genügend
nachgewiesen worden sei. Die Vorinstanz habe dies in willkürlicher Weise
verneint, indem sie das von den Beschwerdeführern dazu beigebrachte
Beweismittel als nicht ausreichend erachtet habe. Dadurch habe sie den
Untersuchungsgrundsatz missachtet und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer
verletzt, weil sie ihnen nicht Gelegenheit gegeben habe, weitere Nachweise zu
erbringen. In der Folge habe es dann die Vorinstanz in willkürlicher Weise
versäumt, eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips zu prüfen.

2.3. Im Weiteren seien als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu
prüfen, ob das Subsidiaritätsprinzip verletzt werde, falls die ausländische
Behörde das Einreichen der ausländischen Steuererklärung durch den
Beschwerdeführer nicht abwarte. Zudem sei unklar, ob sich die ESTV auf das
völkerrechtliche Vertrauensprinzip berufen könne, wenn notorisch bekannt sei,
dass die Zusage der ausländischen Behörde betreffend die vollständige
Ausschöpfung der innerstaatlichen Mittel falsch sei und damit die ersuchende
Behörde selbst das völkerrechtliche Vertrauensprinzip missachtet habe. Im
Weiteren sei noch ungeklärt, ob durch das mehrmalige Erfragen bereits bekannter
Informationen durch dieselbe ausländische Behörde das
Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt worden sei.

2.4. Das blosse Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die Behörden ihr
rechtliches Gehör oder andere elementare Verfahrensgrundsätze verletzt hätten,
lässt einen Rechtshilfefall noch nicht als besonders bedeutend erscheinen.
Vielmehr müssen dafür ernsthafte Anhaltspunkte objektiv vorliegen (vgl. Urteile
2C_261/2016 vom vom 2. Mai 2016 E. 2.3; 1C_211/2010 vom 25. Mai 2010 E. 4).

2.4.1. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Vorinstanz in unzulässiger
Weise davon ausgegangen sei, dass die Frist zur Einreichung der Steuererklärung
betreffend das Jahr 2014 für den Beschwerdeführer bereits abgelaufen war. Sie
hätten einen Auszug aus der Plattform FinanzOnline eingereicht und damit ihre
Auffassung ausreichend belegt. Die Vorinstanz sei hingegen zum Schluss gelangt,
dass dieses Dokument, so wie es bei ihr vorliege, nicht als amtliches bzw.
offizielles Dokument erkennbar sei und es sich abgesehen davon auch aus den
Angaben auf dem Auszug nicht zweifelsfrei ergebe, dass die Frist zur
Einreichung der Steuererklärung verlängert worden sei.

2.4.2. Wie die Vorinstanz (unter Verweis auf BGE 142 II 161 E. 2.1.3 S. 167 f.)
zutreffend ausführt, bedarf es für eine Umstossung des völkerrechtlichen
Vertrauensprinzips, dass die Angaben und Zusicherungen der ersuchenden Behörde
wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüchen sofort entkräftet
werden. Dies sei vorliegend nicht geschehen, weil weder eine rechtsgenügliche
Bestätigung eingereicht worden sei, wonach die Frist zur Einreichung der
Steuererklärung 2014 auf ein Datum verlängert worden wäre, welches nach dem
Datum der Einreichung des Amtshilfeersuchens gelegen habe, noch sei die
angerufene österreichische Bestimmung ins Recht gelegt worden, wonach die
besagte Einreichungsfrist auch ohne Fristverlängerung erst 2016 abgelaufen
wäre. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtssprechung sind hohe Anforderungen
an die Umstossung des völkerrechtlichen Vertrauensprinzip gestellt. Den
Beschwerdeführern gelingt es jedoch nicht, die Einschätzung der Vorinstanz
hinsichtlich des offiziellen Charakters des Auszugs aus der Plattform
FinanzOnline und der angeblich darin enthaltenen Fristverlängerung ernsthaft in
Frage zu stellen. Folglich bestehen keine objektiven Anhaltspunkte, dass die
Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung grundlegende Verfahrensrechte verletzt
hätte.

2.4.3. Im Weiteren ist es grundsätzlich zulässig, dass die Behörde den
Beschwerdeführern eine Mitwirkungspflicht für Tatsachen auferlegt, die eine
Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar
nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 130 II 449 E.
6.6.1 S. 464). Die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer ändert an der
grundsätzlichen Beweislastverteilung nichts (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.122). Es
ist folglich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausging, dass es
an den Beschwerdeführern liegt, die von ihnen behaupteten ausländischen
Rechtsgrundlagen beizubringen. Inwiefern die Beschwerdeführer keine Gelegenheit
hatten, diese Beweismittel beizubringen, substantiieren die Beschwerdeführer
nicht weiter. Insgesamt bestehen in dieser Hinsicht ebenfalls keine objektiven
Anhaltspunkte für eine Verletzung grundlegender Verfahrensrechte.

2.5. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer hat sich die Vorinstanz in E.
3.3.1 ihres Entscheids auch mit dem Subsidiaritätsprinzip betreffend die
Steuerjahre 2012 bis 2014 auseinandergesetzt und eine Verletzung verneint. Nur
weil sie dabei inhaltlich nicht den rechtlichen und tatsächlichen Vorbringen
des Beschwerdeführers gefolgt ist, liegt noch keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vor (vgl. BGE 135 I 71 E. 2.16 S. 79; Urteil 1C_181/2011 vom 24. Mai
2011 E. 2.1.3).

2.6. Ob ein mehrmaliges Erfragen von bereits bekannten Informationen durch
dieselbe ausländische Behörde das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt, ist
keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Ohnehin ist nicht erstellt, dass die
Verfahren, wie von den Beschwerdeführern behauptet, unnötig seien.

2.7. Die weiter geltend gemachten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung,
welche die Beschwerdeführer aufwerfen, stellen sich nur, wenn sich der
Sachverhalt so präsentieren würde, wie die Beschwerdeführer diesen behaupten.
Beim vorliegend massgeblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz verbindlich
festgestellt hat, sind sie jedoch nicht von Bedeutung und es ist nicht Aufgabe
des Bundesgerichtes, Fragen rein theoretischer Natur zu beantworten (vgl. dazu
Urteile 2C_20/2017 vom 25. Januar 2017 E. 2.1; 2C_54/2017 vom 31. Januar 2017
E. 2.3).

2.8. Es stellen sich folglich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung,
welche im konkret zu beurteilenden Fall relevant wären, und auch sonst kommt
dem Fall keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Auf die Beschwerde ist somit
nicht einzutreten.

3. 
Angesichts des vorliegenden Entscheids ist über den Antrag, es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht mehr zu befinden.
Abgesehen davon kommt der Beschwerde an das Bundesgericht in Verfahren auf dem
Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen im Umfang der Begehren
ohnehin aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 2 lit. d BGG).

4. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend tragen die unterliegenden Beschwerdeführer
die bundesgerichtlichen Kosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und
5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3
BGG).
Der Kostenvorschuss, welcher der Abteilungspräsident mit Verfügung vom 9. März
2017 bis zum 31. März 2017 einforderte, wird aufgrund der Erkenntnisse des
heutigen Entscheids hinfällig.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Mösching

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