Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.270/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_270/2017            

 
 
 
Urteil vom 30. November 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Haag, 
Gerichtsschreiberin Petry. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration 
des Kantons Aargau, Rechtsdienst, 
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung 
und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 3. Februar 2017 (WBE.2016.259). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1981) stammt aus Bosnien und Herzegowina. Er reiste im August
1983 im Alter von zwei Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein
und wurde in die Niederlassungsbewilligung seiner Eltern einbezogen. 
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2001 der Fremdenpolizei des Kantons Aargau
(heute: Amt für Migration und Integration Kanton Aargau [MIKA], hiernach:
Migrationsamt) wurde A.________ erstmals ausländerrechtlich verwarnt, nachdem
er u.a. wegen Strassenverkehrsdelikten zu mehreren Bussen sowie wegen
mehrfacher Veruntreuung, mehrfachen Betruges und mehrfacher Urkundenfälschung
zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden war. 
In den Jahren 2003 bis 2007 ergingen gegen A.________ weitere Strafbefehle
wegen Strassenverkehrsdelikten, Tätlichkeiten und Ungehorsams im Betreibungs-
und Konkursverfahren. Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 10. Oktober 2007
wurde A.________ wegen Gehilfenschaft zu Diebstahl, Hehlerei, Verfügung über
mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Hausfriedensbruchs, Ungehorsams im
Betreibungs- und Konkursverfahren, Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit und
Führens eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führerausweis zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.--
verurteilt. 
Am 29. Februar 2008 wurde A.________ erneut ausländerrechtlich verwarnt, wobei
er darauf hingewiesen wurde, dass eine weitere wesentliche Bestrafung infolge
erneuter Delinquenz entweder die Androhung des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung oder den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
selbst zur Folge haben könne. 
Am 4. Februar und 3. November 2009 wurde A.________ wegen
Strassenverkehrsdelikten zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.--
und einer Busse von Fr. 100.-- bzw. Fr. 150.-- verurteilt. 
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Dezember 2009 wurde
A.________ wegen Gehilfenschaft zu bandenmässigem Diebstahl, Gehilfenschaft zu
mehrfacher Sachbeschädigung, Gehilfenschaft zu mehrfachem Hausfriedensbruch und
falscher Anschuldigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
Zudem wurde er verwarnt und die Probezeit auf insgesamt sechs Jahre
festgesetzt. 
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, von welchem A.________ keinen Gebrauch
machte, verfügte das Migrationsamt am 11. Juni 2010 den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen
erhobene Einsprache blieb erfolglos (Entscheid vom 21. Februar 2011). Während
des Einspracheverfahrens ergingen gegen A.________ drei weitere Strafbefehle,
mit denen er zu Bussen von insgesamt Fr. 1'100.-- verurteilt wurde. Mit
Entscheid vom 3. Mai 2012 hiess das Rekursgericht im Ausländerrecht die gegen
den Einspracheentscheid vom 21. Februar 2011 erhobene Beschwerde gut. Dabei
erwog es: "Dem Beschwerdeführer wird lediglich, und dies sei in aller
Deutlichkeit betont, eine allerletzte Chance eingeräumt, sein Leben in der
Schweiz deliktsfrei zu gestalten. Sollte der Beschwerdeführer weitere
Straftaten begehen, steht es dem MIKA frei, seine Anwesenheitsberechtigung
erneut in Frage zu stellen und dabei seine früheren Verurteilungen
mitzuberücksichtigen." 
Mit Strafbefehl vom 4. Februar 2014 verurteilte die Staatsanwaltschaft Baden
A.________ zu einer Busse von Fr. 1'000.-- wegen Widerhandlung gegen das
Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (SR
935.5). Am 25. November 2014 erging ein weiterer Strafbefehl wegen
Strassenverkehrsdelikten (Busse von Fr. 750.--). 
Mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 7. Mai 2015 wurde er im
abgekürzten Verfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, begangen zwischen September 2013 und Januar 2014, zu
einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, davon acht Monate bedingt,
unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. Zudem wurde er bezüglich der
mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 10. Oktober 2007 ausgefällten
Freiheitsstrafe von zehn Monaten verwarnt. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Eine
dagegen erhobene Einsprache blieb erfolglos (Entscheid vom 23. Mai 2016). Das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit
Urteil vom 3. Februar 2017 ebenfalls ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde vom 6. März 2017 beantragt A.________ die Aufhebung des
vorinstanzlichen Urteils. Auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und
die Wegweisung aus der Schweiz sei zu verzichten. 
Mit Präsidialverfügung vom 8. März 2017 wurde der Beschwerde antragsgemäss die
aufschiebende Wirkung erteilt. 
Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Migrationsamt beantragen die
Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration SEM hat auf
Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts betreffend den Widerruf
der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG),
weil grundsätzlich ein Anspruch auf den Fortbestand der
Niederlassungsbewilligung gegeben ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario;
BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und
der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89
Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist
somit einzutreten. Damit bleibt für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein
Raum (Art. 113 BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
 
2.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG),
prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten
Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
142 I 135 E. 1.5 S. 144). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser
sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht
werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
BGG). Echte Noven, d.h. solche Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen
Entscheid aufgetreten sind, können nicht durch den angefochtenen Entscheid
veranlasst worden sein und sind deshalb unzulässig (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2 S.
23). 
 
3.  
 
3.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die
ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer
solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG [SR 142.20]; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 36). Keine
Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen
wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18; 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Der Widerrufsgrund
von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gilt auch für Personen, welche - wie der
Beschwerdeführer - mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der
Schweiz gelebt haben (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG).  
Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 24
Monaten liegt unbestrittenermassen ein Widerrufsgrund im Sinne der genannten
Bestimmungen vor. 
 
3.2. Der Widerruf muss verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AuG), was sich bei
Ausländern, die sich - wie der Beschwerdeführer - auf Art. 8 EMRK berufen
können, auch aus dessen Ziff. 2 ergibt. Dies erfordert eine Interessenabwägung
unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls.
Landesrechtlich wie konventionsrechtlich sind dabei namentlich die Art und
Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten und des Verschuldens, der
Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz
sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 ff.). Die
Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit
hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist
dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht
ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im
Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter
Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten
- auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung
der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des
Ausländers zu beenden und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer
Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.).
 
 
3.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 7. Mai 2015 wurde der
Beschwerdeführer wegen Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. b des
Betäubungsmittelgesetzes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten
verurteilt. Er hatte sich konkret der Herstellung und Vorbereitung zum Verkauf
von Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Die Begehung der Straftaten erfolgte
professionell, organisiert und bandenmässig. Er handelte aus rein finanziellen
Motiven, ohne selbst drogenabhängig zu sein.  
Der Beschwerdeführer hat hochwertige Rechtsgüter verletzt bzw. eine Straftat
begangen, welche im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV seit dem 1. Oktober 2016 eine
Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung bildet (Art. 66a Abs. 1 lit.
o StGB). Auch wenn diese Neuregelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer
Anwendung findet, kommt darin zum Ausdruck, dass der Verfassungs- und
Gesetzgeber Betäubungsmitteldelikte als besonders verwerflich erachtet, was bei
der Interessenabwägung berücksichtigt werden darf. 
Negativ fällt sodann ins Gewicht, dass es sich nicht um eine einmalige
Verfehlung handelt, hat der Beschwerdeführer doch bereits zuvor zahlreiche
Straftaten in verschiedenen Deliktsfeldern begangen. So wurde er vor der
verfahrensauslösenden Verurteilung u.a. wegen Betruges, Urkundenfälschung,
Tätlichkeit, Gehilfenschaft zu Einbruchsdiebstählen, Hehlerei,
Strassenverkehrsdelikten und Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren
zu Freiheitsstrafen von insgesamt 25 Monaten, Geldstrafen von insgesamt 90
Tagessätzen sowie Bussen in Höhe von über Fr. 6'500.-- verurteilt. Weder die
verhängten Strafen noch zwei ausländerrechtliche Verwarnungen haben ihn zu
einer Veränderung seines Verhaltens bewegt. Erschwerend kommt hinzu, dass ihm
das Rekursgericht mit Urteil vom 3. Mai 2012 unmissverständlich eine
allerletzte Chance eingeräumt hatte, sich in Zukunft gesetzestreu zu verhalten.
Anstatt jedoch von der Begehung weiterer Straftaten abzusehen, delinquierte er
rund eineinhalb Jahre später sogar noch schwerer, wurde doch mit der
verfahrensauslösenden Verurteilung die bisher höchste Strafe (24 Monate
Freiheitsstrafe) gegen ihn ausgesprochen. Bei dieser Sachlage entsteht der
Gesamteindruck eines uneinsichtigen, hartnäckigen Wiederholungstäters, der die
zahlreichen ihm eingeräumten Chancen nicht genutzt hat und bei welchem
sämtliche in einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Sanktionen wirkungslos
erscheinen. 
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, diese
Beurteilung zu entkräften. Dass er nie körperlich gewalttätig geworden sein
will, vermag sein migrationsrechtliches Verschulden nicht entscheidend zu
relativieren, da er immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt geriet und trotz
Verwarnungen sogar schwerer delinquierte. Auch aus dem von ihm zitierten BGE
137 II 297 kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dem Entscheid ein
anderer Sachverhalt zugrunde lag und insbesondere keine längerfristige
Freiheitsstrafe ausgesprochen worden war. 
 
3.4. An der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht somit ein erhebliches
sicherheitspolizeiliches Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige
private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. wenn aussergewöhnlich
schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden.  
 
3.5. Das Bundesgericht stellt nicht in Abrede, dass der Entzug der
Niederlassungsbewilligung den Beschwerdeführer, der seit seinem zweiten
Lebensjahr und somit seit über 33 Jahren in der Schweiz seinen
Lebensmittelpunkt hat, zweifellos hart trifft. Zwar ist ihm zugute zu halten,
dass er keine Schulden hat, keine Sozialhilfe bezieht und einer geregelten
Arbeit nachgeht. Entgegen seiner Auffassung kann ihm jedoch aufgrund der
wiederholten Delinquenz keine erfolgreiche soziale Integration bescheinigt
werden. Daran vermögen auch die in den Akten befindlichen zahlreichen
Unterstützungsschreiben von Familie, Freunden und Bekannten nichts zu ändern.  
Der Beschwerdeführer spricht die Sprache seines Heimatlandes und ist mit den
dortigen kulturellen Gepflogenheiten grundlegend vertraut. Die Tätigkeit als
Disponent als solche ist nicht an die Schweiz gebunden und die hier gesammelte
Berufserfahrung wird ihm im Heimatland von Nutzen sein. Zudem hat er eine
Berufslehre als Verkäufer abgeschlossen. Der Umstand, dass die wirtschaftlichen
Verhältnisse bzw. die Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz besser sind als in
seinem Heimatland, lässt eine Ausreise nicht als unzumutbar erscheinen. Auch
wenn die Wiedereingliederung im Heimatland mit Schwierigkeiten verbunden sein
kann, stehen seiner Rückkehr keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen, zumal
er mit 36 Jahren noch vergleichsweise jung ist. 
 
3.6. Auch die Würdigung der familiären Verhältnisse führt zu keinem anderen
Ergebnis. Der Beschwerdeführer ist seit 2013 mit einer Schweizer Bürgerin
verheiratet und hat seit 2014 eine Tochter. Die Geburt seines zweiten Kindes am
11. September 2017 ist ein echtes Novum, das im vorliegenden Verfahren nicht
berücksichtigt werden kann (vgl. E. 2 hiervor). Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Heimat würde die Familie zweifellos hart treffen,
zumal gemäss den Ausführungen der Vorinstanz die Ehefrau offenbar keine
Beziehungen mehr zu Bosnien und Herzegowina hat und ihr daher eine Übersiedlung
ins Heimatland des Beschwerdeführers kaum zuzumuten ist. Zu beachten ist
allerdings auch, dass der Beschwerdeführer schon vor der Heirat mehrfach
straffällig geworden und ausländerrechtlich verwarnt worden war, weshalb die
Ehegattin damit rechnen musste, bei erneuter Delinquenz des Beschwerdeführers
die Ehe zukünftig eventuell nicht in der Schweiz leben zu können.  
Das Bundesgericht misst dem Interesse an einer intakten Eltern-Kind-Beziehung
im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden
Massnahme eine gewichtige Bedeutung zu und verkennt nicht, dass die Kinder des
Beschwerdeführers ein vorrangig zu berücksichtigendes Interesse daran haben,
mit ihrem Vater aufzuwachsen. Je schwerer aber die begangene
Rechtsgutverletzung wiegt, desto eher vermag das öffentliche Interesse an einer
Ausreise des Straftäters selbst das Interesse eines Kindes zu überwiegen, mit
diesem Elternteil hier aufwachsen zu können (vgl. Urteil 2C_80/2017 vom 8.
September 2017 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Diese Gewichtung erscheint auch mit
Blick darauf angezeigt, dass der Umstand, wonach ein Kind bei einem Elternteil
aufwachsen kann, nicht einfach pauschal als immer positiv für das Kindeswohl
qualifiziert werden kann, sondern insbesondere ein Zusammenleben von Kindern
mit delinquenten und sozial nicht eingegliederten Elternteilen unter Umständen
das Kindeswohl auch negativ beeinflussen kann (Urteil 2C_208/2016 vom 21.
Dezember 2016 E. 5.3.2 mit Hinweis). 
Aufgrund der Art und Schwere der zur Diskussion stehenden Delikte sowie des
Verschuldens des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Fortführung des verfassungs- und
konventionsrechtlich geschützten Familienlebens in der Schweiz verweigert hat.
Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten den Fortbestand seines
Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel
gesetzt. Weder die Heirat mit einer Schweizer Bürgerin im Jahr 2013 noch die
(damals bevorstehende) Geburt seiner Tochter im Jahr 2014 haben ihn davon
abgehalten, erneut Straftaten zu begehen. Folglich hat er es hinzunehmen, wenn
die Beziehung zu seiner Familie - welche aufgrund der Untersuchungshaft bzw.
des Strafvollzugs bereits Einschränkungen unterworfen war - künftig nur noch
unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann. Das erhebliche öffentliche
Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers überwiegt sein privates
Interesse sowie dasjenige seiner Angehörigen an seinem weiteren Verbleib in der
Schweiz. 
 
3.7. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine strafrechtliche Verurteilung
die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal
verunmöglicht. Soweit die ausländische Person, gegen die Entfernungsmassnahmen
ergriffen wurden, einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung besitzt, kann nach einer gewissen Zeit, in der Regel
nach fünf Jahren, eine Neubeurteilung angezeigt sein, sofern die betreffende
Person das Land verlassen und sich in dieser Zeit bewährt hat (vgl. Urteile
2C_714/2014 vom 15. Mai 2015 E. 3.3; 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E.
5.1.2; je mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Nach dem Gesagten verletzt der angefochtene Entscheid weder Konventions-
noch Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist
abzuweisen.  
 
4.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen
geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. November 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry 

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