Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.26/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_26/2017         

Urteil vom 25. April 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Fellmann.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
23. November 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1983) ist serbischer Staatsangehöriger. Im Rahmen des
Familiennachzugs reiste er im Alter von acht Jahren in die Schweiz ein. Seit
28. Oktober 1998 verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung. Eine Lehre hat
A.________ nicht abgeschlossen, er wurde aber als CNC-Mechaniker angelernt. Per
24. März 2016 waren gegen A.________ Verlustscheine in der Höhe von Fr.
80'778.95 und offene Betreibungen in der Höhe von rund Fr. 1'900.-- offen.
A.________ trat mehrmals strafrechtlich in Erscheinung:

- Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Solothurn-Lebern vom 30. August 2004
wurde er wegen versuchten Diebstahls, Konsums von Marihuana und einfacher
Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von vier Wochen verurteilt.
- Am 5. April 2005 verhängte der Gerichtskreis X Thun wegen Angriffs eine
Gefängnisstrafe von acht Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von
vier Jahren.
- Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. April 2013 folgte eine
Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 70.-- wegen Raufhandels und versuchter
vorsätzlicher Körperverletzung.
- Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte A.________ am 23. Juli 2014
wegen Angriffs, Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis und
Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln zu einer
Freiheitsstrafe von 26 Monaten und einer Busse von Fr. 300.--.
- Mit Strafbefehl vom 10. Juni 2016 wurde A.________ von der Staatsanwaltschaft
Solothurn wegen sexueller Belästigung (begangen am 19. April 2014) zu einer
Busse von Fr. 300.-- verurteilt.

Mit formlosem Schreiben vom 21. Dezember 2004 wurde A.________ von der
Abteilung Ausländerfragen darauf aufmerksam gemacht, dass straffällige
Ausländer aus der Schweiz weggewiesen werden könnten. Am 3. Mai 2013 verwarnte
ihn das Migrationsamt erneut formlos und teilte ihm mit, dass von ihm künftig
klagloses Verhalten erwartet werde.
Seit 25. März 2015 befindet sich A.________ zur Verbüssung der mit Urteil vom
23. Juli 2014 ausgesprochenen Freiheitsstrafe und einer Ersatzfreiheitsstrafe
von 180 Tagen für die am 16. April 2013 verhängte Geldstrafe im Strafvollzug.
Das ordentliche Strafende fällt auf den 20. November 2017.

1.2. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das
Migrationsamt des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 31. Mai 2016 die
Niederlassungsbewilligung von A.________ und verfügte auf das Datum seiner
Entlassung aus dem Strafvollzug die Wegweisung aus der Schweiz. Seine dagegen
erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit
Urteil vom 23. November 2016 ab.

1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 10. Januar 2017 an das Bundesgericht.
Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, eventualiter die
Rückweisung der Sache zur Verwarnung an das Migrationsamt und subeventualiter
die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an das Verwaltungsgericht.
Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Das Migrationsamt und das
Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 12. Januar 2017
antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
verfahrensabschliessenden Entscheid des Verwaltungsgerichts ist zulässig (Art.
82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs.
2, Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_706/2015 vom 24. Mai 2016
E. 1.1 [nicht publ. in: BGE 142 II 265]). Auf das form- und fristgerecht
eingereichte Rechtsmittel des zur Beschwerde berechtigten Beschwerdeführers ist
einzutreten (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG).

2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), doch prüft es im Rahmen der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs.
1 und Abs. 2 BGG) nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen
Mängel des angefochtenen Entscheids nicht offensichtlich sind (BGE 140 III 115
E. 2 S. 116; Urteil 2C_8/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.1 [zur Publikation
vorgesehen]). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht insofern, als eine solche Rüge in
der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (qualifizierte Rügepflicht
gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; Urteil 2C_8/
2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.1 [zur Publikation vorgesehen]).

2.3. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als offensichtlich
unbegründet. Sie ist daher im vereinfachten Verfahren unter Hinweis auf den
angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.

3.

3.1. Wird eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
verurteilt, kann ihre Niederlassungsbewilligung auch dann widerrufen werden,
wenn sie sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der
Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 und Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG [SR
142.20]). Nach der Rechtsprechung gilt jede Freiheitsstrafe als längerfristig,
deren Dauer ein Jahr übersteigt (BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147; 139 I 31 E. 2.1
S. 32). Mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 23. Juli 2014
wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt.
Damit liegt ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 2 und Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 62 lit. b AuG vor.

3.2. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung muss stets verhältnismässig
sein, was aus Art. 5 Abs. 2 BV hervorgeht und im Anwendungsbereich des
Ausländergesetzes von Art. 96 Abs. 1 AuG verdeutlicht wird. Greift ein Widerruf
der Niederlassungsbewilligung in das von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1
EMRK geschützte Privat- oder Familienleben ein, ergibt sich das Erfordernis
einer Verhältnismässigkeitsprüfung zudem aus Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff.
2 EMRK. In diesem Rahmen stellen das Bundesgericht und der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte auf die gleichen Aspekte ab (vgl. auch zum
Folgenden BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 f.; 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20; Urteil
2C_519/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2). Zu beachten sind zum einen Art und
Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei sich das
migrationsrechtliche Verschulden - ausgehend von der verfahrensauslösenden
Verurteilung - erst aus einer Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis
zum angefochtenen Urteil ergibt. Dabei spielt das Alter der betroffenen Person
bei der (jeweiligen) Tatbegehung ebenso eine Rolle wie die Art, Anzahl und
Frequenz der Delikte (vgl. Urteile 2C_333/2015 vom 10. Februar 2016 E. 5.2;
2C_1046/2014 vom 5. November 2015 E. 4.1, je mit Hinweisen). Ins Gewicht fallen
zum anderen die Dauer des Aufenthalts im Land, die seit der Tatbegehung
verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser, die
sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum
Herkunftsland, der gesundheitliche Zustand des Betroffenen sowie die mit der
aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 31
E. 2.3.3 S. 34 f.; Urteil 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.2). Während
die Niederlassungsbewilligung der ausländischen Person, die sich schon seit
langer Zeit in der Schweiz aufhält, nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen
werden soll, ist diese Massnahme bei wiederholter bzw. schwerer Delinquenz
selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die ausländische Person hier geboren ist
und sie ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E.
2.3.1 S. 33; Urteil 2C_453/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 3.2.1).

3.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe einen Anspruch auf weiteren
Aufenthalt gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu Unrecht verneint und die
Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland stattdessen nur unter
dem Aspekt von Art. 3 EMRK geprüft. Seinen privaten Interessen am Verbleib in
der Schweiz, die sich aus dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 8
Ziff. 1 EMRK) ergäben, sei damit ungenügend Rechnung getragen worden.

3.3.1. Die Vorinstanz äussert sich nicht klar dazu, ob sie den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung als Eingriff in das von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8
Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben erachtet (vgl. dazu BGE 139 I 16
E. 2.2.2 S. 20; 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; Urteile 2C_837/2016 vom 23.
Dezember 2016 E. 1.2; 2C_536/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.2 [nicht publ. in:
BGE 140 II 129]). Obwohl es sich beim unverheirateten und kinderlosen
Beschwerdeführer nicht um einen eigentlichen Ausländer der zweiten Generation
handelt, ist es angesichts seines bei der Wohnsitznahme in der Schweiz noch
jungen Alters und des mittlerweile mehr als 20 Jahre dauernden Aufenthalts in
der Schweiz naheliegend, dass er über enge Beziehungen in der Schweiz verfügt;
gemäss der Vorinstanz hat er hier neben Familienangehörigen auch "seine
Freunde". Ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter diesen
Gesichtspunkten in das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 13 Abs. 1
BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingreift, kann vorliegend aber dahin gestellt
bleiben, weil dieser Anspruch nicht absolut gilt (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S.
46) und Einschränkungen unter den in E. 3.2 genannten Voraussetzungen zulässig
sind. Diese hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil korrekt
berücksichtigt, auch wenn es einen Anspruch auf Achtung des Privatlebens nach
Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht ausdrücklich bejahte.

3.3.2. So ist die Vorinstanz zutreffend von einem wesentlichen öffentlichen
Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz ausgegangen. Der
Beschwerdeführer hat über einen längeren Zeitraum, wiederholt und teilweise
massiv gegen die Rechtsordnung verstossen. Er liess sich davon weder durch
frühere strafrechtliche Verurteilungen noch durch ausländerrechtliche Ermahnung
abbringen. Namentlich ins Gewicht fallen dabei die Delikte gegen Leib und
Leben, derer sich der Beschwerdeführer mehrfach strafbar gemacht hat. Neben der
Tatsache der Begehung dieser Straftaten an sich fällt das brutale und
rücksichtslose Vorgehen auf, das der Beschwerdeführer nach den vorinstanzlichen
Feststellungen jeweils an den Tag legte. So hat der Beschwerdeführer mehrfach
auf wehrlose, am Boden liegende Personen eingeschlagen und ihnen mitunter
erhebliche Verletzungen zugefügt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer
sämtliche strafbaren Handlungen im Erwachsenenalter begangen hat; die schwerste
Straftat beging er im 28. Lebensjahr. Damit nahm die Schwere der verübten
Gewaltdelikte mit steigendem Alter des Beschwerdeführers in der Tendenz noch
zu.

3.3.3. Zu berücksichtigen ist weiter, dass ein Gutachten in Bezug auf die
bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug zu einem
kritischen Ergebnis gelangte. Ohne künftige Therapieerfolge besteht demnach
langfristig eine hohe Rückfallgefahr. Anders als der Beschwerdeführer geltend
macht, durfte die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung auf das Ergebnis dieses
Gutachtens abstellen. Das Verfahren betreffend bedingte Entlassung war im
Zeitpunkt des angefochtenen Urteils zwar noch nicht rechtskräftig
abgeschlossen, und der Beschwerdeführer befand sich weiterhin im Strafvollzug.
Straf- und Ausländerrecht weisen indes unterschiedliche Zielsetzungen auf, die
im ausländerrechtlichen Bereich einen strengeren Beurteilungsmassstab zulassen
(vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 236 f.; Urteile 2C_839/2011 vom 28. Februar
2012 E. 3.2; 2C_831/2016 vom 26. Januar 2017 E. 3.2.1). Stehen hochwertige
Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit in Frage, vermag zudem bereits
ein geringes Risiko künftiger Verletzungen ein bedeutendes öffentliches
Interesse an der Entfernung der betroffenen Person aus der Schweiz zu begründen
(vgl. Urteile 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 3.2.2; 2C_236/2013 vom 19.
August 2013 E. 6.4, mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer seit Juli 2016 an
Gesprächen einer Gewaltberatungsstelle teilnimmt und diese offenbar positiv
verlaufen, verringert das wesentliche öffentliche Interesse an einer Beendigung
seines Aufenthalts vor diesem Hintergrund nicht massgeblich, zumal Phasen
angepassten Verhaltens gemäss dem Gutachten zur bedingten Entlassung beim
Beschwerdeführer zu erwarten sind.

3.3.4. Diesem öffentlichen Interesse hat die Vorinstanz die einschlägigen
privaten Interessen des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.2 hiervor) zutreffend
gegenübergestellt. Namentlich hat die Vorinstanz erkannt, dass eine Wegweisung
aus der Schweiz den Beschwerdeführer insoweit hart trifft, als sich sein
heutiges Umfeld hier befindet und moderne Kommunikationsmittel den Verlust an
persönlichem Kontakt nicht gleichwertig ersetzen können. Allerdings vermochte
ihn auch sein bestehendes Umfeld nicht davon abzuhalten, die hiesige
Rechtsordnung wiederholt und schwer zu beeinträchtigen (vgl. Urteile 2C_368/
2015 vom 15. September 2015 E. 3.2.3; 2C_453/2011 vom 28. November 2011 E.
2.2.2). In wirtschaftlicher Hinsicht kann der Beschwerdeführer sodann nicht als
integriert gelten, nachdem er hier in erheblichem Umfang Schulden angehäuft hat
und von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Eine Wegweisung reisst ihn
demnach nicht aus stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen. Demgegenüber
beherrscht der Beschwerdeführer jedenfalls mündlich die Sprache in Serbien. Er
ist zudem noch jung und die gesundheitlichen Probleme, über die er klagt,
stehen einer Rückkehr in die Heimat nicht entgegen. Der Beschwerdeführer ist in
der Lage, sich bei einer Rückkehr ein soziales Umfeld aufzubauen, soweit er
darüber nicht bereits aufgrund verwandtschaftlicher Kontakte verfügen sollte.
In der Schweiz genoss der Beschwerdeführer zwar keine hohe Ausbildung; die
angeeigneten schulischen und beruflichen Kenntnisse befähigen ihn aber dazu, in
der Heimat wirtschaftlich Fuss zu fassen. Insgesamt hat es der Beschwerdeführer
in der Hand, sich in der Heimat eine neue Existenz aufzubauen, auch wenn dies
mit einiger Anstrengung verbunden ist.

3.4. Damit ergibt sich, dass die wesentlichen öffentlichen Interessen an einer
Beendigung des Aufenthalts die beachtlichen privaten Interessen des
Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Angesichts der
mehrfachen Straffälligkeit des Beschwerdeführers, des bestehenden
Rückfallrisikos und des Umstands, dass er von den Migrationsbehörden bereits
früher, wenn auch formlos, auf die möglichen Konsequenzen seines deliktischen
Verhaltens aufmerksam gemacht worden war, ist eine Verwarnung als mildere
Massnahme nicht gleichermassen geeignet, den mit der Aufenthaltsbeendigung
angestrebten Zweck zu erreichen. Das angefochtene Urteil, auf dessen Erwägungen
ergänzend verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), ist im Ergebnis nicht zu
beanstanden, sodass den Anträgen des Beschwerdeführers nicht stattgegeben
werden kann. Aus diesem Grund erübrigt sich auch die ebenfalls beantragte
Rückweisung der Angelegenheit zur Neuregelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen an das Verwaltungsgericht.

3.5. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht
würdigte in zutreffender Weise sämtliche nach Gesetz und Rechtsprechung
massgeblichen Gesichtspunkte, sodass die Beschwerde an das Bundesgericht als
aussichtslos bezeichnet werden muss. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um
Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren
kann daher nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten
sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Fellmann

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