Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.25/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_25/2017  
 
 
Urteil vom 17. September 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Rechtsanwältin Dr. Simone Egeler Bernasconi, 
 
gegen  
 
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb. 
 
Gegenstand 
Nachforderung, Zollbehandlung eines Luftfahrzeuges, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 10.
November 2016 (A-825/2016). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ AG (nachfolgend: Holding) mit Sitz in der Schweiz, welche
unter anderem die Beteiligung an Luftfahrtunternehmen und den Erwerb von
Flugzeugen bezweckt, war bis Dezember 2014 Eigentümerin eines Flugzeugs des
Typs Cessna xx (nachfolgend: Flugzeug). Den Betrieb dieses  in der Schweiz
unverzollten Flugzeugs, welches bereits vorher zur gewerblichen Nutzung
vermietet war, übertrug sie mit "Aircraft Management Agreement" vom 22. Oktober
2013 neu zur  gewerblichen Nutzung auf die österreichische
Betreibergesellschaft B.________ GmbH mit Sitz in Österreich, welche das
Flugzeug auf ihren Namen als Halterin im österreichischen Luftfahrzeugregister
registrieren liess. Die B.________ GmbH war gemäss dem genannten Vertrag
verpflichtet, das Flugzeug als Operator in möglichst grossem Umfang an Dritte
zu verchartern ("Third-Party Charter"), unter Vorbehalt der Nutzung durch die
Holding bzw. den "Owner" ("Owner-Charter"). Die B.________ GmbH schuldete der
Holding für Third-Party Charterflüge eine Entschädigung pro Flugstunde, während
die Holding bzw. der Owner der B.________ GmbH eine Entschädigung für
Owner-Charterflüge pro Flugstunde sowie für die Crew und weitere Kosten zu
entrichten hatte. Faktisch hatte die Holding gemäss eigenen Angaben kein
Vorrecht gegenüber Third-Party Charterflügen. Alleinaktionär und einziger
Verwaltungsrat der Holding mit alleiniger Zeichnungsberechtigung war im
relevanten Zeitraum C.________ mit Wohnsitz in der Schweiz.  
 
A.b. Das Flugzeug wurde 2013 zu 95 % und 2014 (bis 4. Dezember 2014) zu 89 %
für Third-Party Charterflüge und folglich nur in geringem Umfang für
Owner-Charterflüge verwendet. In Bezug auf letztere handelte es sich um Flüge
von C.________ von der Schweiz ins Ausland. Am 8. März 2014 fand jedoch ein
Owner-Charterflug von U.________ nach V.________ statt. Die Owner-Charterflüge,
so auch der vorgenannte Flug, wurden jeweils der Holding in Rechnung gestellt.
Letztere wiederum belastete den Rechnungsbetrag in ihrer Buchhaltung dem
"Kontokorrent" (Konto yy) des Alleinaktionärs. Per 2. Dezember 2014 wurde das
Flugzeug von der Holding für USD 4.4 Mio. verkauft.  
 
B.   
Mit Entscheid vom 8. Januar 2016 erwog die Oberzolldirektion, dass der Flug vom
8. März 2014 einen grundsätzlich unzulässigen Binnenflug im Zollgebiet
darstelle, wobei die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht erfüllt seien,
sodass eine Einfuhr des (unverzollten) Flugzeugs ins schweizerische Zollgebiet
bzw. in die Schweiz stattgefunden habe. Die Holding wurde als Zollschuldnerin
festgelegt und ihr wurden neben einem Zollbetrag zuzüglich Verzugszinsen eine
Einfuhrsteuer bzw. Mehrwertsteuer von 8 %  auf dem Wert des Flugzeugs (USD 5.5
Mio., umgerechnet Fr. 5'409'085.--; zuzüglich Überführungskosten, Zoll und
Verzugszins für Zoll) im Betrag von Fr. 433'004.50 sowie Verzugszinsen
auferlegt. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurde
mit Urteil vom 10. November 2016 insofern teilweise gutheissen, als die
Verzugszinsen reduziert wurden (späterer Beginn und früheres Ende des
Zinsenlaufes), in der Hauptsache jedoch abgewiesen.  
 
C.   
Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 erhebt die Holding (Beschwerdeführerin)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie
beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Eventualiter wird unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils die Begrenzung der Abgabepflicht auf die
Zollabgabe und die Mehrwertsteuer auf dem Entgelt für den Binnenflug vom 8.
März 2014 (statt dem Flugzeugwert) beantragt. Sinngemäss wird zudem
subeventualiter die Senkung des Flugzeugwertes als Basiswert für die
Einfuhrsteuer von Fr. 5'409'085.-- auf Fr. 4'203'560.-- und damit die Reduktion
der Einfuhrsteuer beantragt. Sämtliche Anträge werden unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Gegenseite gestellt. 
Die Oberzolldirektion beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2017 die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin
hat mit Eingabe vom 24. Februar 2017 repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Endentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art.
82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG). Die Ausnahme von Art. 83 lit. l
BGG greift nicht. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 89
Abs. 1 BGG), weshalb auf letztere einzutreten ist. 
 
2.   
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG
), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten
Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind
(BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten
gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (
Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf
Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des
vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.).  
 
2.2. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte
Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich
als willkürlich gemäss Art. 9 BV, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder
aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels
offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und
entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf
der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen
gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli
2015 E. 1.4, Urteil 2C_310/2014 vom 25. November 2014 E. 1.2). Eine
entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische
Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht
nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).  
 
3.   
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt primär eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung und eine Verletzung von Art. 70
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0). Sie macht geltend, sie sei
nicht Zollschuldnerin für die erhobenen Abgaben bzw. nicht solidarisch
leistungspflichtig für den veranschlagten Zoll und die Einfuhrsteuer.
Zollschuldner und damit auch leistungspflichtig für die Einfuhrsteuer sei
ausschliesslich C.________. Dieser habe entgegen der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung die Einfuhr des Flugzeugs tatsächlich veranlasst und sei als
Privatperson und nicht als Organ der Beschwerdeführerin Auftraggeber des
Binnenfluges gewesen. Andernfalls wäre der Binnenflug nicht seinem
Aktionärskontokorrent belastet worden. Bei richtiger Rechtsanwendung von Art.
70 ZG könne die Beschwerdeführerin zudem nicht als Auftraggeberin und damit als
Zollschuldnerin qualifiziert werden.  
 
3.2. Die Vorinstanz hat primär aus dem Umstand, dass der Flug vom 8. März 2014
in der Aufstellung der Flugstunden als Owner-Charterflug aufgeführt ist und
dieser Flug der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt wurde, geschlossen,
dass Auftraggeberin des Fluges in tatsächlicher Hinsicht die Beschwerdeführerin
und nicht C.________ war. Es wäre gemäss Vorinstanz zwar durchaus plausibel,
dass C.________ die B.________ GmbH zwecks Flugbuchung direkt kontaktiert habe,
doch komme es darauf an, in welcher Funktion er dies getan habe. Da er einziger
Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin sei, in dieser Funktion auch das Aircraft
Management Agreement mit der B.________ GmbH unterzeichnet und ausserdem ohne
Weiteres eine auf ihn persönlich ausgestellte Rechnung hätte verlangen können,
sei es naheliegend, dass er wenn dann den Flug als Organ der Beschwerdeführerin
gebucht habe.  
Entgegen der Beschwerdeführerin sind die Aufführung des Fluges in der
Flugstundenübersicht als Owner-Charterflug und die Ausstellung der Rechnung auf
die Beschwerdeführerin gewichtige Indizien für die genannte Schlussfolgerung.
Die entsprechende Aufführung ist im übrigen kein Ausnahmefall, sondern auch
andere, von C.________ ins Ausland unternommene Flüge sind als
Owner-Charterflug und nicht als Third-Party Charterflug aufgelistet. Der
Einwand der Beschwerdeführerin, dass nicht sie, sondern die B.________ GmbH die
Flugstundenübersicht erstellt habe, steht der genannten Schlussfolgerung nicht
entgegen. Im Gegenteil folgt daraus, dass die B.________ GmbH, welche die
Flugbuchungen als Operator aufnahm, die betroffene Buchung als solche des
Owners, also der Beschwerdeführerin, und nicht als solche der Privatperson
C.________ auffasste. Die B.________ GmbH war ausserdem gemäss Ziff. 1.10
Aircraft Management Agreement gehalten, in der Flugstundenübersicht jeweils
zwischen Third-Party Charterflügen und Owner-Charterflügen zu unterscheiden.
Der Grund dafür lag darin, dass gemäss genanntem Agreement die
Owner-Charterflüge vom Owner zu bezahlen sind und die entsprechenden Fees
festgelegt sind (vgl. Exhibit C Aircraft Management Agreement). So wurde auch
der Flug vom 8. März 2014 als Owner-Charterflug zu den entsprechenden Fees der
Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt. Wie hoch die Fees sind, welche eine
Drittpartei der B.________ GmbH zu bezahlen hat, ergibt sich dagegen nicht aus
dem Aircraft Management Agreement und scheint alleine Sache der B.________ GmbH
als Betreiberin des Flugzeugs zu sein. Hätte C.________ den Flug vom 8. März
2014 als Privatperson in Auftrag gegeben, wäre dieser als Third-Party
Charterflug aufgeführt worden und ausserdem nicht der Beschwerdeführerin zu den
vertraglich festgelegten Fees für Owner-Charterflüge in Rechnung gestellt
worden. Der Umstand, dass die entsprechenden Flugkosten dem Aktionärskonto von
C.________ bei der Beschwerdeführerin belastet wurden, ändert daran nichts.
Dabei handelt es sich um einen internen Vorgang der Beschwerdeführerin, der
nicht ausschliesst, dass im Aussenverhältnis gegenüber der B.________ GmbH der
Flug von der Beschwerdeführerin bzw. von C.________ als Organ der
Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben wurde. Die vorinstanzliche
Beweiswürdigung, wonach in tatsächlicher Hinsicht die Beschwerdeführerin
Auftraggeberin des Binnenfluges vom 8. März 2014 war, ist somit nicht
offensichtlich unhaltbar, sondern bundesrechtskonform. 
 
3.3. Zollschuldnerin ist gemäss Art. 70 Abs. 2 ZG, wer Waren über die
Zollgrenze bringt oder bringen lässt (lit. a), wer zur Zollanmeldung
verpflichtet oder damit beauftragt ist (lit. b) oder auf wessen Rechnung die
Waren ein- oder ausgeführt werden (lit. c). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist der Begriff der Zollschuldnerin vom Gesetzgeber weit gefasst
und er wird zudem weit ausgelegt, um die Einbringlichkeit der Zollforderung
sicherzustellen und Lücken zu vermeiden (Urteile 2C_912/2015 vom 20. September
2016 E. 5.3; 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4). Art. 70 Abs. 2 lit. a ZG
umfasst gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die Auftraggeberin der
Einfuhr. Entgegen der Beschwerdeführerin würde zudem selbst der Umstand, dass
C.________ den Flug direkt gebucht und damit tatsächlich veranlasst hat, den
Kreis der Zollschuldner nicht auf ihn beschränken. Dass gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung (auch) der Begriff der Auftraggeberin weit
interpretiert und selbst natürliche Personen, welche die Einfuhr tatsächlich
veranlasst haben, als solidarisch haftende Zollschuldner qualifiziert werden
können, bedeutet umgekehrt nicht, dass nicht auch juristische Personen, welche
als Auftraggeber aufgetreten sind, beispielsweise durch das Handeln ihrer
Organe, als Zollschuldner qualifiziert werden können. Zollschuldnerin ist
vielmehr in jedem Fall die zivilrechtliche Auftraggeberin, insbesondere die
juristische Person, welche den Auftrag erteilt hat (Urteile 2C_912/2015 vom 20.
September 2016 E. 5.2 und 5.3 mit Hinweisen; 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E.
3.4 und 3.5 mit Hinweisen). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin zollrechtlich
Auftraggeberin der Einfuhr des Flugzeugs und damit Zollschuldnerin im Sinne von
Art. 70 Abs. 2 lit. a ZG, da der Binnenflug vom 8. März 2014 in ihrem Namen
gebucht wurde und sie damit die Einfuhr bei der B.________ GmbH in Auftrag
gegeben hat. Die Vorinstanz hat somit Art. 70 Abs. 2 ZG korrekt angewendet.  
 
4.   
 
4.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin im Rahmen des Eventualantrags
sinngemäss die fehlerhafte Rechtsanwendung von Art. 52 ff. des Bundesgesetzes
über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (MWSTG; SR 641.20). Mit dem
Binnenflug vom 8. März 2014 sei nicht die Verfügungsmacht über das Flugzeug von
B.________ GmbH auf die Beschwerdeführerin übertragen worden. Vielmehr sei die
Verfügungsmacht bei der B.________ GmbH verblieben und Steuerobjekt sei deshalb
nur die Überlassung zum Gebrauch des Flugzeugs (inkl. Piloten- und
Crewdienstleistung) für den Flug von U.________ nach V.________ bzw. eine
Personenbeförderungsdienstleistung im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Ziff. 7 MWSTG
i.V.m. Art. 6 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV; SR
641.201). Der Mehrwertsteuer unterliege nur der auf das Inland entfallende
Streckenanteil bzw. das der Beschwerdeführerin für den genannten Binnenflug in
Rechnung gestellte Entgelt und nicht der Marktwert des Flugzeugs.  
 
4.2. Die Einfuhrsteuerpflicht knüpft an die Qualifikation als Zollschuldnerin
an (Art. 51 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 ZG; Urteil 2C_420/2013 vom 4.
Juli 2014 E. 2). Die Beschwerdeführerin ist deshalb Einfuhrsteuerpflichtige. Es
fragt sich demnach lediglich, ob eine Ausnahme von der zollpflichtigen Einfuhr
und damit Einfuhrsteuer vorliegt. Gemäss Art. 7 ZG sind Waren, die ins
schweizerische Zollgebiet verbracht werden, zollpflichtig. Jedoch kann der
Bundesrat laut Art. 9 Abs. 1 ZG vorsehen, dass ausländische Waren zur 
vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet unter teilweiser oder vollständiger
Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können. Gemäss Art. 2
Abs. 1 ZG bleiben völkerrechtliche Verträge vorbehalten. Vorliegend relevant
ist das in Istanbul abgeschlossene Übereinkommen über die vorübergehende
Verwendung vom 26. Juni 1990 (sog. Istanbul-Übereinkommen [nachfolgend: IÜ]; SR
0.631.24), welches Beförderungsmittel inkl. Flugzeuge einschliesst (Art. 1 lit.
a i.V.m. Art. 1 lit. a  Anlage C IÜ). Als vorübergehende Verwendung gilt
zusammenfassend das Zollverfahren, nach dem bestimmte Waren (einschliesslich
Beförderungsmittel)  unter Aussetzung der Eingangsabgaben für einen bestimmten
Zweck in ein Zollgebiet verbracht werden dürfen, um innerhalb einer bestimmten
Frist und in unverändertem Zustand wieder ausgeführt zu werden (Art. 1 lit. a
IÜ). Als Eingangsabgaben zu betrachten sind sodann gemäss Art. 1 lit. b IÜ
neben den Zollabgaben auch die anderen Abgaben und Steuern, so namentlich die
im MWSTG geregelte Einfuhrsteuer (Urteil 2C_1049/2011 vom 18. Juli 2012 E. 3.2
mit Hinweisen).  
Vorliegend wurde das Flugzeug unbestrittenermassen gewerblich verwendet. Die
Vorinstanz hat erwogen, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine
Inanspruchnahme der Erleichterungen des IÜ gemäss Art. 5 lit. a Anlage C IÜ
erfüllt sind. Beim Flug vom 8. März 2014 habe es sich jedoch um einen
Binnenflug gehandelt, der nach IÜ von einem Vertragsstaat sogar gänzlich
verboten werden könne (Art. 8 lit. a IÜ). Die schweizerische Regelung sei
allerdings weniger restriktiv und erlaube die Bewilligung der vorübergehenden
Verwendung selbst für Binnentransporte, wenn der Gesuchsteller nachweise, dass
keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und
die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden
sollen (Art. 34 Abs. 4 lit. a Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV; SR
631.01]). Der Bewilligung sei bei immatrikulierten Beförderungsmitteln, für
welche gemäss Art. 6 Anlage C IÜ weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine
Sicherheitsleistung verlangt werde, mittels mündlicher Zollanmeldung Genüge
getan (Art. 25 Abs. 1 lit. b Zollverordnung der EZV [Eidgenössischen
Zollverwaltung] vom 4. April 2007 [ZV-EZV; SR 631.013]). Eine solche bzw. eine
Bewilligung liege jedoch nicht vor, weshalb die Erleichterung der
vorübergehenden Verwendung nicht zur Anwendung komme. 
Die Beschwerdeführerin hat vorliegend weder behauptet noch geltend gemacht,
dass in Bezug auf die vorübergehende Verwendung Völkerrecht oder Bundesrecht
verletzt wurde, sondern zugestanden, dass der Binnenflug von U.________ nach
V.________ ohne vorgängige Bewilligung erfolgte und kein Sachverhalt der
"vorübergehenden Einfuhr ausländischer Beförderungsmittel" vorliege. Die
vorinstanzliche Anwendung von Art. 50 ff. MWSTG betreffend Einfuhrsteuerpflicht
erweist sich somit als bundesrechtskonform. 
 
5.   
 
5.1. Zwecks Festlegung der Einfuhrsteuer hat die Vorinstanz als
Bemessungsgrundlage den Marktwert des Flugzeugs zum Zeitpunkt der Einfuhr,
sprich per  8. März 2014,  geschätzt, unter Berücksichtigung des
Umrechnungskurses am letzten Börsentag vor der Einfuhr (7. März 2014; Art. 54
Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 54 Abs. 4 MWSTG; Art. 54 Abs. 5 i.V.m. Art. 56 Abs. 1
MWSTG und Art. 69 lit. c ZG). Sie hat diesbezüglich den Marktwert gemäss
"Aircraft Management Agreement" vom  22. Oktober 2013, Anhang B von USD 5.5
Mio., nicht jedoch den Verkaufspreis vom  2. Dezember 2014von USD 4.4 Mio.
herangezogen. Die Beschwerdeführerin rügt diese Schätzung im Sinne eines
Subeventualantrages als offensichtlich fehlerhaft und willkürlich. Es sei nicht
berücksichtigt worden, dass das Flugzeug 8.5 Monate nach der Einfuhr zu einem
Preis von USD 4.4 Mio. verkauft worden sei, welcher dem Marktwert entspreche.
Heranzuziehen sei primär der Mittelwert gemäss "Bluebook" des Flugzeugs, sprich
der Wert zwischen Retailpreis und Wholesalepreis, der zu einem Marktwert von
höchstens USD 4'876'400.-- bzw. Fr. 4'332'340.-- führe. Diesbezüglich legt die
Beschwerdeführerin vor Bundesgericht als Beweismittel erstmals die Beilagen AA
(nur seitens der Verkäuferin unterzeichnetes Aircraft Sale and Purchase
Agreement, gemäss welchem das Flugzeug von der Beschwerdeführerin am 10.
Oktober 2010 zum Preis von USD 6.2 Mio. gekauft worden sein soll) und AB bis AE
(Bluebook des Flugzeugs per 10. Dezember 2010, 22. Oktober 2013, 8. März 2014
und 2. Dezember 2014 mit durchschnittlichen Retail- und Wholesalepreisen) vor.
Das Bluebook dient gemäss Angaben auf demselben als Unterstützung und Hinweis
zur Ermittlung eines fairen Marktwertes. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen
vor Bundesgericht allerdings nur vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Andernfalls handelt es sich
um unzulässige Noven. Dabei geht es um Beweismittel, welche erstmals durch das
angefochtene Urteil rechtserheblich geworden sind, beispielsweise aufgrund
einer für die Parteien objektiv nicht vorhersehbaren, neuen rechtlichen
Argumentation der Vorinstanz (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 128 f.; Urteile
2C_827/2017 vom 17. April 2018 E. 3.5; 5A_291/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.2),
Vorliegend hätten die vorgenannten Beweismittel (AA-E) und entsprechenden
Tatsachen bereits vor der Vorinstanz vorgelegt werden können, weshalb sie vom
Bundesgericht nicht berücksichtigt werden.  
Zudem legt die Beschwerdeführerin (alternativ) als Marktwert einen Betrag von
Fr. 4'203'560.-- dar, welcher dem Betrag aufgrund einer linearen Abschreibung
des Flugzeugwerts aufgrund ordentlicher Abnutzung ausgehend von einem Wert von
USD 6.2 Mio. (am 10. Oktober 2010) bis zum einem Wert von USD 4.4 Mio. (am 2.
Dezember 2014), zum Zeitpunkt 8. März 2014, entsprechen soll. 
 
5.2. Gemäss den Grundsätzen zur Ermessenseinschätzung bei der Mehrwertsteuer (
Art. 79 Abs. 1 MWSTG, Schätzung der Steuerforderung nach pflichtgemässem
Ermessen) ist bei der Nacherhebung der Einfuhrsteuer zur Schätzung des
Marktwertes diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen
Verhältnissen im Betrieb der steuerpflichtigen Person soweit als möglich
Rechnung trägt, auf plausiblen Annahmen beruht und deren Ergebnis der
wirklichen Situation möglichst nahe kommt (Urteile 2C_950/2015 vom 11. März
2016 E. 4.5; 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1). Das Bundesgericht überprüft
eine Schätzung des Marktwertes nur mit Zurückhaltung daraufhin, ob
offensichtliche Fehler und Irrtümer vorliegen bzw. ob die Schätzung
offensichtlich fehlerhaft ist. Die steuerpflichtige Person muss die
offensichtliche Fehlerhaftigkeit dartun und beweisen (vgl. Urteile 2C_950/2015
vom 11. März 2016 E. 4.5 f.; 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2 f.).  
 
5.3. Auch die Vorinstanz geht davon aus, dass der Verkaufspreis von USD 4.4
Mio. vom 2. Dezember 2014 dem  Marktwertentspricht. Dass ein Flugzeug, welches
gemäss Flugstundenübersichten dauerhaft im Einsatz stand, am 8. März 2014 immer
noch gleich viel wert gewesen sein soll wie am 22. Oktober 2013 (USD 5.5 Mio.),
wenn der Marktwert am 2. Dezember 2014 bereits bei USD 4.4 Mio. lag, ist nicht
plausibel und wenig realitätsbezogen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch
in der Zeit vom 22. Oktober 2013 bis 8. März 2014 eine Entwertung stattgefunden
hat. Die vorinstanzliche Schätzung ist vor diesem Hintergrund offensichtlich
fehlerhaft. Der Wert vom 22. Oktober 2013 von USD 5.5 Mio. ist deshalb bis zum
2. Dezember 2014 linear abzuschreiben und dementsprechend der Marktwert zum
Zeitpunkt 8. März 2014 festzulegen. Bei einer Wertverminderung von USD 1.1 Mio.
in der Zeitspanne vom 22. Oktober 2013 bis 2. Dezember 2014 (USD 5.5 Mio. - USD
4.4 Mio.) ergibt sich bis 8. März 2014 ein Abschreibungsbetrag von USD
374'755.-- (USD 1.1 Mio.: 408 [Tage] x 139 [Tage]). Der Marktwert des Flugzeugs
aufgrund linearer Abschreibung belief sich somit am 8. März 2014 auf USD
5'125'245.-- (USD 5'500'000.-- - USD 374'755.--) bzw. Fr. 4'553'421.-- (Kurs
0.88843 vom 7. März 2014 gemäss Akten; Art. 54 Abs. 5 MWSTG). Der steuerbare
Warenwert beträgt damit Fr. 4'556'755.-- (Marktwert zuzüglich
Überführungskosten von Fr. 1'000.-- und Zoll von Fr. 2'334.--). Die 
Einfuhrsteuer von 8 % beläuft sich demnach  neu auf Fr. 364'540.--. Der 
Verzugszins auf der  Einfuhrsteuer beträgt  neu Fr. 9'438.-- (Zinsenlauf vom 8.
März 2014 bis 31. Oktober 2014 bzw. 233 Zinstage, Zinssatz 4 %, Basis 360 Tage;
Art. 57 MWSTG i.V.m. Art. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung des EFD über die
Verzugs- und die Vergütungszinssätze vom 11. Dezember 2009 [SR 641.207.1]). Die
übrigen Einfuhrabgaben gemäss vorinstanzlichem Urteil (Zoll und entsprechender
Verzugszins) bleiben unverändert.  
 
6.   
Die Beschwerde erweist sich damit als teilweise begründet. Ziff. 1 des
Dispositivs des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. Der Betrag der
Einfuhrsteuer beläuft sich auf Fr. 364'540.-- und der darauf entfallende
Verzugszins auf Fr. 9'438.--. Der Zoll und der entsprechende Verzugszins
belaufen sich unverändert auf Fr. 2'334.30 und Fr. 60.45, sodass sich ein
insgesamt tieferer Nachforderungsbetrag von Fr. 376'372.75 ergibt. In der
Hauptsache erweist sich die Beschwerde jedoch als unbegründet. 
 
7.   
 
7.1. Der teilweise unterlegenen Eidgenossenschaft (Oberzolldirektion) sind für
das bundesgerichtliche Verfahren, da es sich um vermögensrechtliche Interessen
handelt, Gerichtskosten in geringem Umfang aufzuerlegen (Art. 65 i.V.m. Art. 66
Abs. 1 und 4 BGG). Im Übrigen sind die Gerichtskosten für das
bundesgerichtliche Verfahren von der Beschwerdeführerin, welche grösstenteils
unterlegen ist, zu tragen (Art. 65 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
7.2. Die teilweise unterlegene Eidgenossenschaft (Oberzolldirektion) hat der
Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte
Parteientschädigung zu bezahlen. (Art. 68 Abs. 1 BGG).  
 
7.3. Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen der vorinstanzlichen
Verfahren wird die Vorinstanz entsprechend dem Verfahrensausgang neu zu
entscheiden haben, weshalb die Sache in diesem Punkt an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird (Art. 68 Abs. 5 und Art. 67 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2016 wird aufgehoben. Die
Beschwerdeführerin schuldet Einfuhrabgaben von total Fr. 376'372.75 (Fr.
2'334.30 Zoll, Fr. 60.45 Verzugszins auf dem Zollbetrag, Fr. 364'540.--
Einfuhrsteuer [Mehrwertsteuer], Fr. 9'438.-- Verzugszins auf der
Einfuhrsteuer). Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren im Betrag von Fr.
8'000.-- werden im Umfang von Fr. 7'500.-- der Beschwerdeführerin und im Umfang
von Fr. 500.-- der Eidgenossenschaft (Oberzolldirektion) auferlegt. 
 
3.   
Die Eidgenossenschaft (Oberzolldirektion) hat die Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigung der
vorinstanzlichen Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberzolldirektion (OZD) und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. September 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Quinto 

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