Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.256/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_256/2017

Urteil vom 3. März 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Triemlistrasse 122, 8047 Zürich,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat, Rechtsdienst,
Bundesgasse 3, 3003 Bern.

Gegenstand
Begehren um Schadenersatz,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 6.
Februar 2017.

Erwägungen:
A.________ reichte beim Eidgenössischen Finanzdepartement ein Begehren um
Schadenersatz ein. Das Departement trat mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 zu
Folge fehlender Mitwirkung nicht ein. Dagegen gelangte A.________ mit
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses forderte ihn gestützt auf
Art. 63 Abs. 4 VwVG mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2016 dazu auf, bis
zum 6. Januar 2017 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu
leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Da der
Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet wurde, trat das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil der Einzelrichterin vom 6. Februar 2017 auf
die Beschwerde nicht ein.
A.________ hat am 1. März 2017 beim Bundesgericht eine vom 28. Februar 2017
datierte Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eingereicht.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze.
Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in
gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw.
Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.
mit Hinweisen).
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Dazu äussert sich der
Beschwerdeführer insoweit, als er bemängelt, dass das Gericht von ihm Geld
verlange, obwohl er vom Schweizer Staat, der ihm Hab und Gut geraubt habe,
Schadenersatz verlange. Die grundsätzliche Pflicht des Beschwerdeführers, im
Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht die mutmasslichen Gerichtskosten mit
einem Kostenvorschuss sicherzustellen, sowie wie der Umstand, dass die
Nichtleistung des Vorschusses innert Frist zum Nichteintreten führt, ergibt
sich unmittelbar aus Art. 63 Abs. 4 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG. Zu
dieser gesetzlichen Regelung sowie deren Massgeblichkeit und konkreten
Anwendung im vorliegenden Fall lässt sich der dem Bundesgericht vorgelegten
Rechtsschrift nichts entnehmen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs.
1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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