Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.254/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_254/2017  
 
 
Urteil vom 6. März 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Genner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer 
vertreten durch Advokat Alain Joset, 
 
gegen  
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, 
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse
2, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Wiedererwägungsgesuch, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 25. Januar 2017 (810 16 329). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ (geb. 1964) stammt aus dem Kosovo. Er reiste am 13. April 1993 in
die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde am 19. November 1993
abgewiesen und A.A.________ vorläufig aufgenommen. Nachdem der Bundesrat am 25.
Februar 1998 die kollektive vorläufige Aufnahme aufgehoben hatte, wurde
A.A.________ eine Ausreisefrist bis zum 15. Januar 1999 angesetzt. Am 5. Mai
1998 liess sich A.A.________ von seiner im Kosovo lebenden Ehefrau B.A.________
scheiden. Diese reiste am 17. August 1998 mit den drei gemeinsamen Söhnen (geb.
1990, 1992 und 1995) und einer angeblich aus einer anderen Beziehung stammenden
Tochter (geb. 1997) in die Schweiz ein und erhielt am 12. Februar 2001 Asyl. Am
14. Januar 1999 heiratete A.A.________ eine Schweizer Bürgerin und erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Basel-Landschaft. 
Am 15. April 2005 verurteilte der Ausschuss des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt A.A.________ in zweiter Instanz wegen Vergewaltigung
(begangen am 29. April 2003) zu zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus und zu
zwölf Jahren Landesverweisung (diese bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit
von fünf Jahren). Eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das
Bundesgericht mit Urteil 1P.657/2005 vom 18. April 2006 ab, soweit es darauf
eintrat. Am 31. Mai 2005 wurde A.A.________ bedingt aus dem Strafvollzug
entlassen. 
Am 6. Februar 2006 gebar die Ex-Ehefrau von A.A.________, B.A.________, die
Zwillinge C.A.________ und D.A.________. Die Vaterschaft konnte nicht geklärt
werden, weil B.A.________ angab, sie wisse nicht, wer der Vater sei. Die Ehe
zwischen A.A.________ und der Schweizer Bürgerin wurde am 16. Mai 2006
geschieden. 
 
B.  
Am 24. August 2006 wies das Amt für Migration das Gesuch von A.A.________ um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm eine Frist, um das
Kantonsgebiet zu verlassen. Dieser Entscheid wurde letztinstanzlich mit Urteil
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. Juni 2007 bestätigt. Die Verfügung
des damaligen Bundesamts für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration)
vom 22. Januar 2010 betreffend Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf das
gesamte Gebiet der Schweiz focht A.A.________ beim Bundesverwaltungsgericht an,
welches das Beschwerdeverfahren am 27. Februar 2013 sistierte. 
Während der Prozess vor dem Bundesverwaltungsgericht sistiert war, stellte
A.A.________ am 8. Juli 2014 beim Amt für Migration ein "Gesuch um
Wiedererwägung". Darin beantragte er, "den am 27. Juni 2007 rechtskräftig
gewordenen Entscheid aufzuheben und ihm den Verbleib in Baselland und somit in
der Schweiz zu gewähren". Das Amt für Migration teilte ihm am 27. August 2014
mit, das Verfahren werde sistiert, bis das Bundesverwaltungsgericht ein Urteil
gefällt habe, weil in jenem Verfahren die gleichen Gründe vorgebracht worden
seien wie im Wiedererwägungsgesuch. 
Am 15. Oktober 2015 nahm das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren
wieder auf und wies die Beschwerde mit Urteil   C-1231/2010 vom 28. Oktober
2015 ab. 
 
C.  
Im Auftrag von A.A.________ stellte das Institut für Rechtsmedizin der
Universität Basel mit Gutachten vom 26. November 2015 fest, dass die
Vaterschaft von A.A.________ zu den von seiner ersten Ex-Ehefrau B.A.________
am 6. Februar 2006 geborenen Zwillingen C.A.________ und D.A.________ bei einer
Wahrscheinlichkeit von mehr als 99.99% praktisch erwiesen sei. Das Amt für
Migration erhielt von dieser Tatsache keine Kenntnis. 
Am 5. Januar 2016 trat das Amt für Migration auf das Wiedererwägungsgesuch vom
8. Juli 2014 (vgl. oben lit. B) nicht ein mit der Begründung, die
Voraussetzungen für eine materielle Behandlung seien nicht gegeben, da keine
rechtserheblich veränderte Sachlage vorliege. 
Mit Schreiben vom 22. Januar 2016 teilte A.A.________ dem Amt für Migration
mit, dass er der Vater der Zwillinge sei, und stellte erneut ein
Wiedererwägungsgesuch. Das Amt für Migration beantwortete das Begehren am 1.
Februar 2016 abschlägig und erliess am 11. Mai 2016 einen formellen
Nichteintretensentscheid. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 1. November 2016
ab. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte diesen Entscheid mit Urteil
vom 25. Januar 2017. 
 
D.  
A.A.________ erhebt am 1. März 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den Anträgen, das angefochtene Urteil
aufzuheben und das Amt für Migration anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch
einzutreten. 
Das Kantonsgericht und das Staatssekretariat für Migration haben auf eine
Vernehmlassung verzichtet. Der Regierungsrat schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. A.A.________ hat ausdrücklich auf eine Replik verzichtet. 
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit
Präsidialverfügung vom 28. März 2017 abgewiesen worden. Ein dagegen gerichtetes
Wiedererwägungsgesuch von A.A.________ hat der Instruktionsrichter am 2.
November 2017 abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht offen gegen
verfahrensabschliessende Entscheide letzter kantonaler Gerichtsbehörden auf dem
Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die das Bundesrecht
oder das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 82 lit. a BGG, Art. 83 lit.
c Ziff. 2 BGG e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG, Art. 90 BGG).
Sofern die Zulässigkeit der Beschwerde fraglich erscheint, obliegt es der
beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind, und die entsprechenden Tatsachen zu beweisen. Geht es um die
Frage, ob eine Ausnahme nach Art. 83 BGG vorliegt, ist die materielle
Streitsache massgeblich, unabhängig davon, welchen prozessualen Fortgang das
Verfahren vor den Vorinstanzen genommen hat (Nichteintretensentscheid,
Wiedererwägungsentscheid etc.).  
 
1.2. Ausgangspunkt des Verfahrens ist die Verfügung des Amts für Migration vom
24. August 2006, mit welcher das Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung abgewiesen worden war. Bundesrechtlich besteht
ausserhalb des Familiennachzugs kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 33 AuG). Es fragt sich deshalb, ob die
Beschwerde zulässig ist.  
 
1.2.1. Der Beschwerdeführer legt dies nicht dar; er scheint davon auszugehen,
dass die Beschwerde ohne Weiteres zulässig sei. Nach Massgabe von Art. 106 BGG
ist zu prüfen, ob grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug oder ein
völkerrechtlicher Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung besteht.  
Die Europäische Menschenrechtskonvention verschafft praxisgemäss keinen
Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel
(vgl. BGE 138 I 246 E. 3.2.1; BGE 137 I 247 E. 4.1.1; BGE 130 II 281 E. 3.1 S.
285 f.). Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf
ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter
Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens
gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 138 I 246 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Dennoch kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren
Familienangehörige sich hier aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit
deren Zusammenleben vereitelt wird. Das entsprechende Recht ist berührt, wenn
eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich
bzw. zumutbar wäre, das Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E.
2.1 S. 335 f.). Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht liegt vor, wenn die
betreffende Person das Schweizer Bürgerrecht oder eine
Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügt, die ihrerseits auf einem Rechtsanspruch beruht. Letzteres ist der Fall
bei anerkannten Flüchtlingen mit Asyl (BGE 139 I 330 E. 4.2 S. 342). 
 
1.2.2. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer der Vater der am 6. Februar
2006 geborenen Zwillinge C.A.________ und D.A.________ ist. Im Rahmen der
Begründung seiner materiellen Anträge macht der Beschwerdeführer geltend, er
wohne seit dem 1. Juli 2014 mit den drei erwachsenen Söhnen, der Ex-Ehefrau
B.A.________, den Zwillingen und der anderen Tochter seiner Ex-Ehefrau in einem
Haus mit acht Zimmern in U.________. In den Akten findet sich eine
Mutationsmeldung der Einwohnerkontrolle U.________ vom 16. Juni 2014, die den
Vermerk "Umzug" und die Adresse in U.________ enthält. Dies ist zwar kein
Beweis, dass der Beschwerdeführer seit Mitte 2014 dort zusammen mit seinen
Familienangehörigen lebt. Indessen hat er diesen Umstand schon in seinem Gesuch
vom 22. Januar 2016 (damals noch vertreten durch Advokatin Helena Hess) geltend
gemacht. Es kann daher für die Eintretensfrage - im Sinn einer (widerlegbaren)
Vermutung - von diesem Sachverhalt ausgegangen werden.  
Weiter fragt sich, welche Familienangehörigen dem Beschwerdeführereinen
Anwesenheitsanspruch verschaffen könnten (ein selbständiger Anspruch gestüzt
auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK als Recht auf Privatleben [vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2
S. 286] erscheint fraglich und wird auch nicht geltend gemacht [vgl. Art. 106
Abs. 2 BGG]). In erster Linie fallen dafür die minderjährigen Kinder in
Betracht (umgekehrter Familiennachzug gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Ob sie
das Schweizer Bürgerrecht besitzen, wie der Beschwerdeführer behauptet, geht
aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. Die Vorinstanz hat jedoch
verbindlich festgestellt, dass B.A.________, die Mutter der Zwillinge, am 12.
Februar 2001 Asyl erhalten hat. Es kann daher angenommen werden, dass die
Kinder nach ihrer Geburt in die Anwesenheitsberechtigung ihrer Mutter
eingeschlossen worden sind und dadurch über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügen. 
 
1.3. Bei dieser Ausgangslage verfügt der Beschwerdeführer zumindest über einen
potenziellen Anspruch auf Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt
auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Die Ausnahme nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG greift
nicht, weshalb die Beschwerde zulässig ist.  
 
1.4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation gemäss Art. 89 Abs. 1
BGG, Form gemäss Art. 42 BGG und Frist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er
macht geltend, die Vorinstanz hätte ihn vorgängig zur Stellungnahme einladen
müssen, da ihre Erwägung, wonach der rechtskräftige Wegweisungsentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts nur durch eine Revision aufgehoben werden könnte, ein
neues rechtliches Argument darstelle. 
Der Wegweisungsentscheid ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl.
Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG), weshalb die Rüge nicht einschlägig ist. Es
erübrigt sich, näher darauf einzugehen. 
 
3.  
 
3.1. Gegenstand der Verfügung vom 24. August 2006 war die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gewesen. Das Gesuch war abgewiesen
und die Wegweisung verfügt worden. Nachdem dieser Entscheid am 27. Juni 2007
durch das Kantonsgericht bestätigt worden war, war eine Wiedererwägung von
vornherein ausgeschlossen (vgl. Urteil 2C_634/2016 vom 4. Mai 2017 E. 1.1.2).
Bei den Gesuchen des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2014 (erledigt mit
Nichteintretensentscheid vom 5. Januar 2016) und vom 22. Januar 2016 (erledigt
mit Nichteintretensentscheid vom 11. Mai 2016, welcher die streitige Verfügung
darstellt) handelt es sich nicht um Wiedererwägungsgesuche, sondern um neue
Gesuche, welche die (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum
Gegenstand hatten (bzw. hätten haben sollen).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer Bewilligung führt dazu,
dass die bisher ausgeübte Berechtigung in Zukunft nicht mehr ausgeübt werden
kann. Grundsätzlich kann in der Folge jederzeit ein neues Gesuch gestellt
werden. Wird dieses bewilligt, so lebt damit nicht die frühere, rechtskräftig
aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue
Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal
geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Unabhängig davon, ob dies
terminologisch als Wiedererwägung oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf
das Stellen eines neuen Gesuchs nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide
immer wieder in Frage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs
wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände
sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der
Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im
früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen
für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung
bestand (Urteil 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.3; BGE 136 II 177 E. 2.1 S.
181).  
 
3.2.2. Wenn eine ausländerrechtliche Bewilligung wegen Vorliegens von
Widerrufsgründen (Art. 62 bzw. Art. 63 AuG) widerrufen oder nicht verlängert
worden ist, schliesst dies die Erteilung einer neuen Bewilligung nicht für alle
Zeit aus. Nach der Rechtsprechung kann nach einer Zeitdauer von etwa fünf
Jahren ein neues Gesuch gestellt werden, oder auch schon früher, wenn sich die
Umstände derart geändert haben, dass eine neue Beurteilung ernstlich in
Betracht fällt. Dabei wird in der Regel vorausgesetzt, dass der Gesuchsteller
die Schweiz verlassen und sich in seinem Herkunfts- oder Aufenthaltsland
bewährt hat (Urteile 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.3; 2C_1224/2013 vom 12.
Dezember 2014 E. 5.1.2; 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.4.2).  
 
3.3. Aus dem Gesagten erhellt, dass eine Behörde ein neues Gesuch materiell zu
behandeln hat, wenn sich die anspruchsrelevante Sachlage seit der letzten
rechtskräftigen Beurteilung massgeblich geändert hat; andernfalls tritt sie auf
das Gesuch nicht ein. Bringt der Gesuchsteller erstmals eine rechtserhebliche
Tatsache vor, die schon während des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens
bestanden hat, hat er darzutun, dass er diese Tatsache damals noch nicht kannte
oder hätte kennen sollen bzw. dass es ihm damals rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war, die Tatsache in das Verfahren einzubringen (vgl. E. 3.2.1).
Gelingt ihm dies nicht, kann ein Nichteintretensentscheid gefällt werden.  
 
4.  
 
4.1. Nach den grundsätzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. 
Art. 105 Abs. 1 BGG) wurden die Zwillinge C.A.________ und D.A.________ am 6.
Februar 2006 geboren. In diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer von der
Kindsmutter geschieden und stand kurz vor der Scheidung von seiner zweiten
Ehefrau. Ob er damals Kenntnis von seiner Vaterschaft hatte oder hätte haben
können, kann aus heutiger Sicht mit vertretbarem Aufwand nicht mehr
festgestellt werden. Es ist daher zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass es
ihm nicht möglich war, diese Tatsache im Verfahren betreffend Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, welches mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 27. Juni 2007 rechtskräftig abgeschlossen wurde, vorzubringen.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er lebe seit dem 1. Juli 2014 mit
seiner Ex-Ehefrau, deren Tochter, den erwachsenen Söhnen und den minderjährigen
Zwillingen zusammen. Im "Wiedererwägungsgesuch" vom 8. Juli 2014 werden
indessen die Zwillinge nicht einmal erwähnt. Das Gesuch fokussiert auf die
Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen (auch damals schon) erwachsenen
Söhnen sowie auf seinen Gesundheitszustand. Es wurde am 5. Januar 2016 durch
Nichteintreten entschieden.  
Wie die Vorinstanz ohne Willkür erwogen hat, erscheint es dennoch nicht
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Gesuchs vom 8.
Juli 2014 über seine Vaterschaft hinsichtlich der Zwillinge C.A.________ und
D.A.________ nicht unterrichtet war. Daran ändert nichts, dass er erst im
Herbst 2015 (wohl nach Erhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.
Oktober 2015) einen Vaterschaftstest machen liess und das Amt für Migration
schliesslich am 22. Januar 2016 über das Ergebnis des rechtsmedizinischen
Gutachtens vom 26. November 2015 informierte. Ob in diesem Vorgehen ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt, wie die Vorinstanz erwogen hat, mag
dahingestellt bleiben. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer keine Gründe
dafür angeführt hat, warum er erst durch das Gutachten vom 26. November 2015
erfahren haben soll, dass er der Vater der Zwillinge C.A.________ und
D.A.________ ist, obwohl er - seinen Angaben zufolge - seit Juli 2014 mit ihnen
und ihrer Mutter zusammenlebt. Bei dieser Sachlage war es ihm sowohl rechtlich
als auch tatsächlich möglich, die Vaterschaft zu klären und in das am 8. Juli
2014 anhängig gemachte Verfahren betreffend Wiedererteilung der
Aufenthaltsbewilligung einzubringen. Mit Blick auf die Thematik der
Neubeurteilung des Gesuchs ist evident, dass die Tatsache der Vaterschaft
rechtserheblich war. Indem der Beschwerdeführer es unterliess, diesen Umstand
geltend zu machen, nahm er den ersten, hier nicht streitigen
Nichteintretensentscheid vom 5. Januar 2016 bewusst in Kauf. Da ein neues
Gesuch nicht dazu dienen darf, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage
zu stellen, bestand für die Behörde keine Veranlassung, auf das Gesuch vom 22.
Januar 2016 einzutreten. Der Beschwerdeführer hat gestützt auf die Vaterschaft
hinsichtlich der Zwillinge C.A.________ und D.A.________ keinen Anspruch auf
Neubeurteilung des am 24. August 2006 abgewiesenen Gesuchs um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. 
 
5.  
 
5.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Gesundheitszustand habe
sich drastisch verschlechtert, weshalb der Anspruch auf Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung neu zu beurteilen sei, ist er nicht zu hören. Der
Gesundheitszustand wird im angefochtenen Urteil nicht thematisiert; dennoch
macht der Beschwerdeführer keine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsdarstellung geltend (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Es ist daher nicht
näher darauf einzugehen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich seit der Verbüssung der
Strafe bewährt, weshalb ein Anspruch auf Neubeurteilung gegeben sei. Wie in E.
1.2.2 dargelegt, kommt eine Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung nur
gestützt auf die Vaterschaft gegenüber den Zwillingen C.A.________ und
D.A.________ im umgekehrten Familiennachzug gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK in
Betracht. Nachdem der Beschwerdeführer aus der Tatsache der Vaterschaft im
Rahmen der Neubeurteilung nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. E. 4.2),
sticht die Rüge ins Leere.  
 
6.  
Zusammenfassend durfte das Amt für Migration das Gesuch um Neubeurteilung vom
22. Januar 2016 mit dem streitigen Nichteintretensentscheid vom 11. Mai 2016
erledigen. Das Urteil der Vorinstanz, welches diesen Entscheid bestätigt,
erweist sich somit als rechtens. 
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem
Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. März 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Genner 

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