II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.252/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 2C_252/2017 Verfügung vom 27. November 2017 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Haag, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Straub. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Inge Mokry, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht. Gegenstand Eingrenzung, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichterin, vom 11. Januar 2017. Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 28. Februar 2017 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2017 betreffend Eingrenzung, in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. November 2017, mit der er ausdrücklich den Rückzug der Beschwerde erklärt und beantragt, es sei dennoch über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden und dieses gutzuheissen, in Erwägung, dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters als Einzelrichter abgeschrieben werden kann, dass der Beschwerdeführer an seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht festhält, dass der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren kann, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 3 in fine BGG), dass der Beschwerdeführer mittellos ist und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG), dass er folglich von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit werden kann, dass er zur Wahrung seiner Rechte einer professionellen Rechtsvertretung bedurfte, weshalb ihm Rechtsanwältin Inge Mokry als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben wird (Art. 64 Abs. 2 BGG). verfügt der Einzelrichter: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen 2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 2.2. Rechtsanwältin Inge Mokry wird dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben und mit Fr. 2'000.- aus der Gerichtskasse entschädigt. 3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. November 2017 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Haag Die Gerichtsschreiberin: Straub Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben