Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.240/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_240/2017  
 
 
Urteil vom 18. September 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Donzallaz, Stadelmann, Haag, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK), 
Generalsekretariat, Rechtsdienst, 3003 Bern, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch das Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, 2501 Biel
BE, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rückerstattung der Mehrwertsteuer auf Empfangsgebühren für Radio und
Fernsehen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, 
vom 25. Januar 2017 (A-7678/2015). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (nachfolgend: der Gebührenpflichtige) hat Wohnsitz in U.________/BE.
Er ist nicht unternehmerisch tätig und daher auch nicht
mehrwertsteuerpflichtig. Am 1. Juli 2011 stellte ihm die Billag AG in ihrer
Eigenschaft als Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehgebühren
die rundfunkrechtliche Empfangsgebühr für die Abgabeperiode vom 1. Juni 2011
bis zum 31. Mai 2012 in Rechnung. Der Betrag von Fr. 462.40 setzte sich aus der
Gebühr (Fr. 451.12) und der Mehrwertsteuer von 2,5 Prozent (Fr. 11.28)
zusammen. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 teilte der Gebührenpflichtige der
Billag AG mit, er habe die fakturierten Gebühren bezahlt, nicht jedoch die
Mehrwertsteuer. Da es sich bei den Empfangsgebühren um hoheitliche Abgaben
handle, bestehe für diese keine Mehrwertsteuerpflicht. In der Folge verlangte
er von der Billag AG bzw. vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) eine
anfechtbare Verfügung. 
 
B.  
Die Billag AG hielt am 12. Februar 2013 verfügungsweise fest, dass der
Gebührenpflichtige für die Abgabeperioden 2011/2012 und 2012/2013 nebst den
Empfangsgebühren (je Fr. 451.12) auch die Mehrwertsteuer (je Fr. 11.28) nebst
Mahngebühren schulde. Dieser erhob dagegen am 17. März 2013 Beschwerde an das
BAKOM mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Billag
AG sei anzuweisen, die von ihm ab Ende Januar 2007 unter dem Titel
Mehrwertsteuer geleisteten Zahlungen inkl. Zins zurückzuerstatten. Nachdem das
BAKOM die Eingabe als Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
überwiesen hatte, trat dieses mit Urteil vom 11. September 2013 auf die
Beschwerde nicht ein. Es erkannte, die Verfügung der Billag AG vom 12. Februar
2013 sei nichtig. Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009
über die Mehrwertsteuer (MWSTG 2009; SR 641.20) sei nicht die Billag AG,
sondern das Zivilgericht zuständig, um über die streitige (Mehrwertsteuer-)
Forderung zu befinden. 
 
C.  
Der Gebührenpflichtige, die Billag AG und das Eidgenössische Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) gelangten dagegen an das
Bundesgericht, das die Beschwerden mit Urteil 2C_936/2013 / 2C_942/2013 /
2C_947/2013 vom 31. Januar 2014 (BGE 140 II 80) guthiess und die Sache zur
materiellen Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies. Das
Bundesgericht erwog im Wesentlichen, im Rahmen des öffentlich-rechtlichen
Verhältnisses zwischen der Erhebungsstelle für Radio- und
Fernsehempfangsgebühren und den Gebührenpflichtigen müsse entgegen dem Wortlaut
von Art. 6 Abs. 2 MWSTG 2009 auch über die damit verbundenen
Mehrwertsteuerfragen im dafür vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Verfahren
entschieden werden. 
 
D.  
In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. August 2014
die Beschwerde ab. Der Gebührenpflichtige erhob dagegen Beschwerde an das
Bundesgericht mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die
Beschwerde gutzuheissen und die Billag AG anzuweisen, die von ihm  ab Ende
Januar 2007unter dem Titel Mehrwertsteuer geleisteten Zahlungen samt Zins
zurückzuerstatten. Das Bundesgericht erwog mit Urteil 2C_882/2014 vom 13. April
2015 (BGE 141 II 182), Streitgegenstand sei einzig die Mehrwertsteuer für die
Zeit vom  1. Juni 2011 bis zum 31. Mai 2013, nicht aber die Frage einer
Rückerstattung der zuvor geleisteten Zahlungen. Auf den Antrag auf
Rückerstattung sei daher nicht einzutreten. Im Übrigen hiess es die Beschwerde
gut und hob es das angefochtene Urteil auf, da die rundfunkrechtliche
Empfangsgebühr keiner objektiven Mehrwertsteuerpflicht unterstehe.  
 
E.  
Mit Schreiben vom 9. Juli 2015ersuchte der Gebührenpflichtige die Billag AG
unter Berufung auf BGE 141 II 182 um Rückerstattung der von ihm ab Ende Januar
2007 auf der rundfunkrechtlichen Empfangsgebühr bezahlten Mehrwertsteuer. Diese
betrug insgesamt Fr. 45.35 nebst Zins. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 wies
die Billag AG das Begehren ab. 
Dagegen erhob der Gebührenpflichtige am 30. November 2015 Beschwerde an das
BAKOM, welches das Rechtsmittel als Sprungbeschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Mit Urteil A-7678/2015 vom 25. Januar
2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut. Es hob die
Verfügung der Billag AG vom 30. Oktober 2015 auf und verpflichtete das BAKOM,
dem Gebührenpflichtigen den von ihm unter dem Titel "Mehrwertsteuer" bezahlten
Betrag von Fr. 45.35 zuzüglich Zins im Sinne der Erwägungen zurückzuerstatten. 
Das Bundesverwaltungsgericht prüfte im Wesentlichen, ob im streitbetroffenen
Zeitraum zwischen dem BAKOM und dem Gebührenpflichtigen ein
mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch vorgelegen habe. Es verneinte dies mit
Blick auf BGE 141 II 182 und schloss, dass das BAKOM nicht verpflichtet gewesen
wäre, Mehrwertsteuern zu erheben (E. 8.2). Entsprechend habe es an einem
Rechtsgrund gefehlt, die Mehrwertsteuern auf den Gebührenpflichtigen zu
überwälzen. Folglich habe dieser die streitbetroffenen Mehrwertsteuern von Fr.
45.35 ohne Rechtsgrund erbracht (E. 8.3). Der Gebührenpflichtige habe Vertrauen
in die Rechnungstellung haben dürfen, weshalb von ihm nicht zu verlangen sei,
dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden habe (Art. 63 OR; E.
9.1). Die vom BAKOM vorgebrachte Entreicherungseinrede (Art. 64 OR) greife zu
kurz. Das BAKOM als Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung könne
nicht mit Recht geltend machen, der Bund sei nicht bereichert worden (E. 9.2).
Eine Verjährungseinrede seitens des BAKOM sei unterblieben (Art. 67 OR; E.
9.3). Entsprechend sei das BAKOM gehalten, dem Gebührenpflichtigen den
streitbetroffenen Betrag von Fr. 45.35 zu erstatten (E. 10), und dies unter
Zinsfolgen (E. 11). 
 
F.  
Das UVEK, vertreten durch das BAKOM, erhebt mit Eingabe vom 24. Februar 2017
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Es
beantragt, das Urteil A-7678/2015 vom 25. Januar 2017 sei aufzuheben und die
Verfügung der Billag AG vom 30. Oktober 2015 zu bestätigen. 
Der Gebührenpflichtige beantragt Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des
öffentlichen Rechts (BGE 140 II 80) ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 e
contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG). Das
Mehrwertsteuerrecht sieht für das Verfahren vor Bundesgericht keine von der
Bundesgerichtsgesetzgebung abweichenden Bestimmungen vor. Das UVEK ist zur
Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG) und hat das BAKOM dazu
rechtsgültig bevollmächtigt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition
(Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).  
 
1.3. Im Unterschied dazu geht das Bundesgericht der angeblichen Verletzung
verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur
nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und
ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und
Begründungsobliegenheit; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV
500 E. 1.1 S. 503). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen
unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 144 V 50
E. 4.1 S. 52 f. mit Hinweisen; vorne E. 1.3).  
 
1.5. Was das anwendbare Mehrwertsteuerrecht betrifft, war bis zum 1. Januar
2010 das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG
1999; AS 2000 1300) massgebend. Von da hinweg ist das bereits erwähnte MWSTG
2009 anwendbar.  
 
2.   
 
2.1. Die Mehrwertsteuer wird als Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug
erhoben (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 MWSTG 2009; Erhebungskonzeption) und zielt,
ausgestaltet als Verbrauchssteuer, auf den "nicht unternehmerischen
Endverbrauch im Inland" ab (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 MWSTG; Belastungskonzeption;
BGE 142 II 488 E. 2.2 S. 491 f.).  Steuerobjekt der Inlandsteuer sind die im
Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen. Sie
sind objektiv steuerbar, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Art. 1 Abs.
2 lit. a in Verbindung mit Art. 18 ff. MWSTG 2009; BGE 142 II 488 E. 2.3.1 S.
492 f.). Das eigentliche Steuerobjekt der Inlandsteuer erfordert mithin ein
Leistungsverhältnis; dieses bildet das "Hauptsteuerobjekt" (IVO P. BAUMGARTNER/
DIEGO CLAVADETSCHER/MARTIN KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz,
2010, Titel zu § 4 und § 4 N. 1).  
 
2.2.  
 
2.2.1. In der vorliegenden Konstellation sind zwei unterschiedliche
abgaberechtliche Verhältnisse auseinanderzuhalten. Das erste
Regelungsverhältnis betrifft die Beziehung zwischen der
mehrwertsteuerpflichtigen Person (hier: BAKOM) und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV). Die steuerpflichtige Person schuldet der ESTV im
Bereich der Inlandsteuer (Art. 10 ff. MWSTG 2009) die Umsatzsteuer, die sich
aus der Multiplikation des massgebenden Entgelts mit dem anwendbaren Steuersatz
ergibt (Art. 24, 24a, 25 MWSTG 2009). Im Rahmen ihrer unternehmerischen
Tätigkeit kann die steuerpflichtige Person davon die anrechenbaren Vorsteuern
zum Abzug bringen (Art. 28 ff. MWSTG 2009). Die Nettogrösse, die sich aus der
Differenz von Umsatz- und Vorsteuer ergibt, bildet die Steuerforderung (Art. 36
Abs. 2 MWSTG 2009). Insgesamt kann, in Anlehnung an die formell-rechtlichen
Pflichten der mehrwertsteuerpflichtigen Person (Art. 71 und 86 MWSTG 2009)
bildlich von der  Abrechnungsbeziehung gesprochen werden.  
 
2.2.2. Das zweite Verhältnis ordnet die Beziehung zwischen der
mehrwertsteuerpflichtigen Person (hier: BAKOM) und der leistungsempfangenden
Person (hier: Gebührenpflichtiger), auf welche die Steuer (gegebenenfalls)
überwälzt wird (Art. 1 Abs. 3 lit. c MWSTG 2009). Dieses Verhältnis stellt sich
als  Überwälzungsbeziehung dar. Im Regelfall wird diese Beziehung vom
Privatrecht beherrscht (Art. 6 Abs. 1 MWSTG 2009). Daraus ergibt sich, dass die
Zivilgerichte zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung
zuständig sind (Art. 6 Abs. 2 MWSTG 2009). Die Zivilgerichte entscheiden
diesfalls auch vorfrageweise über die objektive Steuerbarkeit (Art. 1 Abs. 2
lit. a in Verbindung mit Art. 18 ff. MWSTG 2009) einer bestimmten Leistung,
falls die leistungsempfangende Person diese bestreitet und sie sich aus diesem
Grund weigert, die von der mehrwertsteuerpflichtigen Person fakturierte
Umsatzsteuer zu entrichten (BGE 140 II 80 E. 2.4.1 und 2.4.2 S. 84 f.).  
 
2.2.3. Anders als im Regelfall untersteht die Überwälzungsbeziehung vorliegend
dem öffentlichen Recht, was sich daraus ergibt, dass das (rundfunkrechtliche)
Grundverhältnis zwischen BAKOM und gebührenpflichtiger Person
öffentlich-rechtlicher Natur ist. Die Grundlage der hier streitbetroffenen
Empfangsgebühren findet sich in Art. 68 ff. des Bundesgesetzes vom 24. März
2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) in der ursprünglichen Fassung
vom 24. März 2006 (AS 2007 737). Soweit die Mehrwertsteuer zu erheben ist, ist
diese  akzessorischer Natur. Aus diesem Grund ist auch über die Überwälzung und
gegebenenfalls über die Rückerstattung eines zu Unrecht überwälzten Betrags
nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen zu entscheiden (BGE 140 II 80 E. 2.5 S.
86 ff.). Ebenso in diesem Verfahren ist vorfrageweise über die objektive
Steuerbarkeit einer Leistung zu befinden, was das Bundesgericht in BGE 141 II
182 getan hat (Sachverhalt, lit. D). Der leistungsempfangenden Person (hier:
der Gebührenpflichtige) ist es dagegen benommen, die objektive Steuerbarkeit
der Leistung (auch) im Verhältnis zwischen der mehrwertsteuerpflichtigen Person
(hier: BAKOM) und der ESTV zu beanstanden. Hierzu fehlt ihr im dortigen
Verfahren die Legitimation (BGE 140 II 80 E. 2.4.3 und 2.4.4 S. 85 f.).  
 
2.3. Streitig und zu prüfen ist nach dem Gesagten ausschliesslich die 
Überwälzungsbeziehung zwischen dem BAKOM und dem Gebührenpflichtigen. Die
Abrechnungsbeziehung (und eine etwaige Rückerstattung im Verhältnis zwischen
ESTV und BAKOM) liegt im vorliegenden Verfahren ausserhalb des
Streitgegenstandes. Konkret ist der Frage nachzugehen, ob der
Gebührenpflichtige einen Anspruch gegenüber dem BAKOM auf Rückerstattung der
von diesem auf ihn überwälzten Mehrwertsteuern hat. Er beansprucht die
Rückerstattung der Mehrwertsteuer für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 (richtig
wohl: 1. April 2007) bis zum 30. Mai 2011, ausmachend Fr. 45.35. Über den
Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Mai 2013 hat das Bundesgericht bereits
rechtskräftig entschieden (BGE 141 II 182; Sachverhalt, lit. D), wobei der
Gebührenpflichtige bezüglich dieser Abgabeperioden ohnehin keine Mehrwertsteuer
entrichtet hatte.  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die
streitbetroffenen Zahlungen (Mehrwertsteuern über mehrere Perioden von
insgesamt Fr. 45.35)  rechtsgrundloserbracht worden seien (Sachverhalt, lit.
E). Wie sie insoweit zutreffend ausführt, gilt auch im allgemeinen
Verwaltungsrecht - analog zu den privatrechtlichen Regeln über die
ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR) - als allgemeiner
Rechtsgrundsatz, dass die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich
weggefallenen Grund erfolgten Zuwendungen bzw. rechtsgrundlos erbrachten
Leistungen von der öffentlichen Hand zurückzuerstatten sind (BGE 139 V 82 E.
3.3.2 S. 86 f.; 138 V 426 E. 5.1 S. 430 f.; 135 II 274 E. 3.1 S. 276). Als
ungerechtfertigt erweisen sich namentlich Leistungen, auf welche die
öffentliche Hand materiell-rechtlich keinen Anspruch hat (BGE 124 II 570 E. 4b
S. 578 f.; 98 V 274 E. I.2 S. 275 f.). Demgegenüber ist eine Zahlung
insbesondere dann nicht rechtsgrundlos erbracht, wenn sie zum einen aufgrund
einer zwar materiell-rechtlich unzutreffenden, aber rechtskräftigen Verfügung
erfolgt ist und zum andern kein Grund besteht, auf diese Verfügung
zurückzukommen (BGE 143 II 37 E. 6.3.1 S. 47 f.; 141 II 447 E. 8.5.1; 135 II
274 E. 3.1 S. 276 f.; 124 II 570 E. 4c S. 579; 111 V 329 E. 1 S. 332).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Diese Grundsätze gelten praxisgemäss auch im Bereich der Rückerstattung
zu Unrecht bezahlter Mehrwertsteuern. Dabei bestehen jedoch Besonderheiten, die
sich hauptsächlich aus dem für die Mehrwertsteuer typischen
Selbstveranlagungsprinzip ergeben (BGE 143 II 646 E. 2.2.1 S. 650). Diese
Eigenheiten haben sich im gefestigten Grundsatz  "impôt facturé = impôt dû"
 niedergeschlagen. Das Prinzip gilt namentlich auch, falls die Steuer
fälschlicherweise oder durch eine nicht mehrwertsteuerpflichtige Person
fakturiert wurde (dazu unter anderem Urteil 2A.546/2000 vom 31. Mai 2002 E. 5b,
in: ASA 72 S. 727, zu Art. 28 Abs. 4 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die
Mehrwertsteuer [  MWSTV 1994; AS 1994 1464]; BGE 131 II 185 E. 5 S. 190 und
Urteil 2C_334/2014 vom 9. Juli 2015 E. 3.5.2, in: ASA 84 S. 252, StR 70/2015 S.
775 zu Art. 37 Abs. 4 MWSTG 1999; Urteil 2C_411/2014 vom 15. September 2014 E.
2.2.3, in: ASA 83 S. 407, RDFAF 2016 II 204, zu Art. 27 Abs. 2 ff. MWSTG 2009).
 
 
3.2.2. Das Mehrwertsteuerrecht von 2009 kodifiziert das Prinzip "fakturierte
Mehrwertsteuer gleich geschuldete Mehrwertsteuer" erstmals auf Gesetzesebene
(REGINE SCHLUCKEBIER, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], Kommentar
zum MWSTG [nachfolgend: HK MWSTG], 2012, N. 4 zu Art. 27 MWSTG; ALOIS CAMENZIND
/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER/MARCEL R. JUNG/SIMEON L. PROBST, Handbuch
zum Mehrwertsteuergesetz, 3. Aufl. 2012, N. 1607). Die positivrechtliche Regel
findet sich in  Art. 27 Abs. 2-4 MWSTG 2009. Aufgrund der Teilrevision des
Gesetzes vom 30. September 2016 hat Art. 27 mit Wirkung ab 1. Januar 2018 teils
einen neuen Wortlaut erhalten (AS 2017 3575). Im hier interessierenden
Zusammenhang ist noch die ursprüngliche Fassung vom 12. Juni 2009 massgebend
(Art. 112 Abs. 1 MWSTG 2009). Entsprechend lautet Art. 27 MWSTG 2009
("Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis") wie folgt:  
 
" 1 Wer nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist oder
wer das Meldeverfahren nach Art. 38 anwendet, darf in Rechnungen nicht auf die
Steuer hinweisen. 
2 Wer in einer Rechnung eine Steuer ausweist, obwohl er zu deren Ausweis nicht
berechtigt ist, oder wer für eine Leistung eine zu hohe Steuer ausweist,
schuldet die ausgewiesene Steuer, es sei denn: 
a.       es erfolgt eine Korrektur der Rechnung nach Abs. 4; oder 
b.       er oder sie weist nach, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden
ist; kein Steuerausfall entsteht namentlich, wenn der Rechnungsempfänger oder
die Rechnungsempfängerin keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder die geltend
gemachte Vorsteuer dem Bund zurückerstattet worden ist. 
3 Die Rechtsfolgen von Abs. 2 treten auch bei Gutschriften ein, soweit der
Gutschriftsempfänger oder die Gutschriftsempfängerin einem zu hohen
Steuerbetrag nicht schriftlich widerspricht. 
4 Die nachträgliche Korrektur einer Rechnung kann innerhalb des
handelsrechtlich Zulässigen durch ein empfangsbedürftiges Dokument erfolgen,
das auf die ursprüngliche Rechnung verweist und diese widerruft." 
 
3.2.3. Aus dem insoweit klaren Wortlaut von Art. 27 Abs. 2 MWSTG 2009 ergibt
sich ohne Weiteres, dass die Norm grammatikalisch auf die  Abrechnungsbeziehung
 zwischen der mehrwertsteuerpflichtigen Person (hier: BAKOM) und der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zugeschnitten ist (vorne E. 3.1). Denn
angesprochen ist, "wer in einer Rechnung eine Steuer ausweist". Zur Faktura
berechtigt ist die leistungserbringende Person. Rechnung ist dabei "jedes
Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine
Leistung abgerechnet wird" (Art. 3 lit. k MWSTG 2009). Fakturiert die
leistungserbringende Person die Mehrwertsteuer, ohne hierzu berechtigt zu sein
("unberechtigter Steuerausweis"), oder weist sie eine zu hohe Steuer aus
("unrichtiger Steuerausweis"), indem sie beispielsweise eine zu hohe
Bemessungsgrundlage heranzieht oder einen zu hohen Steuersatz anwendet (Art. 24
und 25 MWSTG 2009), schuldet sie die Mehrwertsteuer an sich dennoch (Ingress zu
Art. 27 Abs. 2 MWSTG 2009). Von keiner Bedeutung ist dabei, ob die
leistungserbringende bzw. rechnungsstellende Person bereits subjektiv
steuerpflichtig ist (PASCAL MOLLARD/XAVIER OBERSON/ANNE TISSOT BENEDETTO,
Traité TVA, 2009, Annex 3, N. 165 zu Art. 27 MWSTG). Ist die rechnungstellende
Person nicht ohnehin schon subjektiv steuerpflichtig, wird sie aufgrund des
unberechtigten Steuerausweises beschränkt steuerpflichtig (BAUMGARTNER/
CLAVADETSCHER/KOCHER, a.a.O., § 5 N. 10, 13, 15).  
 
3.2.4. Das eigentliche Steuerobjekt der Inlandsteuer setzt nach dem Gesagten
ein Leistungsverhältnis voraus. Der entgeltliche Leistungsaustausch bildet das
"Hauptsteuerobjekt" (vorne E. 2.1). Hier setzt Art. 27 Abs. 2 MWSTG 2009 an,
indem er den unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis zum "ergänzenden
Steuerobjekt" bzw. "Hilfssteuerobjekt" erklärt (BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/
KOCHER, a.a.O., Titel zu § 5 und § 4 N. 1 und N. 3; so auch BÉATRICE BLUM, in:
Martin Zweifel/Michael Beusch/Pierre-Marie Glauser/Philip Robinson [Hrsg.],
Kommentar zum MWSTG [nachfolgend: Komm. MWSTG], 2015, N. 9 zu Art. 27 MWSTG).
Die objektive Steuerbarkeit des Vorgangs ergibt sich dabei ausschliesslich aus
dem Prinzip "impôt facturé = impôt dû" (vorne E. 3.2.1), denn "jede in einer
Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer ist an die Eidgenossenschaft abzuliefern"
(BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, a.a.O., § 5 N. 1). Unter dem Steuerausweis,
ist das offene Überwälzen der inländischen Mehrwertsteuer in der
Handelsrechnung zu verstehen (vorne E. 3.2.3).  
 
3.2.5. Die fakturierende Person hat gegenüber der ESTV über die ausgewiesene
Steuer abzurechnen, weil die Rechnung oder Gutschrift eine unberechtigte oder
überhöhte Steuer ausweist und dies eine abstrakte Gefährdung des
Steuersubstrats bewirkt (formelle Synchronisierung; Urteil 2C_411/2014 vom 15.
September 2014 E. 2.3.2). Denn eine Rechnung, in welcher eine Mehrwertsteuer
ausgewiesen wird, berechtigt die rechnungsempfangende steuerpflichtige Person
selbst dann zum Vorsteuerabzug, wenn die Umsatzsteuer nicht abgeliefert oder zu
hoch ausgewiesen wird. Die rechnungsempfangende Person trifft an sich keine
Verpflichtung zur Prüfung, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wird
(Art. 59 Abs. 2 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV 2009;
SR 641.201]; BLUM, in: Komm. MWSTG, N. 1 zu Art. 27 MWSTG; SCHLUCKEBIER, in: HK
MWSTG, N. 24 zu Art. 27 MWSTG). Es handelt sich bei Art. 27 MWSTG 2009 um einen
Gefährdungstatbestand (SCHLUCKEBIER, in: HK MWSTG, N. 2 zu Art. 27 MWSTG).  
 
3.2.6. Eine Abrechnungs- und Ablieferungspflicht der fakturierenden Person
tritt nur dann nicht ein oder entfällt, wenn sie ihre Handelsrechnung
korrigiert (Art. 27 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 4) oder nachweist,
dass dem Bund durch den unberechtigten oder unrichtigen Steuerausweis kein
Nachteil entstanden ist (Art. 27 Abs. 2 lit. b MWSTG 2009 in der ursprünglichen
Fassung; Urteil 2C_411/2014 vom 15. September 2014 E. 2.3.4 und 2.3.5).  
 
 
3.3.  
 
3.3.1. Art. 27 MWSTG 2009 hat die  Abrechnungsbeziehung zwischen der
mehrwertsteuerpflichtigen Person und der Eidgenössischen Steuerverwaltung im
Auge (vorne E. 3.2.3). Im vorliegenden Fall betrifft dies das Verhältnis
zwischen BAKOM und ESTV, während die gebührenpflichtige Person scheinbar nicht
betroffen ist. Das BAKOM hat im streitbetroffenen Zeitraum (Ende April 2007 bis
Ende Mai 2011; Sachverhalt, lit. E) durch die Billag AG Mehrwertsteuern von
insgesamt Fr. 45.35 in Rechnung stellen lassen. Der Gebührenpflichtige ist der
Zahlungspflicht bis Ende Mai 2011 nachgekommen (Sachverhalt, lit. D). Er
ersucht im vorliegenden Verfahren um Rückerstattung des besagten Betrags von
Fr. 45.35.  
 
3.3.2. Es fragt sich, ob die Zahlungen  rechtsgrundloserfolgt seien, sodass ein
Rückerstattungsanspruch aufgrund rechtsgrundloser Bezahlung (Art. 62 ff. OR 
per analogiam) infrage kommen könnte (vorne E. 3.1). Auszugehen ist zunächst
davon, dass im streitbetroffenen Zeitraum für die Erhebung der
rundfunkrechtlichen Empfangsgebühr eine hinreichende gesetzliche Grundlage
bestand (Art. 68 ff. RTVG in der hier massgebenden Fassung vom 24. März 2006;
vorne E. 2.2.3). Aus dem gesetzeskonformen Art. 59 Abs. 1 der Radio- und
Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401) in der hier noch
anwendbaren ursprünglichen Fassung (AS 2007 787) ergibt sich sodann, dass die
Empfangsgebühren für den privaten Empfang "monatlich exklusive Mehrwertsteuer"
zu entrichten seien. Dies verdeutlicht, dass die Gebührenpflichtigen die
(allfällige) Mehrwertsteuer  zusätzlich zur eigentlichen Empfangsgebühr zu
entrichten haben. Für die Überwälzung der Mehrwertsteuer vom BAKOM auf die
gebührenpflichtigen Personen bestand insoweit eine gesetzliche Grundlage.  
 
3.3.3. Eine andere Frage ist, ob die vom BAKOM überwälzte Steuer auch
tatsächlich als vom BAKOM geschuldete Steuer zu betrachten ist. Die Vorinstanz
verwirft dies und bezieht sich dabei auf BGE 141 II 182 (Sachverhalt, lit. D).
Der Tenor dieses Urteils ging dahin, mangels Vorliegens eines
Leistungsaustauschs (E. 6.4-6.8) unterstehe die rundfunkrechtliche
Empfangsgebühr keiner objektiven Mehrwertsteuerpflicht (E. 6.9).
Streitbetroffen waren indes die Abgabeperioden vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Mai
2013, für welche der Gebührenpflichtige gerade keine Mehrwertsteuer entrichtet
hatte (Sachverhalt, lit. A). Nicht zu klären war, wie es sich mit früheren
Abgabeperioden verhalte. In den heute streitbetroffenen Abgabeperioden von Ende
April 2007 bis Ende Mai 2011 hat der Gebührenpflichtige unstreitig
Mehrwertsteuern von insgesamt Fr. 45.35 entrichtet. Wie in BGE 141 II 182
vorfrageweise geklärt, ist die Fakturierung der Mehrwertsteuer in Verstoss
gegen das Mehrwertsteuerrecht erfolgt. Dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass
die Überwälzung rechtsgrundlos erfolgt sei. Gegenteils ergibt sich aus dem
Gesagten, dass das BAKOM die Mehrwertsteuer trotz an sich bundesrechtswidriger
Erhebung an die ESTV abzuliefern hatte. Dies folgt für den Zeitraum bis zum 1.
Januar 2010 aus dem bis dahin ungeschriebenen Prinzip "impôt facturé = impôt
dû" und für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2010 aus Art. 27 Abs. 2 MWSTG 2009.
Die Belastung mit Mehrwertsteuer ist insofern nicht rechtsgrundlos erfolgt.  
 
3.3.4. Wenngleich ein qualifizierender mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch
fehlte (Art. 5 ff. MWSTG 1999 bzw. Art. 1 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art.
18 ff. MWSTG 2009) und daher kein "Hauptsteuerobjekt" vorliegen konnte (vorne
E. 2.1), bestand aufgrund des unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweises
ein "ergänzendes Steuerobjekt" bzw. "Hilfssteuerobjekt" (vorne E. 3.2.4). Die
von der Billag AG namens und auftrags des BAKOM erhobene Mehrwertsteuer war
damit vom BAKOM geschuldet. Die gesetzliche Schuldpflicht des BAKOM gegenüber
der ESTV beläuft sich im vorliegenden Fall auf Fr. 45.35 und betrifft bei
grammatikalischer Auslegung nur die  Abrechnungsbeziehung (vorne E. 3.2.3). Aus
der gesetzlichen Belastungskonzeption folgt indessen, dass die Mehrwertsteuer
als Verbrauchssteuer ausgestaltet ist und auf den "nicht unternehmerischen
Endverbrauch im Inland" abzielt (vorne E. 2.1). Dies trifft klarerweise auf das
Hauptsteuerobjekt zu, gleiches muss aber gelten, wenn die Steuerpflicht auf dem
Hilfssteuerobjekt beruht. Das vorliegend bedeutsame öffentlich-rechtliche
Verhältnis zwischen BAKOM und gebührenpflichtigen Personen steht ausserhalb der
Privatautonomie. Es wird dahingehend vom Gesetzmässigkeitsprinzip beherrscht,
dass das BAKOM die von ihm geschuldete Mehrwertsteuer zwingend auf die
Gebührenpflichtigen zu überwälzen hat, soweit kein Fall von Art. 27 Abs. 2 lit.
a und b MWSTG 2009 gegeben ist.  
 
3.3.5. Die Vorinstanz verwirft die reflexweise Ausdehnung von Art. 27 Abs. 2
MWSTG 2009 auf die Überwälzungsbeziehung mit der Begründung, dass die
gebührenpflichtige Person ausserhalb der Abrechnungsbeziehung mit der ESTV
stehe. Dies ist formal richtig, entspricht aber nicht der Belastungskonzeption
der Mehrwertsteuer. Die leistungsempfangende Person steht in jedem Fall
ausserhalb der Abrechnungsbeziehung, und zwar ungeachtet dessen, ob ein
Hauptsteuerobjekt oder "nur" ein Hilfssteuerobjekt vorliegt. Der Unterschied
zwischen dem Ersatztatbestand nach Art. 27 MWSTG 2009 und Hauptsteuerobjekt
gemäss Art. 18 ff. MWSTG 2009 beschränkt sich darauf, dass bei diesem die
objektive Steuerbarkeit aus dem Leistungsverhältnis fliesst, während bei jenem
ein unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis ausschlaggebend ist. Was den
Rückerstattungspunkt betrifft, erscheint eine unterschiedliche Behandlung
danach, ob das Haupt- oder das Hilfssteuerobjekt vorliege, ungerechtfertigt.
Wie ausgeführt, erweisen sich die Zahlungen des Gebührenpflichtigen gerade
nicht als rechtsgrundlos (vorne E. 3.3.3). Mit Blick auf den unrichtigen oder
unberechtigten Steuerausweis hatte das BAKOM einerseits die Steuer abzuliefern
und musste es sie, da ein öffentlich-rechtliches Grundverhältnis ohne
Handlungsspielraum be-steht, auf den Gebührenpflichtigen überwälzen.  
 
3.3.6. Das Bundesgericht hat bereits festgestellt, dass zwischen BAKOM und
gebührenpflichtigen Personen, was die rundfunkrechtliche Empfangsgebühr
betrifft, keinerlei Leistungsverhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG
2009 besteht (BGE 141 II 182). Rückblickend zeigt sich mithin, dass die
objektive Steuerbarkeit nicht auf Art. 18 ff., sondern auf Art. 27 MWSTG 2009
beruht. Folglich steht die Schuldpflicht des BAKOM gegenüber der
Eidgenossenschaft unter dem Vorbehalt, dass eine Korrektur der Rechnung erfolgt
oder das BAKOM nachzuweisen vermag, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden
ist (Art. 27 Abs. 2 lit. a und b MWSTG 2009; vorne E. 3.2.2 und 3.2.6). Wenn
dem Gebührenpflichtigen die auf dem unrichtigen Steuerausweis beruhende
Steuerschuld entgegengehalten werden kann, muss ihm aber auch gestattet sein,
die Korrekturen nach Art. 27 Abs. 2 lit. a und b MWSTG 2009 in Anspruch zu
nehmen.  
 
3.3.7. Der Gebührenpflichtige ersuchte die Billag AG, die für das BAKOM tätig
wird, mit Schreiben vom  9. Juli 2015um Rückerstattung der ihm ab Ende Januar
2007 (richtigerweise wohl Ende April 2007) überwälzten und von ihm entrichteten
Mehrwertsteuern (Sachverhalt, lit. E). Einen dahingehenden Antrag hatte er zwar
bereits in seiner Beschwerde vom 17. März 2013 gestellt (Sachverhalt, lit. B),
doch konnte dies nicht Gegenstand des damaligen Beschwerdeverfahrens bilden,
weil hierzu keine Verfügung vorlag. Massgebend muss damit der 9. Juli 2015
sein. Bei bundesrechtskonformer Auslegung und Anwendung des
Mehrwertsteuerrechts von 2009 hätte das BAKOM vor dem Hintergrund dieses
Gesuchs erkennen können bzw. müssen, dass die rundfunkrechtliche Empfangsgebühr
bis dahin bundesrechtswidrig besteuert worden war. Das BAKOM hätte daher
spätestens zu diesem Zeitpunkt in Anwendung von Art. 27 Abs. 2 MWSTG 2009 an
die ESTV gelangen müssen und seinerseits um Rückerstattung zu ersuchen gehabt.
Was den im vorliegenden Fall interessierenden Gebührenpflichtigen betrifft, ist
unstreitig, dass dieser unternehmerisch nicht tätig wird und daher auch nicht
subjektiv mehrwertsteuerpflichtig sein kann (Art. 10 MWSTG 2009; Sachverhalt,
lit. A). Entsprechend hätte das BAKOM der ESTV gegenüber ohne Weiteres den
Tatbestand von Art. 27 Abs. 2 lit. b MWSTG 2009 anrufen können. Der
Gebührenpflichtige war nie vorsteuerabzugsberechtigt.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Nach dem Gesagten ist das Begehren des Gebührenpflichtigen um Erstattung
der Mehrwertsteuer (Fr. 45.35 nebst Verzugszins) dem Grundsatze nach
klarerweise gutzuheissen. Dabei bleibt freilich zu beachten, dass auch ein
Rückerstattungsanspruch verjähren kann. Dem Mehrwertsteuerrecht von 2009 lässt
sich keine ausdrückliche Verjährungsregel rückerstattungsrechtlicher Natur
entnehmen. Es bleibt daher bei den allgemeinen verjährungsrechtlichen
Bestimmungen.  
 
3.4.2. Die mehrwertsteuerliche Inlandsteuer wird je Steuerperiode erhoben,
wobei das Kalenderjahr als Steuerperiode gilt (Art. 34 Abs. 1 und 2 MWSTG
2009). Periodische Leistungen verjähren gemeinhin mit Ablauf von fünf Jahren (
Art. 128 Ziff. 1 OR). Entsprechend verjährt das Recht der ESTV, die
mehrwertsteuerliche Steuerforderung festzusetzen, fünf Jahre nach Ablauf der
Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist (relative Verjährung;
Art. 42 Abs. 1 MWSTG 2009). Die Differenz von Umsatz- und Vorsteuer bildet die
Steuerfor-derung (Art. 36 Abs. 2 MWSTG 2009; vorne E. 2.2.1). Wenn somit der
Vorsteueranspruch der steuerpflichtigen Person gegenüber der Eidgenossenschaft
innerhalb von fünf Jahren verjährt, ist auch die Rückforderung entsprechend
begrenzt. Dies kann sinngemäss Art. 43 Abs. 2 MWSTG 2009 entnommen werden,
wonach die steuerpflichtige Person die "eingereichten und bezahlten
Abrechnungen" bis zum Eintritt der Rechtskraft "korrigieren" kann, also
längstens bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung (Art. 43 Abs. 1 lit. c
MWSTG 2009).  
 
3.4.3. Das bedeutet, dass aufgrund des Prinzips "fakturiert - geschuldet" der
Rückerstattungsanspruch in der Überwälzungsbeziehung durch die Möglichkeit
begrenzt wird, im Abrechnungsverhältnis die Mehrwertsteuer verjährungsrechtlich
zurückzuverlangen, dies allerdings unabhängig davon, ob die steuerplichtige
Person die Korrektur tatsächlich vornimmt und zurückfordert oder nicht. Die
Möglichkeit dazu muss sie aber zumindest haben. Bezogen auf den vorliegenden
Fall heisst dies, dass das BAKOM, wäre es (spätestens) mit dem Gesuch des
Gebührenpflichtigen vom 9. Juli 2015 tätig geworden, befugt gewesen wäre, seine
Abrechnungen der Jahre 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 (nebst dem angebrochenen
Jahr 2015) zu korrigieren. In diesem Umfang wäre die Festsetzungsverjährung bis
dahin noch nicht eingetreten gewesen, wohl aber bezüglich der von Ende April
2007 bis Ende 2009 bezahlten Mehrwertsteuern des Gebührenpflichtigen.  
 
3.4.4. Von der Verjährung in der Abrechnungsbeziehung zwischen dem BAKOM und
der ESTV, welche die Rückerstattung insoweit begrenzt, als das BAKOM
seinerseits die zu viel abgelieferte Mehrwertsteuer nicht zurückfordern  könnte
, zu unterscheiden ist die Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung
rechtsgrundlos erbrachter Zahlungen in der Überwälzungsbeziehung. Für diesen
Anspruch, welcher als öffentlichrechtlicher Rechtsgrundsatz der
privatrechtlichen Regelung über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff.
OR) nachgebildet ist (vorne E. 3.1), stellt die Rechtsprechung mangels
spezialgesetzlicher Bestimmungen auf die Verjährungsregeln von Art. 67 OR ab (
BGE 135 III 289 E. 7.1 S. 294; 132 V 404 E. 3 S. 407; 129 III 503 E. 3.4 S.
505). Danach verjährt der Anspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die
verletzte Person von ihrem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber
mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. Weil nach dem
Gesagten der Rückerstattungsanspruch auch insoweit begrenzt ist, als aufgrund
des Prinzips "fakturiert - geschuldet" mehr als fünf Jahre zurückliegende
Abgaben geschuldet sind und nicht rechtsgrundlos erbracht wurden, ist die Frist
von zehn Jahren hier nicht von Bedeutung. Hingegen ist die einjährige
Verjährungsfrist seit Kenntnis des Anspruchs einzuhalten. Diese Kenntnis
erlangte der Gebührenpflichtige spätestens mit dem Urteil 2C_882/2014 vom 13.
April 2015 (BGE 141 II 182; Sachverhalt, lit. D). Die einjährige Frist ist
eingehalten, ersuchte der Gebührenpflichtige das BAKOM doch unmittelbar nach
diesem Urteil um Rückerstattung der Mehrwertsteuer.  
 
3.4.5. Vorliegend ist über die Abgabeperioden vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Mai
2013 bereits rechtskräftig entschieden worden (BGE 141 II 182). Darauf ist
nicht zurückzukommen, zumal der Gebührenpflichtige in dieser Zeit die
Mehrwertsteuer ohnehin nicht (mehr) entrichtet hatte. Streitig ist der Zeitraum
von Ende April 2007 bis Ende Mai 2011, wobei sich zeigt, dass alle Ansprüche,
die den Zeitraum vor dem 1. Januar 2010 betreffen, verjährt sind.
Zusammenfassend hat der Gebührenpflichtige gegenüber dem BAKOM einen Anspruch 
pro rata temporis auf Erstattung der Mehrwertsteuer für den Zeitraum vom 1.
Januar 2010 bis und mit dem 30. Mai 2011. In diesem zeitlichen Umfang ist der
vorinstanzlichen Sichtweise im Ergebnis zu folgen und die Beschwerde des UVEK
unbegründet. Soweit weitergehend, ist sie gutzuheissen und der angefochtene
Entscheid aufzuheben.  
 
4.   
 
4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt das UVEK etwa hälftig. Unter
vorrevidiertem Recht (MWSTG 1999) ist es dem Gebührenpflichtigen gegenüber zu
keiner Rückerstattung verpflichtet, wohl aber nach dem neuen Recht (MWSTG
2009). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind nach dem
Unterliegerprinzip zu verlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Auch dem UVEK
können Kosten auferlegt werden, handelt es doch in seinem amtlichen
Wirkungskreis und nimmt es Vermögensinteressen wahr (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Entsprechend haben das UVEK und der Gebührenpflichtige die Kosten je hälftig zu
übernehmen.  
 
4.2. Was die Parteientschädigung betrifft (Art. 68 Abs. 1 BGG), ist Folgendes
massgebend: Soweit das UVEK obsiegt, handelt es in seinem amtlichen
Wirkungskreis. Dies schliesst eine Parteientschädigung aus (Art. 68 Abs. 3 BGG
). Der Gebührenpflichtige ist zwar nicht anwaltlich vertreten und hat deshalb
grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Indessen hatte er im
Lauf der verschiedenen Verfahren einen beträchtlichen Aufwand zu betreiben, der
den üblicherweise zur Wahrung persönlicher Interessen anfallenden Aufwand
merklich übersteigt. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm für das
bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 68 Abs. 2 BGG).  
 
4.3. Zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des vorangegangenen
Verfahrens wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 107 Abs. 2
Satz 1 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil A-7678/2015 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2017 wird bezüglich des Zeitraums bis
und mit dem 31. Dezember 2009 aufgehoben, im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen. Das BAKOM hat dem Beschwerdegegner die von diesem seit dem 1.
Januar 2010 entrichteten Mehrwertsteuern zu erstatten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden je
hälftig, ausmachend je Fr. 1'000.--, dem UVEK und dem Beschwerdegegner
auferlegt. 
 
3.  
Das UVEK hat dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des vorangegangenen Verfahrens
wird die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. September 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher 

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