Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.237/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_237/2017

Urteil vom 1. März 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Luzern, vertreten durch das Finanz- und, Rechnungswesen des
Kantonsgerichts, Hirschengraben 16, 6002 Luzern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nachzahlung aus unentgeltlicher Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6.
Februar 2017.

Nach Einsicht
in den Entscheid 1U 16 1 des Kantonsgerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung,
vom 6. Februar 2017, worin der in B.________/AG wohnhafte A.________, geb.
1946, verpflichtet wird, dem Kantonsgericht bis zum 15. März 2017 die ihm mit
Entscheid vom 8. Mai 2006 auferlegten und vom Kanton Luzern an seinen damaligen
Rechtsvertreter im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bezahlten
Parteikosten von Fr. 6'589.85 zu erstatten,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom
28. Februar 2017, worin dieser sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen
Entscheids ersucht,

in Erwägung,
dass die Vorinstanz die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Erstattung
der Kosten seines damaligen Rechtsvertreters damit begründet, dass er gemäss
Veranlagungsverfügung 2013 über eine AHV-Rente von Fr. 20'262.--, Einkünfte aus
selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 8'316.-- und einen Wertschriftenertrag
von Fr. 51.-- verfüge und ein Reinvermögen von Fr. 65'900.-- ausweise,
dass der Beschwerdeführer hauptsächlich vorbringt, der ihm auferlegte Betrag
von Fr. 6'589.85 sei unverhältnismässig und entspreche weder den heutigen noch
den damaligen gerichtlichen Gepflogenheiten, weshalb der angefochtene Entscheid
willkürlich sei, dass er auf den seinerzeitigen Rechtsvertreter keinen Einfluss
habe nehmen können und er nicht in der Lage gewesen sei, den Entscheid des
Obergerichts des Kantons Luzern vom 8. Mai 2006 anzufechten, dass keine
rechtskräftige Steuerveranlagung vorliege, weswegen die Ausführungen zu
Einkommen und Vermögen einer gesicherten Grundlage entbehrten,
dass der angefochtene Entscheid vom 6. Februar 2017 ausschliesslich auf
kantonalem Recht beruht, was es mit sich bringt, dass vor Bundesgericht einzig
vorgebracht werden kann, der Entscheid verletze verfassungsmässige Rechte (BGE
142 V 94 E. 1.3 S. 96), insbesondere das allgemeine Willkürverbot (Art. 9 BV;
BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516),

dass das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte in jedem Fall
nur prüft, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und
ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und
Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG) und auf die Eingabe nicht
einzutreten ist, sofern die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt
(BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106),
dass der Beschwerdeführer daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen hätte, inwiefern verfassungsmässige Rechte
verletzt sein sollen (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372),
dass diese verfahrensrechtlichen Anforderungen insbesondere auch gelten, soweit
die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bestritten werden sollen (Art.
105 Abs. 1 BGG),
dass die knappen Vorbringen des Beschwerdeführers zum Sachverhalt sowie zur
Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts über eine sehr allgemein
gehaltene, durchwegs appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid nicht
hinausgehen, was den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG offenkundig nicht
genügt,
dass daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und dies durch
einzelrichterlichen Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG getan werden kann,
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens nach dem Unterliegerprinzip
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, dass mit
Blick auf die Umstände aber von einer Kostenverlegung abgesehen werden kann
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
dass dem Kanton Luzern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG),

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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