Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.236/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_236/2017

Urteil vom 3. März 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 17. Januar 2017.

Erwägungen:

1.
A.________, 1968 geborener Kosovar, heiratete am 1. Juni 2007 in Portugal eine
portugiesische Staatsangehörige, die am 9. Juli 2007 eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Kanton Basel-Stadt erhielt. A.________ reiste
am 12. Juli 2009 (gemäss für das Bundesgericht verbindlicher
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz [vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG] am 12. Juli
2009, nicht wie in der Beschwerdeschrift behauptet im März 2009) in die Schweiz
ein und erhielt seinerseits eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
Ehefrau. Diese verliess das Land anfangs Mai 2010 und lebt seit längerer Zeit
und auch heute in Portugal. Die Ehe wurde dort am 24. April 2015 geschieden.
Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt lehnte mit Verfügung vom 28. Juli
2015 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ ab. Der dagegen
erhobene Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons
Basel-Stadt blieb erfolglos, und mit Urteil vom 17. Januar 2017 wies das
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt den gegen
den Rekursentscheid des Departements vom 6. April 2016 erhobenen Rekurs ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. Februar 2017
beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Appellationsgerichts sei
aufzuheben; ihm sei die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu verlängern und
die verfügte Wegweisung sei aufzuheben.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden
instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos.

2. 

2.1. Der Beschwerdeführer war mit einer portugiesischen Staatsangehörigen
verheiratet, von welcher er heute geschieden ist. Er macht nicht geltend, dass
er heute - unmittelbar - Ansprüche aus dem Freizügigkeitsabkommen geltend
machen kann. Dem Bundesgericht lässt sich mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten höchstens die Frage unterbreiten, ob dem
Beschwerdeführer eine Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
(soweit diese Bestimmung hier gestützt auf Art. 2 FZA als Anspruchsnorm gelten
kann) gewährt werden muss; darüber hinausgehend ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von vornherein unzulässig (vgl. Art. 83
lit. c Ziff. 2 und 4 BGG).

2.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht nach Auflösung der Ehe der
Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
Art. 42 oder 43 AuG weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (nachehelicher Härtefall);
wichtige persönliche Gründe können nach Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich
vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.

2.3. Der Beschwerdeführer leitet das Vorliegen eines Härtefalls aus folgenden
Umständen ab: Er lebte nach der Heirat im Juni 2007 zunächst in Portugal,
während die Ehefrau sich gestützt auf die ihr im Juli 2007 erteilte
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwar in der Schweiz aufhielt, jedoch "ihre
freien Wochen" bei ihm in Portugal verbrachte. Hinzu kommt das (anfangs Mai
2010 beendete) eheliche Zusammenleben in der Schweiz (von kaum einem Jahr).
Nach deren Wegzug leistete der Beschwerdeführer seiner Gattin finanzielle
Unterstützung nach Portugal; dabei soll sie ihm immer wieder Hoffnung auf eine
Rückkehr in die Schweiz gemacht haben. Seit September 2009 arbeitet der
Beschwerdeführer ununterbrochen bei derselben Unternehmung als Fugenspezialist
mit besten Qualifikationen. Am gleichen Ort arbeitet auch sein Bruder, der eine
Niederlassungsbewilligung habe, und die Geschäftsinhaberin, die sich
altershalber zurückziehen will, möchte das Geschäft den beiden Brüdern
übertragen. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers ist Schweizer Bürger und
lebt in Basel. Der Beschwerdeführer hat zwei volljährige Söhne (geboren 1995
und 1997), die - im Ausland (Österreich, Kosovo) - Ausbildungen absolvieren,
die er finanziert.
Das Appellationsgericht hat sich mit diesen Gegebenheiten befasst und sie
anhand der von der Rechtsprechung entwickelten (strengen) Kriterien (BGE 138 II
229, 393 E. 3 S. 395 ff.; 137 II 1 E. 3 und 4 S. 3 ff., 345 E. 3.2 S. 348 ff.;
136 II 1 E. 5 S. 3 ff.) im Hinblick auf das Vorliegen eines nachehelichen
Härtefalls beurteilt (angefochtenes Urteil E. 2.3 in allgemeiner Form sowie E.
3.2.2 und 3.2.3 spezifisch den Beschwerdeführer betreffend). Es hat dabei
namentlich erläutert, warum insbesondere die gute Integration des
Beschwerdeführers in der Arbeitswelt nicht ausreiche. Seine Erwägungen, auf die
vollumfänglich verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG), halten
bundesgerichtlicher Prüfung stand; sein Urteil verletzt schweizerisches Recht
(Art. 95 BGG) nicht.

2.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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