Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.235/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_235/2017            

 
 
 
Urteil vom 19. September 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Haag, 
Gerichtsschreiber Fellmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Fürsprecher Roman Manser, 
 
gegen  
 
Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
vom 24. Januar 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Im März 2016 legte A.________ zum zweiten Mal den schriftlichen Teil der
Anwaltsprüfung des Kantons Bern ab. In den drei Prüfungen erzielte sie die
Noten 5 (Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht), 4 (Strafrecht) und 2
(nationales und internationales Privatrecht mit Einschluss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts sowie der Schiedsgerichtsbarkeit), was
insgesamt einen Notendurchschnitt von 3,67 ergab. Mit Notenblatt vom 17. Mai
2016 eröffnete ihr die Anwaltsprüfungskommission, sie habe den schriftlichen
Teil der Anwaltsprüfung nicht bestanden und werde zum mündlichen Teil der
Prüfung nicht zugelassen. 
 
B.  
Am 24. Mai 2016 ersuchte A.________ um Zulassung zu einer Nachprüfung. Die
Anwaltsprüfungskommission trat mit Verfügung vom 30. Mai 2016 auf das Gesuch
nicht ein und verwies sie auf den ordentlichen Rechtsmittelweg. Daraufhin
gelangte A.________ mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht verlangte sie im Wesentlichen, es sei
der Prüfungsentscheid vom 17. Mai 2016 aufzuheben, die Note im Fach nationales
und internationales Privatrecht sei auf eine 3 anzuheben und die schriftliche
Prüfung als bestanden zu erklären. Eventualiter beantragte sie, es sei ihr
Gelegenheit zu geben, die schriftliche Prüfung im Fach nationales und
internationales Privatrecht, subeventualiter in allen drei Prüfungsfächern zu
wiederholen. Zudem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Mit Urteil
vom 24. Januar 2017 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde und das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 27. Februar 2017 an das Bundesgericht.
Sie beantragt die Aufhebung des Urteils vom 24. Januar 2017. Weiter sei ihr
Gelegenheit zu geben, die schriftliche Anwaltsprüfung im Fach nationales und
internationales Privatrecht unter Anrechnung der bereits genügenden Leistungen
in den beiden anderen Prüfungsfächern zu wiederholen; eventualiter sei sie zur
Nachprüfung in sämtlichen Prüfungsfächern zuzulassen. Ausserdem sei ihr für das
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. 
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf
einzutreten ist. Die ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene
Anwaltsprüfungskommission schliesst auf Abweisung des Rechtsmittels. Mit
Eingabe vom 12. Mai 2017 nimmt A.________ zu den eingeholten Vernehmlassungen
Stellung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier
Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 II 113 E. 1 S. 116). 
 
1.1. Angefochten ist ein Entscheid im Zusammenhang mit einer Anwaltsprüfung.
Die Angelegenheit ist öffentlich-rechtlicher Natur (Art. 82 lit. a BGG).  
 
1.1.1. Gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen
Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (Art. 83 lit. t BGG).
Allerdings fällt nicht jeder Entscheid, der sich auf eine Prüfung bezieht,
unter den Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG. Dieser zielt auf
Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn sowie auf alle Entscheide ab, die auf
einer Bewertung der intellektuellen und physischen Fähigkeiten eines Kandidaten
beruhen, nicht aber auf sonstige Entscheide im Zusammenhang mit Prüfungen oder
Fähigkeitsbewertungen wie insbesondere solche organisatorischer Natur (vgl. BGE
138 II 42 E. 1.1 S. 44; 136 I 229 E. 1 S. 231; Urteil 2C_83/2016 vom 23. Mai
2016 E. 1.1). Ob der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG greift, hängt
grundsätzlich vom Gegenstand des angefochtenen Entscheids, nicht aber primär
vom Inhalt der erhobenen Rügen ab (Urteile   2D_31/2014 vom 22. April 2014 E.
2.2.1; 2C_408/2009 vom 29. Juni 2009 E. 2; 2C_136/2009 vom 16. Juni 2009; vgl.
auch Urteil 2D_30/2016 vom 19. Juni 2017 E. 1).  
 
1.1.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet neben der Benotung ihrer Prüfung auch
gewisse organisatorische Aspekte, namentlich das Fehlen von zur Falllösung
erforderlichen Unterlagen und die personelle Zusammensetzung der
Notenkonferenz. Ihre Rügen betreffend Prüfungsorganisation stellt die
Beschwerdeführerin jedoch in einen engen Zusammenhang zum erzielten Resultat,
indem sie etwa geltend macht, dass die angeblich fehlenden Unterlagen "kausal
für die schlechte Prüfungsarbeit" gewesen seien. Eine klare Trennung zwischen
den gerügten organisatorischen Mängeln und der Bewertung ihrer Prüfung nimmt
die Beschwerdeführerin inhaltlich nicht vor. Da zudem Ausgangspunkt des
Verfahrens die konkrete Bewertung ihrer Prüfung bildet, liegt mit dem
angefochtenen Urteil ein Entscheid im Sinne von Art. 83 lit. t BGG vor. Dagegen
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen. Zu
prüfen bleibt die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113
BGG).  
 
1.2. Zur Verfassungsbeschwerde ist nach Art. 115 BGG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die in Art. 115 lit. a
BGG genannte Voraussetzung ist offensichtlich erfüllt. Das nach Art. 115 lit. b
BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse kann durch kantonales oder
eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein spezielles
Grundrecht begründet sein (vgl. BGE 140 I 285 E. 1.2 S. 290; 135 I 265 E. 1.3
S. 269 f.; Urteil 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 1.2.3). Die
Beschwerdeführerin beruft sich auf ihren Anspruch auf gleiche und gerechte
Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV). Zudem macht sie eine willkürliche Bewertung
ihrer Prüfung geltend (Art. 9 BV), was im Rahmen der subsidiären
Verfassungsbeschwerde zulässig ist, weil die Kandidatinnen einer Prüfung ein
rechtlich geschütztes Interesse an der korrekten Beurteilung ihrer Leistung
haben (vgl. BGE 136 I 229 E. 3.3 S. 235; Urteil 2D_2/2014 vom 16. Juni 2014 E.
1.2). Folglich ist die Beschwerdeführerin zur Verfassungsbeschwerde
legitimiert.  
 
1.3. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde gegen
einen kantonal letztinstanzlichen, verfahrensabschliessenden Entscheid eines
oberen Gerichts ist einzutreten (Art. 42, Art. 114 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d
und Abs. 2, Art. 117 i.V.m. Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei eine entsprechende Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet werden muss (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs.
2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt
worden sein sollen (qualifizierte Rügepflicht, vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1 S.
372; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). Für das Bundesgericht massgebend ist der
Sachverhalt, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz kann es von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht (vgl. Art. 118 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin setzt sich über weite Strecken nicht
verfassungsbezogen mit dem angefochtenen Urteil auseinander. Das gilt
namentlich, soweit sie unter dem Titel "Verletzung von kantonalem Recht" eine
fehlerhafte Anwendung der Verordnung des Kantons Bern vom 25. Oktober 2006 über
die Anwaltsprüfung (APV; BSG 168.221.1) beanstandet, ohne zugleich klar und
detailliert aufzuzeigen, inwieweit ein Verstoss gegen verfassungsmässige Rechte
vorliegen soll. Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
3.2. Im Zusammenhang mit dem materiellen Teil ihrer Prüfung macht die
Beschwerdeführerin allgemein geltend, dass die Beurteilung durch die
Anwaltsprüfungskommission "sachfremd und unhaltbar" sei. Sie habe zu den
materiellrechtlichen Fragen Stellung genommen und dennoch keine Punkte
erhalten, was willkürlich sei und grob dem Gerechtigkeitssinn widerspreche. Im
Einzelnen als willkürlich beanstandet die Beschwerdeführerin weiter den Abzug
eines Punkts für ein falsches Rubrum sowie die Punktevergabe für ihre Lösung
zur sachlichen Zuständigkeit und zum Rechtsschutzinteresse.  
 
3.2.1. Nach Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen
Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Eine
willkürliche Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl.
BGE 142 II 369 E. 4.3 S. 368 mit Hinweisen). Steht die materielle Beurteilung
einer Prüfungsleistung zur Diskussion, schreitet das Bundesgericht im Rahmen
einer Willkürprüfung erst ein, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonst
wie unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, sodass ihr Entscheid unter
rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als
willkürlich erscheint. Das gilt auch dann, wenn das Bundesgericht aufgrund
seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt
wäre, so namentlich bei Rechtsanwalts- und Notariatsprüfungen (vgl. BGE 136 I
229 E. 6.2 S. 238; 131 I 467 E. 3.1 S. 473; Urteil 2D_23/2015 vom 14. September
2015 E. 6.1).  
 
3.2.2. Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin für den materiellen
Prüfungsteil nur eine halbe von sieben Seiten verwendet habe. Um Punkte zu
erhalten sei nach dem Korrekturschema eine eingehende Auseinandersetzung mit
materiellrechtlichen Gesichtspunkten notwendig gewesen. Die interessierenden
juristischen Aspekte zum Thema Vorkaufsrecht habe die Beschwerdeführerin
verkannt, weshalb die fehlende Punktevergabe durch die
Anwaltsprüfungskommission nicht zu beanstanden sei. Was die Beschwerdeführerin
dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, eine willkürliche Bewertung des
materiellen Teils ihrer Prüfung im Allgemeinen darzutun. Zwar macht sie
geltend, dass sie "Ausführungen zu den materiell rechtlichen Fragen angestellt"
habe. Dieser Umstand war allerdings bereits im vorinstanzlichen Verfahren
unbestritten und führt nicht zwingend dazu, dass ihr auch Punkte zu erteilen
waren. Namentlich war es der Anwaltsprüfungskommission unter dem Gesichtspunkt
des Willkürverbots (Art. 9 BV) unbenommen, für eine Vergabe von Punkten eine
eingehende Auseinandersetzung mit der aufgeworfenen Fragestellung zu verlangen.
Als nicht stichhaltig erweist sich in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen
der Beschwerdeführerin, wonach ihr zu wenig Zeit für die Bearbeitung des
materiellen Teils geblieben sei, weil das Bundesgerichtsgesetz zur Bearbeitung
des formellen Teils nicht als Hilfsmittel abgegeben wurde. Nach der Darstellung
der Vorinstanz, die von der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht rechtsgenüglich
bestritten wird, war das Bundesgerichtsgesetz zur Beantwortung der formellen
Fragen gar nicht notwendig. Dass der Erlass den Kandidatinnen und Kandidaten
nicht zur Verfügung stand, konnte damit von vornherein keinen entscheidenden
Einfluss auf die Punktevergabe im materiellen Teil der Prüfung haben.  
 
3.2.3. Der Beschwerdeführerin wurde nach den Feststellungen der Vorinstanz ein
Punkt abgezogen, da sie in ihrer Prüfungslösung im Rubrum ein unzuständiges
Gericht aufführte. Für ein korrektes Rubrum wären keine Punkte vergeben worden.
Demgegenüber erzielte sie beim Thema der sachlichen Zuständigkeit zwei von drei
Punkten, wovon ein Punkt als Kompensation für den Entscheid zugestanden wurde,
das Regionalgericht Oberland anstelle des Handelsgerichts für zuständig
anzusehen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, liegt bei dieser
Ausgangslage keine von der Beschwerdeführerin als "unhaltbar" gerügte
Doppelbewertung von Fehlern vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
erscheint es zudem vertretbar, wenn ihr für den Bereich "sachliche
Zuständigkeit" nicht die volle Punktzahl, sondern (unter Berücksichtigung des
Punktabzugs für den Fehler im Rubrum) insgesamt einer von drei Punkten
zugesprochen wurde. Die Begründung der Anwaltsprüfungskommission, wonach die
Beschwerdeführerin nicht erkannt habe, dass eine Streitigkeit im Sinne von Art.
6 Abs. 4 lit. b ZPO zur Diskussion steht, was einem Elementarfehler
gleichkomme, ist jedenfalls nachvollziehbar und keineswegs sachfremd.  
 
3.2.4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine "offensichtlich unhaltbar[e]"
Bewertung ihrer Prüfung beim Thema Rechtsschutzinteresse. Das
Verwaltungsgericht erwog hierzu, dass die Beschwerdeführerin nach der
sachbezogenen und plausiblen Argumentation der Anwaltsprüfungskommission nicht
das Rechtsschutzinteresse, sondern die Zulässigkeit der Rechtsbegehren geprüft
habe und ausserdem die Zulässigkeit der Strafandrohung mit dem
Rechtsschutzinteresse verknüpft habe, was unrichtig sei. Inhaltlich setzt sich
die Beschwerdeführerin mit dieser Begründung der Vorinstanz nicht auseinander,
was unter dem Gesichtswinkel von Art. 106 Abs. 2 BGG allerdings unerlässlich
wäre. Auf ihre diesbezüglichen Vorbringen ist nicht weiter einzugehen. Im
Ergebnis ist die Prüfungsbewertung nach Massgabe von Art. 9 BV nicht zu
beanstanden.  
 
3.3. Im Zusammenhang mit der Korrektur ihrer Prüfung und der Zusammensetzung
der Notenkonferenz macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von nicht näher
bezeichneten "Verfahrensgarantien gemäss Art. 29" BV geltend. Sie beanstandet
namentlich, dass vier Experten an der Notenkonferenz gefehlt hätten und ihre
Prüfung im Privatrecht von der zweiten Expertin "nicht kritisch geprüft worden"
sei. Demgegenüber erwägt das Verwaltungsgericht, dass den Expertinnen und
Experten bei der Bewertung schriftlicher Prüfungen ein gewisser
Ermessensbereich zusteht, was auch in Bezug auf Anträge an die Notenkonferenz
gilt und von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird. Die
fragliche Prüfung der Beschwerdeführerin sei von den zuständigen Experten zwei
Mal durchgegangen worden. Dabei hätten sie keine Möglichkeit für eine bessere
Bewertung erblickt und entsprechend auch keine Anträge an die Notenkonferenz
gestellt. Vor dem Hintergrund, dass die zuständigen Experten im Rahmen ihres
Ermessens auf Anträge verzichteten, ist eine Verletzung verfahrensmässiger
Rechte der Beschwerdeführerin nicht darin zu erblicken, dass an der
Notenkonferenz nicht sämtliche Experten teilnahmen. Hinzu kommt, dass es die
Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG)
versäumt, anhand der einschlägigen kantonalen Bestimmungen schlüssig
darzulegen, dass es in jedem Fall einer Teilnahme aller Experten an der
Notenkonferenz bedarf, damit ihr Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung
im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV gewahrt ist. Die Rüge einer Verletzung von
Verfahrensgarantien erweist sich vor diesem Hintergrund als unbegründet.  
 
3.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass ihr im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigert
wurde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien ihre
Rechtsbegehren keineswegs aussichtslos gewesen.  
 
3.4.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn
ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll
einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 140 V 521 E. 9.1 S.
537; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135).  
 
3.4.2. Die Vorinstanz erwog, dass die von der Beschwerdeführerin angestrebte
Anhebung der Prüfungsnote um einen Notenpunkt nur bei einer deutlichen
Unterbewertung ihrer Leistung zu erreichen gewesen wäre. Die Aussichten auf
Gutheissung des Hauptbegehrens müssten daher von vornherein als recht ungünstig
bezeichnet werden. Angesichts der publizierten kantonalen Rechtsprechung,
wonach Verfahrensmängel im Ablauf der Prüfung rechtzeitig und vor Kenntnis des
ungünstigen Ergebnisses gerügt werden müssten, habe auch das Eventualbegehren
um Wiederholung der Prüfung kaum Aussicht auf Erfolg gehabt.  
 
3.4.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, eine
Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege
darzutun. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im bundesgerichtlichen
Verfahren darauf, die angeblichen Verfahrensfehler zu wiederholen, die dem
Hauptbegehren im vorinstanzlichen Verfahren um Anhebung der Note ohnehin nicht
zum Durchbruch verholfen hätten. Zudem ist auch in Bezug auf das
Eventualbegehren, die Prüfung wiederholen zu können, von beträchtlich
geringeren Gewinnaussichten auszugehen. Mit Blick auf die angeblich
unvollständigen Hilfsmittel bestanden erhebliche Prozessrisiken sowohl in
formeller (rechtzeitige Beanstandung) als auch in materieller Hinsicht
(Notwendigkeit des Bundesgerichtsgesetzes zur Falllösung). Alsdann ist nicht
ersichtlich, dass die behaupteten weiteren Mängel im   Bewertungsablauf
(Sichtbarkeit der Benotung durch die zweite Expertin, Fehlen von Experten an
der Notenkonferenz) geeignet waren, der Beschwerdeführerin eine zusätzliche
Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung zu verschaffen. Naheliegender ist,
dass ihre Prüfungsarbeit einer erneuten Beurteilung unterzogen worden wäre,
ohne dass sie die Prüfung nochmals hätte absolvieren können. Angesichts dessen
waren die Prozessbegehren der Beschwerdeführerin aussichtslos im Sinne von Art.
29 Abs. 3 BV. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu Recht abgewiesen.  
 
4.  
Im Ergebnis ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nicht einzutreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich in allen
Teilen als unbegründet; die Anträge der Beschwerdeführerin sind daher
abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird sie kostenpflichtig (Art. 66 Abs.
1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3
BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten. 
 
2.   
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. September 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Fellmann 

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