Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.233/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_233/2017  
 
 
Urteil vom 13. April 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann. 
Gerichtsschreiberin Genner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.C.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler, 
 
gegen  
 
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern, 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern 2013, direkte Bundessteuer
2013, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 18.
Januar 2017 (7W 16 11, 7W 16 12). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.C.________ betreibt eine Zahnarztpraxis im Kanton Schwyz; im Jahr 2013 hatte
er Wohnsitz im Kanton Luzern. Am 13. November 2012 war die Scheidung von seiner
Ehefrau B.C.________ erfolgt. Aus der Beziehung mit D.________ hat A.C.________
die minderjährigen Söhne E.C.________ und F.C.________. 
 
B.  
Am 14. Mai 2015 veranlagte die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern
A.C.________ für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. 0.-- bei einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 692'000.--
sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 667'000.-- und für die direkte
Bundessteuer mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr.
688'900.--. Die Veranlagungsbehörde berücksichtigte dabei entgegen der
Steuerdeklaration einen Schuldzinsenabzug von Fr. 142'560.-- und einen
Alimentenabzug von Fr. 24'000.-- nicht. Die dagegen gerichtete Einsprache wies
sie am 22. Januar 2016 ab. 
Gegen den Einspracheentscheid erhob A.C.________ Beschwerde beim Kantonsgericht
Luzern und stellte den Antrag, das steuerbare und satzbestimmende Einkommen
sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten
Bundessteuer um den Betrag von Fr. 164'560.-- zu reduzieren. Das Kantonsgericht
trat mit Urteil vom 18. Januar 2017 auf die Beschwerde betreffend die Staats-
und Gemeindesteuern nicht ein und wies die Beschwerde betreffend die direkte
Bundessteuer ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
A.C.________ erhebt am 27. Februar 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben und zur
Neubeurteilung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an das Kantonsgericht
zurückzuweisen; eventuell sei das steuerbare und satzbestimmende Einkommen
sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten
Bundessteuer um Fr. 139'327.05 zu reduzieren. 
Das Kantonsgericht und die Dienststelle Steuern beantragen die Abweisung der
Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) verzichtet in Bezug auf
die Staats- und Gemeindesteuern auf einen Antrag und schliesst in Bezug auf die
direkte Bundessteuer auf Abweisung der Beschwerde. A.C.________ hat am 24.
April 2017 repliziert. 
Das Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist mit Präsidialverfügung
vom 28. Februar 2017 abgewiesen worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen das angefochtene Urteil ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a BGG i.V.m. Art. 146 DBG [SR 642.11]
und Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR
642.14], Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 90 BGG). Dies gilt sowohl für den
abweisenden Entscheid hinsichtlich der direkten Bundessteuer als auch für den
Nichteintretensentscheid hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern. Der
Beschwerdeführer ist als Steuerpflichtiger in Bezug auf beide Steuerarten zur
Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 73 Abs. 2
StHG). Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG)
eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 
 
 I. Staats- und Gemeindesteuern 2013  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer ficht den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz an
mit der Begründung, diese stelle eine Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29
Abs. 2 BV dar. Er habe mit seinen Rechtsmitteln erkennbar auf die Abänderung
des satzbestimmenden Einkommens als Steuerfaktor abgezielt. Nach der
Rechtsprechung sei in diesem Fall das Rechtsschutzinteresse zu bejahen. Zudem
sei der Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV verletzt. Nachdem die
Veranlagungsbehörde die Einsprache materiell behandelt habe, habe er - der
Beschwerdeführer - nicht damit rechnen müssen, im Verfahren vor dem
Kantonsgericht plötzlich mit einem mangelnden Rechtsschutzinteresse
konfrontiert zu werden.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer wurde im Kanton Luzern mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. 0.-- veranlagt. Nach der Rechtsprechung ist das
Rechtsschutzinteresse in diesem Fall zu verneinen. Ebenso fehlt es an einem
Rechtsschutzinteresse, wenn die Einsprache nicht erkennbar auf die Abänderung
der in der Veranlagungsverfügung festgesetzten Steuerfaktoren (steuerbares
Einkommen, steuerbares Vermögen), den Steuersatz oder die Steuerbeträge abzielt
(Urteil 2C_253/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.2). Indessen entfaltet die
Festlegung des satzbestimmenden Einkommens für das Nebensteuerdomizil im Kanton
Schwyz keine präjudizierende Wirkung. Auch darin, dass das satzbestimmende
Einkommen im Kanton Luzern bei einem allfälligen Nachsteuerverfahren im Kanton
Luzern herangezogen werden könnte, liegt entgegen dem Vorbringen des
Beschwerdeführers kein aktuelles schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung.
Bereits im Einspracheverfahren hätte daher die Legitimation verneint werden
müssen (vgl. auch RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl.
2009, N. 15 zu Art. 132 DBG). Darin, dass die Vorinstanz das
Rechtsschutzinteresse im Unterschied zur Veranlagungsbehörde als
Einspracheinstanz verneint hat, kann schon deswegen keine Verletzung des
Grundsatzes von Treu und Glauben erblickt werden, weil das Gericht an die
Erwägungen seiner Vorinstanz nicht gebunden ist. Der Nichteintretensentscheid
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2013 erweist sich als rechtens.  
 
 II. Direkte Bundessteuer 2013  
 
3.  
 
3.1. Das Hauptbegehren des Beschwerdeführers lautet auf Aufhebung des
angefochtenen Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs. Das Eventualbegehren lautet auf Festsetzung
des steuerbaren Einkommens auf Fr. 549'572.95 aufgrund Gewährung einer
Reduktion von insgesamt Fr. 139'327.05, zusammengesetzt aus einem Abzug von Fr.
115'327.05 für Schuldzinsen und einem Abzug von Fr. 24'000.-- für
Alimentenzahlung.  
 
3.2. Die Rechtsbegehren sind unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung
nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136). Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist ein reformatorisches
Rechtsmittel, weshalb das Bundesgericht nach Möglichkeit in der Sache selbst
entscheidet (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer darf sich
grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids zu beantragen (Urteil 2C_133/2017 vom 8. Februar 2018 E. 1.2), es
sei denn, dass dadurch der von ihm angestrebte Rechtszustand direkt eintreten
würde (so bei Aufhebung einer belastenden Verfügung). Dies ist hier nicht der
Fall, so dass es als Hauptbegehren eines Antrags in der Sache bedarf. Der vom
Beschwerdeführer als Eventualantrag gestellte Antrag auf Änderung des
angefochtenen Urteils ist daher als Hauptantrag zu behandeln. Der als
Hauptbegehren bezeichnete "Antrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs" ist vorab im Rahmen der formellen Rügen zu
behandeln, deren allfällige Begründetheit zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen würde (BGE
142 I 188 E. 3 S. 190; 138 I 232 E. 5.1 S. 237).  
 
4.  
 
4.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Die
beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den
gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
4.2. Die Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung einer Verwaltungs- oder
Gerichtsbehörde ist (nur) als willkürlich zu bezeichnen, wenn die Behörde den
Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn
sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel
unberücksichtigt gelassen oder wenn sie auf Grundlage der festgestellten
Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 142 II 433 E. 4.4 S.
444; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2 S. 560).  
 
5.  
Zu prüfen ist, ob ein Abzug vom Einkommen in der Höhe von Fr. 115'327.05 für
Schuldzinsen ganz oder teilweise zu gewähren ist. 
 
5.1. Die Vorinstanz hat die für den Abzug von Schuldzinsen massgeblichen, hier
anwendbaren Rechtsgrundlagen, namentlich Art. 27 Abs. 2 lit. d DBG, aArt. 209
DBG in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (AS 1991 1249, aufgehoben mit Wirkung
ab 1. Januar 2014 und überführt in Art. 40 DBG), aArt. 210 DBG in der Fassung
vom 14. Dezember 1990 (AS 1991 1250; aufgehoben mit Wirkung ab 1. Januar 2014
und überführt in Art. 41 DBG) und aArt. 212 Abs. 3 DBG in der Fassung vom 14.
Dezember 1990 (AS 1991 1250; aufgehoben mit Wirkung ab 1. Januar 2014) i.V.m. 
Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG zutreffend dargelegt; darauf wird verwiesen.  
 
5.2. Dem angefochtenen Urteil kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
am 25. Februar 2013 im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine
Zahlung von Fr. 420'000.-- an seine Ex-Ehefrau geleistet hat. Wie sich dieser
Betrag zusammensetzt, ist umstritten. Der Sachverhalt muss zudem gestützt auf 
Art. 105 Abs. 2 BGG teilweise aus den Akten ergänzt werden.  
 
5.3. Während der Ehe hatte B.C.________ dem Beschwerdeführer zu geschäftlichen
Zwecken ein Darlehen in der Höhe von Fr. 252'000.-- gewährt, welches sie am 17.
Dezember 2001 per 28. Februar 2002 kündigte. Auf Klage hin sprach ihr das
Amtsgericht Luzern-Land mit Urteil vom 20. Mai 2003 - soweit hier
interessierend - ab 1. März 2002 Verzugszinsen auf der Darlehensschuld von Fr.
252'000.--, Forderungen aus nicht bezahlten Darlehenszinsen für die Jahre 2000
und 2001 samt entsprechenden Verzugszinsen sowie Forderungen aus anderen
Verzugszinsen zu. Im Jahr 2008 wurde das Darlehen im Umfang von Fr. 250'000
(also bis auf eine Restanz von Fr. 2'000.--) zurückbezahlt; die bis dahin
aufgelaufenen Zinsen wurden nicht bezahlt. Im Verfahren vor der Vorinstanz
hatte der Beschwerdeführer einen Abzug von insgesamt Fr. 140'560.-- beantragt
und (wie auch vor Bundesgericht) geltend gemacht, weil die Zahlung am 25.
Februar 2013 erfolgt sei, sei der Abzug in der Steuerperiode 2013 zu gewähren.
 
 
5.4. Die Vorinstanz kam in Übereinstimmung mit dem Urteil des Amtsgerichts
Luzern-Land vom 20. Mai 2003 zum Schluss, bis zur Teilrückzahlung des Darlehens
im Jahr 2008 ergäben sich Zinsanteile von Fr. 108'928.60 im Zusammenhang mit
dem Darlehen und von Fr. 6'398.45 im Zusammenhang mit anderen Schulden
gegenüber der damaligen Ehefrau. Grundsätzlich seien diese Beträge als
geschäftliche bzw. private Schuldzinsen abzugsfähig. Indessen seien der Umfang
der beglichenen Schuldzinsen und deren Fälligkeitsdaten nicht nachvollziehbar
behauptet und erst recht nicht bewiesen. Insbesondere könne nicht festgestellt
werden,  
- ob der Beschwerdeführer für das Restdarlehen von Fr. 2'000.-- weiterhin für
die Jahre 2008 bis 2013 Darlehenszinsen geschuldet habe, 
- ob die Forderung der Ex-Ehefrau von Fr. 420'000.-- die Darlehensrestanz von
Fr. 2'000.--, die aufgelaufenen Darlehenszinsen für die Jahre 2000 bis 2002 und
die zugehörigen Verzugszinsen bis ins Jahr 2008 beinhalte, 
- ob der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2008 für die insgesamt nicht bezahlten
Darlehenszinsen aus den Jahren 2000 bis 2008 weiterhin habe Verzugszinsen
bezahlen müssen, 
- ob die Forderung der Ex-Ehefrau von Fr. 420'000.-- die übrigen mit Urteil des
Amtsgerichts Luzern-Land vom 20. Mai 2003 zugesprochenen Forderungen sowie die
entsprechenden Verzugszinsen bis ins Jahr 2008 beinhalte und ob der
Beschwerdeführer für diese Forderungen ab dem Jahr 2008 weiterhin habe
Verzugszinsen bezahlen müssen, 
- und schliesslich, ob und gegebenenfalls welche weiteren Forderungen unter der
Saldoklausel "per Saldo aller Ansprüche" mit den Fr. 420'000.-- getilgt worden
seien. 
Die Vorinstanz erwog, letztlich könne für die güterrechtliche Gesamtforderung
von Fr. 420'000.-- nicht festgestellt werden, ob es sich um eine reine
Schuldtilgung gehandelt habe oder ob damit aktuell fällige Schuldzinsen für das
Darlehen und allenfalls für weitere Schulden bezahlt worden seien. Bei der
Berücksichtigung der Gewinnungskosten sei dem Periodizitätsprinzip Rechnung zu
tragen. Selbst wenn ein Schuldzinsbetreffnis geschätzt werden könnte, wäre eine
periodengerechte Zuordnung nicht möglich. Im Beschwerdeverfahren habe die
steuerpflichtige Person den Nachweis steuermindernder oder steueraufhebender
Tatsachen durch eine substanziierte Sachdarstellung und durch Beschaffung oder
Bezeichnung von Beweismitteln zu erbringen. Eine ungenügend substanziierte
Sachdarstellung könne weder im Beweisverfahren noch in einer persönlichen
Befragung nachgeholt werden. Die Beweisanträge des Beschwerdeführers seien
abzuweisen mit der Folge, dass der geltend gemachte Schuldzinsenabzug nicht
anerkannt werden könne. 
 
5.5. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz hätte ihm zum Vorwurf der
mangelnden Substanziierung des Sachverhalts das rechtliche Gehör gewähren
müssen, sei doch die (angeblich mangelhafte) Substanziierung vor der
Dienststelle Steuern kein Thema gewesen. Die Kehrtwende in der Begründung
stelle eine Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV dar und verstosse
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV. Zudem hätte die
Vorinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen müssen, anstatt ihm -
dem Beschwerdeführer - vorzuwerfen, der Sachverhalt sei zu wenig substanziiert.
Dieses Vorgehen sei willkürlich.  
 
5.5.1. Art. 29 Abs. 2 BV gibt keinen Anspruch darauf, zur vorgesehenen
Erledigung Stellung zu nehmen (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 S. 107). Die Behörde ist
somit nicht gehalten, ihre Begründung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu
unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des
Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen,
vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 485 E. 3.4 S.
495; 132 II 257 E. 4.2 S. 267). Ein Recht, sich vor Erlass eines Entscheids zu
dessen Begründung äussern zu können, wird nur ausnahmsweise gewährt, etwa wenn
die Vorinstanz ihren Entscheid mit einer rechtlichen Würdigung zu begründen
beabsichtigt, die für die betroffene Partei nicht vorhersehbar ist, wenn sich
die Rechtslage geändert hat oder wenn ein besonders breiter
Beurteilungsspielraum besteht (Urteil 2C_115/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.1; BGE
129 II 497 E. 2.2 S. 50; ferner Urteil 5A_561/2011 vom 19. März 2012 E. 10.1,
nicht publ. in: BGE 138 III 289).  
Der Beschwerdeführer ist daher nicht zu hören, wenn er beanstandet, dass er
sich zur Begründung des Urteils der Vorinstanz nicht vorab äussern konnte. Die
Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet. Auch eine Rechtsverweigerung liegt
nicht vor, denn die Vorinstanz hat die Anträge des Beschwerdeführers
behandelt. 
 
5.5.2. Was den Untersuchungsgrundsatz betrifft, übergeht der Beschwerdeführer
den Unterschied zwischen Veranlagungs- bzw. Einspracheverfahren einerseits und
Beschwerdeverfahren andererseits. Nach der Lehre trifft die steuerpflichtige
Person im kantonalen Beschwerdeverfahren eine im Vergleich zum
Einspracheverfahren erhöhte Substanziierungspflicht im Rahmen der
Beschwerdebegründung (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3.
Aufl. 2016, N. 55 zu Art. 140 DBG). Die Vorinstanz durfte daher vom Sachverhalt
ausgehen, wie er sich aus den Akten und der Beschwerdeschrift ergibt.  
 
5.5.3. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist zu verneinen,
hatte doch der Beschwerdeführer die Möglichkeit, im Beschwerdeerfahren vor der
Vorinstanz die Grundlagen für die geltend gemachten Abzüge darzulegen. Ein
willkürliches Vorgehen seitens der Vorinstanz ist nicht erkennbar.  
 
5.6. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die
Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen in der Gesamthöhe von Fr. 115'327.05
anerkannt, nämlich Fr. 108'928.60 als geschäftliche Schuld- bzw. Verzugszinsen
für das Darlehen bis zu dessen Teilrückzahlung im Jahr 2008, sowie Fr. 6'395.45
als private Schuldzinsen (ebenfalls gegenüber der Ex-Ehefrau), resultierend aus
Verzugszinsen auf nicht bezahlten Liegenschaftskosten sowie auf Prozess- und
Anwaltskosten. Die Vorinstanz habe den Schuldzinsenabzug aufgrund
offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und in Verletzung von Art.
27 Abs. 2 lit. d DBG und Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG verweigert.  
 
5.7. Es trifft zu, dass die Vorinstanz die im Zusammenhang mit dem Darlehen
geschuldeten Zinsen und Verzugszinsen als Zinsen auf Geschäftsschulden gemäss 
Art. 27 Abs. 2 lit. d DBG und die Zinsen aus den privaten Schulden des
Beschwerdeführers gegenüber seiner Ex-Ehefrau (Liegenschaftskosten sowie
Prozess- und Anwaltskosten) als private Schuldzinsen gemäss Art. 33 Abs. 1 lit.
a DBG im Grundsatz als abzugsfähig erachtete. Richtig ist auch, dass die vom
Beschwerdeführer vor der Vorinstanz zu Unrecht als abzugsfähig bezeichneten
Posten der Darlehensrestanz, der Liegenschaftskosten sowie der Prozess- und
Anwaltskosten im Betrag von Fr. 115'327.05 nicht enthalten sind; dieser Betrag
setzt sich ausschliesslich aus (grundsätzlich abzugsfähigen) Zinsschulden
zusammen. Dies ändert indessen nichts daran, dass die Vorinstanz ohne Willkür
festgestellt hat, es lasse sich nicht eruieren, wann die einzelnen
Schuldzinsbetreffnisse fällig geworden sowie in welchem Zeitpunkt und in
welchem Umfang sie beglichen worden seien. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten
Zinsberechnungen enden im Jahr 2008. Unter diesen Umständen ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz eine periodengerechte Zuordnung der
geschuldeten Zinsen für unmöglich hält. Deswegen ist auch nicht von Belang, ob
der Betrag von Fr. 115'327.05 in der Summe von Fr. 420'000.--, welche der
Beschwerdeführer am 25. Februar 2013 an seine Ex-Ehefrau bezahlte, tatsächlich
enthalten war. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Entstehung der
jeweiligen Schuld, ihrer Fälligkeit und ihrer Begleichung ist nicht erstellt,
was dem Periodizitätsprinzip nach aArt. 210 DBG bzw. Art. 41 DBG zuwiderläuft
und daher die Abzugsfähigkeit ausschliesst.  
 
6.  
Zu prüfen ist, ob ein Abzug vom Einkommen von Fr. 24'000.-- für
Alimentenzahlungen ganz oder teilweise zu gewähren ist. 
 
6.1. Von den Einkünften werden die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen,
gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die
Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge
stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer
familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten abgezogen (Art. 33
Abs. 1 lit. c DBG).  
 
6.2. Unterhaltsbeiträge (Alimente) sind regelmässig oder unregelmässig
wiederkehrende Unterstützungen und Unterhaltsleistungen zur Deckung des
laufenden Lebensbedarfs, die dem Empfänger keinen Vermögenszuwachs verschaffen
(RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 48 zu Art. 33 DBG). Voraussetzung
ist, dass die Familiengemeinschaft aufgelöst oder nie entstanden ist (RICHNER/
FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 49 zu Art. 33 DBG). Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG
erlaubt einzig Abzüge für Unterhaltsbeiträge, die an den geschiedenen,
gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten, an den
gleichgeschlechtlichen Partner nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
oder bei tatsächlichem Getrenntleben, sowie an einen Elternteil für die unter
dessen Sorge stehenden Kinder geleistet wurden (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER,
a.a.O., N. 50-52 und N. 54 zu Art. 33 DBG). Unterhaltsbeiträge müssen
tatsächlich bezahlt werden, um einkommensmindernd abgezogen werden können; eine
blosse Verpflichtung zur Zahlung berechtigt nicht zum Abzug der geschuldeten
Beiträge (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 63a zu Art. 33 DBG). Für die
zeitliche Anknüpfung ist grundsätzlich auf die effektive Zahlung der Forderung
und nicht auf die Fälligkeit abzustellen (HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, in: Zweifel/
Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl.
2017, N. 21h zu Art. 33 DBG). Der Nachweis für die effektive Zahlung obliegt
der Person, welche die Beiträge steuerlich abziehen möchte. Im internationalen
Verhältnis dürfen die Steuerbehörden an den Nachweis von geltend gemachten
Unterhaltsleistungen besonders strenge Anforderungen stellen (HUNZIKER/
MAYER-KNOBEL, a.a.O., N. 21i zu Art. 33 DBG). Bei Geldzahlungen ins Ausland
werden grundsätzlich die Post- oder Bankbelege verlangt; aus ihnen müssen die
leistende und die empfangende Person klar ersichtlich sein (RICHNER/FREI/
KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 59 zu Art. 35 DBG, via Verweis in N. 65 zu Art. 33
DBG).  
 
6.3. Der Sachverhalt präsentiert sich nach den grundsätzlich verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz sowie in teilweiser Ergänzung aus den Akten (vgl.
E. 4.1) wie folgt: Der Beschwerdeführer bezahlte am 2. Mai 2013 den Betrag von
Fr. 24'000.-- auf das Konto einer tschechischen Bank ein. Inhaberin des Kontos
war D.________, mit der er die minderjährigen Söhne E.C.________ (geb. am 24.
Juni 2001) und F.C.________ (geb. am 2. April 2004) hat. Auf der
Belastungsanzeige der Bank des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2013 ist als
Zahlungsgrund "Restzahlung Alimente für E.C.________ und F.C.________ für 2012"
angegeben. Neben "Auftrag vom 30.04.2013" heisst es "Alimente Kinder". Unter
"Begünstigter (r) steht die Kontonummer, danach "C.________", gefolgt von einer
Adresse in der tschechischen Ortschaft U.________.  
In der Steuererklärung pro 2013 deklarierte der Beschwerdeführer nebst
Alimenten an minderjährige Kinder von Fr. 54'600.--, wovon Fr. 24'600 auf seine
Söhne E.C.________ und F.C.________ entfielen, Unterhaltsbeiträge von Fr.
24'000.-- an D.________. Die Steuerverwaltung liess in ihrer
Veranlagungsverfügung sowie im Einspracheentscheid den Abzug der geltend
gemachten Kinderalimente zu, verweigerte jedoch den Abzug des
Unterhaltsbeitrags von Fr. 24'000.-- mit der Begründung, nachdem der
Steuerpflichtige nicht mit Frau D.________ verheiratet gewesen sei, könnten
diese Zahlungen nicht vom Einkommen abgezogen werden. Vor der Vorinstanz machte
der Beschwerdeführer geltend, bei der Zahlung von Fr. 24'000.-- habe es sich um
Unterhaltsrückstandszahlungen im Rahmen des Kindesunterhalts für E.C.________
und F.C.________ gehandelt. Die verwirrende Bezeichnung - als Unterhaltszahlung
an D.________ - rühre daher, dass die Kinderunterhaltszahlungen bei
minderjährigen Kindern stets an den obhutsberechtigten Elternteil erfolgen
würden, d.h. er habe seinen Söhnen E.C.________ und F.C.________ am 2. Mai 2013
eine Nachzahlung für Alimente für das Jahr 2012 geleistet. Die Vorinstanz
verweigerte den Abzug insbesondere mit der Begründung, aus den Akten und den
Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht zu ergründen, für welchen konkreten
Zeitraum die Zahlung von Fr. 24'000.-- getätigt wurde bzw. welche offenen
Verpflichtungen damit beglichen worden sein sollen. Es bleibe im Ungewissen,
welche angeblich den Söhnen geschuldeten Beträge im Umfang von Fr. 24'000.-- am
2. Mai 2013 an D.________ bezahlt wurden. 
In der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ über die
gemeinsame elterliche Sorge und die Regelung des Unterhalts vom 21. Juni 2004,
genehmigt durch die Vormundschaftsbehörde Udligenswil am 29. September 2004,
hatte sich der Beschwerdeführer für den Fall der Auflösung der Hausgemeinschaft
verpflichtet, für jedes Kind einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 2'000.--
zu leisten. Wann die Hausgemeinschaft aufgelöst wurde, ist nicht bekannt;
jedoch hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Beschwerdeführer diese Beträge
bis und mit 2011 bezahlte und in den jeweiligen Steuererklärungen zum Abzug
brachte. Die Vorinstanz hat daraus zu Recht geschlossen, dass die Zahlung vom
2. Mai 2013 nur Unterhaltsleistungen ab dem Jahr 2012 betreffen kann. Dies
stimmt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers überein. Sodann wird im Urteil
des Kreisgerichts Pilsen vom 16. Januar 2015 festgehalten, die Parteien hätten
sich darauf geeinigt, dass bis zum 31. Mai 2012 kein Unterhaltsrückstand
entstanden sei (Urteil S. 6, Dispositiv Ziff. 6). Das Urteil verpflichtet den
Beschwerdeführer, den Unterhaltsrückstand von 1. Juni 2012 bis 31. Dezember
2014 in der Höhe von je Fr. 31'000.-- für jedes Kind binnen zweier Monate nach
Eintritt der Rechtskraft zu begleichen. Für die Zeit ab 1. Januar 2015 wurde
der monatliche Unterhaltsbeitrag wieder auf Fr. 2'000.-- pro Kind festgelegt
(Urteil Dispositiv Ziff. 2 und 3). 
 
6.4. Die Vorinstanz zog daraus den Schluss, bei dem Betrag von Fr. 24'000.--
könne es sich nicht um Unterhaltszahlungen für die beiden Kinder des
Beschwerdeführers handeln, weil diesem für die Zeit bis zum 31. Mai 2012 kein
Rückstand entstanden sei. Es sei nicht zu ergründen, für welchen Zeitraum die
Zahlung von Fr. 24'000.-- getätigt worden sei bzw. welche offenen
Verpflichtungen damit beglichen worden sein sollten.  
Diese Würdigung ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer weist
zutreffend darauf hin, dass er im Jahr 2012 gemäss der Vereinbarung mit
D.________ vom 21. Juni 2004 nach wie vor jedem gemeinsamen Kind monatlich Fr.
2'000.-- Unterhalt schuldete, mithin einen Betrag von Fr. 48'000.-- pro Jahr.
Im Weiteren ergeben sich aus dem Urteil des Kreisgerichts Pilsen vom 16. Januar
2015, wie ausgeführt, zwar Hinweise auf die Situation bezüglich der
Unterhaltszahlungen, dabei sind die dortigen Feststellungen jedoch teilweise
unklar. Insbesondere wird die vorliegend strittige Zahlung vom 2. Mai 2013im
Urteil nicht erwähnt. Die Vorinstanz räumt diesbezüglich selbst ein, dem Urteil
könne nicht entnommen werden, ob bei der gerichtlichen Feststellung, wonach der
Beschwerdeführer bis zum 31. Mai 2012 keinen Rückstand bei den
Unterhaltszahlungen aufweise, der am 2. Mai 2013 überwiesene Betrag von Fr.
24'000.-- bereits berücksichtigt sei. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich
daraus auch nicht ergibt, ob und in welchem Umfang diese Zahlung bei der
Berechnung des offenstehenden Rückstands eingeflossen ist. Die vor dem
Kreisgericht Pilsen am 16. Januar 2015 erzielte Einigung der Parteien bezüglich
der offen stehenden Schuld von Fr. 31'000.-- pro Kind für die Zeit vom 1. Juni
2012 bis 31. Dezember 2014 schliesst nicht aus, dass der Beschwerdeführer am 2.
Mai 2013 die Summe von Fr. 24'000.-- als Unterhaltsleistung für die beiden
gemeinsamen Kinder auf das Konto von D.________ überwiesen hat: Die
geschuldeten Alimente für die beiden Söhne E.C.________ und F.C.________
belaufen sich auf Fr. 48'000.-- pro Jahr. Der Betrag für die fünf Monate ab 1.
Januar 2012, für welche gemäss Urteil des Kreisgerichts Pilsen kein
Zahlungsrückstand zu verzeichnen war, belief sich auf Fr. 20'000.--. Zumindest
in diesem Umfang bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der
fraglichen Zahlung nicht um Überweisung geschuldeter Kinderalimente gehandelt
hat. Dies muss jedoch auch für den Restbetrag von Fr. 4'000.-- gelten. Aus dem
Urteil des Kreisgerichts Pilsen vom 16. Januar 2015 ergeben sich keine Hinweise
darauf, dass die Parteien für die Zwischenphase vom 1. Juni 2012 bis 31.
Dezember 2014 die monatlichen Alimentenzahlungen tiefer ansetzen wollten,
sondern das Urteil beschränkt sich lediglich darauf, den für diese Periode noch
geschuldeten Betrag festzuhalten. Geht man davon aus, die Höhe der Alimente sei
unverändert geblieben, so ergibt sich daraus, dass offenbar vom total
geschuldeten Betrag von Fr. 124'000.-- (31 Monate à Fr. 4'000.--) die Hälfte,
also Fr. 62'000.-- im Urteilszeitpunkt bereits bezahlt waren. Damit ergibt sich
ohne weiteres, dass im Betrag von Fr. 24'000.-- ein Anteil an der Begleichung
dieser Alimentenforderungen enthalten war. Dass es sich bei dieser Zahlung um
Kinderalimente gehandelt hat, geht zudem aus der Belastungsanzeige vom 4. Mai
2013 klar hervor. Die Vorinstanz hat diesem Beweismittel keine Beachtung
geschenkt und einseitig darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer den Abzug
in seiner Steuererklärung (ausgefüllt am 29. Dezember 2014) unter der falschen
Rubrik (Ziff. 254: "Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen/getrennt lebenden
Ehegatten/Partn.") eingetragen und in der beigelegten Aufstellung vom 11.
Dezember 2014 ("Detail der Alimentenzahlungen 2013") den Betrag unter
"Unterhaltsbeiträge: D.________" aufgelistet hat. Angesichts der (spontanen und
daher als richtig zu wertenden) Angabe im Zahlungsauftrag vom 30. April 2013
(vgl. Belastungsanzeige vom 2. Mai 2013) erscheint es wenig wahrscheinlich,
dass der Betrag für D.________ selbst bestimmt war, zumal der Beschwerdeführer
in einer neuen Beziehung lebte, aus der wiederum ein Kind hervorgegangen war,
und er gegenüber D.________ keine Verpflichtungen eingegangen war. Nachdem die
Kinder E.C.________ und F.C.________ in der Belastungsanzeige vom 2. Mai 2013
eindeutig als Destinatäre angegeben sind, ist es nicht haltbar anzunehmen, der
Betrag sei nicht für sie bestimmt gewesen. Da der Beschwerdeführer mit den
Alimentenzahlungen immer wieder in Verzug geriet, ist auch nicht
ausgeschlossen, dass in einem Jahr ein höherer Gesamtbetrag überwiesen wurde,
als pro Jahr geschuldet war. Deswegen schadet es nicht, dass die Dienststelle
Steuern für das Jahr 2012 einen Unterhaltsabzug für die Kinder E.C.________ und
F.C.________ in der Höhe von Fr. 24'600.-- bewilligt hat, wobei der
Differenzbetrag - Fr. 600.-- - ohnehin minimal ist. Die Zulässigkeit des Abzugs
ergibt sich aus dem Grundsatz, dass Alimente erst abgezogen werden können, wenn
sie bezahlt worden sind (vgl. E. 6.2). Das Periodizitätsprinzip, auf welches
sich die Vorinstanz sinngemäss beruft, wird durch diesen Grundsatz relativiert.
Unter den gegebenen Umständen ist nicht ersichtlich, warum der am 2. Mai 2013
überwiesene Betrag von Fr. 24'000.-- nicht in der Steuerperiode 2013 als
Unterhaltszahlung für minderjährige Kinder abzugsfähig sein sollte. Der
Beschwerdeführer hat den erforderlichen Nachweis der effektiven Zahlung ins
Ausland zugunsten seiner dort lebenden Kinder E.C.________ und F.C.________
(vgl. E. 6.2 am Ende) zweifelsfrei erbracht, weshalb die Beschwerde in diesem
Punkt gutzuheissen ist. 
 
6.5. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich eine Behandlung der anderen
Rügen, welche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Unterhaltsabzug
vorbringt.  
 
7.  
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2013 ist teilweise
gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben, als darin der
Abzug von Fr. 24'000.-- als Unterhaltszahlung vom Einkommen verweigert wird. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Sache ist an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit sie die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern anweise,
die Veranlagung unter Berücksichtigung des Abzugs von Fr. 24'000.-- bei der
direkten Bundessteuer 2013 vorzunehmen, und damit sie - die Vorinstanz - über
die Kosten und Entschädigungen in ihrem Verfahren erneut befinde. 
 
 III. Kosten und Entschädigung  
 
8.  
Der Beschwerdeführer hat zu rund einem Fünftel obsiegt. Die Gerichtskosten von
Fr. 2'500.-- sind ihm gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG nach Massgabe des
Unterliegens aufzuerlegen, d.h. im Umfang von Fr. 2000.--. Gestützt auf Art. 68
Abs. 1 BGG ist ihm eine Parteientschädigung nach Massgabe des Obsiegens
zuzusprechen. Die Parteientschädigung für einen durchschnittlichen Fall vor
Bundesgericht beträgt Fr. 2'500.--. Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf
eine Parteientschädigung von Fr. 500.--. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2013 wird
abgewiesen. 
 
2.   
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2013 wird teilweise
gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 18. Januar 2017 wird
insoweit aufgehoben, als darin der Abzug von Fr. 24'000.-- als
Unterhaltszahlung vom Einkommen verweigert wird. Die Angelegenheit wird an die
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern zur Neuveranlagung zurückgewiesen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
3.   
Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über die
Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens erneut befinde. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.   
Der Kanton Luzern hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.
500.-- zu bezahlen. 
 
 
6.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4.
Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. April 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Genner 

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