Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.230/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_230/2017  
 
 
Urteil vom 26. Januar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Stadelmann, Haag, 
nebenamtlicher Bundesrichter Berger, 
Gerichtsschreiber Matter. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch die Finanz- und Kirchendirektion 
des Kantons Basel-Landschaft, 
Rechtsdienst, Herr lic. iur. Benjamin Pidoux, 
 
gegen  
 
X.________ AG, 
vertreten durch Merki Treuhand AG, 
Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung
Steuergericht. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Basel-Landschaft, Steuerperiode 2013, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 7. Dezember 2016 (810 16 84). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit zwei Kaufverträgen vom 19. Dezember 2012 veräusserte die A.________ AG mit
Sitz in U.________ (im Folgenden: die Steuerpflichtige) zwei Grundstücke, die
sich seit über 20 Jahren in ihrem Besitz befanden, zum Preis von insgesamt Fr.
12 Mio. an die Y.________ AG und die Z.________ Sammelstiftung. 
Am 26. Juni 2014 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft
die Steuerpflichtige für die Kantons- und Gemeindesteuer 1. Januar bis 31.
Dezember 2012 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.--. Aus den Details
der Veranlagungsverfügung ergab sich ein Verlustvortrag von Fr. 4'594'171.--.
Dieser resultierte daraus, dass der Rohgewinn aus den beiden
Liegenschaftsverkäufen von Fr. 7'220'944.-- bei der Gewinnermittlung nicht
berücksichtigt bzw. vom Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung (zuzüglich einer
geringfügigen steuerlichen Korrektur) abgezogen wurde (Reingewinn gemäss
Erfolgsrechnung Fr. 6'381'788.-- zuzüglich steuerliche Korrektur von Fr.
3'600.-- = Fr. 6'385'388.-- abzüglich Rohgewinn Liegenschaftsverkäufe Fr.
7'220'944.-- sowie Vorjahresverluste von Fr. 3'758'615.-- = - Fr.
4'594'171.--). 
Mit Veranlagungsverfügung vom 11. Juni 2014 war die Steuerpflichtige bereits
für die beiden Liegenschaftsverkäufe mit einer Grundstückgewinnsteuer von Fr.
0.-- veranlagt worden. Dabei hatte die Steuerverwaltung einen
grundstückgewinnsteuerlich relevanten Verlust aus den beiden Verkäufen wie
folgt ermittelt: 
 

Verkaufserlös                                               Fr.  12'000'000.00
                                                                              
Gestehungskosten Verkehrswert vor 20                              
Jahren  
(unindexiert)                            Fr.  -6'457'828.00       
                                               
Werterhöhende Aufwendungen               Fr.  -3'342'208.95       
(Projektkosten)                                
Verkaufsunkosten Handänderungssteuer     Fr.  -150'000.00         
                                          
Fertigungskosten                         Fr.  -747.00             
                                          
Betriebsverlustverrechnung 2012                                   
gemäss Staatssteuer                      Fr.  -4'594'171.00       
                                               
Total Gestehungskosten                                      Fr.  14'544'954.95
                                                                              
Verlust (Rappen abgerundet)                                 Fr.   2'544'954.95
                                                                              

 
 
Am 23. April 2015 veranlagte die Steuerverwaltung die Steuerpflichtige für die
Kantons- und Gemeindesteuer 1. Januar bis 31. Dezember 2013 mit einem
Reingewinn von Fr. 1'088'538.--. Zur Begründung fand sich auf der
Veranlagungsverfügung die Bemerkung: "Eine Verrechnung mit Vorjahresverlusten
entfällt. Der zulässige verrechenbare Vorjahresverlust von CHF 4'594'171.00
wurde bei Grundstückgewinnsteuerrechnung (Veranlagungsverfügung Nr. 12/3902)
angerechnet.". 
 
B.   
Mit Einsprache vom 15. Mai 2015 verlangte die Steuerpflichtige, der nach
Berücksichtigung des Betriebsverlusts 2012 von Fr. 4'594'171.-- bei der
Grundstückgewinnsteuer verbliebene Verlust von Fr. 2'544'954.95 sei mit dem
Gewinn 2013 von Fr. 1'088'538.-- zu verrechnen. Die Steuerverwaltung wies die
Einsprache am 4. Juni 2015 ab. 
Einen gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs der Steuerpflichtigen
hiess das Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft am 20. November 2015
im Sinne der Erwägungen gut und wies die Steuerverwaltung an, anstelle des
Reingewinns des Geschäftsjahres 2013 von Fr. 1'088'538.-- einen steuerbaren
Reingewinn von Fr. 0.-- zu veranlagen. 
Eine Beschwerde der Steuerverwaltung gegen den Entscheid des Steuer- und
Enteignungsgerichts wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, am 7. Dezember 2016 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24./27.
(Postaufgabe) Februar 2017 beantragt die Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Landschaft, das Urteil des Kantonsgerichts vom 7. Dezember 2016
aufzuheben und den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2015 zu bestätigen. 
Während das Kantonsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet hat, schliessen
das Steuer- und Enteignungsgericht ebenso wie die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt, die
Beschwerde gutzuheissen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das angefochtene Urteil wurde von einer kantonal letztinstanzlich
zuständigen Gerichtsbehörde erlassen. Es enthält einen Entscheid in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts, welcher unter keinen Ausschlussgrund
nach Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 82 lit. a BGG
i.V.m. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR
642.14], Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Die Kantonale Steuerverwaltung ist
gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 StHG
zur Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 134 I 303 E. 1.2 S. 305 f.; 134 II 124 E.
2.6.3 S. 130 f.; Urteil 2C_991 + 992/2011 vom 18. Juli 2012 E. 2.1, Urteil
2C_365/2009 vom 24. März 2010 E. 2.1). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 und 100 BGG).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
namentlich die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich
unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (Art.
105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Art. 12 Abs. 4 StHG räumt den Kantonen ausdrücklich die Möglichkeit ein,
die Grundstückgewinnsteuer auch auf Gewinnen aus der Veräusserung von
Geschäftsvermögen zu erheben. Die Kantone sind frei, ob sie Kapitalgewinne auf
Liegenschaften des Geschäftsvermögens nach dem dualistischen System mit der
allgemeinen Einkommens- und Gewinnsteuer oder nach dem monistischen System mit
der besonderen Grundstückgewinnsteuer erfassen wollen (Art. 12 Abs. 4 StHG; BGE
143 II 382 E. 2.1 u. 2.2 S. 384 f. m.w.H.).  
 
2.1.1. Im dualistischen System, wie es Art. 12 Abs. 1 StHG vorsieht, erfasst
der Gesetzgeber Grundstückgewinne juristischer Personen mit der Gewinnsteuer,
während die Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens
der Grundstückgewinnsteuer unterliegen. Im monistischen System nach Art. 12
Abs. 4 StHG fällt die Grundstückgewinnsteuer ungeachtet dessen an, ob
Grundstücke des Privat- oder des Geschäftsvermögens veräussert wurden. Folgt
ein Kanton dem monistischen System, so muss er die entsprechenden Gewinne von
der Einkommens- und Gewinnsteuer ausnehmen oder die Grundstückgewinnsteuer auf
die Einkommens- und Gewinnsteuer anrechnen (Art. 12 Abs. 4 zweite Satzhälfte
StHG; vgl. zum Ganzen u.a. BGE 143 II 382 E. 2.1 u. 2.2 S. 384 f. m.w.H.).  
 
2.1.2. Der Kanton Basel-Landschaft folgt dem monistischen System. Die
basellandschaftliche Grundstückgewinnsteuer (§§ 71 ff. des Steuergesetzes vom
7. Februar 1974 [StG-BL; SGS 311) erfasst einheitlich sowohl private als auch
geschäftliche Grundstückgewinne. Sie nimmt die bei der Veräusserung von
Geschäftsvermögen erzielten Grundstückgewinne von der Einkommens- bzw.
Gewinnsteuer aus.  
 
2.2. Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen gemäss Art. 12 Abs. 1 StHG Gewinne
bei der Veräusserung eines Grundstücks, soweit der Erlös die Anlagekosten
(Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.  
 
2.2.1. Das Gesetz führt die massgeblichen Rechtsbegriffe - "Erlös",
"Anlagekosten" und "Ersatzwert" - nicht näher aus und überlässt daher den
Kantonen bei der Umschreibung des steuerbaren Gewinns einen gewissen
Gestaltungsspielraum. Insofern stellt sich das kantonale
Grundstückgewinnsteuerrecht als kantonales Recht dar (Art. 1 Abs. 3 StHG; vgl.
u.a. BGE 143 II 382 E. 3.1 u. 3.3 S. 387 f. m.w.H.).  
Die Kantone haben aber bei der Umschreibung des Steuerobjekts und dessen
Bemessung den harmonisierungsrechtlichen Rahmen zu beachten. Entsprechend wird
der Gestaltungsspielraum eingeschränkt, besonders mit Blick darauf, dass
Grundstückgewinn- und Einkommens- bzw. Gewinnsteuer eng miteinander verbunden
sind (vgl. BGE 143 II 382 E. 4.1 S. 388 f. m.w.H.). 
 
2.2.2. Art. 12 Abs. 4 StHG ist zur Gewinnermittlungsmethode keine direkte
Aussage zu entnehmen. Auch die Botschaft zum StHG enthält nichts zu der Frage,
wie weit das "Ausgenommensein" von der Ein-kommens- und Gewinnsteuer reicht.
Die parlamentarischen Beratungen geben dazu ebenfalls nichts her. Zu den
Anlagekosten und der Differenz zwischen Erwerbspreis und Ersatzwert führt die
Botschaft aus, es stehe den Kantonen frei, bei Altbesitz den effektiv erzielten
Gewinn zu erfassen oder eine "Limite für die Gewinnermittlung" ("limite lors du
calcul du gain imposable"; "limite per il calcolo del guadagno imponibile") zu
setzen (Botschaft vom 25. Mai 1983 über die Steuerharmonisierung, BBl 1983 III
1, 100 zu Art. 15 E-DBG).  
Den Kantonen wird die Möglichkeit eingeräumt, den Begriff des Ersatzwerts in
zeitlicher Hinsicht, beispielsweise aus Praktikabilitätsgründen, zu definieren
und damit den Erwerbspreis abzulösen. Diese im StHG vorgesehene Möglichkeit
bringt es mit sich, dass realisierte Mehrwerte in einem gewissen Umfang (im
Rahmen der Differenz zwischen Erwerbspreis und Ersatzwert) nicht besteuert
werden, es somit zu einer grundsätzlich verpönten (teilweisen) Steuerbefreiung
kommt (Bericht der Expertenkommission zur Prüfung des Einsatzes des
Steuerrechts für wohnungs- und bodenpolitische Ziele, Bern 1994, S. 147; die
Expertenkommission empfahl, aus praktischen Überlegungen [Aufbewahrung von
Unterlagen durch die Steuerpflichtigen und die Steuerbehörden] dennoch einen
Ersatzwert beizubehalten, die Frist für einen solchen indessen auf dreissig
Jahre auszudehnen). 
Auch bei einer zeitlichen Begrenzung der Bemessung des Grundstückgewinns bleibt
dieser die sachliche Bemessungsgrundlage: Mit dem "Ersatzwert" werden die
Gestehungskosten zu einem bestimmten, vom kantonalen Gesetzgeber festzulegenden
Zeitpunkt gesetzlich fingiert. Dabei ist der Ersatzwert
harmonisierungsrechtlich als wirtschaftlicher Begriff zu verstehen und so zu
bestimmen, dass er jenen Wert zum Ausdruck bringt, der dem Erwerbspreis zum
gesetzlich festgelegten Zeitpunkt entspricht (vgl. zum Ganzen u.a. auch schon
das Urteil 2C_77/2013 vom 6.Mai 2013 E. 5.2 in: StE 2013 B 44.12.3 Nr. 7). 
 
2.2.3. Der Kanton Basel-Landschaft stellt bei der Bestimmung des
Grundstückgewinns als Differenz zwischen dem Veräusserungserlös und den
Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) bei einem
mehr als 20 Jahre zurückliegenden Erwerb anstelle des Erwerbspreises als
Ersatzwert auf den Verkehrswert vor 20 Jahren ab, sofern kein höherer
Erwerbspreis nachweisbar ist (§ 77 Abs. 2 StG-BL; vgl. z.B. auch § 220 Abs. 2
des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [LS 631.1], wo es sich
allerdings um ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen handelt; er ist berechtigt,
nicht verpflichtet, den Ersatzwert anstelle des effektiven Erwerbspreises zu
beanspruchen; vgl. dazu auch das Urteil 2C_705/2011 vom 26. April 2012 E.
4.3.3).  
Die Regelung wirkt sich zugunsten der steuerpflichtigen Person aus, da der
Verkehrswert vor 20 Jahren in der Regel höher als der tatsächliche Erwerbspreis
ist (THOMAS P. WENK, in: Peter B. Nefzger/Madeleine Simonek/Thomas P. Wenk
[Hrsg.], Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 2004, § 77 N.
7). Hier hat die Berücksichtigung des Verkehrswerts vor zwanzig Jahren
unbestrittenermassen dazu geführt, dass der Grundstückgewinn mit Fr.
2'049'216.05 viel niedriger als der handelsrechtlich ermittelte
Grundstückgewinn (d.h. Fr. 7'220'944.--) ausfiel. 
 
2.3. Die Grundstückgewinnsteuer ist eine Spezialeinkommenssteuer, die im Umfang
ihres Steuerobjekts an die Stelle der ordentlichen Einkommens- und
Gewinnbesteuerung tritt. Die Verrechnung von Geschäftsverlusten mit dem
Grundstückgewinn ist dem Wesen der Grundstückgewinnsteuer als Objektsteuer
grundsätzlich fremd (BGE 139 II 373 E. 3.5 S. 380).  
 
2.3.1. Ob ein Kanton im Rahmen der Grundstückgewinnsteuerveranlagungen einer
Verlustsituation Rechnung tragen muss und inwieweit, bestimmt das kantonale
Recht. Das Steuerharmonisierungsgesetz stellt diesbezüglich keine Vorschriften
auf. Es verpflichtet den Kanton auch nicht, solche Verluste bei der
Grundstückgewinnbesteuerung zu berücksichtigen. Sofern der Kanton solche
Verrechnungen zulässt, erfolgt dies aufgrund des ihm im Rahmen der
Steuerharmonisierung verbliebenen Spielraums nach kantonalem Recht. Auch ohne
entsprechende bundesrechtliche Vorgabe haben unter dem Einfluss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur interkantonalen Verlustverrechnung (vgl.
dazu näher hinten E. 3) sämtliche Kantone mit monistischem System, bisher mit
Ausnahme des Kantons Zürich, einen Verlustabzug bei der Grundstückgewinnsteuer
eingeführt (vgl. u.a. BGE 139 II 373 E. 3.5 S. 380; Urteile 2C_1080/2014 vom 5.
Juli 2016 E. 5.4.1 u. 2C_747/2010 vom 7. Oktober 2011 E. 5.4 in: ASA 80 S.
609).  
 
2.3.2. § 79 Abs. 3 StG/BL sieht vor, dass wenn das Geschäftsjahr einer
steuerpflichtigen Person in der Steuerperiode, in der ein Grundstückgewinn auf
einem zum Geschäftsvermögen gehörenden Grundstück erzielt wurde, mit einem
Verlust abschliesst, dieser vom betreffenden Grundstückgewinn abgezogen werden
kann.  
Die Beschwerdegegnerin hat dementsprechend den Verlust gemäss der
Veranlagungsverfügung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 von Fr.
4'594'171.-- vom Grundstückgewinn (vor Verlustverrechnung) von Fr. 2'049'216.05
in Abzug gebracht. Damit ergab sich ein Grundstückgewinn von Fr. 0.--, ohne
dass der Verlust gemäss Veranlagungsverfügung für die Kantons- und
Gemeindesteuer 2012 vollständig verrechnet wurde (rechnerischer Rest: Fr.
4'594'171.-- abzüglich Fr. 2'049'216.05 = Fr. 2'544'954.95). Im Streit steht
nun, ob dieser rechnerische Rest im Rahmen der Veranlagung für die Staats- und
Gemeindesteuer 2013 (Gewinnsteuer) zur Verrechnung gebracht werden kann. 
 
2.4. Die im konkreten Fall erfolgte Gewinnermittlung (bzw. Verlustverrechnung)
bei der Grundstückgewinnsteuer hält sich zwar innerhalb der den monistischen
Kantonen im Rahmen von Art. 12 Abs. 4 StHG zugestandenen Freiräume, da es den
Kantonen nicht verwehrt ist, selbst in der hier massgeblichen Einzelhypothese
(vgl. oben E. 2.2) Betriebsverluste (und damit auch Vorjahresverluste)
innerkantonal bei der Berechnung des Grundstückgewinnsteuer zu berücksichtigen
(vgl. oben E. 2.3). Wenn aber die Verrechnung von Geschäftsverlusten mit dem
Grundstückgewinn dem Wesen der Grundstückgewinnsteuer als Objektsteuer
grundsätzlich fremd ist (vgl. oben E. 2.3 einleitend), dann ist es nicht
sachgerecht, im Rahmen einer allfälligen Rückübertragung des noch nicht
vollumfänglich konsumierten Verlustvortrags in die Sphäre der Gewinnsteuer
darauf abzustellen, wie die Berechnung bei der Grundstückgewinnsteuer
vorgenommen worden ist.  
 
2.4.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 StHG unterliegt der Gewinnsteuer der gesamte
Reingewinn. Diese Bestimmung stellt als Grundlage somit auf das Ergebnis der
handelsrechtlichen Erfolgsrechnung (mit steuerrechtlichen Korrekturen) ab. Bei
dem nach diesen Regeln des Handelsrechts ermittelten Grundstückgewinn ist auch
im Fall der hier beanspruchten Rückübertragung anzusetzen. Unter Zugrundelegung
des Massgeblichkeitsprinzips stellt der verbleibende Restbetrag aber keinen
Verlust dar, bzw. einen - wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt -
bloss "künstlichen" Verlust, der nicht zur Verrechnung zuzulassen ist.  
 
2.4.2. Das bedeutet hier, dass zwar nach den Regeln von § 79 Abs. 3 und 4 StG/
BL für die Verlustverrechnung bei der Grundstückgewinnsteuer der
Betriebsverlust 2012 von Fr. 835'556.-- und die Vorjahresverluste von Fr.
3'758'615.--, d.h. total (Fr. 835'556.-- + Fr. 3'758'615.-- =) Fr. 4'594'171.--
berücksichtigt werden konnten. Bei der nachmaligen Prüfung im Rahmen der
Gewinnsteuer hätte jedoch - entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts - vom
nach den für die Gewinnsteuer massgeblichen Regeln ermittelten Grundstückgewinn
von Fr. 7'220'944.-- ausgegangen werden müssen, und nicht etwa vom erheblich
geringeren, nach den Regeln über die Ermittlung des Grundstückgewinns
ermittelten Betrag von Fr. 2'049'216.05. Das schliesst eine Verrechnung des bei
der Grundstückgewinnsteuer noch nicht berücksichtigten Restbetrags aus.  
 
3.   
Eine solche Beurteilung stimmt mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu
den entsprechenden Fragen im Bereich der interkantonalen Doppelbesteuerung
überein. 
 
3.1. In BGE 140 I 114 hatte das Bundesgericht im Rahmen einer geltend gemachten
Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV einen mit der hier massgeblichen
Konstellation vergleichbaren Sachverhalt zu prüfen.  
 
3.1.1. Eine Gesellschaft mit Hauptsitz in Graubünden (dualistisches System) und
einer Zweigniederlassung in Zürich (monistische Regelung) hatte Terrain im
Kanton Zürich veräussert. Handelsrechtlich resultierte ein Gewinn (Buchgewinn
und Wertzuwachsgewinn), während sich bei der zürcherischen
Grundstückgewinnsteuer ein Verlust ergab. Grund dafür war - vergleichbar mit
dem vorliegenden Fall - der Umstand, dass bei der Bemessung der
Grundstückgewinnsteuer der Verkehrswert vor zwanzig Jahren in Abzug gebracht
wurde. Die Gesellschaft wies - unter Berücksichtigung unbestrittener
Vorjahresverluste, aber auch des Jahresergebnisses einschliesslich des
handelsrechtlichen Gewinns aus dem Liegenschaftenverkauf - insgesamt einen
Jahresverlust aus, weshalb der Kanton Graubünden (ohnehin) einen Jahresgewinn
von Fr. 0.-- veranlagte. In der Folgeperiode, in welcher die Gesellschaft ein
positives Ergebnis auswies, stellte sich die Frage, ob der Verlustvortrag um
den Betrag des realisierten konjunkturellen Mehrwerts zu erhöhen sei.  
 
3.1.2. In einer solchen Situation entspricht es gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung den harmonisierungsrechtlichen Vorgaben und dem
Massgeblichkeitsprinzip, dass der Kanton des Hauptsitzes auf den
handelsrechtlich massgeblichen Gewinn (Buchgewinn und Wertzuwachsgewinn)
abstellt. Indem in einer ersten Phase alle Wertzuwachsgewinne in vollem Umfang
in die Steuerausscheidung einbezogen werden, werden vergleichbare Verhältnisse
herbeigeführt, obwohl beide Kantone unterschiedlichen Systemen folgen; zudem
wird so berücksichtigt, dass (auch) der Grundstückkanton einen etwaigen
Betriebsverlust mitzutragen hat. In einer zweiten Phase kann der
Grundstückkanton einzig noch den verbleibenden Grundstückgewinn beanspruchen (
BGE 140 I 114 E. 3.3.1 - 3.3.3 S. 122 f.).  
 
3.1.3. Als Ergebnis ist somit für die Ermittlung des massgeblichen
satzbestimmenden Gesamtergebnisses und die auf diesem fussende
Steuerausscheidung auf das für die Gewinnsteuer massgebliche handelsrechtliche
Ergebnis abzustellen, nicht etwa auf den vom Liegenschaftskanton aufgrund des
Verkehrswerts vor zwanzig Jahren ermittelten Grundstückgewinn. Dadurch verletzt
der Kanton des Hauptsteuerdomizils weder geltende Kollisionsnormen noch erhebt
er eine Steuer, die dem Liegenschaftskanton zustehen würde. Ebenso wenig wird
der Pflichtige im Kanton des Hauptsitzes deshalb stärker belastet, weil er
nicht im vollen Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge
territorialer Beziehungen auch im Liegenschaftskanton steuerpflichtig ist (BGE
114 I 140 E. 3.4 S. 123 f.).  
 
3.2. Für den hier zu beurteilenden innerkantonalen Rahmen ergibt sich daraus
die Bestätigung, dass der bei der Grundstückgewinnsteuer nur teilweise
angerechnete Verlustvortrag nicht im Ausmass des verbleibenden Restbetrags bei
der Gewinnsteuer der Nachfolgeperiode in Abzug gebracht werden kann. Indem die
Vorinstanz den entsprechenden Abzug zugelassen hat, hat sie gegen Bundesrecht
verstossen.  
 
4.  
 
4.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene
Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und der Einspracheentscheid der
Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2015 zu bestätigen.  
 
4.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren hat die
Vorinstanz neu zu befinden (Art. 68 Abs. 5 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des
Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Dezember 2016 aufgehoben
und der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft
vom 4. Juni 2015 bestätigt. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Sache wird zur Neufestsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
kantonalen Verfahrens an das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft
zurückgewiesen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Steuer- und
Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht, dem
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Matter 

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