Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.225/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_225/2017        

Urteil vom 22. Mai 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Straub.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
vom 19. Januar 2017.

Sachverhalt:

A.
A.A.________ (geboren 1955) ist Staatsbürger der Republik Kosovo. Er heiratete
am 13. Dezember 2003 in zweiter Ehe die Schweizer Bürgerin D.________ (geboren
1933) und reiste am 5. Januar 2004 in die Schweiz ein, wo ihm im Rahmen des
Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Diese wurde in der
Folge mehrmals verlängert, und am 23. Juni 2009 wurde ihm eine
Niederlassungsbewilligung erteilt. Mit Urteil eines kosovarischen Gerichts vom
6. Juli 2010 wurde die Ehe geschieden.
Am 30. März 2015 ersuchte A.A.________ um Familiennachzug für seine neue, im
Kosovo wohnhafte Ehefrau B.A.________ (geboren 1970) und ihre gemeinsame
Tochter C.A.________ (geboren 2006).

B.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies die Gesuche mit Verfügung vom 6. Juli
2015 ab und widerrief die Niederlassungsbewilligung von A.A.________. Zum
Verlassen der Schweiz setzte es ihm eine Frist bis 31. Oktober 2015 an. Die
hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2016; Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2017).

C.
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 24. Februar 2017 erhebt A.A.________
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt sinngemäss,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und vom Widerruf der
Niederlassungsbewilligung sei abzusehen. Eventualiter sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es sei ihm für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen.
Das Bundesgericht hat auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG [e
contrario]; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Da die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich
einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer in der Umschreibung des
Streitgegenstandes in Ziff. 2 der Beschwerde auch die Aufhebung der
erstinstanzlichen Verfügung des Migrationsamts beantragt, ist darauf nicht
einzutreten; diese bildet nicht Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht (Art. 86
Abs. 1 BGG). Sie gilt jedoch aufgrund des Devolutiveffekts als inhaltlich
mitangefochten (BGE 139 II 404 E. 2.5 S. 415; Urteil 2C_503/2016 vom 8.
Dezember 2016 E. 1.1).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende
Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen
Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei gelten, wie bei
den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen, strenge Anforderungen an die
Begründung (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 mit Hinweis).

2.

2.1. Die Niederlassungsbewilligung einer Person ausländischer
Staatsangehörigkeit, welche sich seit weniger als fünfzehn Jahren
ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, kann widerrufen
werden, wenn sie oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben
gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. a AuG [SR 142.20]). Die falsche Angabe oder das
Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt
darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteile
2C_788/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.1; 2C_113/2016 vom 29. Februar 2016 E.
2.1; 2C_736/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.1.1). Liegt ein Widerrufsgrund vor,
so ist anschliessend zu prüfen, ob diese Massnahme verhältnismässig erscheint
(Art. 96 AuG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.).

2.2. Die ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere zutreffende und vollständige Angaben
über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen
(Art. 90 lit. a AuG). Kraft des im Verwaltungsverfahren geltenden
Untersuchungsgrundsatzes obliegt es primär den Behörden, entsprechende Fragen
zu stellen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die gemäss Art. 62 lit. a
AuG zum Widerruf der Bewilligung führt, liegt erst dann vor, wenn die
ausländische Person aufgrund von ihr zu vertretender Umstände bei den Behörden
einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder (etwa durch
Verschweigen) aufrechterhält, von denen sie offensichtlich wissen muss, dass
sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind. Dabei ist nicht erforderlich,
dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise
zu verweigern gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 265 f.; Urteil 2C_736/2015
vom 22. Februar 2016 E. 3.1.2; je mit Hinweisen).
Ohne ausdrückliche entsprechende Frage seitens der Behörden trifft die
ausländische Person im Bewilligungsverfahren keine Pflicht, auf das
Vorhandensein von vor- oder ausserehelichen Kindern im Ausland hinzuweisen;
deren Existenz hat keinen wesentlichen Einfluss auf den Erhalt eines
Aufenthaltsrechts in der Schweiz, da sie nicht mit erhöhter Wahrscheinlichkeit
darauf schliessen lässt, eine Beziehung werde nur zum Schein geführt.
Demgegenüber lässt die Verheimlichung einer Parallelbeziehung vermuten, dass
die in der Schweiz geführte Beziehung lediglich dem Erhalt des
Aufenthaltsrechts dienen soll (BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 266 f.).
Ausschlaggebend ist somit nicht das Verschweigen von vor- oder ausserehelichen
Kindern, sondern der dadurch indizierte Verdacht, im Heimatland habe eine
parallel gelebte Beziehung bestanden, die künftig unter Umgehung von Sinn und
Zweck der ausländerrechtlichen Regeln zu einem Familiennachzug führen soll.
Neben der Zeugung von gemeinsamen Kindern können zusätzlich weitere Hinweise
für das Vorliegen einer Zweitbeziehung sprechen. Solche können beispielsweise
darin liegen, dass sich die Partner regelmässig besuchen, dass besondere
wirtschaftliche Leistungen erbracht werden oder dass in der Heimat eine
faktische Ehe aufrechterhalten wird. Entscheidend ist die Qualität der
Beziehung, die - parallel zur hiesigen Ehe - im Ausland gelebt wird und den
späteren Familienzusammenschluss in der Schweiz bezweckt (Urteil 2C_1115/2015
vom 20. Juli 2016 E. 4.2.1 f.).

3.

3.1. Das Verwaltungsgericht erwog im angefochtenen Entscheid, der
Beschwerdeführer habe sich ein Jahr nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung
von seiner Schweizer Ehefrau scheiden lassen. Knapp zwei Monate darauf habe er
ein erstes Mal um Schengen-Visa für B.A.________ und ihre gemeinsame Tochter
C.A.________ ersucht. Erst im Rahmen dieses Verfahrens hätten die
Migrationsbehörden von der Existenz der Tochter erfahren; im Rahmen seiner
Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Erteilung der
Niederlassungsbewilligung habe er seine Vaterschaft jeweils unerwähnt gelassen.
Durch sein Verhalten habe er Abklärungen zum Bestehen einer Parallelbeziehung
verunmöglicht. Die kurze Kennenlernphase, der beträchtliche Altersunterschied
sowie der Umstand, dass seine Schweizer Ehefrau angesichts ihrer finanziellen
Situation zur typischen Zielgruppe für eine Zweckehe gehört habe, würden den
Verdacht nahelegen, sie hätten die Ehe nur zu migrationsrechtlichen Zwecken
geschlossen. Er scheine mit seiner Schweizer Ehefrau eine rein
freundschaftliche Beziehung unterhalten und in einer Art Wohngemeinschaft
gelebt zu haben. Insofern erstaune nicht, dass sie die Geburt der
ausserehelichen Tochter ohne Weiteres akzeptiert habe. Anhaltspunkte für eine
wechselseitige emotionale, wirtschaftliche und sexuelle Schicksalsgemeinschaft
seien jedenfalls nicht auszumachen. Demgegenüber habe er mit seiner heutigen
Ehefrau eine Tochter gezeugt, sie seit deren Geburt finanziell unterstützt und
regelmässig in der Heimat besucht, und kurz nach seiner Scheidung erstmals ein
Visumsgesuch für die beiden gestellt. Es scheine daher unglaubhaft, dass er mit
seiner heutigen Ehefrau erst nach dem Scheitern seiner vorherigen Ehe eine
Beziehung eingegangen sei. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass
die Existenz seiner Tochter für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung von
wesentlicher Bedeutung gewesen wäre, weshalb er mit seinem diesbezüglichen
Schweigen einen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m Art. 62 Abs.
1 lit. a AuG gesetzt habe. Es müsse zudem davon ausgegangen werden, dass er die
Ehe mit einer Schweizer Bürgerin nur zum Schein eingegangen sei respektive die
Ehegemeinschaft jedenfalls seit der Geburt seiner Tochter nur noch formell
bestanden habe. Er habe den Behörden somit wissentlich wesentliche Tatsachen
verschwiegen, was den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m Art. 62
Abs. 1 lit. a AuG ebenfalls erfülle.

3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Geburt seiner Tochter
nicht verheimlicht. Lediglich das Migrationsamt sei nicht informiert gewesen,
da er gedacht habe, das sei für die Bewilligung nicht von Bedeutung. Er sei im
Vorfeld der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht nach der Existenz von
ausserehelichen Kindern gefragt worden. Das Migrationsamt habe durch das
Visumsgesuch vom September 2010 von der Tochter erfahren, aber erst fünf Jahre
später ein Verfahren zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung eröffnet.
Daraus sei zu schliessen, dass es im Jahr 2010 nicht davon ausging, die Geburt
seiner ausserehelichen Tochter hätte den Behörden mitgeteilt werden müssen.
Dass das Migrationsamt erst im Jahr 2015 ein Verfahren eröffnet habe, sei
willkürlich. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass es in erster Linie den
Behörden obliege, die wesentlichen Tatsachen zu erfragen, was vorliegend
unterblieben sei. Er habe keine Parallelbeziehung geführt, sondern lediglich
den Kontakt zu seiner Tochter gepflegt.

3.3. Der Beschwerdeführer war mangels entsprechender Frage nicht verpflichtet,
die Migrationsbehörden über die Existenz seiner ausserehelichen Tochter zu
informieren (vgl. E. 2.2 hiervor). Aufgrund der vorliegenden Umstände besteht
jedoch der begründete Verdacht, er habe im Kosovo eine Parallelbeziehung
geführt. Hierfür sprechen neben der Zeugung einer gemeinsamen Tochter und der
späteren Eheschliessung mit der Kindsmutter auch die regelmässigen Besuche im
Kosovo und die offenbar erbrachten wirtschaftlichen Leistungen an seine Tochter
und die heutige Ehefrau. Hinzu kommen die von der Vorinstanz aufgezeigten
Hinweise darauf, dass es sich bei seiner Ehe mit einer Schweizer Bürgerin um
eine reine Zweckehe gehandelt habe. Die kurze Kennenlernphase, der erhebliche
Altersunterschied von über 20 Jahren, die finanzielle Situation seiner
Schweizer Ehefrau und die anscheinend fehlenden negativen Auswirkungen der
Geburt eines ausserehelichen Kindes auf die Beziehung deuten entschieden auf
eine Scheinehe hin. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1 f.). Der Beschwerdeführer
hält diesen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegen, sondern beschränkt sich
auf die Bemerkung, das Migrationsamt habe nach seiner Scheidung im Jahr 2010
niemals den Verdacht einer Scheinehe geäussert.
Die Vorinstanz ging aufgrund dieser zahlreichen Anhaltspunkte in rechtlich
vertretbarer Weise davon aus, der Beschwerdeführer habe eine Parallelbeziehung
verheimlicht. Während die Existenz eines ausserehelichen Kindes grundsätzlich
keinen wesentlichen Einfluss auf den Erhalt des Aufenthaltsrechts in der
Schweiz hat, musste der Beschwerdeführer offensichtlich wissen, dass eine
fortgeführte Beziehung im Heimatland für den Bewilligungsentscheid bedeutsam
gewesen wäre. Indem er die Migrationsbehörden weder über die Existenz seiner
Tochter noch über den regelmässigen Kontakt zu deren Mutter und seiner heutigen
Ehefrau in Kenntnis setzte, hat er spätestens im Verfahren zur Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung wesentliche Tatsachen verschwiegen respektive falsche
Angaben zum Zustand seiner damaligen Ehe gemacht und damit einen Widerrufsgrund
gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG gesetzt.
Dass das Migrationsamt nicht früher ein Verfahren zwecks Widerruf der
Niederlassungsbewilligung einleitete, obwohl es bereits durch das Visumsgesuch
im Jahr 2010 von der Existenz seiner Tochter erfahren hatte, kann entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers nicht als willkürlich bezeichnet werden.
Einerseits begründet die Existenz eines ausserehelichen Kindes für sich allein
- wie der Beschwerdeführer selbst zutreffend ausführt - keinen Widerrufsgrund.
Anderseits war aufgrund seines Verschweigens der tatsächlichen Situation in
jenem Zeitpunkt für das Migrationsamt nicht erkennbar, in welcher Beziehung er
zu seiner heutigen Ehefrau stand. Die Annahme des Beschwerdeführers, das
Migrationsamt habe mit der Eröffnung des Widerrufsverfahrens ohne Grund fünf
Jahre lang zugewartet, entbehrt somit einer Grundlage.

4.
Nach dem Gesagten liegt ein Widerrufsgrund vor. Im Folgenden ist zu   prüfen,
ob sich der Widerruf der Bewilligung resp. die Aufenthaltsbeendigung aufgrund
der Umstände als verhältnismässig erweist (Art. 96 AuG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S.
147 f.). Zu berücksichtigen sind dabei sowohl die Dauer der Anwesenheit als
auch das bisherige Verhalten der betroffenen Person, die Natur ihrer Bindungen
zur Heimat und zur Schweiz sowie der Grad ihrer Integration, der aber nicht
überdurchschnittlich zu sein braucht (Urtei l 2C_706/2015 vom 24. Mai 2016 E.
5.3, nicht publ. in: BGE 142 II 265).

4.1. Der Beschwerdeführer erachtet den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
als unverhältnismässig. Er bringt vor, seine geschiedene Ehefrau lebe immer
noch in der Schweiz, macht aber nicht geltend, es bestehe eine enge Bindung zu
ihr. Inwiefern dies im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung von Bedeutung
sein könnte, ist daher nicht ersichtlich. Weiter bringt er vor, er habe in der
Schweiz immer gearbeitet und keine Sozialhilfe bezogen. Er sei in seiner
Wohngemeinde integriert, spreche Schweizerdeutsch und habe keine Vorstrafen.
Ausserdem pflege er sehr engen Kontakt zu seinen zwei in der Schweiz lebenden
erwachsenen Söhnen und ihren Familien.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände sind im angefochtenen Entscheid
nicht unbeachtet geblieben. Das Verwaltungsgericht ist in seinen Erwägungen
jedoch zum Schluss gelangt, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweise
sich als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz
habe in willkürlicher und rechtsverletzender Weise seiner persönlichen
Situation und dem Grad seiner Integration nicht Rechnung getragen und seine
Vorbringen nicht berücksichtigt. Diese Rügen gehen angesichts der ausführlichen
vorinstanzlichen Erwägungen zu seiner Integration in der Schweiz und zur
Zumutbarkeit der Rückkehr in sein Heimatland (vgl. angefochtener Entscheid E.
4.2) ins Leere. Der Beschwerdeführer kam im Jahr 2004 in die Schweiz, als er
bereits 48 Jahre alt war. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz hat er sich
gut in die Gesellschaft integriert. Er hat praktisch immer gearbeitet, war nie
von der Sozialhilfe abhängig und blieb strafrechtlich unauffällig. Eine über
das Übliche hinausgehende Integration liege jedoch nicht vor. Der
Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Sachverhaltsfeststellungen
unrichtig oder unvollständig sein sollen. Das Bundesgericht stellt daher auf
die vorinstanzlichen Feststellungen ab (vgl. E. 1.2 hiervor). In seinem
Heimatland besitzt der Beschwerdeführer ein Haus, in welchem seine Ehefrau und
seine Tochter sowie sein jüngster Sohn aus erster Ehe und dessen Familie
wohnen. Eine Rückkehr in den Kosovo hat somit vorliegend die Zusammenführung
des Beschwerdeführers mit seiner Kernfamilie in der gemeinsamen Heimat zur
Folge. Er kann dort in sein eigenes Haus ziehen und zudem mit der Unterstützung
seines Sohnes und seiner Schwiegerfamilie rechnen. Es dürfte ihm daher nicht
schwerfallen, sich in der Heimat wieder zu integrieren. Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung erweist sich somit als verhältnismässig.

5.
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten abzuweisen ist.
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden
Entscheid in der Sache gegenstandslos.
Der Beschwerdeführer hat dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dessen Kosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Straub

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