II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.223/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 2C_223/2017 Urteil vom 24. Februar 2017 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Seiler, Präsident, Gerichtsschreiber Feller. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Ecole Polytechnique Fédérale de Lausanne. Gegenstand Rechtsverweigerungsbeschwerde bzw. Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung; Kostenvorschuss, Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 13. Februar 2017. Erwägungen: Im Beschwerdeverfahren A-7191/2016 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab und verpflichtete ihn zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--. Auf die gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_92/2017 vom 30. Januar 2017 nicht ein. Mit weiterer Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2017 im Verfahren A-7191/2016 wurde die Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.- neu auf den 6. März 2017 angesetzt, unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei Säumnis. Namentlich unter Bezugnahme auf diese Zwischenverfügung ist A.________ am 19. Februar 2017 unter anderem an das Bundesgericht gelangt. Soweit er gegen diesen Akt Beschwerde führen will, ist darauf nicht einzutreten, erweist sich doch diese Beschwerdeführung aus den im Urteil 2C_92/2017 genannten Gründen, auf die zu verweisen ist, hier als rechtsmissbräuchlich (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 24. Februar 2017 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Seiler Der Gerichtsschreiber: Feller Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben