Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.223/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_223/2017

Urteil vom 24. Februar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ecole Polytechnique Fédérale de Lausanne.

Gegenstand
Rechtsverweigerungsbeschwerde bzw. Gesuch um Erlass einer
Feststellungsverfügung; Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 13. Februar 2017.

Erwägungen:
Im Beschwerdeverfahren A-7191/2016 wies der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch von A.________ um unentgeltliche
Rechtspflege ab und verpflichtete ihn zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von
Fr. 1'000.--. Auf die gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde trat
das Bundesgericht mit Urteil 2C_92/2017 vom 30. Januar 2017 nicht ein. Mit
weiterer Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2017 im Verfahren A-7191/2016 wurde
die Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.- neu auf den 6.
März 2017 angesetzt, unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei
Säumnis.
Namentlich unter Bezugnahme auf diese Zwischenverfügung ist A.________ am 19.
Februar 2017 unter anderem an das Bundesgericht gelangt. Soweit er gegen diesen
Akt Beschwerde führen will, ist darauf nicht einzutreten, erweist sich doch
diese Beschwerdeführung aus den im Urteil 2C_92/2017 genannten Gründen, auf die
zu verweisen ist, hier als rechtsmissbräuchlich (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG).
Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten
sind in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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