Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.222/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_222/2017            

 
 
 
Urteil vom 29. November 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
vertreten durch A.________, 
Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich, 
 
gegen  
 
1. Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 11. Januar 2017 (VB. 2016.00463). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren am xx.xx.1975, Staatsangehörige der dominikanischen
Republik, hielt sich zwischen Januar 2006 und Ende Juli 2010 jeweils während
mehrerer Monate pro Jahr als Tänzerin mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung in
der Schweiz auf. Am 1. Juni 2011 heiratete sie in V.________ einen 1966
geborenen spanischen Staatsangehörigen, der über eine Aufenthaltsbewilligung EU
/ EFTA verfügte. Am 21. Juni 2011 erhielt A.________ gestützt auf diese Ehe vom
Migrationsamt des Kantons Solothurn eine bis 31. August 2015 befristete
Aufenthaltsbewilligung EU/E FTA. 
Am 5. Juli 2011 reiste auch die am xx.xx.2000 geborene Tochter von A.________,
B.________, in die Schweiz ein und erhielt ihrerseits eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Seit ihrer Einreise lebt sie bei ihrer Tante
(Schwester von A.________) und deren Ehemann in U.________. Per 1. Dezember
2011 zog auch A.________ - ohne ihren Ehemann - zu Schwester, Schwager und
Tochter nach U.________. 
 
B.  
Am 5. Dezember 2011 stellte A.________ beim Migrationsamt des Kantons Zürich
ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich für
sich und ihre Tochter B.________. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 wies das
Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch ab. 
 
C.  
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Entscheid vom 25. Juli 2016) und
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Urteil vom 11. Januar 2017) wiesen
die dagegen erhobenen Rechtsmittel ab. Das Verwaltungsgericht setzte dabei eine
neue Ausreisefrist auf den 31. März 2017 bzw. binnen eines Monats seit einem
allfälligen den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Entscheid
an. 
 
D.  
A.________ und B.________ (diese vertreten durch ihre Mutter) erheben
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in
Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihnen eine Aufenthaltsbewilligung
für den Kanton Zürich zu erteilen. Gleichzeitig erheben sie subsidiäre
Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Urteils
seien die Wegweisung und die Ausreisefrist aufzuheben. Die Sicherheitsdirektion
und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichten auf Vernehmlassung. 
Mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds der II. öffentlich-rechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts vom 24. Februar 2017 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich in vertretbarer Weise auf einen
Aufenthaltsanspruch gestützt auf das FZA (SR 0.142.112.681), Art. 50 AuG (SR
142.20) oder Art. 8 EMRK, so dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen den angefochtenen Entscheid zulässig ist, soweit dieser
die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung betrifft (Art. 82 lit. a, Art.
83 lit. c Ziff. 2, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG); ob die geltend
gemachten Ansprüche tatsächlich bestehen, ist Sache der materiellen Beurteilung
(BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Art. 30 AuG sowie der diesen konkretisierende 
Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201), auf welche sich die Beschwerdeführerinnen
zusätzlich berufen, geben demgegenüber keinen Anspruch auf Bewilligung, so dass
insoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig
ist (Urteil 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1.2.2). Art. 30 AuG ist nur
insoweit im Ergebnis beachtlich, als die dort in Abs. 1 lit. b genannten
Härtefälle inhaltlich mit den Gründen übereinstimmen, die im Rahmen von Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG massgebend sind (Urteil 2C_873/2013 vom 25. März 2014 E. 5.2,
nicht publ. in: BGE 140 II 289).  
 
1.2. Gegen die Wegweisung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nicht zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG), so dass die
Beschwerdeführerinnen insoweit mit Recht subsidiäre Verfassungsbeschwerde
erhoben haben. Ihre diesbezüglichen Verfassungsrügen erschöpfen sich jedoch
darin, dass verfassungsmässige Rechte verletzt würden, wenn sie vor einem
definitiven Entscheid über die Bewilligung ausreisen müssten. Die so begründete
Verfassungsbeschwerde ist mit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung
gegenstandslos geworden, so dass sie abzuschreiben ist.  
 
1.3. Das Bundesgericht prüft frei und von Amtes wegen die richtige Anwendung
von Bundesrecht (Art. 95 lit. a und Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil
den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen oder
auf Rüge hin berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel,
die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, sind unzulässig (BGE
133 IV 342 E. 2.1 S. 344). Auf das vom Migrationsamt eingereichte
Scheidungsurteil vom 22. März 2017 betreffend die Beschwerdeführerin 1 und auf
die nachträglichen Eingaben der Beschwerdeführerinnen vom 5. Oktober 2017 ist
daher nicht einzugehen.  
 
2.  
Da es um die Verlängerung einer inzwischen abgelaufenen Bewilligung geht, ist
in erster Linie zu prüfen, ob ein Rechtsanspruch auf eine Verlängerung
derselben besteht (vorne E. 1.1). Die Beschwerdeführerinnen berufen sich dazu
(abgesehen vom nicht massgeblichen Art. 30 AuG bzw. Art. 31 VZAE, vorne E. 1.1)
auf das FZA (hinten E. 3), Art. 50 AuG (hinten E. 4), Art. 11 BV (hinten E. 5)
sowie Art. 8 EMRK (hinten E. 6). 
 
3. FZA  
 
3.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681) haben die
Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist
und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Es handelt
sich dabei um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Ehegatten, das dazu
bestimmt ist, durch Ermöglichung des gemeinsamen Familienlebens die Wirksamkeit
der Freizügigkeit der EU-Angehörigen sicherzustellen und das nur solange
dauert, als das originäre Aufenthaltsrecht des EU-Angehörigen besteht (BGE 139
II 393 E. 2.1 S. 395; 137 II 1 E. 3.2 S. 5 f.; 130 II 113 E. 7 S. 124 ff.).
Nach der Rechtsprechung setzt dieses Recht grundsätzlich nur das formale
Bestehen einer Ehe voraus, doch steht es unter dem Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchs; fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle
Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen
Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (BGE 139 II 393 E.
2.1 S. 395; 130 II 113 E. 9 S. 129 ff.). Abgesehen vom hier nicht in Betracht
fallenden Verbleiberecht gemäss Art. 4 Anhang I FZA (i.V.m. Art. 3 der VO 1251/
70) kennt das FZA keine Rechtsansprüche von drittstaatsangehörigen Ehegatten,
im Gastland zu verbleiben, wenn der EU-Angehörige, von dem sie ihre
Aufenthaltsberechtigung abgeleitet haben, nicht mehr in diesem Land lebt
(Urteile EuGH  Secretary of State [C-115/15] vom 30. Juni 2016 Rdnr. 34 f.; 
Singh u.a. [C-218/14] vom 16. Juli 2015, Rdnr. 58, 65-67 zu Art. 7 Abs. 2 der
RL 2004/38) oder wenn die anspruchsvermittelnde Ehe aufgelöst oder die Berufung
darauf rechtsmissbräuchlich ist. Der drittstaatsangehörige Ehegatte eines
EU-Angehörigen verliert dadurch seinen Status als Familienangehöriger im Sinne
von Art. 3 Anhang I FZA und damit auch sein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach
dieser Bestimmung. Die abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann
in diesem Fall mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf
Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien
Personenverkehrs, VEP (SR 142.203) i.V.m. Art. 62 lit. d AuG (Nichteinhalten
einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung) widerrufen oder nicht (mehr)
verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen
abweichenden Bestimmungen enthält (BGE 139 II 393 E. 2.1 S. 395).  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin 1 war im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch
mit einem spanischen Staatsangehörigen verheiratet. Sie lebt allerdings seit
Dezember 2011 von diesem getrennt. Der Ehemann seinerseits lebt seit Ende Juli
2012 in Spanien. Die Beschwerdeführerinnen können sich daher nicht mehr auf 
Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA berufen, und zwar auch unabhängig von der Frage, ob
die Berufung auf die (im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids formal noch
bestehende) Ehe rechtsmissbräuchlich ist. Im Übrigen bringen die
Beschwerdeführerinnen selber vor, der Ehemann habe in V.________ nur eine
Einzimmerwohnung gehabt, die für drei Personen zu klein gewesen sei. Die
Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Anhang I FZA
(Wohnung, die den normalen Anforderungen entspricht) waren damit wohl gar nie
erfüllt. Jedenfalls besteht aktuell kein Aufenthaltsanspruch nach Art. 3 Abs. 1
und 2 Anhang I FZA.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA und
die Rechtslage nach BGE 139 II 393, wonach die Beschwerdeführerin 2 einen
Anspruch auf Beendigung ihrer begonnen Ausbildung habe und demzufolge auch die
Beschwerdeführerin 1 über einen Aufenthaltsanspruch verfüge.  
 
3.3.1. Nach Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA dürfen die Kinder eines
Staatsangehörigen einer Vertragspartei ungeachtet dessen, ob er im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt oder
keine Erwerbstätigkeit ausübt oder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, unter
den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaates, sofern
sie in dessen Hoheitsgebiet wohnen, am allgemeinen Unterricht sowie an der
Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen. Der EuGH hat im Urteil  Baumbast 
(C-413/99) vom 17. September 2002 entschieden, dass gestützt auf Art. 12 der
Verordnung 1612/68 (dem Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA nachgebildet ist) die Kinder
eines Bürgers der Europäischen Union, die in einem Mitgliedstaat seit einem
Zeitpunkt wohnen, zu dem dieser Bürger dort als Wanderarbeitnehmer ein
Aufenthaltsrecht hatte, zum Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat berechtigt sind,
um dort weiterhin am allgemeinen Unterricht teilzunehmen. Dass die Eltern
dieser Kinder inzwischen geschieden sind, dass nur einer von ihnen Bürger der
Europäischen Union und nicht mehr Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat
ist und dass die Kinder selbst nicht Bürger der Europäischen Union sind, ist
dabei ohne Belang (a.a.O., Rdnr. 63; vgl. auch BGE 139 II 393 E. 3.2 S. 396
f.). Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 139 II 393 E. 4.2.1 offen gelassen, ob
diese - nach dem 21. Juni 1999 ergangene - Rechtsprechung bei der Auslegung des
der VO 1612/68 nachgebildeten Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA zu übernehmen sei, in
BGE 142 II 35 E. 4 aber für massgebend erachtet und mit Urteil 2C_997/2015 vom
30. Juni 2016 E. 3 dem in Ausbildung befindlichen Kind eines Staatsangehörigen
einer Vertragspartei das Recht zuerkannt, seine Ausbildung abzuschliessen,
wiewohl der Elternteil, der Bürger der Europäischen Union war, nicht mehr als
Wanderarbeitnehmer im Aufnahmestaat qualifiziert werden konnte.  
 
3.3.2. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 3 Abs. 6 FZA ist dieser Anspruch
jedoch beschränkt auf Kinder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei. Die
Beschwerdeführerin 2 ist nicht Kind eines Staatsangehörigen einer
Vertragspartei. Sie kann sich daher von vornherein nicht auf diese
Rechtsprechung berufen. Zwar fallen drittstaatsangehörige Stiefkinder eines
EU-Angehörigen nach der Praxis des Bundesgerichts unter den Begriff der
Familienangehörigen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA (
BGE 136 II 65). Das Bundesgericht stützte sich dabei auf den französisch- und
italienischsprachigen Wortlaut dieser Bestimmung (a.a.O., E. 3.2), die
entsprechende Praxis des EuGH (a.a.O. E. 3.4 sowie E. 4.1-4.3) sowie die
Zweckrichtung der Familienvereinigung (E. 4.4) und das Schrifttum (E. 4.5).
Auch dabei geht es letztlich um die Personenfreizügigkeit des EU-Angehörigen
und dessen Familiennachzug (a.a.O., E. 4.4 und 5.2) bzw. um das Recht auf
Wohnungsnahme beim Wanderarbeiter (BGE 136 II 177 E. 3.2 S. 184, E. 3.2.3 S.
186; Urteil 2A.475/2004 vom 25. Mai 2005 E. 4.6). Im Unterschied dazu sind die
Ansprüche nach Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA nach dem klaren Wortlaut des Vertrags
auf die "Kinder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei" beschränkt,
ebenso die Ansprüche nach Art. 12 der VO 1612/68, welcher dem Art. 3 Abs. 6
Anhang I FZA zugrunde liegt. Auch das Urteil  Baumbast (Rdnr. 49 ff., 63 sowie
Tenor Ziff. 1) und die nachfolgenden Urteile des EuGH (Urteile C-480-/08 vom
23. Februar 2010 [  Teixeira], Rdnr. 36 f.; C-310/08 vom 23. Februar 2010 [ 
Ibrahim] Rdnr. 29 ff.; C-115/15 vom 30. Juni 2016, Rdnr. 19 und 52 ff.; vgl.
auch BGE 142 II 35 E. 4.2 S. 41 f.; 139 II 393 E. 3.2 S. 396 f.) sprechen in
diesem Zusammenhang immer nur von Kindern eines Staatsangehörigen einer
Vertragspartei. Zudem geht es jedenfalls in der vorliegenden Situation von
vornherein nicht um den Familiennachzug eines Wanderarbeiters, hat doch die
Beschwerdeführerin 2 gar nie beim Ehemann ihrer Mutter gelebt, von dem sie das
Anwesenheitsrecht formal ableitete.  
 
4. Art. 50 AuG  
 
4.1. Nach Art. 50 Abs. 1 AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter,
wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine
erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe
einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die
Vorinstanz hat erwogen, die Ehegemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin 1
und ihrem Ehemann habe - wenn überhaupt - höchstens zwei Jahre und eineinhalb
Monate gedauert, so dass die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
nicht erfüllt seien. Auch lägen keine wichtigen Gründe im Sinne von lit. b vor:
Die Beschwerdeführerin mache einzig geltend, sie sei im Betrieb ihres Schwagers
unentbehrlich, was keinen wichtigen Grund im Sinne dieser Bestimmung darstelle.
Dass die Beschwerdeführerin 2 im Ehemann der Schwester der Beschwerdeführerin 1
eine Art Ersatzvater gefunden habe, sei nicht genügend dargelegt, um einen
Anspruch im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b zu begründen.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung von Art. 50 AuG. Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz liege ein wichtiger Grund vor. Bei dessen
Verneinung habe die Vorinstanz auch das rechtliche Gehör verweigert. Bevor auf
diese Rügen einzugehen ist, ist im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen
(vorne E. 1.3) zu prüfen, ob Art. 50 AuG überhaupt anwendbar ist.  
 
4.3. Art. 50 AuG gewährt den ehemaligen Familienangehörigen einen selbständigen
Aufenthaltsanspruch nach Auflösung der Familiengemeinschaft (BGE 137 II 345 E.
3.1.3 S. 347). Dieser Anspruch geht weiter als die abgeleiteten Ansprüche von
Familienangehörigen von EU-Angehörigen nach FZA (vorne E. 3.1). Art. 50 AuG ist
damit günstiger als das FZA und mithin gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG auch auf
EU-Angehörige anwendbar. Allerdings knüpfen die Aufenthaltsansprüche nach Art.
50 AuG gemäss dem klaren Wortlaut des Gesetzes an diejenigen von Art. 42 und 43
AuG an (BGE 140 II 289 E. 3.6.1 S. 295 f.; 140 II 129 E. 3.4 S. 132; 136 II 113
E. 3.3.2 S. 118 f.), setzen somit voraus, dass der Ehegatte oder Elternteil,
von dem die Bewilligung abgeleitet wurde, das Schweizer Bürgerrecht oder eine
Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besass; eine blosse
Aufenthaltsbewilligung reicht dazu nicht aus (MARTINA CARONI, Handkommentar
AuG, 2010, Art. 50 Rz. 7). Vorliegend hatte der Ehegatte der Beschwerdeführerin
1 gemäss den Feststellungen der Vorinstanz nicht eine
Niederlassungsbewilligung, sondern bloss eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Damit haben die Beschwerdeführerinnen keine Ansprüche nach Art. 50 AuG.  
 
4.4. Das Bundesgericht hat freilich im Urteil 2C_886/2011 vom 28. Februar 2012
E. 4.1 ausgeführt, da EU-Bürger und ihre Angehörigen freizügigkeitsrechtlich
nicht schlechter gestellt werden dürften als Schweizer Bürger in der gleichen
Situation (Art. 2 FZA), könne sich der drittstaatsangehörige Gatte einer
EU-Angehörigen losgelöst von der Bewilligungssituation seiner Gattin auf Art.
50 AuG berufen; allerdings war diese Aussage nicht rechtserheblich, da die
Voraussetzungen nach Art. 50 AuG ohnehin nicht erfüllt waren. Unter Berufung
auf dieses Urteil wurde diese Aussage in einigen Urteilen wiederholt (Urteile
2C_13/2012 vom 8. Januar 2013 E. 3.1; 2C_115/2013 vom 9. April 2013 E. 4.1;
2C_274/2012 vom 8. Juli 2013 E. 2.1.2; 2C_1050/2012 vom 6. Dezember 2013 E.
3.2; 2C_398/2014 vom 7. Mai 2014 E. 2.1; 2C_330/2014 vom 12. Juni 2014 E. 2.1;
2C_61/2014 vom 5. Januar 2015 E. 4.1; 2C_128/2015 vom 25. August 2015 E. 3.8).
In weiteren Entscheiden hat das Bundesgericht ausgeführt, die Frage, ob Art. 50
AuG anwendbar sei, wenn der EU-Angehörige bloss eine Aufenthaltsbewilligung
hatte, brauche nicht vertieft zu werden, da die übrigen Voraussetzungen ohnehin
nicht erfüllt waren (Urteile 2C_474/2014 vom 7. August 2015 E. 2; 2C_536/2016
vom 13. März 2017 E. 3.3). Die Frage ist hier zu klären.  
 
4.5. Nach Art. 2 FZA werden die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die
sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei
der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf
Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert. Art. 2 FZA vermittelt keinen
Anspruch darauf, dass EU-Angehörige oder deren Familienangehörige in jeder
Situation gleich behandelt werden wie Schweizer oder deren Familienangehörige
in analogen Situationen; er verbietet nur Diskriminierungen wegen der
Staatsangehörigkeit in Bezug auf die vom FZA umfassten Gegenstände bzw. soweit
die Situation dieser Staatsangehörigen in den sachlichen Anwendungsbereich der
Bestimmungen der Anhänge I bis III dieses Abkommens fällt (BGE 140 II 364 E.
6.1 S. 374 f.; 140 II 167 E. 4.3 S. 174 f.; 139 II 393 E. 4.2.5 S. 401 f.; 138
V 186 E. 3.5 S. 196 f.; 137 II 242 E. 3.2.1 S. 243 ff.; 136 II 241 E. 11.3 S.
247 f.; 130 I 26 E. 3.2.2 S. 35; Urteil 2C_150/2016 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.3
m.H. auf Urteil des EuGH vom 15. Juli 2010 C-70/09  Hengartner und Gasser, Slg.
2010 I-7233, N. 39). Das FZA gibt den EU-Angehörigen und ihren
Familienangehörigen ganz bestimmte Aufenthaltsansprüche, die jedoch nicht
gleich weit gehen wie die Aufenthaltsansprüche, die den Schweizer Bürgern
zustehen (vgl. Art. 24 und Art. 25 Abs. 1 BV). Ausserhalb des
Anwendungsbereichs des FZA werden die EU-Angehörigen und ihre
Familienangehörigen ausländerrechtlich nicht wie Schweizer Bürger, sondern wie
andere Ausländer behandelt. Sie können alsdann nicht unter Berufung auf Art. 2
FZA verlangen, gleich behandelt zu werden wie Schweizer Bürger. So verlieren
z.B. EU-Angehörige, welche die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach
Anhang I FZA nicht mehr erfüllen, ihren Aufenthaltsanspruch in der Schweiz (BGE
141 II 1 E. 2.2 S. 4 ff.), während Schweizer in der gleichen Situation ihr
Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht verlieren; der EU-Angehörige kann nicht
unter Berufung auf Art. 2 FZA Gleichbehandlung mit Schweizer Bürgern verlangen.
Ebenso verlieren damit seine Familienangehörigen ihren abgeleiteten
Aufenthaltsanspruch, anders als Familienangehörige von Schweizer Bürgern in der
gleichen Situation. Im blossen Umstand, dass ein EU-Bürger oder seine
Familienangehörigen in einer bestimmten Situation weniger günstig behandelt
wird als ein Schweizer Bürger oder seine Familienangehörigen in analoger
Situation, kann deshalb noch keine Verletzung von Art. 2 FZA liegen. Um zu
beurteilen, ob Art. 2 FZA Anwendung findet, ist vielmehr massgebend, ob es um
den Anwendungsbereich des FZA und seiner Anhänge I-III geht.  
 
4.6. Da der Familiennachzug in den Anwendungsbereich von Anhang I FZA fällt,
dürfen aufgrund von Art. 2 FZA EU-Angehörige in Bezug auf den Nachzug ihres
Ehegatten nicht schlechter gestellt werden als Schweizer Bürger. Unter der
Geltung des ANAG hat das Bundesgericht daraus gefolgert, dass für das Erlöschen
des Anspruchs auf eine Bewilligung für den Ehegatten eines EU-Angehörigen die
strengeren Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Satz 3 ANAG (BS 1 121) ("wenn ein
Ausweisungsgrund vorliegt") gelten anstatt diejenigen von Art. 17 Abs. 2 Satz 4
ANAG ("gegen die öffentliche Ordnung verstossen"; BGE 134 II 10 E. 3.6 S. 21
f.). Denn der "effet utile" der Personenfreizügigkeit würde beeinträchtigt,
wenn die EU-Angehörigen befürchten müssten, dass sie durch nationale
Aufenthaltsregelungen von ihren Familien getrennt werden (a.a.O. E. 3.5.3). Es
geht dabei um die Familiennachzugsansprüche der EU-Angehörigen selber. Da
Drittstaatsangehörige (abgesehen vom Verbleiberecht) nach FZA nicht
selbständige, sondern nur abgeleitete Rechte haben (vorne E. 3.1), können sie
sich nur im Zusammenhang mit einem entsprechenden Anspruch eines hier
aufenthaltsberechtigten Familienmitglieds auf Art. 2 FZA berufen. Die
Rechtsprechung hat daher bisweilen ausdrücklich verlangt, dass der
aufenthaltsberechtigte EU-Angehörige, um dessen Familiennachzug es geht, sich
am Verfahren beteiligt, damit ein Anspruch aus Art. 2 FZA abgeleitet werden
kann (BGE 134 II 10 E. 3.6 S. 21 f.; Urteile 2A.7/2004 vom 2. August 2004, E.
5.2; 2A.475/2004 vom 25. Mai 2005 E. 2.2; vgl. auch Urteile 2C_587/2008 vom 4.
Dezember 2008 E. 2.1; 2C_315/2008 vom 21. Juni 2008 E. 5.3). In anderen
Urteilen, in denen dem Drittstaatsangehörigen selber die Berufung auf Art. 2
FZA zuerkannt wurde, handelte es sich um Fälle, in denen dieser unbestritten
mit einem hier aufenthaltsberechtigten EU-angehörigen Ehegatten zusammenlebte,
so dass in der Sache dessen Familienleben berührt war (Urteile 2A.615/2002 vom
21. April 2004 E. 4.2; 2A.325/2004 vom 25. August 2004 E. 4; 2A.114/2003 vom
23. April 2004 E. 4.2 und 4.3; 2C_32/2009 vom 29. Mai 2009 E. 1.2; 2C_799/2009
vom 21. Juni 2010 E. 2.1, 2C_75/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3.5).  
 
4.7. Im Unterschied zu den soeben genannten Fällen geht es in den
Konstellationen von Art. 50 AuG nicht um den Schutz des Familienlebens: Die
Familiengemeinschaft ist aufgelöst, und zwar nicht durch das Ausländerrecht,
sondern durch die Trennung der Ehepartner. Anhang I FZA vermittelt in diesen
Fällen kein Aufenthaltsrecht des früheren Ehegatten mehr (vorne E. 3.1), so
dass diese Situation an sich nicht mehr im Anwendungsbereich des FZA und dessen
Art. 2 liegt (vorne E. 4.5). Bei den weitergehenden landesrechtlichen
Ansprüchen nach Art. 50 AuG handelt es sich aber um solche, die aus dem
früheren Familienleben abgeleitet werden (vorne E. 4.3) und insofern noch einen
Bezug zum freizügigkeitsrechtlichen Familiennachzug aufweisen, aufgrund dessen
der Aufenthalt ursprünglich bewilligt wurde. Es geht gewissermassen um
Nachwirkungen des Familiennachzugsanspruchs des EU-Angehörigen. Auch wenn für
die früheren Ehegatten kein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch mehr
besteht, rechtfertigt es sich daher, Art. 2 FZA auf solche Situationen
anzuwenden und in diesem Sinne die ehemaligen Ehegatten von EU-Angehörigen
gleich zu behandeln wie die ehemaligen Ehegatten von Schweizer Bürgern, mithin 
Art. 50 AuG auch dann anzuwenden, wenn der Ex-Ehegatte nur eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht eine Niederlassungsbewilligung besass.
Indessen ist der Anwendungsbereich von Art. 2 FZA in jedem Fall abhängig von
einem Aufenthaltsanspruch des EU-angehörigen Ex-Gatten; hat dieser kein
Anwesenheitsrecht in der Schweiz mehr, entfällt logischerweise auch das
Diskriminierungsverbot für die Regelung seiner familiären Beziehungen (vorne E.
4.6). Wenn der Ex-Ehegatte nicht mehr ein freizügigkeitsrechtlich
aufenthaltsberechtigter EU-Angehöriger ist, kann es nicht mehr um die Rechte
nach Anhang I FZA gehen, bei deren Regelung keine Diskriminierung gegenüber den
Familienangehörigen von Schweizern erfolgen darf. Der Anspruch entfällt. Auch
ein aus Art. 2 FZA abgeleitetes Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger
ehemaliger Familienangehöriger kann es in dieser Situation nicht mehr geben.  
 
4.8. Vorliegend lebt der EU-Angehörige, von dem die Beschwerdeführerinnen
ursprünglich ihr Aufenthaltsrecht abgeleitet haben, in Spanien und hat zur Zeit
kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Nach dem Gesagten entfallen damit auch
sämtliche aus Art. 2 FZA abgeleiteten Ansprüche, da der geltend gemachte
Anspruch ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA liegt. Art. 50 AuG ist in
Bezug auf die Beschwerdeführerinnen gleich anwendbar wie gegenüber
Drittstaatsangehörigen (vorne E. 4.5), d.h. nur unter der Voraussetzung, dass
der ehemalige Ehegatte in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung hatte, was
hier nicht der Fall ist (vorne E. 4.3). Es erübrigt sich daher, die übrigen
Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung zu prüfen.  
 
5. Art. 11 BV  
Gemäss Art. 11 BV haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz
ihrer Unversehrtheit und Förderung ihrer Entwicklung. Das Bundesgericht hat
aber bereits festgehalten, dass diese Bestimmung keinen Anspruch auf Erteilung
bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermittelt (BGE 126 II 377 E. 5 S.
388 ff.; 124 II 361 E. 3b S. 367 mit Hinweisen). Auf die entsprechenden Rügen
der Beschwerdeführerinnen ist daher nicht weiter einzugehen. 
 
6. Art. 8 EMRK  
 
6.1. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und
Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht
daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt
ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien-
und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in 
Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht
wird (BGE 143 I 21 E. 5.1 S. 26 f.). Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine
staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne
Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (
BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.; 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.; 116 Ib 353 E. 3c
S. 357). Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht
besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten
Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.; 130 II 281 E. 3.1 S.
285 f.). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie,
d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 137 I
113 E. 6.1 S. 118; 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146 mit Hinweisen). In den
Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse,
sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht.
Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen
Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande,
regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere
Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen
Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich (BGE 135 I 143
E. 3.1 S. 148; 120 Ib 257 E. 1d S. 260 f.), doch muss in diesem Fall zwischen
der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die
Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären
Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes
Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 129 II 11 E. 2
S. 14; 120 Ib 257 E. 1d und e S. 261 f.; Urteile 2C_451/2007 vom 22. Januar
2008 E. 2.2 und 2A.564/2006 vom 10. Januar 2007 E. 2.4; EGMR-Urteile  Ezzouhdi
gegen Frankreich vom 13. Februar 2001 [Nr. 47160/99] § 34 und  Slivenko gegen
Lettland vom 9. Oktober 2003 [Nr. 48321/99] § 97; MEYER-LADEWIG/NETTESHEIM/VON
RAUMER, EMRK, 4. Aufl. 2017, N. 57 und 61 zu Art. 8; GRABENWARTER/PABEL,
Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 22 N. 18 S. 291). Der
EGMR hat eine solche Beziehung angenommen etwa im Falle von Geschwistern, deren
Eltern gestorben bzw. landesabwesend waren und die bei Onkel und Tante lebten
(Urteil EGMR 47017/09 vom 4. Dezember 2012 Butt gegen Norwegen, § 76).
Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine
ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben)
verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation (vgl. BGE 139 I 16
E. 2.2.2 S. 20), im Übrigen aber nur unter besonderen Umständen: Eine lange
Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht;
erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration
hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (
BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.; 120 Ib 16 E. 3b S.
22; vgl. auch BGE 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250 f.).  
 
6.2. Die Beschwerdeführerin 2 ist die Tochter der Beschwerdeführerin 1 und lebt
mit dieser zusammen. Da jedoch weder die eine noch die andere der
Beschwerdeführerinnen über ein eigenes gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt,
kann keine von beiden der Anderen ein aus Art. 8 EMRK abgeleitetes
Aufenthaltsrecht vermitteln. Die Beschwerdeführerinnen machen jedoch geltend,
die Beschwerdeführerin 2 habe ohne eigenen Vater aufwachsen müssen. Sie lebe
seit 2011 beim Ehemann der Schwester der Beschwerdeführerin 1, der für sie zu
einem Ersatzvater geworden sei, so dass sie gestützt auf die Beziehung zu ihm
einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK ableiten könne.  
 
6.3. Der Ehemann der Schwester der Beschwerdeführerin 1 hat unbestritten ein
gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Die Vorinstanz hat jedoch eine
genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen ihm und der
Beschwerdeführerin 2 verneint. Sie hat zunächst erwogen, dass die Beziehung zum
"Ersatzvater" wohl einiges weniger eng wäre, wenn die Beschwerdeführerinnen
entsprechend dem Zweck der erteilten Aufenthaltsbewilligung nicht mit diesem,
sondern mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin 1 zusammengelebt hätten. Auf
einer rein faktischen Ebene erscheine es als durchaus nahe liegend, dass
aufgrund der seit 2011 bestehenden Wohngemeinschaft eine grundsätzlich enge
Beziehung bestehe. Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen enthielten
allerdings zur Ausgestaltung dieser Beziehung kaum konkrete Angaben.
Hinsichtlich der geltend gemachten Betreuung am Abend, wenn die
Beschwerdeführerin 1 arbeite, führte sie aus, die bald 17-jährige
Beschwerdeführerin 2 bedürfe kaum mehr einer solchen. Zudem sei der
"Ersatzvater" als Geschäftsführer von Unterhaltungslokalen seinerseits
wahrscheinlich des Öfteren abends abwesend. In finanzieller Hinsicht komme die
Beschwerdeführerin 1 allein für die Beschwerdeführerin 2 auf. Diese sei als
Inhaberin der elterlichen Sorge und Obhut stets ebenfalls zugegen. Den Akten
lasse sich nichts entnehmen, was darauf schliessen liesse, dass die Beziehung
zum "Ersatzvater" in ihrer Qualität der üblicherweise zu einem Elternteil
bestehenden praktisch gleichkomme.  
 
6.4. Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör und von Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107). Sie hatten vor den Vorinstanzen
erfolglos beantragt, die Beschwerdeführerin 2 bezüglich ihrer Beziehungen zu
ihrem "Ersatzvater" persönlich anzuhören. Die Vorinstanz begründete den
Verzicht auf die beantragte persönliche Anhörung damit, die
Beschwerdeführerinnen hätten ihren Standpunkt im Rahmen der Rechtsschriften in
angemessener Weise einbringen können. Damit seien auch die Anforderungen von 
Art. 12 KRK erfüllt.  
 
6.5. Nach Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig
ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen
das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die
Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
Nach Abs. 2 wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in
allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder
unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang
mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK
stellt einen direkt anwendbaren Rechtssatz dar, dessen Verletzung beim
Bundesgericht angefochten werden kann (BGE 124 III 90 E. 3a S. 92). Wie sich
aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche
Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern
vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der
Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden,
sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung
rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 124 II 361 E. 3c S. 368; Urteile
2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1; 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E.
4.4.1). Vorliegend wird die Beschwerdeführerin 2 durch ihre Mutter vertreten,
deren Interessen gleichläufig sind. Diese Voraussetzung für einen Verzicht auf
die persönliche Anhörung ist damit erfüllt. Zu prüfen ist jedoch, ob die
Anhörung der Beschwerdeführerin 2 geboten gewesen wäre, um den
rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen.  
 
6.6. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin 2 seit Juli
2011 dauerhaft in einem Haushalt zusammen mit ihrer Tante und deren Ehemann
lebt, seit Dezember 2011 auch mit ihrer Mutter zusammen, und dass eine
grundsätzlich enge Beziehung auch zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem
Ehemann ihrer Tante besteht. Insofern ist der Sachverhalt gar nicht umstritten
und war nicht abklärungsbedürftig. Es ist auch durchaus glaubhaft, dass die
Beschwerdeführerin 2 - wie sie vorbringt - bei ihrem Onkel Emotionalität und
Geborgenheit erlebt und dieser sie in schulischen und allgemeinen
Lebensbelangen unterstützt. Gemäss der in E. 6.1 zitierten Rechtsprechung
reicht aber diese normale familiäre und emotionale Beziehung nicht aus, um
einen Aufenthaltsanspruch zu begründen. Im Unterschied etwa zum erwähnten Fall 
Butt gegen Norwegen ist hier der Onkel nicht die einzige Bezugsperson der
Beschwerdeführerin 2, lebt diese doch in erster Linie mit ihrer Mutter
zusammen, welche gemäss den unbestrittenen und für das Bundesgericht
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz auch finanziell allein für sie
aufkommt. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung
(z.B. gesundheitlich oder anderweitig begründete Betreuungserfordernisse) der
inzwischen nahezu volljährigen Beschwerdeführerin 2 haben die
Beschwerdeführerinnen nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen hat die
Vorinstanz weder den Anspruch auf rechtliches Gehör noch Art. 12 KRK noch Art.
8 EMRK verletzt, wenn sie ein auf letztere Bestimmung gestütztes
Aufenthaltsrecht verneint hat.  
 
7.  
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, soweit sie nicht
gegenstandslos geworden ist (E. 1.2). Die Beschwerdeführerinnen tragen die
Kosten des gerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt, 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. November 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein 

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